Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
81
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auf zu nehmen, sb es Kaufleute waren, oder ob sie dasLondoner Bürgerrecht hatten, auf Zwanzig Pfund Sk. her-abgesetzt, und worin allen solchen Personen erlaubt wur-de, alle brittischen Waaren, deren Auosi.hr sonst nicht ver-bothen ist, aus allen Haien des Königreichs in jeden rürki>>sehen Hafen auszuführen , und alle türkische Waa-ren, deren Einfuhr nicht überhaupt verbothen ist, gegenErlegung der allgemeinen Landeszölle, und der besondernder Gesellschaft zu entrichtenden Abgaben, und unter derVerpflichtung, sich dem obrigkeitlichen Ansehen des brit-tischen Gesandten und der brittischemConsuln in der Tür-key zu unterwerfen, und die gehörig bestätigten Statutender Gesellschaft zu beobachten, einzuführen. Umalle aus diesen Statuten entstehen en Unterdrückungen zuverhüten, wurde in eben dieser ParlamentSacte verord-net:daß, sobald sieben Glieder ter Gesellschaft sichdurch irgend ein nach der Zeit dieser Acte gemachtesStatut beschwert glaubten, sie davon an dasHcmdels-und Plantations-Collegium, LoarU ot' rraüe Aplantations, (an dessen Stelle jeßo ein Ausschuß ausdem geheimen Staatsrathe getreten ist,) appellirenkönnten; doch mit der Einschränkung, daß die Ap- ^pellalion innerhalb eines Jahres, von dem Tage anzu rechnen, da dieses Statut in Ausübung käme,eingereicht werden müßte." Diese letzte Clauselscheint nicht völlig zweckmäßig. Denn ein Jahr istnicht immer ein hinlänglich langer Zeitraum, um jedemGliede einer Gesellschaft die schädlichen Folgen eines neuenStatutes zu entdecken; und gegen solche Anordnungenalso, deren Schädlichkeit oder Härte erst nach dieser Zeitbemerkt wird, kann bey der türkischen Handelsgesellschaft,weder das Handelscollegium, noch der geheime Staatö-Smith Unters, z. Theil. § rath