— 284 —
einmal bestraft oder angeklagt war. bekannt gegeben, beantragt er,dass der Schuldige probeweise (on probation) freigegeben werde.Wenn der Gerichtshof dem Antrag beistimmt, so wird dem Verur-teilten eine Probezeit festgesetzt, die, je nach dem Fall, den Um-ständen und — wohlverstanden — je nach dem Ermessen derRichter, zwei bis zwölf Monate beträgt. Das geschieht in folgenderForm: Der Probation officer verbürgt sich förmlich dafür, dass derDelinquent die ihm auferlegten Bedingungen erfüllen werde. DerProbation officer, der stets ein höherer Polizeibeamter ist, hat da-gegen während der Dauer der Probezeit das Recht, den freige-lassenen Verbrecher zu jeder ihm beliebigen Zeit verhaften zu lassen,ihn aufs neue vor Gericht zu stellen und zu beantragen, dass erdie nicht erlassene, sondern nur aufgeschobene Strafe antrete.
"Wenn die Probezeit um ist, beantragt der Probation officer,dass dem Individuum die Strafe erlassen (clischarged) werde; in ge-wissen besonderen Fällen jedoch kann er die Verlängerung derzuerst festgesetztzen Probezeit beantragen und erwirken. Währendder Probezeit ist der Delinquent verpflichtet, dem Probation officermündlich oder schriftlich jede gewünschte Auskunft zu erteilen undsich allen seinen Anordnungen zu fügen.
Der Beamte dagegen hat sich, soweit dies möglich, über dieLage und Existenzbedingungen des Individuums, über welches Probe-zeit verhängt ist. auf dem Laufenden zu erhalten.
Ein ähnliches System wurde in England durch Gesetz vom8. August 1887 adoptiert unter dem Namen „Probation offrlt offen-clers ad."
Die Zahl der in der Stadt Boston während des Zeitraumsvon 1879 bis 1883 probeweise freigelassenen Individuen betrug2803; von diesen wurden 223. die ihre Probezeit nicht gut be-standen, wieder eingezogen und mussten ihre Strafe verbüssen; 44haben die Flucht ergriffen und konnten nicht mehr belangt werden.Die probeweise Freilassung wurde hauptsächlich bei folgendenDelikten in Anwendung gebracht: Trunksucht. Hehlerei, leichtereDiebstähle, Beleidigung und Körperverletzung.
Im Jahre 1888 gelang es von 244 bedingt verurteilten Per-sonen — 137 wegen Trunksucht. 125 wegen Schlägerei. 18 wegenDiebereien. 13 wegen Ruhestörung — 230 definitive Freisprechungzu erlangen. — Ohne Zweifel wurden viele dieser Verspreclmngennicht gehalten, blieben manche Erwartungen unerfüllt, aber imgrossen und ganzen wurde doch die erwartete Wirkung erzielt. DerBeamte erklärte, dass fast 95% aller im verflossenen Jahre seinerAufsicht unterstellten Personen sich gut geführt hätten und deshalbdefinitiv freigesprochen worden seien: nur 13 als unverbesserlich