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Die Geschichte der Grafen von Zollern von der Mitte des 11ten bis Schluß des 12ten Jahrhunderts nach urkundlichen und sonstigen zuverlässigen Quellen
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wird nur betont, daß keiner der Kanoniker nach Ablegung des Ge-lübdes noch etwas Eigenes besitzen und ohne Erlaubnis des Abtsdas Kloster verlassen dürfe. Sehr wichtig sind die Bestimmungen,der Vorsteher desselben solle nur ans der ungezwungenen und ge-setzlichen Wahl der Chorherren hervorgehen, sowie der Schirmvogtdurch den Abt und unter Beistimmung des Kapitels frei gewähltund ein solcher wieder entfernt werden, wenn er seine Obliegen-heiten bez. Rechte versäumen oder überschreiten würde.

Wie auch sonst bekleidete, wie wir in Beilage I zu Bruno'sLeben näher zeigen, die gräflich-hohenbergische Linie des HausesZollern, auf welche insbesondere die Grafschaft der Nachkommenvon Bruno's Bruder, Adelbert von Haigerloch und Wiesen-e ck, übergegangen, in erblicher Weise die Schirm- und Kastvogtei vonSt. Märgen, woraus denn auch zu schließen ist, daß dieses Amt schonin den Händen der Grafen von Haigerloch des 12. Jahrh. (s. denfünften Absch.) gewesen. Wie unter Vergleichung mit der Bestim-mung der päpstlichen Bulle von 1125 in Betreff der Wahl desSchirinvogts aus einer St. Märgen von Graf Albert v. Hohe n-berg-Haigerloch 1267 ausgestellten Urkunde hervorgeht, warendie Erben des Stifters auch wirklich Schirmer des Klosters undnicht „Scheerer". Darin gelobte derselbe für sich und seine Nach-kommen, die Marien-Celle mit Abt, Konvent, Leuten und Güternwie bisher auch fernerhin ungestört, in Ruhe und Frieden zubelassen, unterließ auch nicht, in derselben Urkunde für den Fall desVerkaufs der Schirmvogtei von St. Märgen zu Gunsten desselbendie nötigen Bestimmungen zutreffen, denn er sagt darin: Würdenwir unsere Rechte an das Gotteshans verschenken, verkaufen oderversetzen, so soll der neue Besitzer der Schirmvogtei dasselbe mitseinen Leuten und Gütern in allen seinen Rechten ungeschmälertverbleiben lassen, wie unsere Vorfahren es bisher ge-than haben. Wenn aber dieses nicht geschieht und das Gottes-haus geschädigt wird, so mögen der Abt und Konvent kraft derFreiheit, welche ihnen der römische Stuhl verliehen, einen andernfrommen, getreuen und weisen Mann zu ihrem Vogt erwählen ohneirgend Jemand Widerrede und Irrung.

So hatte denn der Hohenberger Familien-Name, welchen dasKloster iul 13. Jahrh. auf s. .Konvent-Siegel (s. die beigefügte