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beschäftigten Beamten gehalten wird. Bauet der Ei-genthümer seine Ländereyen selbst an: so wird seine Ein-nähme nach einer billlgenSchätzung des Gutes bestimmt;und von dem Zehntheile dieser Einnahme, welches ei-gentlich die Steuer ist, wird ihm noch ein Fünftheilertasten, so daß er von den zehn Procenten, die er vonder vorausgesetzten Renke seines Gutes zahlen sollte,nur achte zahlt«
Eine Landsteuer dieser Art ist ohne Zweifel weitgleicher vertheilt, als die englische. Aber sie ist viel-leicht weniger bestimmt; bey der Anlage derselben magdenn Gutsbesitzer weit mehr Plage verursacht werden;und ihre Erhebung mag ein gutes Theil kostbarer seyn. ,
Indeß wäre es vielleicht nicht unmöglich, ein Ver-waltn ngssystem auszudeuten, daß großenteils jene Be-schwerden verhütete, und die Kosten minderte.
Die Gutsbesitzer und Pächter Zum Beyspiele,könnten der Verbindlichkeit unterworfen werden, ihreEontracte selbst in ein öffentliches Register einzuzeich-nen. Auf die Verbcrgung oder die falsche 'Angabe ir-gend einer Bedingung des Pachts, könnten angemesse-ne Strafen gesetzt werden; lind wenn ein Theil dieserStrafgelder an denjenigen von den beyden Contrahen-ten fiele, der das Verschweigen, oder die falsche An-gabe des andern entdeckt und bewiesen hätte: so wür-den beyde dadurch abgehalten werden, sich zu Beein-trächtigung der öffentlichen Einkünfte zu vereinigen.Durch ein so gehaltenes Register würden alle Bedin-gungen der Pachtcomracte hinlänglich bekannt werden.
Einige