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Neue Fortschritte in den Verbrecherstudien
Entstehung
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Reformen vorschlägt, und kommt dann zum eigentlichen Bekämpfungs-system, wobei er gegen das System der Einzelhaft protestiert, daser als inhuman, zu kostspielig und ganz untauglich brandmarkt.

Das Schlussergebnis des Werkes besteht darin, dass dasKriminal- und Strafrecht gänzlich in eine konkrete Gesellschafts-wissenschaft umgestaltet werden sollte, während es heutzutage nureine abstrakte juristische Doktrin ist.

9. Das Verteidigungsrecht der Gesellschaft. VanH amel, Rektor der Universität zu Amsterdam, hielt im verflossenenJahre bei Gelegenheit der Gründungsfeier der Universität eineRede über den gegenwärtigen Stand der Strafwissenschaften. Nach-dem er konstatiert, dass sich beim Studium des Verbrechertumseine Bewegung auf der ganzen Linie" nach der positiven Methodehin bemerkbar mache, und dass man diese Richtung nicht aufgebendürfe, zeigte er, dass zwischen der italienischen und der französischenSchule keine wesentlichen Unterschiede beständen, ausser dass viel-leicht in ersterer der anthropologische, in letzterer dagegen der socio-logische Charakter vorwiege, ohne dass weder hier noch dort dieWichtigkeit beider Elemente verkannt würde. Er findet es fernerwünschenswert, dass die ärztlichen Untersuchungen der Gefangenenin den Gefängnissen mit Fleiss vorgenommen und von einer wissen-schaftlichen Autorität geleitet werden.

Wo er von den socialen Ursachen des Verbrechens spricht,weist er auf den grossen Wert specieller statistischer Erhebungenhin; wenn diese zahlreicher wären, würde die Ansicht, dass dieArmut einen grossen und unheilvollen Einfluss auf das Verbrechenausübe, oder dass dieses gar durch die Volksschule (Priinarunterricht)wirksam bekämpft werden könne, sich bald abschwächen und ver-lieren. Von Reformen des Strafverfahrens empfiehlt er besonders:dass der materielle Schadenersatz oder die Civilklage einen wich-tigen Anteil an den Repressivmitteln habe; dass das jugendlicheVerbrechertum weniger doktrinär behandelt werde; dass die Ver-urteilung eine bedingte sei, und dass über die Rückfälligen, die Ge-wohnheitsverbrecher und die Unverbesserlichen Strafen auf unbe-schränkte Zeit verhängt werden können. Ziel und Zweck der Strafeist die Notwehr der Gesellschaft und nicht die hohle Doktrin voneinem durch das Verbrechen verletzten Recht, dem Genugthuungwerden müsse.