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weil die Gelegenheit zu Unterschleisen in einem Malz-hause weit geringer, als in einem Vrauhause ist; theilsweil diejenigen, welche für ihren Privatgebrauch brauen,von allen Abgaben befreyet sind, die aber, welche fürihren Privatgebrauch Malz machen, diese Befreyungnicht genießen. In der Braucrcy von London, wo Por-ter gebrauet wird, werden, aus einem Quarter (oderacht Scheffeln) Malz, gemeiniglich mehr als drittehalb,zuweilen drey Fäffcr (karret) Porter gebrauet. Dieverschiedenen Auflagen auf Malz belaufen sich auf sechsSchillinge vom Quarter; die auf starkes Bier lind Alebetragen acht Schillinge vom Fasse. In der Porter-Brauerey also machen die verschiedenen Auflagen aufMalz, Bier und Ale zusammen genommen auf das Pro-duck von einem Quarter Malz zwischen sechs und zwanzigund dreyßig Schillingen aus. Auf dem lande werden inden Vraueceyen, die für den öffentlichen Verkauf an dielandleute brauen, aus dem Quarter, d. h. aus achtSchef-feln Weihen selten weniger, als zwey Fässer starkes, undein Faß schwaches Bier gemacht. Oft wird,auch derQuarter zu zwey und einem halben Fasse starken Bieresausgebrauet. Aus das Faß schwachen Bieres betragendie Abgaben einen und einem Dritkhcil Schilling. Allesalso, was in einer landbrauerey von einem verbrämtenQuarter Weihen, durch die Auflagen auf Malz sowohlals auf Bier, abgegeben wird, beträgt nicht unterdrey und zwanzig und einen Dritkhcil Schilling, undsteigt oft bis zu sechs und zwanzig Schillingen. ImDurchschnitte des ganzen Königreichs also, kann manden Betrag der Abgaben von dem Brauproductc einesQuarterö Weihen auf vier und zwanzig bis fünf undzwanzig Schillinge rechnen. Nun sagt man: „wenn
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