jemals in den zunächst zur Succession berechtigten gräflich von Schmettau'schen Linien, der Ponamerziger,der Woldemar'schen oder Holtorpischen und der Stück'schen Linie, zum Eintritt in das Stift geeignete Fräu-lein nicht vorhanden wären, die Succession in die weibliche Nachkommenschaft der gräflich von Schwerin'-schen Familie übergehen sollte und zwar dergestalt, dass immer diejenigen Candidatinnen einträten, welchedie nächste Verwandtschaft mit dem verstorbenen Gemahl der Stifterin, dem Grafen Friedrich Alexandervon Schwerin, nachweisen könnten und welche im Falle gleich naher Verwandtschaft von der Seniorin unddem Stiftsinspector zu Stiftsfräulein erkoren würden.
Die Stiftung wurde auf die im Schlesischen Kreise Glogau belegenen Güter Eietschütz, Schabitzenund Ilkowitz fundirt und zuvörderst für 5 Stiftsfräulein eingesetzt. Die Haupterbin, so lautet die Bestim-mung, wird Seniorin und hat den Niessbrauch der Güter, so lange sie unverheirathet ist, muss aber an4 Stiftsfräulein freie Wohnung auf dem Schlosse zu Rietschütz, freie Verpflegung und einen jährlichen Geld-betrag von 100 Thlr. geben. Bei etwaigem Anwachsen des Capitals auf 75,000 resp. auf 100,000 Thlr. solldie jährliche Pension auf 150 resp. 200 Thlr. erhöht, auch die Zahl der Stiftsstellen um zwei vermehrtwerden. Candidatinnen unter 12 Jahren und katholischer Religion sind von der Stiftung ausgeschlossen 1 '.
8. Die Wolfshagen'sehe Stiftung, wurde 1854 durch den Grafen Johann Christoph Hermannvon Schwerin (Taf. XIX. 18) zur Unterstützung von Invaliden aus den Befreiungskriegen errichtet. SeinSohn Graf Carl Alexander von Schwerin (Taf. XIX. 24) begründete 1865 als „National-Dank" nocheine Zusatz-Stiftung für deren Wittwen und Waisen 2 '.
9. Die Feldmarschall Schwerin-Erinnerungs-Stiftung, wurde durch 10 Mitglieder des Ge-schlechts von Schwerin 3 ' am 4. Sptb. 1857 zur Erinnerung an ihren glorreichen Ahnherrn, den 100 Jahrezuvor, am 6. Mai 1757, in der Schlacht bei Prag siegreich gefallenen General-Feldmarschall Grafen CurdChristoph von Schwerin (Taf. X. 32) ins Leben gerufen. Sie bildet eine Specialstiftung der AllgemeinenLandesstiftung National-Dank und hat den Zweck, würdige und bedürftige Invaliden der Preussischen Armeeunter besonderer Berücksichtigung der Angehörigen des Anclamer Kreises durch Geldspenden zu unterstützen.Das für diesen Zweck gleich anfanglich von den Stiftern hergegebene Capital betrug 700 Thlr.
Die Stiftungsurkunde vom genannten Tage ist durch den höchsten Protector der Allgemeinen Landes-stiftung, den (damaligen) Prinzen von Preussen, unter dem 15. Octb. 1857 „mit seinen besten Segenswünschen"bestätigt worden. 4 '
10. Die von Schwerin'sche Familienstiftung. Die erste Anregung zu dieser dem ganzen Ge-schlecht von Schwerin zu gute kommenden Stiftung gab das der Gesammtfamilie durch die AllerhöchstenErlasse 5 'vom 12. Octb. 1855 und 17. Febr. 1858 verliehene Recht zur Präsentation eines ihrer Mitgliederfür das Preussische Herrenhaus. Schon auf dem Familientage vom 22. Jan. 1859, auf welchem das Statut 6 'über die Ausübung dieses Rechts beschlossen ward, fand nicht nur der Wunsch nach einer Familienstiftungim Allgemeinen Ausdruck, sondern es wurde auch sogleich in § 5 des Statuts protocollarisch festgesetzt,dass von dem (in derselben Verhandlung erwählten) Vorstande an dem nächsten Familientage der Herrenvon Schwerin-Spantekow bereits das Statut zu einer Familienstiftung vorgelegt werden sollte; ebenso er-klärten sich schon auf diesem Familientage von 1859 mehrere Mitglieder zu erheblichen Beiträgen bereit.Der Vorsitzende des Vorstandes, der Landschaftsrath Wilhelm Ludwig von Schwerin auf Janow (Taf. XXL19), liess es indessen bei der formellen Ausführung des gedachten Beschlusses nicht bewenden, sondern schrittdurch Urkunde 7 ' vom 21. Juli 1860, welche am 21. Sptb. desselben Jahres vom Königl. Kreisgericht zuAnclam bestätigt wurde, sofort zur wirklichen Errichtung der Stiftung. Zweck derselben sollte sein, denunverheiratheten ehelichen Töchtern aller von Schwerin'schen Familien-Mitglieder, sowie ihren ehelichenSöhnen, welche sich dem Militairdienste oder den Studien widmen, nach näherer Bestimmung der Urkundeüber deren Qualification Renten und Stipendien zu gewähren.
Das Stiftungsvermögen, welches zur Zeit der Errichtung der Stiftung bereits 11,400 Thlr. betrug undtheils von deren Begründern, theils von anderen Familien - Mitgliedern beigetragen war, sollte zunächstzinsbar angelegt und der Zinsenbetrag so lange zum Capital geschlagen werden, bis letzteres auf 25,000 Thlr.angewachsen wäre; alsdann sollten % der jährlichen Revenüen zur Gewährung von Renten an unverhei-rathete Töchter verwendet, '/ 5 dem Stiftungscapitale hinzugefügt werden und zwar so lange, bis aufsNeue 25,000 Thlr. sich angesammelt hätten. Von da ab sollten 4 / 5 der Revenüen dieser zweiten Capitals-rate zur Gewährung von Stipendien an Schwerin'sche Söhne verwendet werden können, während '/ 5wiederum zum Stiftungscapitale hinzuzutreten hätte so lange, bis ein Vermögen von 100,000 Thlr. erreicht
1) Vgl. auch Th. II S. 322. — 2) Vgl. ebend. S. 341 unter No. 24. — 3) und 4) Siehe Nachtrag zum U. B. No. 38. —5) U. B. II. 728 und 729. — 6) U. B. II. 730. — 7) U. B. II. 732. — Abänderungen der Stiftungsurkunde erfolgten durchdie Beschlüsse vom 19. Febr. 1868 und 13. Juli 1872. — Siehe U. B. II. 733.
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