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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
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XLII
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XLII

Einleitung.

lkle se ea observaturos sedulo, ad quae servanda priori iuramentotenebantur. Dieser Beschluß ward aber dann 1571 nicht nur sta-tutenmäßig seitens der Universität festgelegt, sondern es bestandendarüber auch Verträge mit der Stadt, wie aus folgendem hervorgeht.Am 13. April 1573 wünschte Dr Jakob Immenhaber zu wissen, ob erwieder als innnatriculatus et subditus der Universität angenommenwerde, er habe vor, auf Johanni (24. Juni) wieder in sein Heim nachFreiburg zurückzukehren und seine Studien wieder aufzunehmen. DieAntwort des Senats lautete: dieweil die vertrüge zwüschen der Uni-versität und ainem ersamen rliat alhie außdruckenlicli mit sichbringen und der universitet statuta auch also vermögen, das, nachdemein studiosus und Universität verwandter von hinnen gezogen, fünfiar ausserhalb der universitet wonhaft bleibe, so er härnach widerumballnir komme und weitter under der universitet zesein begere, er denovo auf ain news wider angenommen und eingeschryben weidensolle, und nun jetzo fünf iar von hinnen verrückt und ußgewesen, inevon newem aufzenemmen, einzeschreyben und zu agnoscieren ainmalnvon nöten sein werde.

Bei der zweiten Inskription (nach fünf und mehr Jahren wargegenüber der ersten statutenmäßig zweierlei zu beobachten, einmaldurfte keine Gebühr erhoben werden, und sodann fand auch keinefeierliche Vereidigung mehr statt. Die erstere Erleichterung scheintjedenfalls früher nicht bestanden zu haben. Wenigstens wird 12. Juli1542 der Rektor vom Senat beauftragt, einen gewissen Vitus Forstvon Augsburg, der sich zum zweitenmal aufnehmen lassen will, ut siipso Forst dcnuo instoterit, eum pro debita mercede inscribat 1 2 . Undgegen die zweite Bestimmung spricht es nicht, wenn bei der zweitenIntitulation hinzugefügt wurde: tidem solitam repetit, data prius iura-menti tide, denuo tidem dedit, da es sich in solchen Fällen immeroffenbar nur um ein Versprechen mit Handschlag, nie aber um einenfeierlichen Eid handelt.

1 Es kommen Fälle vor abgesehen von dem oben genannten nach 25 Jahren.wo nach 8, 10, 11, 12, 15 Jahren die Betreffenden wieder kamen und nochmalsimmatrikuliert wurden, vgl. die (zweiten) Einträge 30. Mai 1535, (i. Februar 1569,13. Januar 1571, 23. September 1571, 27. Oktober 1573, 9. Dezember 1578; nament-lich häufig kommen Erzieher und Lehrer (paedagogi und praeceptores) von fürst-lichen und adeligen Studenten ein zweites Mal zur Universität, in der gleichenEigenschaft, bei andern Herren bedienstet, vgl. 10. November 1557, 23. Juli 1589,9. Juni 1593.

2 In Tübingen galt schon für damals die Befreiung von der Inskriptionsgebührin solchen Fällen, vgl. 5. Juni 1537, 20. August 1537, 11. Mai 1541, 6. September1541 u. a. (nihil dedit, quia prius inscriptus et pecuniam solvit, oder quia antealiquot annos inscriptus fuit, oder iterum se ostendit, nihil dedit).