XXXVIII
Einleitung.,
wurde beschlossen, daß einer ganzen Klasse von Studenten die Im-matrikulation zu verweigern sei, nämlich allen von solchen Universi-täten Kommenden, wo die neue Lehre Eingang gefunden: Rector inmedium [proponit] Udalricum Wirtner regentem dixisse ad Fribur-gum venire non nullos scolares a Wittenberg Lyptzig et aliis locisheretica Lutheri doctrina infectos, princeps [ä. h. der Erzherzog]autem superioribus [sc. annis?] suo edicto caverit, ne huiusmodi sco-lares Friburgi assumerentur . . weil man diesem Verbot Folgeleisten müsse, wurde beschlossen: ut statuatur, ne scolares vel alienistudii Wittenbergeiisis in album studii Friburgensis inscribantur. —Einzelfälle von Verweigerung der Inskription kommen auch späterhinvor, immer weil Ausschreitungen der Petenten Vorlagen ] . Daß solclie-Stndenten erst nach einer solchen strafbaren Handlung sich zur In-skription meldeten, nachdem sie es vorher versäumt, hat seinen Grundwohl darin, daß sie immerhin von den akademischen Gerichten nichtso streng bestraft wurden wie von den städtischen.
Wir haben oben gesehen, daß trotz aller Bemühungen doch nichtalle, die hier studierten, auch immatrikuliert waren. Wir könnenaber auch umgekehrt den Satz aussprechen: nicht alle, die immatriku-liert waren, studierten auch wirklich, waren Studenten in unseremheutigen Sinn. Wie schon Paulsen in seinem Aufsatz „Gründung derdeutschen Universitäten im Mittelalter“ in Sybels Histor. ZeitschriftXLV (1881) 291—292 und Fr. Eulenburg in seinem Buch „Die Fre-quenz der deutschen Universitäten“, Leipzig 1904, 19—22, ausführten.,ließen sich an allen Universitäten in größerer oder geringerer ZahlHofmeister und Bediente von Adeligen, Buchdrucker, Buchbinder undandere Handwerker, Sprachlehrer, Musikmeister, Tanz-, Exerzitien-und Fechtmeister und andere Leute in die Universitätsmatrikeln ein-tragen 1 2 . Diese Leute kamen eben nicht der Studien halber zur Hoch-schule. sondern in erster Linie, um die mehrfach schon erwähnten
1 Vgl. Prot. sen. 17. November 1532 (excessu commisso nocturno), 1. April 1013(Quidam Burgundiis aliquamdiu hic moratus est nec se immatriculari curavit,,donec quendam laesit et postmodum ad asilum Oberrieden se confugit, et post-modum petenti matriculam negata est petitio), 25. Juni 1647 (aus erheblichen Ur-sachen abgewisen).
- Erst später hat man dann mitunter solche wenigstens besonders in derMatrikel aufgeliilirt. Dies ist uns z. B. bezeugt für Straßburg, wo es in den inZ. G. 0. XXVIII 198 ff. wiedergegebenen Statuten von 1634 (oder etwas später)heißt (S. 212): . . . besonders aber sollen die sprachmeister, musicanten, fechter.dantzer, undt was nicht bey den studiis herkommen ist noch die studia tractiret,nach discretion des rectoris in einen besonderlichen orth der matricul eingeschriben.undt nicht promiscue bey undt neben andere studiosos gesetzt undt under dieselbeeingemenget werden.