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2 (1861) Markgraf Friedrich, erster Kurfürst von Brandenburg aus dem burggräflichen Hause Zollern
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dem Erzstifte Magdeburg am 19. September 1412 für sichund die Seiuigeu gelobt und worin er den erzstiftischcnLanden Sicherheit vor allen Beschädigungen und Angriffenaus der Mark zugesagt hatte. So lange nun die Qni-tzowS und ihre Anhänger den Burggrafen als berechtigtenRegenten der Mark noch nicht anerkannt, geschweige dennihm als Vasallen gehuldigt hatten: so lange sie vielmehrdes Burggrafen Besngniß zur Abschließung von Staats-vcrträgen, welche die Bewohner der Mark verpflichtenkönnten, in Abrede stellten; konnten sie folgerichtig auch ihregewohnten Plackereien gegen das Erzstift, ohne Rücksicht-nahme ans des Burggrasen Verträge, fortsetzen. DieseGewaltthaten gegen das Erzstift traten aber unter einenganz andern Gesichtspunkt, sobald die Qnitzows und ihreGenossen den Burggrafen als berechtigten Stellvertreter deswahren Markgrasen und als Pfandbesitzer der MärkischenLande, folglich als ihren Lehnsherrn oder wenigstens alsbevollmächtigten Vertreter des eigentlichen Lehnsherrn, aner-kannt und ihm gehuldigt hatten. Es enthielt nunmehr unzwei-felhaft eine Verletzung, sowohl der Nntcrthanenpflicht, alsauch der LehnStrcue, wenn sie den Frieden brachen, Hand-lungen gegen das Ausland begingen, welche die Sicherheitder Märkischen Lande in Gefahr setzten, und den Burg-grafen, wenn auch nicht unmittelbar, doch in seinen Bun-desgenossen bekämpften; zumal da Burggraf Friedrich seinerVerbündeten zu Recht mächtig und crbotig war, in Strei-tigkeiten mit diesen, seine Vasallen zu Recht zu verhelfen.

Dessen ungeachtet sah Burggraf Friedrich die Gebrü-der von Quitzow schon aus dem Lager vor Trebbin aben-