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Einleitung
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Strafe in den 1624 (von den Jesuiten) verfaßten Statuten, wo eslieii.it (Art. IV): si vero monitus intra praefixum terminum [sc. quin-ti mam] parere et se inscribi neglexerit, penitus excludatur. Undeinen Beleg dafür, daß bis zum Ende des Zeitabschnittes, den die hierveröffentlichten Matrikeln umfassen, und darüber hinaus, für membrauniversitatis nur diejenigen gehalten wurden und sich ihrer Vorrechtesowie der Exemtion von der städtischen Gerichtsbarkeit erfreuten,die intituliert waren, bietet eine Stelle in den Senatsprotokollen ausdem Jahr 1660. Damals waren einige wegen begangener Delikte vonder Universität ausgeschlossene Studenten zu den Dominikanern ge-gangen und hatten in deren Schule Vorlesungen gehört, wollten abernichtsdestoweniger noch für Glieder der Universität gelten. DerSenat bedeutete ihnen aber (31. Mai), daß davon keine Rede seinkönne, und daß die Dominikaner selbst nicht als Universitätsangehörigegelten könnten, also auch nicht mit Recht promovierten und Gradeerteilten, weil sie nicht immatrikuliert seien (patres dominicanos nonagnosci pro membris academiae, eo quod non sint albo universitatisimmatriculati). Wer sich nicht immatrikulieren ließ, wurde, so lesenwir schon im Jahre 1511, der Stadt angezeigt, damit er deren Ge-richtsbarkeit unterstellt werde und nicht weiter als akademischerSchüler gelte: placuit, ut tres Currenbergenses barbati moneantur, utse intitulari faciant, quod si non fecerint, civibus denuntientur, ne proscholaribus habeantur. . . . (Senatsprotokoll vom 11. Juni 1511).
In den oben bezeichneten Statuten von 1581 wurde also eine be-stimmte Frist — 15 (bzw. 14) Tage — festgesetzt, innerhalb welcherjeder Student sich intitulieren lassen mußte. Ähnliche Bestimmungenbestanden, und zwar schon früher, auch an andern Hochschulen; in Köln(schon 1392) waren ebenfalls 15 Tage gegeben, ebenso in Rostock, in'Tübingen (schon 1477) und in Erfurt ein Monat ’.
Die Immatrikulation der zur alma mater kommenden Studentengehörte zu den wichtigsten Pflichten des Rektors oder seines Stell-vertreters. Als im Spätjahr 1501, wie so oft, in Freiburg die Pestherrschte und ein 'Teil der Professoren und Studenten nach Rhein-felden zog, ließen die zurückbleibenden Senatsmitglieder denselben inerster Linie ans Herz legen, quod unum vicerectorem in prefato loco[RlieinfelticuJ habeant, qui omnem auctoritatem et potestatem, quamverus rector aut vicerector in Friburgo intitulando, mandando, re-gendo, puniendo habere posset, ad plenum habeat. Das intitularesteht also hier an erster Stelle.
1 Keussen, Matrikel der Universität Köln I xi; Hofmeister, Matrikel derUniversität Rostock I xv; (Roth) Urkunden der Universität Tübingen 57; Weissen-born, Erfurter Matrikel T 13. Vgl. auch E rler, Matrikel der Universität Leipzig I xxx.