Druckschrift 
3 (1799)
Entstehung
Seite
56
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§6

ernannten, die in ihrem Namen diesen Zweig ihrer ober«herrlichen Rechte ausübten.

So lange die richterliche Gewalt, mit der ausüben-den in einer Person vereiniget ist, sind Fälle, wo dieGerechtigkeit der Politik aufgeopfert wird, kaum zu ver-meiden. Die mit den großen Angelegenh icen beSStaats beschäftigten Personen können selbst, ohne daßihre Leidenschaften sich einmischen, es oft für nothwendighalten, diesem großem Interesse, das kleinere der Pri-vatleute und ihrer Rechte nachzusetzen. Aber diese Be-rechnung ist immer sehr unrichtig. Auf der unparteyi-schen Verwaltung der Gerechtigkeit beruhet die bürger-liche Freyheit, beruhet das Bewußtseyn, das billigerWeise jeder Mensch von seiner Sicherheit huben soll.-Um jedem Bürger im Staate dieses Bewußtseyn derSicherheit in Absicht aller seiner Rechte zu geben, ist esdaher nothwendig, nicht nur, daß die richterliche Ge-walt von der ausübenden abgesondert werde, sondernauch, daß sie von derselben, so viel als möglich unab-hängig sey. Dazu gehört, daß die ausübende Gewaltnicht nach ihrem Gefallen die Richter ihres Amts ent-setzen könne; und daß die Gehalte der Richter wedervon dem guten Willen, noch selbst von der guten Wirth-schaft jener Macht abhängen.

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