Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
215
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der Vertheidigung und der Verwaltung des Staats an-gewandt werden ist. Der Kirchenzehnte, zum Bey-spiel , ist eine wahre Landsteuer, die es den Gutsbesi-tzern unmöglich macht, zu den Bedürfnissen des Staatsso viel beyzutragen, als sie sonst wohl thun könnten.Und doch ist die Landrente nach einigen Schrifstellerndie einzige, nach andern die vornehmste Quelle, wor-aus in allen großen Monarchien, die Staatsbedürfnis-se zuletzt geschöpft werden müssen. Je mehr von die-ser Quelle auf die Kirche abgeleitet ist, desto wenigerkann dem Staate zustießen. Es kann also als ein si-cherer Grundsatz angenommen werden, daß, je reicherdie Kirche ist, desto ärmer entweder der Landesherr aufder einen, oder das Volk auf der andern Seite, inallen Fällen aber der Staat weniger fähig seyn müsse,sich zu vertheidigen. In verschiedenen protestantischenLändern, namentlich in allen protestantischen Schwei-zer-Cantonö, sind die Zehnten und Ländereyen, dieehedem der katholischen Kirche gehörten, hinlänglich be-funden worden, nicht nur die gesammte Geistlichkeitanständig zu besolden, sondern auch, mit Zuschuß we-niger andern Einkünfte, alle andere Staatöausgabenzu bestreiken. Die Obrigkeit des mächtigen CantonSBern insbesondere hat aus den Ersparnissen diesesFonds, eine sehr große Summe Geldes, wie mansagt, von mehreren Millionen Pfunden St. ge-sammelt, wovon ein Theil in der Schatzkammer desCantons verwahrt wird, ein anderer auf Zinsen in denöffentlichen Fonds der Länder, welche Staatsschuldenhaben, besonders Frankreichs und Englands, angelegtist. Wie hoch sich in Bern oder in irgend einem an-dern Canton die Summen belaufen, welche die Unter-

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