IT. Vorschriften über Immatrikulation.
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Selbst solche, die seinerzeit nicht freiwillig die Universität ver-lassen hatten, sondern wegen irgend einer strafbaren Handlung aus-geschlossen worden waren, wurden zum zweitenmal eingeschrieben.Die Beispiele, die ich dafür anführen kann, liegen freilich alle vor1571, es ist also nicht zu entscheiden, ob dies auch nach jener statu-tarischen Bestimmung noch möglich war. So wurde ein FranciscusFrosch 30. Mai 1520 inskribiert, 17. November desselben Jahres ex-kludiert und schon 3. Mai 1521, also nach kaum einem halbenJahr, wieder zum zweitenmal intituliert — die Bestimmung der fünf-jährigen Gültigkeit der ersten Inskription galt also damals demnachnoch nicht. Es scheint aber in jenen früheren Zeiten auch bei derzweiten Immatrikulation das gleiche Zeremoniell, also auch der gleichefeierliche Eid nochmals vorgeschrieben (oder wenigstens Sitte) ge-wesen zu sein. Ich schließe das aus einer Stelle der ältesten Sta-tuten (vom Jahre 1460), wo jeder gewarnt wird, in seinem Hauseinen zu halten a nostro consortio et nostris privilegiis exclusum etsolenniter non reconciliatum. — Man ließ sich natürlich auch Ver-sprechungen 1 geben, daß der jetzt wieder in Gnaden Aufgenommenesich bessern wolle; einmal muß der nach längerer Zeit Zurückgekehrtesogar noch die Strafe für sein früheres Vergehen nachträglich zahlen:der 17. März 1545 erstmals intitulierte Franciscus a Tavagni, dervor kurzem der Privilegien für verlustig erklärt worden war, bittet9. Mai 1546 inständig, ut denuo in album universitatis acceptetur,wobei er verspricht se in posterum conformaturum statutis, auditurumquoque lectiones et omnia denique facturum se, qne honestum stu-diosum decent. Er wird zwar wieder angenommen (denuo receptus),eo tamen moderamine, cum ante hoc in multis culpabilis fuerit depre-hensus, ut ratione huius modi excessuum vel 2 flor, pro mulcta per-solvat vel per 4 dies incarceretur. Sei es nun, daß er um diesenPreis auf Wiedereintrag verzichtete, sei es, daß auch hier nur Nach-lässigkeit des Intitulierenden vorliegt, kurz, er ist in der Matrikelnicht nochmals zu finden. — Um ja recht vorsichtig zu sein in derWiederaufnahme von dereinst aus triftigen Gründen Ausgestoßenennahm man wohl auch, neben andern Garantien, einen solchen nurprobeweise auf, so wurde am 24. Januar 1648 beschlossen, den mgr.Andreas Fischer, der zum zweitenmal immatrikuliert zu werden bittet,wan sein vater attestation seines wohlhaltens halber geben werde,daß selbiger ad probam zuo immatriculieren sei.
1 In einem andern Fall, 22. Oktober 1559, wo auch ein früher Relegierterwieder nufgenommen zu werden wünscht, heißt es freilich nur: Domini liunc iuxtapetitionem admittunt salvis interim reliquis capitulis literarinn abiuratae ultionis,sub poena reincidentiae, hic stipulata manu haec salva fore promisit.