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Schon am 29. März 1414 waren die geistlichen undweltlichen Herren, die Mannen und Städte der Mark vonbeiden Seiten der Elbe, einschließlich der Prignitz und desGrafen von Lindow wegen seiner Ruppinschen Lande, zu Tan-gcrmünde um den Burggrafen versammelt, theils um überdie jüngsten Vorgänge rechtlich zu befinden, theils um fürdie Landcssicherheit dauernde Einrichtungen begründen zuhelfen. Denn Burggraf Friedrich beugte seine freie Selbst-bestimmung stets unter das damals verfassungsmäßige Be-finden der Landschaft.
Verurteilung der von Quitzow.
Das unerquickliche Geschäft, in Sachen des Burggra-fen gegen die von Quitzow, von Rochow und deren An-hang, rechtliche Entscheidung zu treffen, bildete Wohl dieerste Aufgabe des Tangermünder Landtages. BurggrafFriedrich hatte, vor dem Beginn der Zwangsmaßrcgeln ge-gen die Burgen, ausdrücklich versprochen, über das, waszwischen ihm und den ungehorsamen Schloßbesitzern Rech-tens sei, gleich nach beendetem Feldzuge die Landstände ent-scheiden zu lasse»'.
Allem Anscheine nach hat diesem Rcchtstage zu Tan-germünde auch Hans von Quitzow als Gefangener beige-wohnt, um mit seiner Verantwortung gehört zu werden.Denn erst am 15. April wurde er nach Calbe an derSaale abgeführt, dessen Bnrgthum ihn für die Dauer auf-zunehmen bestimmt war. Der flüchtige Dieterich vonQuitzow führte dagegen seine Vertheidigung durch eine
1) ltoct. I, VII, 431. tloä. cout. I, 81—83.