elxxijEOrdnung vnnd Beuelch,weß sich die Gerichtsschreiber in beiden Fürsten-thumben Gülich vnnd Berg / Auch der GrafschafftRauenßberg / in bedienung jhrer Ambter zuhal-ten / sambt allerhandt formulen so bey demGerichtlichen Proceß vnnd sunstzu haben vnd zu wissenvon nötten.Achdem ein zeither gespuert / wiesich auch etliche partheien des be-klagt / das allerhant mengell / son-derlich in vffschreibung des vor-drags in den gerichtlichen proces-sen / vnd sonst andere vnordnungan viele Gerichtern sich begeben /dardurch dan die Partheien vndsache an außtreglichem billichemO 6Rechten mircklich gehindert / vndandere vngeschicklicheit geuolgt / So ist zu besserer vnderrichtung /wie es nun furter durch die Gerichtsschreiber des Proceß vnd anders halber an den Gerichtern gehalten werden soll, nachfolgen-de ordnung gestelt.Vnd anfenglich / das die Gerichtsschreiber in jedem Gerichtzwei verscheidene Buecher machen, vnnd in ein jhedes schreiben,auch sich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklert folgt.Soviel
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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