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2 (1861) Markgraf Friedrich, erster Kurfürst von Brandenburg aus dem burggräflichen Hause Zollern
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Nach dem Inhalte dieser Verfügung sollten zwar allevier Söhne, so wie ihre männlichen Nachkommen, die Landeihres Vaters nach dessen Tode gemeinschaftlich und recht-lich ungesondert vom Reiche und andern Lehnsherrschaftenzu Lehn tragen; so wie auch sämmtlich die Titel einesMarkgrasen von Brandenburg und Burggrafen von Nürn-berg und die von diesen Landen hergenommenen Wappenim Schilde, Banner, Helmschmuck und Siegel führen.Der Naturalbesitz der väterlichen Lande sollte jedoch zwi-schen ihnen in der Art getheilt werden, daß Johann undAlbrecht jeder eins der beiden Fränkischen Fürstenthümerdes Nürnberger Burggrafcnthumes, die beiden Friedricheaber die Mark Brandenburg erhielten. GemeinschaftlicherBesitz blieben den vier Brüdern nur die Familienurkundenund die Schriften, Bücher, Heiligthümer und Kostbarkeiten,die theils in der Plassenburg, theils in Tangermünde auf-bewahrt wurden.

Die zur Mark Brandenburg gehörige Kurfürstenwürdewurde dem ältern Friedrich für seine Lebenszeit zugetheilt,daher dieser auch allein den davon hergenommenen Titel„des heiligen Römischen Reichs Erzkämmerer" zu führenhaben sollte. Nach dem Tode dieses Friedrich, des ältern,sollte die Kurwürde sich zunächst ans seinen jüngern Bru-der Friedrich vererben, wenn dieser jenen überlebte, undnach des jüngern Friedrichs Tode erst aus den ältestenSohn des ältern Friedrich zurückgehen. Der MarkgrafJohann, welchem, als ältestem der Brüder, nach den Grund-gesetzen des Reiches, unzweifelhaft ein Recht zur Nachfolgein das Kurfürstenthum und in die Mark Brandenburg zu-