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1 (1907) Einleitung und Text
Entstehung
Seite
XXXIII
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11. Vorschriften über Immatrikulation.

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wie da nicht nur die Matrikel aus begreiflichen Gründen am un-genauesten geführt wurde, man denke nur an die Teilungen undWanderungen des corpus academicum zu Zeiten ansteckender Krank-heiten 1 sondern legt auch die durch Belege zu bestätigendeVermutung nahe, daß namentlich in solch traurigen Perioden sichauch verhältnismäßig die meistendrücken konnten. Aber auch insonst ruhigen Zeiten kam es nicht selten vor, und es können hiernur einige typische Fälle aufgezählt werden.

Am wenigsten erfahren wir von nichtinskribierten Studenten ausdem 15. Jahrhundert, das hängt aber wohl zum Teil wenigstensdamit zusammen, daß, wie wir oben sahen, man es damals im all-gemeinen doch nicht gar so genau nahm. Schon im Beginn des16. Jahrhunderts aber mehren sich die Fälle, wo junge Leute, umungebundener und freier herumschweifen zu können, sich nicht intitulie-ren lassen, ln dem einen Jahr 1521 kommen drei bzw. vier solcherFälle zur Anzeige. Als Grund des Yernachlässigens der vorgeschriebenenInskription wird, wie gesagt, jedesmal genannt, ut eo liberius lascivireet vagari valeant oder ähnliches (vgl. die Einträge in den Senats-protokollen am 22. März, 25. März, 2. April, 20. Juni, 2. November,9. November). Das hing wohl damit zusammen, daß mangels einerstrengen Kontrolle (s. darüber weiter unten) oft nur zufällig bei Ge-legenheit von Exzessen entdeckt wurde, daß einer oder mehrere nichtinskribiert waren (auch dafür können Beispiele aufgeführt werden, ausdieser Zeit z. B. zu vergleichen die Einträge vom 6. September 1520,9. Juli und 2. November 1521). In erster Linie waren es Adelige undAusländer, Italiener, Polen, Franzosen, namentlich Adelige aus Burgundund Lothringen, die bekanntlich zahlreich in der Mitte des 16. Jahr-hunderts über den Rhein zur Universität kamen 2 , welche sich nichteinschreiben ließen, teils aus dem eben genannten Grund, teils, weilsie überhaupt sich mehr herausnehmen zu dürfen glaubten und mit-unter nicht ohne Grund voraussetzten, daß man es ihnen nicht sostreng entgelten lasse, auch wenn sie sich nicht so genau an dieVorschriften hielten. So wird z. B. am 11. Januar 1545 dem Senatbekannt duos Italos apud Salmonem versari et nullas audire lectioneset tamen eos velle gaudere privilegiis universitatis, decretum est, utnotarius eos accedat et eis significet, si velint gaudere privilegiis, utlectiones adeant et se aliis statutis universitatis conformes reddant et

1 Vgl. darüber (außer Schreiber) meine Ausführungen in der Zeitschrift derFreiburger Gesellschaft für Geschichtskunde XIII 2025.

2 Vgl. Schreiber, Geschichte der Universität Freiburg II 113124, undmeine Ausführungen a. a. 0. 3536. Den zahlenmäßigen Nachweis wird dieDiözesanübersicht in den Tabellen bringen.