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gend einer Republik über ihre Mitbürger: so wird auchzur Unterstützung jener höhern Würde, ein größererAuswand erfordert. Wir erwarten natürlicher Weisean dem Hofe eines Königs mehr Pracht, als in derWohnung eines Dogen oder Bürgermeisters.
Beschluß.
Beyde Ausgaben, die, welche zur Beschützungdes Staats und die, welche zur Aufrechterhaltung derWürde des Regenten gehören, haben das allgemeineWohl der ganzen Gesellschaft zur Absicht. Es ist da-her billig, daß auch alle Gesellschaftöglieder zu Bestrei-tung derselben beytragen, und zwar in dem möglich ge-nauesten Verhältnisse mit ihrem Vermögen.
Die Ausgaben, die auf die Rechtspflege gewandtwerden, lassen sich ohne Zweifel auch als solche anse-hen , welche das allgemeine Beste zum Zwecke haben,— und sie werden deßwegen nicht unbillig durch Bey-träge aller Gemeinglieder bestritten. Indeß sind esdoch eigentlich die bey den Gerichtshöfen Hülfe oderSchutz suchenden Personen, von welchen diese Ausga-ben veranlasset, und genniniglich durch Ungerechtigkei-ten der einen oder der andern Art veranlasset werden.Und eben diese Personen, wenn sie von den Gerichts-höfen im Besitze ihrer Rechte erhalten, oder in diesel-ben wieder eingesetzt worden sind, ziehen eigentlich denVortheil, der durch jene Ausgaben beabsichtigt wird.Es ist also noch schicklicher, daß der Aufwand derRechtspflege von denjenigen Personen, denen sie alleinzu Gute kommt, das heißt, daß er von den prozessi-renden Partheyen, durch die Gerichtssporteln bezahlt
wer-