Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exliiijFolgen hernach formenetlicher gelübden vnnd Eide / dergleichen wieVolmacht vnd Reuersalen zugeben / Auchwie die Belehenungen vnd auff-Gdrachten in die Lehenbücherzuschreiben.Gelübde der Stadthalter.Cap. vij.Ch N. Stadthalter der Lehen zuN. gelobe bey meinem Eide, dasich in der belehenung, vnnd sonstdes Durchleuchtigen Hochgebor-nen Fürsten vnnd Herrn, HerrnWilhelms Hertzogen zu Gülich rc.meins gnedigen herrn hocheit vnndgerechtigkeit der Lehen, nach mei-nem besten vermögen trewlich be-waren vnd verthedingen, das Le-henrecht vfrechtig halten vnd besitzen, vnd einem jheden wes sichzu Recht gebürt / vnpartheilich will vnnd sall lassen widerfaren /Auch seiner F. G. Lehens ordnung vnd beuelh in dem allem vnndsunst / nicht allein mich selbst gemeesz halten / sonder auch mit vleißdarann sein, das es van andern gleichsfals geschehe, vnd der al-lenthalben nachkommen werde / vnd alles das jhenig thun / waseinem frommen vfrechten Stadthalter zuthun gebürt.Gelübde