vollkommen gemäß. Sie ist vollkommen bestimmt.Da sie zuj eben der Zeit eingehoben wird, wenn diePachtzinsen bezahlt zu werden pflegen: so ist ihre Ab-tragung dem Contribuenten so bequem gemacht, als essich thun ließ. Obgleich der Eigenthümer deö Gutsder eigentliche Bczahler der Steuer ist: so ist es dochgemeiniglich der Pachter, der dieselbe vorschießt, —und der erst in der Folge sich dafür bezahlt macht, in-dem er eine gleiche Summe voN dem Pachtzinse abzieht.— Die Landsteuer wird überdicß durch eine so geringeAnzahl von Beamten, als keine andere Auflage, dieeben so viel einbringt, erhoben. Da die Besteuerungjedes Bezirks nicht steigt, wenn gleich die Pachtzins nder Güter daselbst gestiegen sind: so theilt der Land,S-herr nicht mit dem Gutsbesitzer die Früchte der Verbes-serungen, die dieser auf seinen Ländereyen macht. Zwar,wenn in Einem Bezirke nur ein oder das andere Gutverbessert worden ist: so kann von solchen Verbesserun-gen vielleicht zuweilen etwas abgefordert werden, umdie Last der übrigen Gutsbesitzer des Bezirks zu erleich-tern. Aber die dadurch veranlaßte Erhöhung der Steueraus einzelnen Gütern ist immer so klein, daß ^ sie nievon jenen Verbesserungen abschrecken, und also die mög-lich größte Vermehrung der Erzeugnisse des Landes nichtverhindern kann. So wie die Landsteuer nicht aufVcr-minderung der Anzahl der Erzeugnisse wirkt: so kannsie auch nicht aus Erhöhung ihrer Preise wirken. Sielegt dem Erwerbfleiße des Volks keine Hindernisse inden Weg. Sie unterwirft endlich den Gutsbesitzer kei-ner andern Unannehmlichkeit, als der bey jeder Aufla-ge unvermeidlichen — der Unannehmlichkeit sie zu be-zahlen,
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