Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
316
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der gewöhnliche Lohn von der Arbeit einer Wocheauf zchn Schillinge bestimmt wird: und nun werdeauf diesen Arbeitslohn eine Ansinge von zwanzig Pro»cent, deö heißt, eine, die den fünften Theil desselbenbeträgt, aufgelegt. Bey vorausgesetzter blnvcrander-lichkeit der Nachfrage nach Arbeit und des PreifeSder Lebensrnittel wird der Arbeiter, auch nach ausgeleg-ter Abgabe, noch zchn Schillinge reines Einkommensdie Woche von seiner Arbeit erwarten, und auch gewißerhalten. Aber damit ihm dieses gesichert sey, mußder Arbeitslohn nicht bloß auf zwölf Schillinge, son-dern noch einen halben Schilling höher steigen. Da-mit der Arbeiter eine Abgäbe von einem Fünstheile sei-nes bisherigen Lohns bequem bezahlen könne, mußer ein Viertheil mehr bekommen. Wake ihm der zehnteTheil als Abgabe aufgelegt worden, so würde er seinenlohn um einen achten Theil erhöhet haben.

Eine unmittelbar auf den Arbeitslohn gelegte Ab-gabe, kann, wenn sie gleich aus der Hand dcö Ar-beiters zuerst bezahlt wird, doch selbst nicht als von ihmvorgeschossen angesehen werden. Denn er bekömmt siesogleich von dem, welcher ihn in Arbeit setzt, noch miteinen: kleinen Zusätze vermehrt, wieder: und dieser seinunmittelbarer Brotherr ist es eigentlich, welcher dieAbgabe vorschießt. Wer sie aber zuletzt und eigentlichbezahlt, ist unbestimmt; allezeit aber ist es derjenige,in dessen Händen die durch solche Arbeit verfertigteSache zuletzt verbleibt, um von ihm genossen, oderverbraucht zu werden.' Wird eine solche Aufläge aufManufarturarbeiten gelegt; so schießt sie der Manufac-turherr allerdings vor; aber er ist sowohl berechtiget,

als