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4. Anwendung auf die psychiatrischen Erfahrungen.— Gewöhnlich glaubt man, dass die Kriminalanthropologic nurhohen wissenschaftlichen Zielen nachstrebe, dass sie bei der Eeformder Straf- und Civilgesetzgebung ihre Anwendung finden wolle undhei der Erklärung jenes Phänomens, das Entsetzen und oft zugleichStaunen hervorruft; dass aber eigentlich beinahe niemals — dasVerbrechen erklärt werde Doch haben Gerichtsärzte und praktischeKriminalisten, die, wie Majno richtig bemerkte, das Moderne derSache lebhaft empfanden, sich dieser neuen Wissenschaft bemächtigtund sich überzeugen können, welch wertvolles Instrument sie inihrer Anwendung auf die Gerichtspraxis bildet, z. B. wenn es sichdarum handelt zu beweisen, ob und welchen Anteil ein Verbrecheran der betreffenden That genommen, welcher unter mehreren Com-plicen oder mehreren Verdächtigen der wahre Verbrecher oder derHauptschuldige sei, etc. etc, alles Dinge, die sich manchmal aufsehr gebrechliche Indizien stützen, wie im Kerker gemachte Aus-sagen, die spärlichen Angaben von Ortsbehörden, nichtssagende oderbeinahe ganz leere Gerichtsakten u. s. w.
Dadurch nimmt die Hälfte der Prozesse einen üblen Verlauf,es werden einerseits manche Unschuldigen bestraft, und viele Schul-digen gehen straflos aus. — Von wie grossem Nutzen in solchenFällen die Kriminalanthropologie sein kann, ging aus einigen neuerenProzessen hervor, wo sie sich nur erst ganz schüchtern hervorgewagt.
Es ist bekannt, dass Palmeggiano, der wegen gegen Contibegangener Thätlichkeiten angeklagt war, durch die GeschicklichkeitBianchis freigesprochen, und dass die Klage des Conti als Ver-leumdung erkannt wurde. Hier waren die hysterischen Stigmata,die starken hypnotischen Anfälle, die besonders bei Hysterischen sooft vorkommeude übermässige Lesewut die psychiatrischen undanthropologischen Wegweiser, die Bianchi zu dem unerwartetenResultat führten.
Andererseits haben wir im Prozess Zerbini-Palotti gesehen,wie die charakteristischen Merkmale des Verbrechertypus und diekriminellen und hysterischen Antecedentien der Klägerin Cerini klarerwiesen, dass die Anklagen der Zerbini gegen den Pallotti pureVerleumdungen waren, und dass sie sogar selber die Thäferin beimMord Cartelli war; so wurde ein Unschuldiger freigesprochen unddie Schuldige bestraft oder wenigstens zu strafen versucht.
Wir werden sogleich noch an anderen Fällen aus der Praxissehen, wie wirksam ähnliche Nutzanwendungen wissenschaftlicherErfahrungen sein können.
5. Durch den Hydrosphigmographen an den Taggebrachte Verbrechen; durch die Kriminalanthropo-