Kenntnisse zu erwerben, indem er jeden einer Prüfungdarin unterwirft, ehe er,das Bürgerrecht in einer Stadt,oeer das Meisierrecht in einer Zunft erhalten, oder eheer sich in irgend einem Dorfe oder einer Stadt zu Treibungeines Gewerbes niederlassen kann.
Auf diese Weife ermunterten die griechischen undrömischen Freystaaren den großen Haufen zu Erlernungder gymnastischen Uebungen, und auf diese Weise machtensie ihm diese Erlernung leicht und nothwendig, als esihnen so gut gelang, den kriegerischen Geist bey ihrenBürgern zu unterhalten. Sie erleichterten diese Erler-nung, indem sie Platze zu den Uebunzen mrwiesen, undgewissen Meistern das Recht zaben, auf diesen Plätzenzu lehren. Diese Meister hatten übrigens keine aus-schließende Privilegien. Und der, welcher sich auf denössentlichen Gymnasien geübt hakte, bekam keinenVorzug vor dem, der bey Privatlehrem dieselbenUebungen getrieben hakte, wenn er eben so geschicktdarin war. Diese Freystaaten ermunterten das Volkzu Erlernung der gymnastischen Uebungen dadurch,daß sie unter die jungen Leute, welche sich hervor thaten,Prämien und Ehrenzeichen austheilten. Wer in denolympischen, isthmischen oder'nemäischen Spielen einenPreis errungen hatte, wurde nicht »ur für seine Personberühmt, sondern theilte auch diesen Ruhm seiner ganzenFamilie mit. Endlich legte die Verpflichtung, die jederBürger hatte, eine gewisse Anzahl von Jahren, wenner dazu aufgefordert wurde, in den Armeen des Staatszu dienen, auch jedem die Nothwendigkeit auf, sich zudiesem Dienste durch die Leibesübungen, ohne welche ernicht gehörig geleistet werden kann, vorzubereiten.
Daß,