Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
239
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müssen die Unterthanen des Staats nach Maßgabe derVortheile, die sie von dem Staatöverein erhalten, zuden Regierungokosten beytragen. An der Beobachtungoder Vernachlässigung dieser Grundregel liegt das, wasman Gleichheit oder Ungleichheit der Beschahung nennt.

Jede Auflage,- und diese Anmerkung will ich ein

für allemahl hier machen,- die auf eine von jenen

Quellen der Einkünfte allein fallt, ist eben deßwegenungleich, weil sie nicht auf die beyden andern Quellenzugleich fallt. Dieser Art der Ungleichheit aber werdeich, in der folgenden Untersuchung über Auflagen, sel-ten weiter Erwähnung thun; und nur auf diejenigenUngleichheiten werde ich meine Bemerkungen größten-theils einschränken, die bey Auflagen derselben Art,und aus derselben Quelle geschöpft, dadurch entstehen,daß die Beyträge der einzelnen Bürger nicht ihremVermögen angemessen sind.

II. Die Abgabe, die jeder einzelne Bürger zu be-zahlen hat, muß nicht willkührlich, sondern genau be-stimmt seyn. Sowohl die Zeit wenn, und. die Artund Weise, wie, als die Summe, welche bezahlewerden soll, muß dem Concribuenten selbst, so wie je-der andern Person zum vorau'ö vollkommen bekannt seyn.Wo dieses nicht ist, da steht jeder, der Auflagen zubezahlen hat, mehr oder weniger in der Gewalt derEinsammler derselben, die entweder, wenn sie ihmnicht wohlwollen, ihn stärker als andere belasten, oderdurch die Drohung einer solchen Belastung, Geschenkevon ihm erpressen können. Durch die Unbestimmtheitder Beschahung wird Bestechlichkeit und Herrschsuchtbey einer Klaffe von Menschen befördert, die, auch

wenn