xvjmins nicht zuerwarten / solichs (dieweil es zu befürderung einsschleunigen vnnd kurtzen gerichtlichen Proceß dienet) soll ihmehiemit vnbenome / sonder zugelassen sein. Da aber die sachen al-lein schult vnd schaden betreffen / sollen dem beklagten xiiij. tag /nach verkündigung der ladung / v weiter nit vergunt werden.Damit auch hinfurter alle mütwillige vffhaltende vßfluchtabgewant werde, soll ein jeder beklagter vff den bestimpten tagso ihme zu entlicher handlung peremptorie oder entlich verkündigt / oder aber wa derselbig tag nit ein gerichtstag sein wür-de, den negst darnach folgenden gerichtstag, fur Gericht er-scheinen / vnnd daselbst die anklag hören / vnd wa er daruff zuhandlen gefast were / oder aber die sach geringschetzig / ober dermassen gestalt / das ohn weitern bedacht alßbaldt daruff geantwort werden kündte / soll der beklagter durch das Gericht ange-halten werden, ohne weiter vffschub zu antworten. Wa aberdie sach wichtig / jrrig / oder schweer were / also das des beklag-ten notturfft erforderen würde / ein weiter bedencken zu haben /soll ihme vff sein begern ein zimliche zeit vnd vffschub / nach ge-stalt der personen / vnd gelegenheit der sachen / vergondt vnndgegeben werden.Nachdem sich auch zutragen kann / das die güter so gefor-dert / vnder vielen Gerichtern gelegen / Dieweil dan beschwerlichsein solte, an jedem ort besundere rechtfertigung zu pflegen,soll zu vermeidung grosser vncostenn / einem jedenn freisteen /seine action vnnd forderung inn solichem fall fur dem Gerichtdar der mehrer theill der güter gelegen, furzunemen. Dochsoll die execution, wie gleichsfals erbung vnnd enterbung, al-lein durch vnd vor den Richtern darundter die güter in vnsernFürstenthumben / Landen vnd gebieten gelegen / beschehen.Wie vff
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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