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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
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XXXIX
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il. Vorschriften über Immatrikulation.

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Vorteile, die die Universität durch Privilegien und Freiheiten bot, zugenießen und höchstens noch eine gewisse allgemeine Bildung nebenbeisich anzueignen. Die, wie schon oben bemerkt wurde, in Freiburgim 16. Jahrhundert sehr zahlreichen Welschen gaben offen als ein-zigen Zweck das Erlernen der deutschen Sprache an. Als am9. Januar 1547 vier barones ex Sabaudia (Savoyen) zur Rechenschaftgezogen wurden wegen verschiedener Vergehungen gegen die Statutender Schule, unter anderem auch weil sie keine Vorlesungen hörten,verteidigte sich der älteste von ihnen im Namen derselben damit, erhöre deswegen keine Vorlesungen, quia non delectet ipsum studium,adhec parens ipsum non illius nomine huc misisset, cum eidem de suaincapacitate constet [! |, verum solummodo Germanici idiomatis addi-scendi erga. Und am 24. Mai 1576 erscheinen auf Vorladung vor demSenat tres studiosi, nomine tantum potius quam re, Burgundici, co-habitantes civibus et nullas audientes lectiones, und erklären unum-wunden: se huc non venisse gratia studiorum, sed ut tantum Ger-manicam linguam addiscant 1 . Umgekehrt wird in einem Inskriptions-attest (Abgangszeugnis) für einen gewissen Petrus Späth aus Frei-burg i. Br. (inskr. 16. Februar 1577) bemerkt, daß er seine Vater-stadt und die Universität verlasse bonarum disciplinarum desiderioflagrans cognoscendique exterorum hominum mores percupidus.

Eine zweite Klasse von Nichtstudenten sind vornehme Bürger,Adelige, höhere Geistliche und berühmte Gelehrte, die oft nur beider Durchreise kurz sich aufhaltend honoris causa, und freilichauch um die Privilegien der Schule zu genießen, sich in die Matrikelder Universität eintragen lassen. Das typische und zugleich be-kannteste Beispiel für misere alma mater ist kein Geringerer alsDesiderius Erasmus. Mit großer Genugtuung wird im Senatsprotokollvom 13. August 1533 hervorgehoben, daß einige Tage zuvor Erasmusdem Theologieprofessor Job. Brisgoicus gegenüber sich geäußert habe,quod nomen suum vellet dare matricule universitatis. Brisgoicus habedemselben auf Wunsch die Statuten der Schule vorgelegt, et dominusErasmus iuravit iuranda sicuti alius universitati inscriptus, mittensdomino rectori schedam cum coronato, in qua scheda scriptum eratnomen cognomenque suum ac tituli, quibus volebat inscriptionem inalbum universitatis suam fieri. Man nahm ihn auch zum consiliariusfacultatis theologicae an, wobei er wiederum wie jeder andere den

J Bemerkenswert ist auch, daß damals schon Freiburg auch wegen seinesgesunden Klimas aufgesucht wurde. 2. August 1595 ist ein .Toh. Liresius inskribiert,der vorher Professor in Ingolstadt war und valetudinis curandae causa oder, wie esan einer andern Stelle heißt, fürnemblich sanitatis et secundario studiorum gratianacli Freiburg gekommen war. Vgl. die Anmerkung zu dem betreffenden Namen.