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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
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XLIV
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Einleitung.

.Jene schon bald nach Mitte des 16. Jahrhunderts bestehende,später statutarisch festgelegte Sitte einer fünfjährigen Gültigkeit derersten Inskription blieb in Kraft während der ganzen für uns inBetracht kommenden Zeit. Gerüttelt daran wurde freilich schon 1577.und zwar von seiten der Stadt. Diese verlangte nämlich, daß, wennein Student von hier wegziehe, er schon nach Ablauf von einem Jahrneu eingeschrieben werden solle. Die Universität gab aber schon13. Oktober 1578 die strikte Antwort, daß ihr dieCognition underkhentnus Vorbehalten sein müsse, ob und wie lang ein jeder, sohinweg gezogen und widerumb alhär kompt, für ein studiosum zuoachten sey oder nit, inn welchem die statt der universitet vertrauwensoll und wolle . . ., und 31. Dezember: universitas khönde den Stu-diosen die privilegia, weil die fähl mancherley, vor verüießung vonfünf iaren nit nemeu, sondern müssen nach ausweisung der Statutenein ieden wegziehenden, so er in solcher zeit wider zu der universitetkhompt, derselbigen teilhaftig achten und erkhennen. Eine Aus-nahme läßt sich aus dem Matrikeltext selbst feststellen, wo am11. September 1602 ein Schwabe Jacobus Büchner auf seine Bittenochmals inskribiert wird, quamquam ultra quinquennium non abfuit.Daß aber das Statut als solches in Geltung blieb, beweist ein Fallaus dem Jahr 1658, den uns die Akten der theologischen Fakultätberichten. Am 28. August jenes Jahres handelte es sich darum, obder neue Professor der Theologie, P. Roch. Peyer, der acht Jahrelang in Dillingen gewesen und zuvor schon einmal ein Jahr lang hierin Freiburg gelehrt hatte, nochmals zu immatrikulieren sei. Es wirddort die Frage bejaht, weil in den Statuten stehe: absentem ab hacacademia per quinquennium, si contingat ipsum redire, de novo seperinde innnatriculari debere, ac si nunquam hic fuisset (ob damitauch jegliche Erleichterung keine Gebühren, kein feierlicher Eidgegenüber der ersten Inskription in Wegfall kam, ist zweifelhaft. Ichfasse aber den Ausdruck ac si nunquam hic fuisset nicht so wörtlich),de novo igitur inscriptus est.

Über den Aufbewahrungsort der Matrikelbücher findet sich leidernirgends eine statutarische Bestimmung. Nur das ist sicher, daß siejedenfalls der Rektor bzw. Vizerektor aufbewahrte, nicht aber etwa einerder adeligen Herren, die als Ehrenrektoren nur den Namen, nicht aberdas Amt des Rektors innehatten. Einmal hatte sich ein solcher.Carolus Alexander de Croy (Ehrenrektor 1595/96) erlaubt, das An-sinnen an den Senat zu stellen (3. November 1595), daß ihm nebenanderem, dem Universitätssiegel, dem Rektoratsbuch usw., auch diematricula inscribendorum eingehändigt werde. Der Senat war ingroßer Verlegenheit, einerseits widerstrebte dies den Bestimmungen,