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So geschah es z. B. am 28. August 1417. In einerGerichtssitzung vom 27. dieses Monats verlangte Ludwigdringend eine Verlängerung der ihm zur Beschaffung vonBewcisurknnden bewilligten Frist; während Friedrich die end-liche Ertheilung deö Urtheils forderte. Der neue Aufschubwurde dem Herzoge Ludwig, dieses Widerspruches ungeach-tet, zwar gewährt, aber mit der Aufgabe, des nächsten Ta-ges eidlich zu erhärten, daß er dieser neuen Frist zu seinerVertheidigung bedurft habe. In der Gerichtssitzung desfolgenden Tages leistete Ludwig den ihm zur Bedingunggemachten Eid jedoch nicht in der Form, die der Gerichts-gebrauch erforderte. Friedrich versuchte diese Verletzungder Rechtsform zu Gunsten seines Clienten zu benutzen, in-dem er den Herzog Ludwig, weil er die ihm gestellte Be-dingung nicht ordnungsmäßig erfüllt habe, der Wohlthatdes Aufschnbes der Gerichtsverhandlung für verlustig zu er-kennen bat.
Darüber gerieth der Herzog Ludwig in so unmäßigenZorn, daß er das unter des Königs persönlichem Vorsitzversammelte Gericht laut der Ungerechtigkeit beschuldigteund aufs Gröbste beleidigte. Die solenne Gerichtsverhand-lung wurde durch die bittersten Zwischenreden unterbrochen.Friedrich, der es liebte, solchen Mangel an Selbstbeherr-schung durch Ironie zu züchtigen, flüsterte dem vor Aergertodtblaß gewordenen Herzog ins Ohr: „Oheim, Ihr habtwohl noch nicht gefrühstückt? Ihr habt ja eine schlimmeFarbe!" Dem Könige aber gelang nur mit Mühe, denHerzog in die gebüreuden Schranken zurückzuführen, ohnedaß er jedoch, nach der durch des Herzogs Leidenschaftlich-