werden könnten. Dieß ist unmöglich, da das Gesetzgenau und deutlich zum voraus bestimmt, was i» jedemFalle zu bezahlen sey. Ferner, ob sie gleich zuweilenauf Personen fallen, die eben nicht allzuvcrmoqend sind,sie zu bezahlen: so werden sie doch größtentheils zu derZeit ihnen abgefordert, wo es am ersten zu vermuthenist, baß sie das Geld zu ihrer Abtragung wirklich inHanden haben. Endlich verursachen sie geringe Erhe-bungskosten, und unterwerfen die Contribuenten-schwer-lich andern Unannehmlichkeiten, als denen, die vonBezahlung jeder Auflage unzertrennlich sind.
In Frankreich wird über die Skempelgebührsn we-nig, — aber über die, für die Eintragung der Urkun-den in die Grundbücher zu bezahlenden Abgaben, —welche stroics ste LornroNe heissen, wird sehr viel ge-klagt. Die letzter» sollen zu manchen Erpressungen vonSerien der Generalpächter, welche diese Auflage erheben,Anlaß geben, weil diese sie sehr willkürlich verändernkönnen. In den meisten der Schmähschriften, die in derneuesten Zeit, gegen Las jetzt obwaltende Französische Fi«uanzsystem erschienen sind, geht die Hauprbeschwerdeimmer wider die Comrole. Indeß scheint Unbestimmt-heit nicht ein wesentlicher Fehler dieser Auflage zu seyn.Wenn jene Volksklagen gegründet sind: so muß terMißbrauch nicht sowohl aus der Natur der Auflage ansich, als aus der undeutlichen und unbestimmten Abfas-sung derjenigen G-setze entstehen, durch welche die Auf-lage eingeführt worden ist.
Daß hypothekarische Schulden, und überhaupt alleRechte, welche unbewegliche Güter betreffen, durchEintragung in öffentlich beglaubigte Register vergemis-
U 5 sert