2Z8
den Auflagen , die ihrer Bestimmung nacb auf die Land-rente fallen fallen; zweyteils von denen, die absicht-lich auf den Gewinn des Kapitalisten, — drittensvon denen, die auf den Arbeitslohn gelegt werden; end-lich viertens von den Auflagen, die ihrer Bestimmungnach aus keiner von diesen Quellen insbesondere bezahltwerden, sondern ihnen allen ohne Unterschied zur Lastfallen sollen. Dadurch wird diese zweyte Abtheilungdes gegenwärtigen Kapitels iij vier Hauptstücke zerfal-len, wovon drey wieder neue Unterabtheilungen erfor-dern werden. Es wird sich aber bey der folgenden Er-örterung dieser verschiedenen Arten der Auflagen zeigen,daß sie nicht alle aus dem Fond, oder aus derjenigenQuelle der Einkünfte wirklich bezahlt werden, welcheman durch sie zu besteuern eigentlich die Absicht hatte.
Ehe ich mich in die Untersuchung der besondernArten von Auflagen einlasse: muß ich noch zuvor fol-gende vier Grundfähe, in Absicht der Auflagen über-haupt, vortragen.
I. Dir Unterthanen jedes Staats müssen zur Un-terstützung desselben, so genau als möglich nach demVerhältnisse ihres Vermögens, <— das heiße, nachVerhältnisse derjenigen Einkünfte beytragen, deren sieselbst unter dem Schuhe des Staats genießen. DieAusgaben der Regierung stehen mit den Unterthanendes Staats in eben der Beziehung, in welcher die Un-kosten der Wirthschaft bey einem Landgutc, das mehre-ren Eigenthümern zusammen gehört, mit jedem dieserEigenthümer insbesondere stehen. So wie diese, nachMaßgabe ihres Antheils an dem Ertrage des Landgu-tes, zu den Wirthfchaftskosten beytragen müssen: so
müssen