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1 (1878) Allgemeine Geschichte des Geschlechts von Schwerin
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waren gern gesehene Gäste, sodass diese Spantekower Conferenzen den Charakter von Familientagen an-nahmen.

Die laufende Verwaltung der Besitzung sowie die Vertretung derselben und deren Besitzer nach aussenund innen führte ein mit General- und Specialvollmacht versehener Mitbesitzer, welche Stellung zuerst derLandrath Heinrich Ludwig Wilhelm Carl Graf von Schwerin-Putzar (Taf. XII. 11) einnahm, dessen Umsichtund unermüdlichem Eifer unter der Mitwirkung des schon genannten Justizraths Kunowski die Eeluentennicht allein zu danken hatten, dass in verhältnissmässig kurzer Zeit der Vergleich mit dem Fiscus zu Standekam, sondern dass auch bis zu seinem, von Allen tief betrauerten plötzlichen Tode im Jahre 1839 allesonstigen Hindernisse und Differenzen, welche dem ruhigen Besitze entgegenstanden, mit Geschick beseitigtund ausgeglichen wurden. Dieser in jeder Beziehung ausgezeichnete Mann hat sich hierdurch in den Herzenseiner Vettern und Mitreluenten wie in dem ganzen Geschlecht von Schwerin ein bleibendes Denkmal derDankbarkeit gestiftet.

Ihm zur Seite stand in der Verwaltung der Spantekower Begüterung Wilhelm Ludwig von Schwerinauf Rehberg und Janow (Taf. XXI. 19), welcher dann auch zu seinem Nachfolger erwählt wurde und dasAmt bis zur Theilung des gemeinsamen Besitzes im Juli 1857 zur ungetheilten Zufriedenheit Aller durchstürmische und durch gute Tage führte.

Gemäss dem Familienbeschluss vom 7. Juli 1856 wurde durch Recess vom 13. Juli 1857 die Be-sitzung nach Anleitung, welche das Pommersche Lehnrecht gab, in der Weise getheilt, dass die Schwe-rinsburger Linie, welche 5 Kopftheile, also ein Drittel des Ganzen besass, mit ihrem Antheile aus der Ge-meinsamkeit ausschied und sich mit dem Gute Dennin nebst Vorwerk Stern, der Ochsenbruchwiese, derOrtschaft Jap enzin und 1000 Tlilr. baar abfinden liess. Die gemeinsamen Besitzer aus der SchwerinsburgerLinie überliessen ihre Antheile an dieser Kavel dem Mitbesitzer Grafen Victor von Schwerin auf Schwerinsburg(Taf. XII. 31), welcher das Lehn in Folge des Lehnsauflösungsgesetzes vom 4. März 1867 aufhob und dieseBesitzung im Jahre 1874 an die gräflich von Zieten-Schwerin'sche Fideicommiss-Stiftung zu Wustrau ver-kaufte.

Wenn es im Jahre 1857 allen Mitbesitzern, besonders auch den mit der Kavel Dennin ausscheidenden,sehr schwer wurde, sich den zwingenden Umständen zu fügen und die schöne Gemeinsamkeit des Besitzesaufzugeben, so wurde ihnen dies doppelt schwer, als grade in dieser Zeit des Königs Friedrich Wilhelm IV.Majestät aus eigener Initiative den Besitzern von Spantekow das Recht der Präsentation zum Herrenhauseverlieh 1 ). Auf eine bezügliche Immediat-Eingabe indessen wurde dieses Recht alsdann auf alle Schwerineausgedehnt, welche im Preussischen Staate mit Rittergütern oder Antheilen an solchen angesessen sind 3 '.

Der übrige Theil des Gesammtbesitzes Spantekow, bestehend aus dem Gute Spantekow mit Forst, Re-below, Drevelow, der Ortschaft Strippow und 36,400 Thlr. Rentenbriefen und der Reallasten-Ablösungsmasse,blieb noch bis zum Juli 1874 im Gemeinbesitz der 10 Kopftheile.

Bis zu seinem Tode im Jahre 1865 verwaltete der Landschaftsrath Wilhelm Ludwig von Schwerin aufJanow, in weitesten Kreisen mit dem BeinamenVater Schwerin" belegt, die in Gemeinschaft gebliebeneBesitzung. Der ihm substituirte Kammerherr Graf Wilhelm von Schwerin auf Göhren (Taf. XIX. 25) setztedie Verwaltung bis zum nächsten Familientage nach dem Tode des Wilhelm Ludwig von Schwerin fort,lehnte dann aber eine auf ihn sich lenkende Wahl der Mitbesitzer wegen seines von Spantekow ziemlich ent-fernten Wohnsitzes ab, und wurde nun Albert Julius Graf von Zieten-Schwerin auf Janow und Wustrau(Taf. XXI. 25) erwählt, der die Verwaltung bis zum Juli 1874 führte.

Die Besitzverhältnisse in den genannten VIII Häusern gestalteten sich während des gemeinsamen Be-sitzes folgendermassen:

I. in dem Hause Putenitz-Löbenitz oder Husby.

Friedrich Bogislav Graf von Schwerin, Propst zu Sala, starb am 9. April 1834 und folgten in seinen'/ 2 Kopftheil seine drei Söhne

1) der Schwed. Oberst Philipp Bogislav,

2) Friedrich Hugold,

3) der Schwed. Oberstlieutenant Carl,sodass Jeder '/ 0 Kopftheil besass.

Der Oberst Philipp Bogislav Graf von Schwerin starb 1865 und traten in den Antheilbesitz seine4 Söhne, also je zu '/ 24 Kopftheil, nämlich

1) Carl Gustav Philipp,

2) Wilhelm Sixten Axel Friedrich,

1) ü. B. II. 728. 2) U. B. II. 729.

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