Mul. 13 Nr 2777 leuchtigen Hoͤchgebornen Eursten vnd Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich Eleue vnnd Berg / Grauen zu der Marck vnnd Raue berg, Hern zu Rauenstein rc. Rechtsordnung vn Reformation sampt andern Constitutionen, Edicten vnd erklerungen etLicher felle / wie es jn beiden jrer F. G. Fürstenthumben Gulich vnd Berg gehalten / geurtheilt BIBLIOTHEK vnd erkandt werden soll / auffs new reuidirt vnd gebessert. DUSSELDORE Mit einem neuwen Register / auch etlichen Formulen ſo vorhin nit darbej geweſen. 2 Mit Keyserl. Matt. Freiheit und Privilegio in zehen jaren mit nachzudringen. Gedruckt in jrer F. G. Stat Dusselldorff durch Joannem Oridryum vnd Albertum Buyß Anno M. D. LXV. D. R. 2. D Rara Yours to be S Kayserliche Freihait vnd Priuilegium fur die Buechtruckher. Ir Maximilian der Ander, von Gottes gnä den Erwelter Römischer Kayser / zu allen zeiten Mherer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behaim / Dalmatien / Croatien vnnd Sclauonien rc. Kunig / 4 Ertzhertzogh zu Osterreich / Hertzogh zw Burgundi / S Steir / Karnten / Crain vnd Württemberg rc. Graue zw Tiroll etc. Bekennen offentlich mit disem brieff / vnd thuen kundt allermeniglich / Als der Hochgeborn / Wilhelm Hertzog zw Gulich / Cleff vnd Perga / rc. vnser lieber Ohaim / Schwager vnnd Furst / ain Reformation vnd Ordnung gerichtlicher Proceß / in baiden seiner Lieb Fürstenthumben Gulich vnd Perga / verfassen vnnd auffrichten lassen / Welche wir hernachmals auff seiner Lieb ersuechen vnnd bit / genediglich Confirmirt vnd bestettigt / Darauff sein Lieb dieselb Ioanni Oridryo vnd Alberto Buys / beiden Buechtruckhern in seiner Lieb Statt Dusseldorff zu trucken beuolhen / Vnd vns verner gehorsamblich angelangt vnnd gebetten/ Dieweill jetzgemelte beide Buechtrucker zu Dusseldorf solch werckh mit nit geringem jrem darlegen verrichten mussten / vnnd inen beschwerlich fallen wurde / wo obberurte seiner Lieb verfasste Reformation vnnd Ordnung der gerichtlichen Proceß / von andern zw irem nutz vnd vortaill / jnen aber zu mircklichem schaden vnd nachtaill / alßbaldt nachgetruckht vnd verkaufft werden sollte / Das wir ehegemelten seiner Lieb Buechtruckhern zu Dusseldorff / zu vorkomung solches jres schadens / hierjnen mit vnser Kayserlichen hilff vnd fursehung zuerscheinen gnediglich geruchten / Das wir demnach genediglich angesehen solch gedachts vnsers lieben Schwagers vnnd Fursten vnderthenig bitte / vnnd ermelten seiner Lieb Buechtruckhern / dise gnad gethan / v Freihait gegeben / Thuen vnnd geben jnen die auch hiemit von Romischer Kaiserlicher macht / wissentlich inn crafft ditz brieffs / Also das gedachte beide Buechtruckher zu Dusseldorff / obangeregte Reformation vnd gerichtliche Ordnung / trucken vnd offentlich außgehen lassen / vnd jnen solche niemandts jnerhalb zehen Jaren / die negsten nach dato ditz brieffs volgennt / weder haimblich noch offentlich nachtrucken / noch auch also nachgetruckht verfueren / vmbtragen / fail haben / oder verkauffen solle jn kain weise. Vnd gepietten darauf allen vnd jeden vnsern vnnd des Reichs / auch vnserer Konigreich Erblichen Furstenthumb vnd Lande vnderthonen vnd getreuwen / was wirden / Standts oder wesens die sein / vnnd innsonderhait allen Buechtruckhern / Buechfuerern vnd Buechuerfuerern / bej vermeidung vnser vngnad vnd straff / vnd darzu ainer Peen / Nemblich zehen marckh Löttigs Goldes / vns halb in vnser vnd ser vnnd des Reichs Cammer / vnud den andern halben Taill vorernennten beiden Buechtrückhern zu Dusseldorff vnableslich zubetzalen / hiemit ernstlich / v wollen / das sie obgeschriebne Reformirte Gerichtliche Ordnung / die bestimpten zehen Jar auß nitt nachtrucken / oder allso nachgetruckht vmbtragen / failhaben / verkauffen / noch des jemandts anderm zuthuen gestatten / in kain wege / Als lieb ainem jeden sey obberurte Peen vnnd straf zuuermeiden. Zu dem das mergedachte beide Buechtruckher / die nachgetruckten Buecher / wo sie die bekommen mogen / zu jren handen bringen vnd nemen / vnd da mit nitt gefräuelt haben / sonder jres gefallens handlen sollen vnnd mogen. Das mainen wir ernstlich. Mit vrkundt ditz briefs / besigelt mith vnserm Kaiserlichen aufgetruckhten Insigell. Geben inn vnser Statt Wienn / den letsten tag Junij / Anno etc. jm Funfundsechtzigisten / vnserer Reiche des Römischen im dritten / Des Hungerischen jm andern / vnd des Behaimbischen jm siebentzehenden. Maximilian. v. l. v. Zaß. Ad mandatum Domini Electi Imperatoris proprium. L. Kirchslager. O N Register der Taffel oder Tittel / wa ein jheder zu finden. Blat. Cap. Cap. Pag. oder blat gelacht / vnd widerumb entsatzt wer1 Ordnung des Gerichtden mögen liche Proceß / vnd erstlich van vnderXVII Wie vf des beclagten vngehorscheidt der Gerichter sam außbleiben / der kleger auß der erster II Was personen zu Richter vnnd vnd zweiter erkantnuß ingesatzt / vnd Scheffen anzunemen ſunſt weiter furgefaren werden ſol xvij III Wieuil Scheffen in einem jheden XVII Wie gehandelt werden sol / so Gericht sein sollen der Kleger außbleiben wurde III Eidt der Richter XIX Van gerichtlicher inbrengung V Eidt der Scheffen oder vbergebung der klage VI Eidt des Gerichtschreibers viij XX Wie es zu halten so einiche parVII Eidt der Procuratoren they sich abberufft viii Eidt der Gerichtsbotten XXI In hangendem Rechten khein IX Vf welche tag an jhedem ort Ge neuwerung furzunemen richt sol gehalten werden XXII Van dem Eidt für geferde xxiij X Vff welche tage vnd zeit kein GeXXIII Eidt fur geferde des Klegers vnd beklagten richt zu halten xxiij XI Welche zeit oder stund das GeXXIII Van beweisungen der getharicht zu halten nen klag / auch gegenklag / schutz oder XII Van den Fursprechern / vnd wie schirm artickell / vnd erstlich von briefdie sich halten sollen lichem schein vn ligenden kunde xxiiij XIII Van vollmechtigen XXV Van beweisung durch lebendi XIII Wie van wegen der vnmündixxvj ge kunden gen Kinder Gerichtsmombar zu stelXXVI Der Zeugen Eidt xxvj XXVII Van offnung der zeugsagen XV Eidt derselbigen Fürmunder oxxviij XXVII Van eigner bekantnuß der Pfleger XVI Van Gerichtlichem Proceß. XXIX Van vermutungen vnd erst wie Ladung erlangt werden XXX Van dem Eidt der geschehevnd geschehen soll / wie auch die guner beweisung zu steur / zu latin gnant ter in verbot / zuschlag / oder kommer In supplementum probationis a iij Van Cap. Blatt. Kap. Blatt. XXXI Van beſchluß der ſachenxxx oder durch verschenliche vermutunXXXII Van eröffnung der vrtheill gen bewiesen / niemandt mit eiden zu beladen XXXIII Van execution vnd volnzieIn was fellen geheugnuß so hung der vrtheill xxxij vff leugnen vnd nein gestalt / zugeXXXIIII Wie van Endt vnd Beyurlassen werden theil soll appellirt werden xxxiij Wie die zeugen fur der beueXXXV Welcher gestalt van der exe stigung des kriegs rechtens zu ewicution außgeſprochener vrtheill ap ger gedechtnuß gesurt werden müpellirt werden mag xxxii XXXVI Wie Vidimus vnd Tranſtaten xxxiiij sumpten außgebracht werden solXXXVII Van den Fatalien / vnd wie dieselbige zugelassen. xxxv Van Exceptionen vnd außXXXVIII Vann fertigung der Acten zuger xxxvj Van Exceptionen vnd außzügen so die klage nit abstellen / vnd 39 Erklerung vnd bericht erstlich wider de Gerichtszwangk / wie die nichtig vnnd vnrechtigkeit zu Latin gnant Exceptio in competentis der Processen vnd vrtheilen zu verIudicis, & Declinatoria fori lvij hueten / auch in ettlichen sachen vi Außzug wider des Richters fellen so sich gemeinlich zutragen / person zu vrtheilen xxxpi Außzug wider den kleger lxij XI Wie sich Richter vn Scheffe hal LVIII Außzug wider de Anwalt lxiij ten / auch khein vntzüchtig wesen deLIX. Außzug so die kriegs beuestiren gerichts personen v Partheien gung vnd Gerichtlichē proceß vergeſtatten ſollen xxxviij hinderen XII Wie man den Armen richlxiij Van der prescription oder ten vnd dienen soll XXXIX verjärung / vnnd in was fellen die XLI In Gerichtssachen soll aller kein statt hab lxiiij böser verdacht verschoint werden Außzug damit sich einer gexxxjx gen sein eigen bekandtnuß im RechXIII Van haltung der ordentliten behelffen mag lxvj cher termyn vnd Proceß LXII Außzug wider ligende kunde XLIII Van welchen personen / vnd vnd brieflichen schein lxvij in was sachen versicherung genomen LXIII. Außzug wider die personen werden soll der gezeugen XLV Wie vnzeitliche oder vberlxviij LXIII Außzug wider die sage vnd messige forderung abgestalt werden kundtschaft der gezeugen lxix LXV Außzug der nichtigkeit außXIVI Wie es mit den vnmündige̅ / geſprochener vrtheill vnd denen die in gewaldt jhrer Vor LXVI Außzug wider die Appellamunder stehen / auch den Sinlosen tion / warumb die nit zulieſſig lxxij soll gehalten werden xliii LXVII Van Gerichtskostē / wie die XLVII Eidt der Vormünder xlvij taxirt vn gemessigt werden sollen lxxiij XLVIII Van Curatoren xlvij LXVIII Wie / durch wenn / vnnd auß XLIX Vann beweisungen ins gewas vrsachen die restitution / ergen mein tzung oder verfrisschung geschehen Jn ſachen ſo nit wie Recht / Cap. Blat. müge lxxiiij IXIX Van Testamenten lxxvj IXX Van succession vnd erbung in absteigender linien / on Teſtamēt oder gescheft der eltern lxxvij LXXI Van erbung vñ Succession geeheligter kinder durch nachfolgende heyrath lxxviij LXXII Van fellē vnd vrsachen darumb die eltern jre kinder / vnd hinwiderumb die kinder jre eltern enterben mögẽ/souern die wie Recht erwiesen vnd war gemacht wurden lxxviij LXXIII. Van bestraffung der Shöne vnd Töchter / die sich on jrer elter wil len vnd wissen verheyraten lxxx LXXIII Wie mancherlei kinder erbē sollen lxxxj LXXV Das die einkintſchaft zu machen zugelassen sey lxxxii LXXVI Wie beredung der einkindtschaft soll aufgericht werden lxxxii LXXVII Van Bastarden auß verdampter geburt lxxxv LXXVIII Van den natürliche kindern so außerhalb der ehe geboren / vnnd doch van denē so eheliche leuth hetten sein mögen lxxxvj LXXIX Van erbung der Bastarden verlassener gueter lxxxvj LXXX Van erbung vnd Succession in aufsteigung der Liuien / v erstlich / wie Vatter vnd Mutter vnd andere Eltern jre kinder erben lxxxvij LXXXI Wie die eltern jre verstorbene kinder erben / mit derselbigen verstorbener bruder oder suster kinderen=oder derselben kindern lxxxxviij LXXXII Wie Vatter oder Mutter / vnd andere eltern jre kinder erben / so sie sich in andere oder zweiter ehe lxxxix begeben LXXXIII Von erbung vnnd succession vff die seitten LXXXIII Wie geschwesterte van einer ſeitten erben LXXXV Van succession der Enckeln / auß des heiligen Reichs Chamer geCap. blat. richts Ordnung im jär funfzehenhun dert zu Augspurg vfgericht LXXXVI Außzug der Keys. Constitution vnnd satzung / wie Brüder oder Schwester kinder / jres Vatters Brü der oder schwester verlassen erbschaft vnder sich theilen sollen / in dem jarM. D. vnd xxix. vff dem Reichstage zu Speir außgangen LXXXVII Welcher massen Brüder vn Schwester kinder mit jrer abgestorbnen Vatter oder Müiter brüder oder schwester / die andere abgestorbnen jres vatters oder mutters brüder oder schwester im stahm erben sollen / auß dem Edict vann dem Regiment zu Nürnberg im jar tausent funffhondert vnd ein vndzwentzig außgangen kürtzlich getzogen xciij LXXXVII Beschlüß van succession / das d negst gesipt freunt negster erb sej xcv LXXXIX Wie mann in den erbfellen die grad vnd sipschaften / vnd negste verwandten rechnen vnnd erkennen soll / nach dem gesatz der weltlichen Rechten xcvj Wie man in gemein die grad der erbschaften rechnen vnd erkennen soll xcvj Wie die grad der erbschaften in ab vnd aufsteigender linien gereehent werden sollen xcvff XCII Wie der seiten erben grad v sipschaft gerechent vnd erkant werden sollen xcviii XCIII Van erbtheilungen XCIIII Vā hylichs verschreibungē eij XCV Van der Leibzucht ciu XCV Vann wilkürlichen vertregen vnd anlassungen / die zu Latin / vnd doch mit vnderscheit / Arbitrium, Compromißum / vnd auch Arbitramentum ge nant werden XCVI Van kauffen v verkauffen vnd derselben gewerschaft XCVII Van Beschudden / zu Latin lus retrahendi genandt a iiij Fur⸗ Blatt. Blatt. Cap. Cap. XCVIII Fürstandt vnd behulff der jhe=, in die Lehenbücher zuschreiben exliiij Gelubde der Stathalter cxliiij nigen so die beschuddung thun wolGelubde der Lehenschreiber cxiiij XCIX Van verkauffen auff widerlocxlv Eyd der Lehenleuth cxiiij Form wie die Vollmacht zuge Vann wechssel vnnd erffbeucxlvj Wie die Reuersalen zugeben cxvi XI Van Gifften exlvj cxvi Van pandtschaft Form der Reuersall / wannehe Van schuldt vnnd gelehentem den Lehenleuthen vergondt wirt / das cxviij gelt oder andere Lehen / oder ein theil daruon zuverseVan Burgſchaft cxlvij tzen oder zubeschweren Van Pachtung XIII Wie die belehnung vfzuschrei Van järlichen zinß oder Rhencxlvij ten auß anderer leuth gutern cxxiiij XIIII Wie die auffdrachten zuzulascyll. Van Spolio vnd entwerung / sen / vnd in das Lehenbuch zuschreivnd dero restitution in gemein cxlviij cviii Ordnung der RichOrdnung des Geriter / Scheffe / Gerichtsschreiber / Furchtlichen Proceß in den Lehensachen sprecher / vnd Botten vnderhaltung fur Stadthalter vnd Mannen van vnd gefelle in beyde Fürstenthumben Lehen cxxvij Gulich vnd Berg XV Wie das Mangericht besatzt cxxx cix Gerichtsschreiber vnd angestalt werden soll cxxxf. Fürsprecher XVI Van Fursprecheren cxlix cxxxi CXI Gerichtsbotten XVII Van Citation oder Ladung / wie die erkandt vnd verkundigt werOrdnung ann den den soll cxxxiij Manheusern XVII Wie es gegen den so inß Recht Vann beuelh des Stathaltert geladẽ / vnd vngehorsamlich außbleicxxxp bet / soll gehalten werden Wie die belehnung geschehen XIX Wa die Partheien nicht in eicxxxv gner personen / sonder durch jhre AnVan dem Lehenrechten cxxxvij cliij welde erscheinen würden Van verwarung vnser als des XX Erscheinen vnd furtrag des kleLehenherrn hocheit vn gerechtigkeit gers / auch antwort des beklagten cliiij cxxxix XXI Van dem eydt fur geuerde / zu VI Vann dem Lehen vnnd GeLatin gnandt Iuramentum calumniae clv richtsbuch / vnd des Lehenschreibers XXII Eidt fur geuerdedes klegere beuelh vnd des beklagten XXIII Van bewerung der dargethaner klag / auch gegenklag oder schutz Formen etlicher Gelübrede=Dergleichen van furstellung / den vn Eyde / dergleichen wie Vollannemung vnnd verhor der zeugen macht vnd Reuersalen zugeben / Auch wie die belehenunge vnd aufdrachte XXII Cap. Blat. XXIIII. Van eigner bekandtnuß clviij XXV. Van vermutungen clviij XXVI. Van dem eidt der gescheheuer beweisung zu steur / zu Latin geuandt In supplementum probationis clviij XXVII Van offnung vnd publication der Zeugensage / auch beschluß der sachen elix XXVIII Van execution vnd voln streckung der Vrtheill XXIX Wie vann endt vnd behurtheilen sall vnnd magh appellirt werden XXX Van nichtigkeit der vrtheil. XXXI Welcher gestalt vann der Execution außgeſprochener vrtheill appellirt werden möge elxij XXXII Van neuwerungen oder attentaten elxiij XXXIII. Van den Fatalien / vnd wie dieselbige zugelassen elxiiij XXXIIII. Van fertigung der Acclxv Beuelchſchrifft an alle Amptleuth vnd Beuelhaber beider Fürstenthumben Gülich v Berg / wie es mit den Hofsgedin gen vnnd Laetbencken zu halten clxvj Edict van wege der Appellationen außgangen Ordnung vñ Beuelch / weß sich die Gerichtsschreiber in beiden Fürstenthumben Gülich vnnd Berg / auch der Graffschaft Rauenßberg / in bedienung hrer Ambter zu halten / sambt allerhandt Formulen so beydem Gerichtlichen Proceß vnd sunst zu haben Blat. zu haben vn̄ zu wiſſen van nötten clxxij Weithere berichtung / wie sich nicht allein die Gerichts schreiber / sonder auch die No tarien halten solleu c lxxxiii Form eines gemeinen gewaldts. clxxxxvj Form eines gewaldts zu Latin genandt Actorium / so die Vormunder van wegen jhrer Pflegkinder geben elxxxvij Form eines Compromiß clrxxvii Ein ander form eines Compromißi elxxxix Wie der Artickell vonn der gelt penen / damit allerhandt Compromissen destomehr bestettigt / zu ende derselben gesatzt vnnd außgetruckt werden soll Form welcher massen die Compromiſſarien oder ſcheidts freunde ihr Laudum oder Spruch zu thun Form eines Vidimus Vnderschrifft éxcij Ein ander Form eines Vidimus cxciij Form einer Citation / wan einer den kommer entsatzt / v sich zu Recht erbotten / aber doch zum ersten nicht erschienen / wie der zu laden cxc iiij Form einer ladung / zu sehen vnd hö ren / das der Cleger in die streitige gueter exprimo Decreto / oder auß der erster erkandtnuß ingesatzt werde excl Form einer Ladung / zu sehen vnnd zu hören / den Cleger jn die streitige gueter auß der zweiter erkandt nuß einzusetzen excy Form einer Commission allein Zeit cxcvj gen zuuerhören Form Blat. Form eines Compaß briefs / zeugen in anderm Gerichts zwanck gesessen zuuerhören cxcviſ Form einer Citation wider die Gezeugen cxcvij Form einer Citation an die parthejdargegen man Zeugen fueren cxcviij Form schlechter Compulsoriall / zu außbringung Statutē oder ſchrift licher vrkunden cxcviij Citation zu eröfnung des Vrtheils cxcix Forma appellationis von Beiurtheilen / welche inn allwege schriftlich geschehen soll Form appellation von Endturthei Form wie die Apostoli Reuerentiales zu geben Form einer Citation / zu sehen inn S Blat. sachen der Appellation zu procediren cciii Form der Cöpulsorial oder zwangs brieff / die gerichtliche acta dem appellanten folgen zu lassen / mit angehengter inhibition vnd peen Form einer Citation die Gerichts kösten zu taxiren ccvj Form eines Curatorij / oder wie Vormunder zu geben vnd zubestettigen ccvij Form wie denn minderſerigen Curatores ad litem zuueroꝛdnen ccviij Form eines gewaldts zu Latin genant Actorium / wie die vormunder inn sachen ihrer Pflegkinder jemant anders volmacht zu geben Das ander Register, welchs die materien oder sachen daruon in di sser Ordnung tractirt / begreift. blat. blak Abberuffen von dem ordentliche Gedie alle gleich miteinander erben richt in was fellen zuzulassen xxij lxxviij Abschrifft oder Copej der inbrachten Anlaß / Arbitrium, Arbitramentum cvj brieff oder Clausulen niemandt zu Anlaß verbindt die Erben nit / souern weigeren er darauff nit mit gestalt cix Abscheidts brief oder Apostolen nach Anlaß vn vertrege so nechtlicher weil / gethaner Appellation van Richin druncken schaft/ vnd vnordentlitern vnd Scheffen zu begeren xxxiij cher weiß / auch mit fursetzlichem vAbtreiben der pechter vor vmbganck berentzigen betrug auffgericht / sein der bedingter zeit in was fellen genichtig vnd von vnwerden cix schehen mog cxxij Appellation von endt vnd beyurtheiAction oder forderung da die guter vrlen / wie vnnd wann die schrifftlich der vielen Gerichteren gelegen / an oder mundtlich geschehen soll xxxiij welchem ort furzunemen xvj Appellation van execution außgespro Acta voriger inſtantz in was zeit außchener vrteil wan die stat hab xxxiiij zubringen xxxv Appellation in was zeit vnd welcher ge Acta so dem Appellanten geweigert ostalt anhenhich zu machen / auch wie der verzogen / dem Oberrichter solsie mit inbrengung der Acten vnnd lichs anzuzeigen xxxv ſunſt zu verfolgen xxxv Acta wie zu fertigen xxxvj Appellation wan die nit anzunemen / Actor / wie von dem vormundern zu ver sonder vor desert vnd verlosschen zu trettung jrer pflegkinder zu verordhalten xxxvj nen / vnd eidt desselben xlviij Appellation warumb nit zuliessig lxxij Actorij so die vormunder von wegen Appellanten so mutwillig appellieren ihrer pflegkinder geben / form zu ſtraffen lxxiij. elxx clxxxvij.cc Appellation an das Keyserlich ChaAgnoscierung oder erkandtnuß der in mergericht / da die heuptsach nicht brachten brieff / siegelen / Jnstrumenvber vier hondert gulden Reinisch ten / hantschrifften vnd anders xxiiij werdt / nit zulieſſig clxix Antwort des beklagten in waß zeit die Appellation an den Landtfürsten / da feien soll die sachen nit xxv. goltgulde werdt / Anwaldtschafft welchen nicht konne nit zuzulassen clxxj beuolhen werden Appellations form von Beyurtheilen Anwelde auß was vrsachen mogen recusirt werden Appellations form von enturtheilen cei Anher oder Anfraw so die khein leibli Apostoli Reucrentiales wie die zu geche ehelige kinder / sonder in der rechcciij ten absteigender linien andere Erbē Arbor Consanguinitatis / oder baum der sip in gleichen graden verlassen / sollen ſchafft Armen Das ander xcxi Baum der ſipſchafft Armen vnvermuglichen parthien wie Beklagten antwort in was zeit die folman richten vnd dienen soll xxxix gen soll Attentata oder neuwerung in hangenden Beklagte verweigerung vff erhebliche Rechten vnd Appellation nit furArtickel zu antworten / auch da er xxij.xxxiiij zunemen sich etlicher außzüggebrauchen wol Außbleiben des beklagten Außbleiben des klegers / vnd so er auf Beklagter ist vf beger des klegers seinē die angesatzte termin sein ansprach eigen brieflichen schein inzubrengen nit inbrengen wolte nit schuldig / darzu doch der kleger Außlendisch Recht in was fellen statt vff des beklagtē beger gehalten xxiij lviij Belehenung an den Manheusern wie Außzug wider den gerichtszwangk / zu cxxxv die geschehen soll Latin genant Exceptio in competentis IuBelehenung wie die vfzuſchreibecxlviß dicis, & Declinatoria fori Bekennen oder leuchnen in frembden Außzug wider des Richters person lix sachen die einem nit eigentlich beAußzug wider den kleger wust / als misbreuchig abgestalt lxvij lxiij Außzug wider den Anwaldt Berauben/suche hernach vnder (Spo Außzug so die kriegs beuestigung vnd lium) Gerichtliche proceß verhindern lxiij Besichtigung der ingelachter brieff Außzug widerligende konde vnd brief vnd schriften lxvij lichen schein Beschluß der sachen / vnd wes Richter Außzug wider die personen der gezeuvñ Scheffē sich folgentz zu haltē xxx lxviij Beschudden durch die inwendige vnd Außzug wider die sage v kundtschaft gegenwertige binnen sechs Moüader gezeugen ten / durch die außlendige aber vnd mit Außzug der nichtigkeit außgesprochenerjaͤrigen binnen jar vnd tag ner vrtheill Beschuddung sol allein zu selbst eigen / Außspruch der Compromissarien soll vnd nit zu eines andern behoiff gevan beyden partheien gehalten vnd ſchehen mogen vollnzogen werden Beschuddung so durch einen blutsuer Außganck der verkauften guter wage wandten vnderlassen / magdurch de ſchehen ſoll andern geschehen Außruffen der erbkeuf in der kirchen exi Beschuddung welchen zuthun verbot cxij.cxiij ten Bastarden vß verdampter geburt moBeschudden in was dingen nit platz gen zu einicher erbschaft jhres vatters oder mutter in einicherlej weiß Beschudder furstandt vn behulf exiiij nicht kommen / vnnd hinwiderumb Besserej in den pachtguetern welchen die Elteren soliche kinder auch nit cxxiij zu erstatten oder nit lxxxv.lxxxvj. erben Beuestigung des kriegs Rechtens / zu Bastarden so ehelige kinder hetten o Latin Litis contestatio gnandt xix der gewinnen / mugen dieselbige kinBeutung such vnder (Erfbeutung v der in ihrer Elter Erb vnd guetern wechssell) succedieren / doch furbeheltlich dem Beweisung der gethanen klag / auch Landtfürsten seiner F. G. hocheit von brieflichem schein vnd ligenden vů gerechtigkeit da solchsgebaꝛucht xxiiij kunden lxxxvf und herkommen Bewei Register. Beweisungen geschehen in mancherBurgen so sich obgerurter freiheiten be lej gestalt geben= vnd darauf verziegen / konBeweisung durch kundtschaft vnd be nen sich folgentz damit nit behelfen sichtigung des augenscheins Beweisung durch ein offenbare leumut / gemeine sage vnd geschrei Beweisung durch vermutungen Beweisungen gnant halb gezeugnuß Caution oder versicherung von welvnd wie die zu zeiten durch den eidt chen Personen vnd in was sachen erstattet werden zunemen Beweisung so vff jha vnd beschehene Citations form / wann einer den komding gesatzt / wirdt allein im Rechmer entsatzt / vnnd sich zu Recht erten zugelassen botten / aber doch zum ersten nicht Beweisung vff nein sagen oder leucherschienen cxciij nen gestalt Citations form widder die getzeugen Bezalung gelehens geltz oder anders cxcvij cxviij. cxix. Citations form an die Parthey darge Bezalung in was muntzen geſchehen gen man zeugen fueren will cxcviij cxxiiij Citation oder ladungs form zu erofBrieff / siegel / vnnd andere schriften so nung des vrtheils cxcix vff beger einer Parthey furbracht Citations form zusehen in sachen der werden müssen Appellation zu procediren Brief vn siegel so gerichtlich inbracht / Citations oder ladungs form / zu sehen den Partheyen wider zu geben xxv vnd hören / das der kleger in die streiBrief vnd siegel vnd anderer briefflitige gueter exprimo decreto / oder auß cher vrkunden anfechtung lxvij der erster erkandtnuß ingesatzt werBurgschaft oder verpflichtung der cxcv Shöne für jhre Eltern / vnd hinwiCitation oder ladungs form / zu sehen derumb der Eltern für jhre Shöne vnd hören / den kleger in die streitige lxxx gueter ex secundo Decreto / oder auß der Burgschaft wie weith sich erstrecke zweiter erkantnuß einzusetzen excv Citations form die Gerichtskosten zu Burgen wannehe die mit Recht nit taxiren ccvj mogen besprochen werden Commissarien zu verordnen / da der Burgen sollen jhren außzug für der Appellant weitere kundt vnd kundt kriegsbeuestigung fürwenden cxx xxxij schaften zufueren begert Burgen so die schuldt als für ihre eigen Commission form allein zeugen zuuer zu entrichten an sich genomen / konhören cxcvj nen den glaubiger an den principal Compaßbriefs form zeugen in anderm hauptsacher nit weisen gerichtzwanck gesessen zu verhören Burgen behelf durch das beneficium Epcxcvij stolae D. Hadriani Compaßbrieff wannehe vnd wie die Burgen freiheit gnandt beneficium ceden xxviij mitzutheilen darum actionum / In was fellen die stat Compromiß hab Compromissarien / wes die sich zu halBurgen wie vnnd wann sie ihre burg cxxj Compromissarien ob einer oder mehl schaft aufsagen mogen Das ander Eydt der Scheffen fur dem entlichen spruch doetlich ab Eidt des Gerichtschreibers viii gehen wurden / oder dem endscheidt viij Eydt der Procuratoren außehaften nicht außwarten kundEydt der Gerichtsbotten Eydt der Vormunder oder Pfleger / Compromiß form clxxxviij.clxxxix. damit doch die jenigen so durch die Compulsoriall form zu außbringung Eltern jhren kindern verordent / nit Statuten oder schriftlicher vrkunxiij.xlvij zu beladen excviij den Eydt für geferde / des klegers vnd beCompulsorial oder zwanckbrief formklagten / zu Latin gnant Iuramentum die gerichtliche Acta dem Appellan xxiij Calumniæ ten folgen zulassen / mit angehenckxxvj Eydt der zeugen ter Jnhibition oder peenen Eydt der geschehener beweisung zu Constitution oder setzung Key. Maie. steur / zu Latin gnant in supplementum wie brüder oder schwester kinderjprobationis res vatters oder schwester verlasseEydt des Actoris so an stat des Curatoris ne Erbschaft vnder sich theilen solad Litem vnmundige kinder im Rech xlviij ten vertritt Contracten in bezalung gelehens geltz / Ejdt sol in sachen so nicht wie Recht / so nachtheilig vnd wücherlich / seint oder durch versehliche vermutuncxix verbotten gen bewiesen / niemandt vfferlegt Curatoren ad Litem / oder Pfleger den werden Shönen oder Töchtern ehe sie funfEydt wie dem kleger durch den beklag vnd zwentzig jhar alt / zuuerordnen / ten anzubieten vnd heimzustellen lij die sie im Rechten vnd sunst vertret Eydt zu Latin genant Iuramentum deci ten / imfall sie mit kheinen vormunsorium / zu welcher zeit zugestatten xlvij dern versehen Curatoren sollen sich halten / vnd den Eydt in malesitz oder Peinlichē / auch Eidt thuen wie die Vormunder in smehe sachen nicht zuzulassen lij xlviij Eydt so willkurlich / zu Latin genant Curatorij / oder wie vormunder zu geIuramentum uoluntarium ben vnd zubestettigen / form cevij Eydt der Lehenleuth cxlv Curator ad Litem / oder zum gerichtlichen Eygene bekandtnuß / vnd was Richkrieg wie den minderjärigen zu verter vnd Scheffen sich daruff zuhal ccviij ordnen Eygene bekandtnuß in was fellen nie nachtheilig Einkindtschaft wan vnd wie die beDefensionall oder Schutz Artickel redt vnd auffgericht werden moge einbrengung lxxxij Deilung Bruder oder Schwesterkin Einkintschaft wa furgenomẽ / sol die der jhres Vatters oder Schwester succession vnd erbung vnder densel verlassener erbschaft / nach der Key. bigen kindern nit ferner dan vf vatConstitution terliche vnd mutterlichen erbschaft / Dienstguter nicht zu vertheilen es were dan anders abgeredt / getzolxxxv gen werden Eydt der Richter Enckler Register. Enkeln erben an statt jhrer abgangeErbung oder succeßion der enckelen nen Eltern lxxvij Erbung brüder vnd Schwester kinder Entsetzung des verbots / kommers omit jhrer abgestorbenen Vatter oder zuſchlags der Mutter Bruder oder SchweEnterbung der kinder oder auch der el ster in die stem / nach dem Edict des tern / in was fellen vnd auß was vrRegimentz zu Nürenberg xciiii sachen geschehen moge lxxviij Erbung oder Succeßion beschluß / das Entsetzen oder abtreiben des Pechters der negstgesipt freundt / negster erb vor vmbganck der bedingter zeit in sei / vnnd das alle gueter fallen vnd was fellen geschehen moge Erben sollen hinder sich an die neg Entsetzter soll fur allen dingen wider ste Erben daher sie khommen restituirt werden mit erstattung ꝛc. Erbteilung so die elteren zwischen jren cxxv kinderen auffgericht / soll gehalten Epistola D. Hadriani die burgschaft belanwerden. Erbteilung zwischen den von der RitErste erkandtnuß / zu Latin Primum De terſchafft cretum gnandt / in was fellen die stat Erbtheilung zwischen Schwesteren hab xvij vnd Brüdern so nit von der RitterErbung in absteigender Linien / ohne schaft Testament oder gescheft der ElteErbteilungen so einmal eingeraumpt / lxxvi mügen nicht aufgeloset werden / soErbung der gemachten Vatter vnnd uern einer vber die halbscheidt nicht Mutter / wa die gemachte kinder verfurtheilt ohne leibs erben abgingen. lxxxv Erbung vnnd vnterbung der guter so Erbung vnd Succeßion in aufsteigung verkauft werden / allein vor dem Ge der Linien / wie vatter vnd mutter richt darunder sie gelegen v dinckjhre kinder erben lxxxvij pflichtig / zuthun Erbung oder Succeßion Anherrn vnnd Erbung vnnd enterbung gehören zu Anfrawen vonn beyden seitten in den erbgiften cxvj ihrer Enckelen verlassenen gutern, Erbkeuff seindt vnd bleiben bestendig da Vatter vnd Mutter verstorben vnd vnloßbar / ob schon das kaufflxxxvij gelt in den verschreibungen außgeErbung oder Succeßion des Vranherrn druckt oder Vhranfrawen in jhrer Vrenc Erfbeutung vnd wechssel / vnd keinen kel verlassenschaft lxxxpiij vfsetzlichen bösen bedroch darin zuErbung der eltern in jhrer verstorbener gebräuchen kinder gütern mit derselben verstorErffbeutung so die vmb des bösen bebenen bruder oder schwester kindedrochs wil aufzuheben / muß der beren oder deren kindern lxxxviij droch binnen jhars bewiesen werErbung oder Succeßion Vatters oder den expj Mutter vnd anderer eltern in jhrer Erffbeutung halber seindt beide theill kinder guͤtern / so sie sich in die zweieinander werschafft zuthun schulte ehe begeben lxxxjx Erbung oder Succeßion vf die seiten xc Erbgifften/such hernach vnder (GifErbung geschwesterten von einer seiten) Erbgiften mussen durch den jhenigen dem Das ander Fragstuck oder Interrogatoria so den zeu dem sie beschehen / angenomen wer xxvij gen furzuhalten cxvij Fragstuck so geferlich vnd vndienlich Erbgiften auß was vrsachen widderxxviij zu vermeiden ruffen vnnd auffgehaben werden Furderlich Recht wann das statt hab cxvi mögen Erbkeuf brechen Pachtung cxxiij Furmunder oder Pfleger den vnmünErbfell der eltern vnd verwandten so digen zustellen / die sie im Rechten noch zukunfftig / mogen durch die vertretten / vnnd Eidt der selben vnmündigen nicht begeben / noch schuldt darauff bekandt oder verFururtheill nit zugeben vij.xxxj schreben werden Fursprecher oder Procuratoren wie Erbpachtungen erfordern schrifftliche die sich halten sollen / vnnd eidt dervrkundt oder verschreibung cxxj viij.xj selben Erbpechter mag ohne verwilligung cxxxj Fürsprecher belhonung seines Herrn / seine gerechtigkeit nie mandt anders verkauffen oder verlassen. Wie hinwiderumb der erbpachther zu nachtheill des erbpech Gab vnnd geschenck sollen Richter / ters auch nicht thun mag cxxj Scheffen vnnd Gerichtschreiber Ergentzung / suche vnder Restitution vann den Partheien nicht nemen oder verfriſſchung) vij.viij Erbpachtung soll nach inhalt der vffxxiiij Gegenklag gerichter brieff vnd siegell gehalten Geistliche begebene Personen konnen werden den gerichtlichen krieg als kleger Erbzinß suche hernach in (Zinß) eigener Personen nicht vollnfueren Execution der Vrtheill wie die in beweglichen oder vnbeweglichen gueGeistliche v begebene personen sollen tern / auch in personlichen sachen ihrer elterlichen guter allein die zeit furzunemen ihres lebens niessen / vnnd kheines wegs verargern oder enteussern zu nachtheill der bludtsuerwandten / Doch mogen sie in jhren nöten mit Fall der erbschafft alßbalt nach abster furwissen der Landtfürstlicher Oben des eigenthumbers brigkeit von jhrer erbschaft ettwas Fatalien vnd wie die zugelassen xxxr cij.exj verkauffen Forderung ausserhalb Rechtens ange Geistlicher begebener Personen Erbmast / vnd doch gerichtlich nit furfell sollen gefallen sein wann sie jhre bracht / wie es damit zuhalten Profeß annemen Forderung so vnzeitlich furgenomen Geistlichen so nicht begeben / sonder abzustellen / vnnd straff des jenigen weltlich sein / Erbfall soll gefallen so sich der gebraucht sein wann sie Ordinem Subdiaconatus Forderung so vbermessig furgenomangenomen men / wie die zuſtraffen Geistlichen begebenen personen so ein Forderung des klegers / ob darin einiseidt oder beyfal anerfallen wurde / cher zweiuell oder jrrung furfallen soll der bey des verstorbenen negstxliij wurde gesip Register. geſipten weltlichen standts verbleiclxxxvi ben / etc. Gewaldt zu Latin gnant Actorium wie Geistliche begebene Person so nach bedie vormunder inſachen jhrer pfleg schehener profeß ihren Orden oder kinder jhemandt anders volmacht Closter verlassen wurde / in jhren elzu geben clxxxvij.ccix terlichen oder anerfallen erbgutern Giften wie die bestendig oder vnbesten nit zuzulaſſen dig zuhalten expf Geistlichen sollen noch mögen khein Gifften der kunfftigen Eheleuth ehe erbguter erblich gegeben werden der ehestandt vollnzogen / seindt bestendig Gelehent gelt oder anders wie das zuGifften der Eheleuth vndereinander betzalen cxviij in elterlichen anererbten erbgutern Gemeine beschriebene Rechten / Priseindt vntuglich uilegien vnd Landtsgebꝛauch ſolGrad vnd sipschafften vnd negste ver len gelten in fellen da diese Rechts wandten in den Erbfellen / wie die Ordnung vnd Reformation khein nach dem gesetz der weltlichen Rech außtruckliche maiß gibt cxxvj ten zurechnen vnnd zuerkennen Gerichtschreiber Eidt Gerichsbotten Eidt Grad der Erbschafftē in ab vnd vfstei Gericht zum wenigsten alle xiiij tage gender linien wie zurechnen xcvij an jedem Vndergericht zu halten / Grad vnd sipschaft der seiten Erben vnd wie daſſelbig außzuruffen wie die zu rechnen xcviii Gerichtstag ohne ehafte vrsach nicht zu verstrecken Gerichter allein vff wercktag zu halten / vnd inder Arnen vnd herbstzeit nach gelegenheyt vffzuſchürtzen / Handtschrift so in gutem glauben geausserhalb da die sachen ein eilende geben / da doch das geldt nit gelieaußdracht erfordern bert cxviij Gericht für essens / im sommer zu sieHaußheur in was fellen konne auffgeben / vnd im winter zu acht vhren zu haben werden cxxiij halten Herligkeit oder vnderhocheit der von Gerichtlicher köst vnnd schaden taxider Ritterschaft soll bei dem Stam rung / messigung / erstattung oder hauß verbleiben vergleichung xxxj. lxxiij Hoffsgeding vnd Laetbenck wie die zu Gerichtschreiber belhonung halten clxvj Gerichtsbotten belhonung cxxxij Hylichs verschreibungen sollen gehalGerichtschreiber Ordnung clxxij ten werden / sie wurden dann durch Geschutz vff der von der Ritterschaft beide eheleuth sementlich (da sie es Stamheusern wem das in der erbzuthun macht hetten) vffgehaben theilung verbleiben soll vnd verendert Geschwesterten / heischen Bruder oHylichsverschreibungen darinnen die der Schwester kinder vonn beiden Töchter mit einem sicheren Pfenseiten / oder derselben kinder lxxxviij ning abgeguet / sollen gehalten werGewaldt wie zustellen vnnd zugeb iij Jar Das ander einbringen wulte Klag oder forderung mit beuestigung deß kriegs Rechtens / oder Litis ConJarpachtungen bedürffen kheiner ver testation einzubringen. schreibung / dan konnen mit gezeuKhommer gegen frembden gen oder sonst erwiesen werdenn Khommer / verbott oder zuschlag der streitigen guter vnd entsetzung derJharpachtungen so daruber zettelln selben vfgericht / sollen darnach gehalten cxxij werden Jarpachtung sol nit langer als xxx. iar / Ladung wie die erlangt werden vnnd zu funffzehen abzustehen / zugelascxxiij geſchehen ſoll sen werden Ladungs form / wann einer den khomJngefurte hab von pachtguetern iſt mer entsetzt / vnd sich zu Recht erbot dem Herrn fur den bedingten zinß ten / aber doch zum ersten nit erschie verbonden / Derwegen der Pechter cxciiij vor gentzlicher betzalung dieselbige Ladungs form zu sehen vnd zuhören / cxxij nit außfueren mag das der kleger in die streitige guter Interrogatoria oder fragstuck so den Zeuex Primo Decreto / oder auß der erster xxvij gen furzuhalten erkandtnus ingesatzt werde cxcv interesse so von wegen nit betzalung geLadungs form zu sehen vnd zuhören / fordert den kleger in die streitige guter exSeInuentarium durch die Vormunder alßcundo Decreto / oder auß der zweitter baldt vfrichten zulassen erkandtnuß zuſetzen Inuentarium der guter so die Leibzuchter ciij. cv Landtsgebrauch / Priuilegien vnnd brauchen gemeine beschriebene Rechten sollen gelten / inn fellen daruber diese Rechtsordnung khein maß gibt cxxvj Kauffen vnd verkauffen / vnd derselLaudum oder Spruchs der Comproben gewerschaft missarien oder scheitsfreunde form Kauffgeldt so das in den verschreibun gen außgetruckt / ob daher das geLehengueter nit zu vertheilen kauft gut abloeſig cxviij Lehenen oder borgen Kinder so dem vatter narung / artzner Lehen Recht an den Manheuseren vnnd vnderhaltung mit zutheilen cxxxvi sich weigeren / mogen enterbt werLehen Herrn hocheit vnnd gerechtiglxxix cxxxix keit zu verwaren Kinder so durch nachfolgende heirath cxlj Lehen vnd gerichtsbuch geeheligt / erben gleich mit andern Lehen schreibers beuelch ſo darnach in ſtainder Ehe gezilt cxlv Lehenschreibers gelubde lxxviij cxlv Lehenleuth eidt Kinder auß verscheidenen Ehebet ercxlviiß Lehen vfftragen lxxxj bung Leibzucht / vnnd wie es damit zuhalten Klegers außbleiben / vnnd so er vff die angesetzte termyn sein ansprach nit Leib Peter Gioan 1 the lading after gooden to befforen (tho: Chrealsepen . E t by Jan finnet Register. Leibzuchter oder Leibzuchterinne / so lxxxj zur andern Ehe greiffen / sollen ein cxxxii Manheuser ordnung Inuentarium sampt den originall brieMinderjhärigen vertrettung im Rech nen vnd siegelen vberliebern ci xliiij.lxiij. Leibzuchter oder Leibzuchterinne in Minderjhärigen mogen die zukunffwas fellen sie vor innemung der gutige erbfhell ihrer eltern oder verter versicherung thun sollen cp wandten nit begeben / oder schuldt Leibzuchter oder Leibzuchterinne soldarauff bekennen oder verschreilen die gueter in gutem bow halten / benn vnd alle lest derselben tragen ev Minderjhärigen wie Curator ad Litem / Leibzuchter oder Leibzuchterinne / was oder zum Gerichtliche krieg zu verguter sie allein jhr lebenlanck gebrau ordnen ccviij chen / vnnd mit welchen sie ihres gefallens schaffen vnnd handlen moLeistung hat in gelehentem geldt oder Narren vertrettung im Rechten schuldt / wa khein erbkauff auffgericht / khein ſtatt Naturliche kinder mogen von den ElLeibpachtungen erfordern schriftliche tern / wa ehelige kinder vorhanden / vrkunde oder verschreibung mit zimblicher niessung versehen Leuchnen oder bekennen in frembden werden / Ererben auch jre Mutter / sachen so einem nicht eigentlich besouern die khein ehelige kinder hat / wust / alß mißbreuchig abgestelt noch eine vom Adel ist lxxxvj Neuwerung oder Attentata in hangenLitis Contestation oder beuestigung des der Appellation nicht furzunemen xxxiiij kriegs Rechtens Losen halber ob zweiuell furfallen wur Noitgericht cxiiij Notarien Ordnung vnnd beuelch Lose kann durch den keuffer vff ein clxxxiij sichere zeit verwilligt werden / vnnd hat darumb das gemein sprichwort Ein jhar loeß / alle jhar loeß / allein Obmann / vnnd so der fur dem enttliin pfandtschaft statt Ldeß kundigung stehet bey dem verchen spruch mit toedt abgehen wur keuffer / vnd nicht bey dem keuffer / cvij.cix vnangesehen wie die gultverschreicxxv bung geſtalt ſe Pachtung Pachtgueter vmbschlag durch vnbetzalung Pachtgueter verwuestung bricht die Mann ist seiner eheliger haußfraupachtung wen Mann vnd Mombar Mancherlei kinder wie die erben b iiij Pachgu Das ander Pachtgueter / alß hauß vnd scheuren / Primum Decretum / oder erste erkandtnus verbrennung durch des Pechters oder seines haußgesints schuldt oder Priuilegien / Lantzgebrauch vn gemei versaumnuß / ist der pechter zuerstane beschriebene Rechten sollen gelten schuldig ten / in fellen darüber diese Rechts Pacht wirdt durch erbkeuff gebrochen ordnung nit disponirt cxxvj cxxiij Priuilegium belangen die AppellaPechter mag auß vorgemelten vrsation an das Keyserlich Chamergechen / nemblich vmb nicht haltung richt / das die in fellen da die heupt der Conditionen vnnd furwarden / sach nicht vber vier hondert gulden durch vnbezalung / auch verwu Reiniſch werdt / nit zuliessig elxistung der guter / zudem durch zuge Procuratoren eidt vnd wes sie sich zu standenen erbkauff / fur vmbganck halten viij.xj der bedingter zeit seines gewins entProceß in den Lehen sachen fur Statsetzt vnd abgetrieben werden halter vnd Mannen van Lehen wie Pechter so an gebrauch des bestanden fürgenommen vnnd gehalten werguts durch den Pachtherren verden soll cxlvix hindert / mag seinē schaden an dem cxxiij zinß abschlagen Pechtern sollen die notturftige / nutzliche angewendte costen erstattet wer Quitantz so ein glaubiger von sich gecxxiij geben / darauff doch die betzalung Pension khann von wegen gelehentes nit gefolgt cxviij geldts oder schuldt nicht gefordert cxix werden Pension in loeßbaren Rhenten vonn hondert nicht mehr als funff zu geRechten viererlej in den Landen Gulich vnd Berg / nemblich Furderlich Pfendtgeben inn Execution der vrRecht / Khommer Recht / Vnuertheil / vnd was maß darin zuhalten zoglich Recht / vnnd Noitgericht xxxii Pfandtschaften folgen dem gereiden / Rechnung oder zelung der grad vnnd wa es in hylichs verschreibungenn sipschafften xcvj.xcvij.xcviij oder andern bestendigen vermechRecusierung oder verwerffung des nussen nit anders versehen cvj Richters oder Scheffen person xxxix.lix.lx. xxvij Pfandtschafft Pfandther mag der abnutzung des vn Renthen oder zinß auß anderer leuth cxvij derpfandts gebrauchen guetern / in was zeit / vnd mit was Pfandt soll dem gleubiger nit erfallen gelde die zubetalen cxxiiij sein / wa die betzalung gelehentes Versicherung derselben Renthenn cxxiii geltz inwendig bestimbter zeit nit geschehen Restitution / ergentzung oder verfrisPreſcription oder verſhärung schung wie / durch wen / vnnd auß lxiiij,lxp was vrsachen / auch in was fellen nach Register. nach dem vrtheill bestendiglich geScheidtsleuth ob einer oder mehr für schehen konnen. lxxiiij dem entlichen spruch mit toedt abRestitution oder verfrisschung / wangehen wurden / oder dem endscheidt nehe durch die Ambtleuthe mit zuauß ehafften nit außwarten kundtheilen oder abzuschlagen / vnnd ten / ist der Anlaß verlosschen / wa wan sie allein durch die hohe Fürst anders in annemung desselben das liche Obrigkeit geschehen moge andere in deren statt angenomen lxxvj werdenn mogen / nicht versehen Reumung jhar vnnd tags ist bey den Erbgifften nötig Schuldt oder verschreiben so die vnReuersalenn so die Lehenleuth ihrer mundige auff kunfftige Erbfell ma empfangener belhenung halber zu chen ist vnbestendig cxvj geben cxlvj Schuldt cxviij Reuersalen vonn wegen versetzung vSchuldt mogen die Shön oder Töch der beschwerung der Lehen cxlvij ter so noch in gewaldt jhrer Eltern Richterlich Ampt was personen zu bestehen / hinder denselbigen / oder jhuhelen ren Voꝛmunderen nicht machenn Richters anstellung durch wen gesche cxviij hen soll Seidt vnd beyfell werden den TöchRichter Eidt / auch derselben Ampt tern von der Ritterschafft die sonst vnd beuelh mit einem sicheren hylichs pfenning Richter vnd Scheffen wie die sich halabgeguet / furbehalten ten / auch khein vnzuchtig wesen deSecundum decretum/oder zweitte erkantren Gerichts personen vnd parthien nuß xviij.xix gestatten sollen xxxviij Shöne verpflichtung vnd burgschaft fur jhre eltern / vnd hinwidderumb Shon so ein Christ / mag den Vatter Sadell vnd Schatz guter nit zuuerso ein ketzer ist enterben lxxx theilen Sinlosen im Rechten zuuertretten Scheffen was es fur leuth seinn solxliiij Sipschaft in den erbfellen wie zu rechScheffen Ambt so erledigt / wie vnd nen vnd zuerkennen / nach dem gedurch wen zuerstatten satz der weltlichen Rechten xcvj Scheffen sollen an jhedem VndergeSipschafft in ab vnd vffsteigender Liricht zum wenigsten sieben / vnd an nien wie zurechnen xcvi kheinem ort vber eilff sein Sipschaft der seitten erben wie zurechScheffen belhonung cxxvij xcviij Scheffen Eidt / vnnd wes sie sich zuSchliessung der schewren wannehe halten oder in welchem fal dem pachtherrn Scheffen auß was vrſachenn recuſirt zugelassen. cxxij werden mogen lix.lx Succession in auff oder absteigender / Scheidtsleuth oder Compromissaauch seidt Linien / sueche vor vnder rien wes sich die zuhalten evij. cviij dem wort (Erbung) b p Spolium Das ander Spolium / vnd das der entsetzter vor allen dan ihme geliebt / aufzurichten niedingen widder zu restituiren / mit mandt zudringen lxxvj erstattung seines interesse / erlitten Durch Testament einem kindt oder kost vnd schäden cxxvj Euckeln etwas fur auß zu machen / Spoliator mag den spolijrten ohne vorge oder auch den vngerhatenen die vbrihende restitution nit ins Recht ziege an sie vffgewendte costen abzuziehen lxxvij Spoliator soll die widergeltung zweifaTestament zumachen in gueteren die cht thun / vnd dartzu der Obrigkeit einer zuvergeben hat / wa der Shon cxxvj straff verfallen sein den Vatter / oder der Vatter den Spruchs oder Laudi der CompromisShön verhindern wurde / mag eisarien oder scheidtsfreunde form ner den andern enterben lxxix Theilung Brueder oder Schwester Stieffmutter / so ein kindt die zu bekinder / shres Vatters Brueder oschlaffen vnderstanden / mag solich der Schwester verlassener erbschaf lxxix kindt enterbt werden ten / nach der Keyser. Constitution Stommen im Rechten zu vertretten Tochter welche der Vatter fur xxv. Straff der Shöne vnd Töchter / die jharen verheirathen wollen / vnnd sich ohne jrer Elter wissen vnd wilsich daruber in ein vnkeusch leben lxxx len verheiraten begebenn / mag enterbt werden Stamheuser vnd principall seeß der von der Ritterschafft / wie es damit Töchter sollen mit jrem hylichs pfenin erbtheilung zuhalten ning zufridden vnd abgeguet sein Stathalters an den Manheusern becxxxij uelch Töchterverzig Stadthalters der Lehen an den ManTöchtern so von der Ritterschaft / wirt heusern gelubde die Succeßion vnnd erbung der seide Statuten oder schrifftliche vrkunden vnnd beifelle nicht abgeschnitten / wie die außzubrengen / form excvii / wann nicht sonderlich darauff verzegen Tauben im Rechten zuuertretten Vatter der mit seines Shons EheTermin vnd Proceß ordentlich zuhalweib sich vermischt / mach vonn demselben Shöne enterbt werden lxxix Termin der betalung der erbzinß oder Rhenten außligenden gutern sollen Dergleichen so er seinen Shon der sin cxxiiij gehalten werden loß vnnd vnuernunftig ist / mit notTestamenten / wie vnnd vber welche turfftiger vnnderhaltung / artznei guter die mogen auffgericht wervnnd anders nicht versorgen wurlxxvi lxxix Testament vnbilliger weiß / v anders Vatter Register. exxiij geschehen Vatter so ein Christ / mag seinenn Shonn so ein Ketzer ist enterben Vermutungen wie weit die beweisen mogen lxxx Vernaherung sueche inn (BeschudVerbott / zuschlag oder khommer der den) streitigen guter / auch entsetzung der Verpflichtung oder burgschafft der selben Shone fur ihre Eltern / vnd hinwiVerklagung einer grosser vnthat / die derumb der Elltern für jhre Shöne leib vnd leben antrifft / geburt dem kindt gegen den Vatter / oder auch Verschreibungen so ein hoher summa dem Vatter gegen das Kindt gelts begreiffen als außgegeben olxxviii cxix der empfangen Verbrennung der Pachtgueter / als Verschreibungen so ander muntz oder hauß vnd scheuren geldt melden alß außgegeben vnnd Vergeben oder beschedigen mit gifft / empfangen so das kind solichs an dem Vatter / Versiegelung wie durch die Schefoder der Vatter an dem kinde vnfen zuthun lxxix derstanden Versicherung oder caution / von welVerfrischung / restitution oder ergenchen Personen / vnd in was sachen tzung wie / durch wen / vnd auß waß zunemen vrsachen / auch in was fellen nach Verheirathen ohne der Eltern wissen dem Vrtheill bestendiglich geschelxxx vnd willen lxxiii hen konne Vertrege vnd anlaſſungen ſo willkurVerdencken vber die Gerichtspersonen / derwegen sie recusirt werden Vertrege vnd endtscheidt so durch bei xxxix mochten der seidts freünde / oder sonst ohne Verkauff eines guetds tzweien oder Compromiß auffgericht / sollen gemehr halten vnnd vollentzogen werden Verkauff / enteusserung vnd alienation der elterlichen Vatterlichen vnnd Vertrege vnnd Anlaß so nechtlicher anerstorbenen Erbschafften ist den weill in drunckenschafft / vnd vnorGeistlichen verbotten / Doch modentlicher weiß / auch mit fursetzligen sie in ihren nöten mit furwissen chem vberentzigem bedroch auffgeder Landtfürstlicher Obrigkeit darricht / sollen nichtig vnd von vnweruon etwas verkauffen den sein Verkauff erb vnnd erbtzal sollen drei Vertzig der Töchter Sontag nacheinander außgerufVertzig vnnd außganck der gueter so fen werden verkaufft werden / allein vor dem Verkauff der künfftigen erbfell durch Gericht darunden sie gelegen vnd die Vnmundigen ist vntuglich dinckpflichtig / zuthun cxvi Vertzinssen gelehents gelts zu etlichen Verkauff / verwechselung / vereusse zeitenn / alls zu der Franckfurter rung oder zertheilung der Erb cxix Messen / oder sonst schafften vnnd guter darauß anVhrenckeln erbung oder succession an dere zinß vnnd rhenten haben / statt jhrer abgangenen eltern lxxviß khann zu nachtheill derselbigen nit Vidimus Das ander vidimus wirdt glaub zugestelt lxviij nuß cxlvj Vidimus vnd Transumpten wie die auß Vollmacht oder Gewaldt wie ins gezubringen mein zustellen vnd zugeben clxxxvj Vidimus wie die zugeben exci. exciij Vollmacht oder Gewaldt genandt Vielerley Kinder wie die Erben Actorium / so die Vormunder in lxxxj sachen ihrer Pflegkinder geben Vmbschlag der vnderpfende durch clxxxvij.ccix. vnbezalung cxxiiij Vormunder dreierlei / nemlich TestaVmbschlag der Pachtgueter durch mentarij, Legitimi vnd Datiui / wannehe vnbetzalung / vnd wie die Erbpechein jheder statt hab / vnd wes sie sich ter oder seine Erben desfals die wizu halten. xliiij.xlv.xlvi der an sich erlangen mogen Vormunderschafft wie der Mutter Vmbschlag der Erbpachtgueter oder Anfrawenn zugeſtattenn cxxv Vnuerzoglich Recht was Personen Vormunder Eidt / damit doch die so vnnd in was sachen mit zutheilen die eltern ihren kindern verordent / nit zubeladen xiij. xlvii Vnmündigen kindern Gerichtsmon Vrtheill vff was tag vnnd zeit / auch bar zustellen welchermassen außzusprechen Vnmündig werden gehalten die söne vnder xiiij/ vnd die Töchter vnder Vrtheillverfassung xxxj xij jharen Vrtheilleroffnung xxxj Vnmündiger vertrettung xliiij.lxij Vrtheil wie zu exequiren oder zu vollnVnsinnigen vnnd verthuner durch ziehen xxxij.xxxiiij. andere im Rechten zuuertretten Vnderhaltung vnd außsteurung der kinder zu geburlicher zeit von den Wechssel vnnd Erffbeutung / vnnd Elteren so zu einer handt sitzenn / kheinen auffsetzlichen bösen bevnnd die leibzucht der guter haben droch darinn zugebrauchen Vnmündigen mogen die zukunfftige Wechssel so er vmb des bosen beErbfell jhrer eltern vnd verwanddrochs will auff zuheben / muß der ten nicht begeben / oder schuldt darbedroch binnen ihars bewiesen werauff bekhennen oder verschreiben cxvi Wechssels halber seindt beide theill Vnderpfandt an erbschaft / wie dem einander wherschafft zuthun schulPfandtherꝛn die abnutzung deſſelcxvi ben zukommen soll cxvij Weinkauff / Gottsheller vnd erbung Volmechtigen verordnung / vnd welmussen nebenn dem kauffgeldt che vnder jhrem Siegell volmacht durch den beschudder entricht wer geben mogen Vollmacht so nit alßbaldt dargelegt / Wherſchaft de rato zu cauiren Widderfall so in dem heylichs verVollmacht zu der Lehenn empfenckschrei Register. darnach khein ferner kundtschaffe ciij. ciiij schreibungen begriffen xxvii zufuren Wilkurliche vertrege vnd anlassunZeugen Personen vnd aussage inrede Widerkaufs oder losen halber ob zwei Einen glaubwirdigen zeugen so der cxiiij uel furfallen wurde Cleger allein hette / mag nach geWiderkauff kann durch den keuffer stalt vnd gelegenheit seiner Person vff, ein sichere zeit verwilligt werder eidt zu bestettigung seiner fordecxv lis rung jhme gestattet werden Wucher vnd wucherliche Contracten Zeugen wie zu ewiger gedechtnus zuvngotlich / vnd darumb verbotten fueren cxix Zeugnuß zugeben was Personen nit lxviij zugelassen Zeugsagen auß was vrsachen mogen lxix.lxx verworffen werden Zeugen wie die zufüren / vnd derselben Zinß oder Renthen auß anderer leuth eidt gütern / in was zeit vnd mit was geld Zeugen ihre gegebene kundtschafften die zubetzalen / auch versicherung xxviij erst furzulesen cxxiiij derselben Zeugen so vnder einem andern gerich Zuschlag oder khommer der streititzwanck gesessen / wie derselben zeug gen guter / vnd entsetzung derselben nuß durch Compaßbrief außzubrin xxviij Zeugensage offnung / vnnd wie die Zweite erkandtnuß/zu Latin Secundum xviij.xix Decretum genandt den Partheien mitzutheilen / auch Endt des Registers. Psalmo Lxxij. GOtt gib dein gericht dem Könige / Vnnd deine gerechtigkeit des Königes Shone. Das er dein Volck bringe zur gerechtigkeit, Vnnd deine elende rette. Las die Berge den frieden bringen vnter das Volck / Vnd die Hügel die gerechtigkeit. Er wirdt das elende Volck bey recht erhalten / vnd den ar men helffen / vnd die lesterer zeschmeissen. Vnd hernach im selben Psalmen. Er wirdt den armen erretten der da schreiet / vnd den elenden der kheinen Helffer hatt. Er wirdt gnedig sein den geringen vnnd armen / vnd den Seelen der armen wirdt er helffen. Er wirdt jhre Seele auß dem trug vnd freuel erlösen / vnd ihr blut wirdt thewr geacht werden fur jhm. L WAS . MISERICORI PAX E S E AN Gottes gnaden wir Wilhelm Hertzog zu Gulich / Cleue vnd Berg / Graue zu der Marck vn Rauenß berg / Herr zu Rauenstein / rc. Thun allen vnsern Amptleuten / Vögten / Richtern / Scholtissen / E Scheffen / Geschworen / Bürgermeistern / Heupt vnd Vndergerichtern / auch allen vnd jeden vn sern Geistlichen vnd Weltlichen vnderthanen / Angehörigen vnd verwandten / wes Standts oder wesens die seind / vnd sunst men nigklichen zuwissen / Nachdem die tägliche erfarung bezeugt / das an den Heupt vnd vnder Gerichtern beider vnser Fursten thumben Gulich vnd Berg / allerley mißbreuch vnd vnrichtig keit, deren etliche gemeinen beschriebenen Rechten, etliche auch der naturlichen erbar vn billicheit vngemeß vnd zuwider / einge rissen, Vnnd aber vnsere Rethe, Ritterschafft vnnd Stedte zu mehrmaln vnderthenige ansuchung gethan / gute ordnung / besserung vnd Reformation derwegen fürzunemen / Das wir darumb Gott dem Allmechtigen zu lob vnd ehr / vnd gemelten vnsern Fürstenthumben / Landen vnd vnderthanen, auch angehörigen vnd verwandten zu gutem vnd wolfart / vnnd sonst zu mehrung vnnd forderung gemeynes nutzs / ein kurtze form Gerichtlichs Proceß / sambt erklerung ettlicher felle / stellen vnd begreiffen lassen, welche durch gemeine Ritterschafft vnd Stedte obgenanter vnser Fürstenthumben / nach vorgehabtem rath / auff der Römischer Keyserlicher Maiestat, ꝛc. vnsers allergnedigsten Herrn gnedigste Approbation / Confirmation vnnd bestetti bestettigung / einhelliglich beschlossen / ferner erklert / vermehret, gewilligt vnnd eingereumbt worden / auch volgendts van ihrer Keyserlicher Maiestat, als auff Recht vnd aller billigkeyt, altem herkhommen / vnd löblichen gebreuchen vnd gewonheiten gegrundet befonden, allergnedigst approbirt, confirmirt vnd bestettigt / Mit angehencktem Keyserlichem ernsten beuelh / vnnd verordenter peen / Nemlich hondert marck lötigs goltz / die einem jeden / so offt er sich freuenlich darwider setzen oder thun wurde / vnnachliessig zu bezalen / vfferlacht. Wie dieselbige Ordnung vnnd Reformation van wort zu wort hernach folgt. Ordnung ⛪ Ordnung des Berichtlichen Process / vnnd erstlich van vnderscheidt der Gerichten. Jeweil in vnsern Fürsten thumben vnnd Landen von alters her viererley Rechten / nemlich Fürderlich Recht / Vnuertzoglich Recht / Kommer Recht, vnd Noitgericht / sein gebraucht worden / Damit dan dieselbige / ein jedes in seynen fellen / hinfürter in guter ordnung gehalten werde / vnd der gemein Man sich darnach destobaß zu richten wisse / So haben wir vor gut vnd nutz lich angesehen / den vnderscheid derselbigen kürtzlich zu erkleren. Vnd erstlich / Souil das Fürderlich Recht belangt (welchs allzeyt statt hat / wann ordentlicher weyß vff die bestimpte Gerichts tage / mit ansetzug der gewönlicher Dilation oder bestundung fürgefaren wirt) dasselbig sall in denen sachen / so sich tzwi schen den Parthyen erhalten, welche vnder dem Gericht dar die sachen in rechtfertigung hangen gesessen seyn / gleichmessig gebraucht werden. Aber das Vnuertzoglich Recht (welchs ist / wann summarie oder schlechtlich / on eynige formlichen Proceß / mit verkurtzung der ordentlicher Dilation / furgefaren wirdet) soll allein Geistlicheitz A ij chen vnd frembden personen / in den sachen so auß Contracten oder vertregen herfliessen (welche nach altem gebrauch / fur schult und schaden gnant) vff ire ansuchen / on einigen zierlichen Proceß / mit abschneidung aller langen dilation oder frist / mitgetheilt werden. Aber in sachen erb vnd erbtzall berüren / sollen die Geistliche vnd fremden / gleichs den inheymischen / mit furderlichem Rechten sich benuegen lassen. Das Kommerrecht aber (als wann eins fremden person / schult oder zugefügten schadens halb angehalten wirdet) sal nit anders gebraucht werden, dann wann der frembder, welcher schuldt oder schaden halber mit Recht fürgenomen / vnder dem Gericht nit geerbt ist / Dann deßfals mag sein person bekhum mert werden, doch nicht hoher dann der cleger zu forderen gemeint. Wan er aber genügsam bürgen oder pfende setzen oder ge ben kan / daselbst zu Recht zu stehen / vnd demselbigen gnüg zu thun / alßdan̄ sal der khommer in sich selbst absein / v der bekhümmerter des arrefts oder kommers halber frey vnnd ledig gelassen werden. Souil aber das Noitgericht belangt (welchs wann van vnsert wegen in peinlichen sachen gehandelt wirt / statt hat) sal es damit dermassen gehalten werden, das die sach vff dem angesatzten gerichtstag/ wa müglich/ ihr gebürlich endt erlangen müge. So aber solichs nicht geschehen künte / sall das Gericht die drey negstfolgende tage continuirt / oder nacheinandern verfolgt / vnd mit soliche fleiß gehandelt werden / das zum lengsten inwendig denselbigen dreyen tagen, souill immer möglich / dar in beschlossen vnd entlich erkant werde. Doch da solichs inwen dig derselben zeit nit geschehen kunte / nach gelegenheit vnd vmb stenden der sache / gebürliche vnd notwendige dilation zugeben. Was personen zu Richter vnd Scheffen anzunemen: Cap: ij. Achdem vnser gemüt vnd meinung ist / das alle vnd jede vnser Vndergericht mit frommen vnnd tüglichen personen besatzt werden sollen / So ord nen / setzen vnd wollen wir / das der Richter (wel S cher an etlichen orten der Vogt / an etlichen Schul tiß / an etlichen aber der Dinger genant wirdt) ein verstendige person / vnser Fürstenthumben vnd Lande herkhommen / löblicher gebreuche, vnnd guter gewonheiten, auch der Richtlichen Processen woll kündich vnd erfaren / vnd sunst also geschickt sein sol / das er von den Scheffen in ehr vnd achtung gehalten werde. Dergleichen sollen die Scheffen alle / fromme / redliche / verstendige / vnuerleumbte personen / eines erbaren wesens vnnd wandels / rechter naturlicher ehelicher geburt / eynes volnkhommen alters, vnd habselig, auch des Landtrechten, althergebrachter gewonheiten / vnd gerichtlicher sachen geübt vnd erfaren sein. Vnnd so sich begebe / das der Richter mit doit abgehen / oder sunst vann seinem ampt abstehen wurde / So baldt vns solichs angezeigt, wollen wir, damit die Parthien nicht rechtloß bleiben / zum fürderligsten einen anderen bequemen Richter in des abgegangnen stat verordnen / setzen vnd anstellen. Wa aber der Scheffen einer verstürbe / oder auß redlichen vrsachen van seinem Scheffen ampt abstehen wolte / oder auch desselbigen entsatzt würde / Alßdan soll das Gericht inwendig monats frist / zwac oder drey redliche vnd geschickte persone / so gerichtlicher vbung vnd des Landtrechten erfaren sein / vns oder vnseren Amptleuthen / wie solichs van alters herkhommen / presentieren vnd antzeigen. Vnnd soll hierin allein die tüglicheit vnd geschicklicheit der personen angesehen, vnd gentzlich vermitten werden, das die presentation oder erwelung nicht nach gunst / sipschafft / freuntschafft / geschenck / oder andern practiken geschehe. Vnd auß A iij Vnnd auß denselben so dermassen presentirt, wollen wir einen an des abgegangnen stat / nach fürgehender erkundigung. welcher vnder denselbigen presentirten der geschickligst, vnd zu dem Scheffenampt am tügligsten vnd breuchligsten sey / zu einem Scheffen vffnemen / verordnen vnd bestettigen. Wa aber das Gericht inwendig bestimpter zeyt an presentie rung vnd ernennung solicher personen seumig / oder die ernante personen vermög dieser vnser Ordnung nicht tüglich befunden / alßdann sollen vnnd wollen wir einen anderen / der solich Ampe zu vertretten geschickt / in des abgegangnen Scheffen stat anzunemen macht haben. Wieuill Scheffen in einem jeden Gericht sein sollen. Cap. iij. Und damit die Parthien so gegen einander zuthun haben, nicht rechtloß gelassen, sonder einem jeden fürderlich vnnd endtlich Recht wider faren vnd gedeien möge / soll ein jedes Vndergericht zum wenigsten mit sieben Scheffen besatzt sein. Wa aber van alters her ein grösser anzal der Scheffen gewest / darbey soll es hinfurter auch pleiben / doch der gestalt / das an einem jeden Gericht nicht vber eilff beqweme personen zu Scheffen angenommen werden, vergebliche kosten, darmit die Parthien sunst beschwert werden möchten / zu verhüten. Eidt der Richter. Cap. iiij. Ch N. schweren einen eidt zu Gott / das ich das Gericht zu rechter vnd gebuͤrlicher zeit besitzen / auch dasselbig nach meinem besten vermügen fürdern und in ehren halten/ meines Ampts selber warten/ vnd einem jeden der daran zuschaffen hat / er sey Geistlich oder oder Weltlich, frembd oder inheimisch, seinen richtlichen tag recht vnd getreulich ansetzen / vnnd darann sein / das der gericht licher proceß schleunig gehalten / vnd die Parthien mit den geringsten kösten zur entschafft kommen mögen. Das ich auch sal ond will das Gericht mit allem fleiß handthaben vnd beschirmen, vnd was mit Recht erkant, gesprochen vnd erwiesen wirt, souill sich das zu Recht gebürt / exequiren vnnd vollenstrecken. Auch von den Parthien / oder jemants anders keiner sachen hal ber so im gericht hengt / gab / geschenck / oder einichen nutz durch mich selbst / oder andern / wie das menschen syn erdencken mochten / nemen / oder zu meinem nutz nemen lassen / vnnd sunst alles das thun vnd lassen, das einem erbaren vnnd vffrechten Richter van Recht vnd guter gewonheit wegen zustehet vnd gebürt. Alles treulich vnd vngeferlich. Eidt der Scheffen. Cap. v. Ch N. schweren einen eidt zu Gott / das ich sal vnnd will van diesem tag an / vnnd hinfürter zu aller vnnd jeder zeit, wan sich das nach herkomen vnd gebrauch eigen vnnd gebören wirdt, gehorsamlich zu Gericht S gehen, das helffen besitzen, vnd getreulich desselbigen warten / die Parthien in jren schrifftlichen vnd mündtlichen für trägē nach notturfft hören / daruff rechtmessig vrtheil sprechē / vnnd khein sach mich dargegen bewegen lassen, auch vann den Parthien, oder jemantz anders, kheiner sach halber so im Gericht hengt / gabe / geschenck / oder einichen nutz durch mich selbst / oder anderen, wie das menschen sinne erdencken möchten, nemen, oder zu meinem nutz nemen lassen, dergleichen keine sonder parthej / mit anhanck vn zufall in vrtheilen / zu suchen / oder zu machen, vnnd keiner Parthien rathen oder warnen, die sachen auch auß böser meinung nit vffhalten oder vertziehen / auch die vrtheill vn bescheide / biß so lang dieselbe den Parthien richtlich mitgetheilt werden / gentzlich heelen vnd verschweige / darzu rechte vrkund / vmb sache die vor mir als einem Scheffen gehan delt weren, entfangen, daruan gleubliche berichtung dem GeA iiij richt viij richt thun / vnd rechte gezeugnuß / wie sich gebürt / tragen. Soll auch kheine verschreibung / oder andern briefflichen scheyn ohn fürgehende verlesung / vn̄ ehe das inhalt derselbigen wahr befon den / versiegelen. Auch des Gerichts heimlicheit vnd radtschlege niemant offenbaren / vn sunst alles das thün vnd lassen / das eine erbaren vnd vffrechten frommen Scheffen van recht vnd güter gewonheit zustehet vnd gebürt. Alles treulich vnd vngeferlich. Eidt des Gerichtschreibers. Cap. vj. Eh N. gelob vnd schwere zu Gott / das ich meinem Ampt sall vnd will mit vffschreiben/ lesen/ vnd anderm wes mir am Gericht beuolhen wirt / getrew lich vnd fleissig fuͤrsein / auch die brieff / vnnd andere D schrifftliche vrkhundt vnd schein die ins Gericht gebracht werden, getrewlich bey dem Gericht bewaren, vnd den Parthien / oder niemandts anders eröffenen / was van den sachen in rathschlag des Richters vnd Scheffen gehandelt wirt. Das ich auch die heimlichen Gerichts hendel niemants offenbaren / lesen oder sehen lassen / vnd ghein Copey van den inbrachten brieuen vnd schrifften den Parthien geben / on erlaubnus vnd erkandtnuß des Gerichts / auch gheiner Parthien wider die an der / rathen oder warnen, vnd ghein geschenck nemen, noch mir zu nütz nemen lassen, wie menschen sinne das erdencken möchten / sonder mich meiner zugeordenter belohung in jederer sachen benügen lassen / vnd darüber niemant beschweren / vnd alles anders thun, das einem fleissigen getrewen Schreiber zustehet vnd gebürt / vermog der sonderlicher außgangner Gerichsschrei ber Ordnung. Alles ohn geferde vnd argelist. Eidt der Procuratoren. Cap. vij. Eh N. gelob vnnd schwere zu Gott / das ich den Par thien dern sachen ich angenommen / oder annemmen werde, trewlich vnnd vffrichtigklich dienen, jre sachen nach meinem besten verstandt / jnnen zu gütem mit vleiß fürbringen, darinn wissenlich keiner keinerley falsch oder vnrecht gebrauche / noch geferliche vffschub vnnd dilation zu verlengerung der sachen süchen / vnnd deß die Partheien zuthun oder zu suchen / nicht vnderweisen / auch mit den Partheien keinerley vorgeding oder vorwart machen woll, einen oder mher theylen von der sachen dero ich im Rechten redener oder vollmechtig sey / zu haben oder zuwarte. Das ich auch die heimligkeit oder behulff so ich von den Parthien empfangen, oder vnderrichtung der sachen die ich von jnnen selbst vermercken werde, gerurten Partheien zu schaden, niemandts offenbaren / das Gericht vnd Gerichts Personen eheren vnnd furderen, vor Gericht erbarkeit gebrauchen, vnnd allerhandt lesterung bey peen vnd straff / nach ermessigung deß Gerichts vnnd der Obrigkeit mich enthalten / auch die Partheien vber den lohn so mir laut der Ordnung geburt, mit mherung oder anderm geding nicht beschweren. Das ich auch der sachen so ich angenommen/ vnd annemen werde/ on redliche vrsachen/ vnd des Rechten erlaubnuß / mich nicht will entschlagen / sonnder den Partheien treulich vnd wie es sich geburt / biß zum ende deß Rechtens dienen will. On alle geferde. Eidt der Gerichtsbodten. Cap. viij. Ch N. schweren zu Gott / dem Richter vnd Scheffen gewertig vn gehorsam zu sein / auch alle gebot / vnd was mir weither van Gerichts wegen beuolhen wirt / fleissig vnd getreulich zu verkündigen vn außzurichten, wie Recht ist, vnnd daruon in dem Gericht gleubliche berichtung zuthun / vnd mich mit gelde / oder durch bede nicht vmbkauffen oder bewegen lassen, die verkündigung anders dan mir beuolhen / zu thun oder zu hinderlassen. Das ich auch das Gericht getreulich fürdern vnd ehren will / vnnd ob ich des Gerichs heimligkeit, wenig oder vill hören, ver nemen oder erlernen wurde / dieselbige zu aller zeit in geheim bei mir halten vnd verschweigen, vnd sunst alles anders thun soll vn woll / das einen frommen vnd getreuwen Gerichs bodten vn diener ampts halber zustehet. Sonder alle geferde vn argelist. Vff welche Vff welche tage an jedem ort Gericht sol gehalten werden. Amit den Parthien mit fürderlichem Rechte verholffen werde / So ordnen / setzen vnd wöllen wir / Das zum wenigsten alle vierzehen tage an einem jeden vndergericht / Richter vnnd Scheffen das 6 D Gericht besitzen / vnnd einem jeden Recht gedeien lassen. Vnd soll der gerichstag fürhin auch zeitlich gnug / vnd zum wenigsten acht tag zuvor, vnd solches vff einen Sontag in der kirchen außgerüffen werden/ vff das niemandt versaumpt/ noch der vnwissenheit halber sich zubeklagen hab. Vnd wan der gerichtstag in massen wie vorstehet verkündigt / soll er on ehehaffte vrsach / als auß Hern gebot / oder anderer rechtmessigen verhinderung / nicht verstreckt werden. Vff welche tage vnd zeit ghein Gericht zu halten. Lle Gerichter sollen vff die Wercktage / vnd gheinem Feirtag / so nach herkhommen vnserer Fürstenthumben vnnd Lande vff dem Predigstüll / Gott zu lob zu feyren verkündigt / gehaltenn O werden. Nachdem auch die Gericht in der Arnen vnd Herbstzeit / zu notturfft der Menschen gewönlich vffgeschurtst / Soll dasselbig nach gelegenheit der Landtart / vnd zufall des Arns vnnd Herbsts / beschehen. Aber in sachen so ein eylende außdracht erfordern / v auß welcher vertzog ein groisser schade erwachssen mag / als in verkundigung der verbietung eins newen bauws / in kommeren gegen Fremden fürgenomen / vnd so ein Parthey leibs narung begert / vnd dergleychen hendlen / mag vnangesehen des Arns vnd Herbsts, vff der klagender Parthyen ansuchen / wie sich zu recht gebürt / gehandelt werden. Welch Welche zeit oder stund das Gericht zu halten. As Gericht soll hinfürter nicht mehr nach essens, sonder darfür, Nemlich im Sommer zu sieben / vnd im Winter zu acht vhren gehalten / vnnd so lange gerichts sachen vnnd Parthien fürhanden / sollen Richter vnnd Scheffen das Gericht für einer vhren nicht auffheben/ damit den Parthien schleunig vnnd außtreglich Recht widerfaren mögVan den Fürsprecheren / vnd wie die sich halten sollen. Achdem den gemeinen beschriebenen Rechten auch der redlicheit stracks zuwider were / das einer auß den Scheffen / wie bißher an ettliche örten gebreuchlich gewest / erfordert werden solte / der Parthien das wort zu thun / oder zu rathen / vnnd also Richter vnnd Fürsprecher zu sein / Welche beide Ampter zugleich in einer person nicht sein noch stehen können / So sollen hinfürter etliche Fürsprecher / die nicht desselbigen Gerichts Scheffen oder glidder sein / angenom̄e werdē / einer jeden Parthey so das begert / jr wort zuthun / vnd des Rechten notturfft / nach gebrauch des gerichts / wie sich gebürt / fürzutragen. Es sollen die Fürsprecher aber die Partheien nicht vnderrichten / die warheyt zu schweygen / Sonder wann sie befinden / das jrer Parthien sach nicht vffrechtig/ sollen sie sich derselbigen entschlagen / Auch die sache im Gericht erbarlich / züchtiglich vnd verstendtlich fürtragen. Van vollO I C S Van Vollmechtigen. A nhu die Parthyen inn Recht nicht erscheinen kundten, sonder daran verhindert, vnd jre Volmechtigen mit Vollmacht van jrendt wegen zu erscheinen / dahin abfertigen wurden / So sollen S dieselbigen jre Gewelde vnd Vollmacht in schriften darlegen / Es were dan sach / das soliche vollmacht fur dem Gericht daselbst geschehen. Mitt stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten werden / das wan der jhenig dem Vollmechtigen zu verordnen nötig / an einem ort der nicht vber vier meylen dan dem Gericht gelegen / sich erhelt / das er alsdan schuldig sein soll / die Volmacht an dem Gericht / oder vor zweien Scheffen dessellbigen zuthun / die er vff sein kosten zu sich erfordern mag. Wo er aber weither dan wie obsteht / gesessen / soll jme zugelassen sein / vor dem Rich ter daselbst er sich erhelt / die setzung der Anwelde oder Volmech tigen zuthun / Vnd sol daruan glaubwirdiger schein mit des Richters dessellbigen orts Siegell beuestigt / vffgericht / vnd ge richtlich ingelacht werden. Jedoch soll den Prelaten / geistlichen, denen vom Adell, Stetten vnnd Communen, vnder jrem Sigell jre Volmacht zu stellen zugelassen sein / Da auch der con stituirter Anwaldt die empfangene volmacht alßbaldt nit darlegen kundte / mag er de rato cauiren / oder sicherung thun / diesel bige zum negsten gerichts tag einzubringen. Wan aber einiche erbschafft jemandt so nit vnder dem Gericht da dieselbe gelegen / v doch binnen landts gesessen / durch seinen volmechtigen zuuerkauffen gemeint / Sol soliche Constitution vor dem Gericht darunter die guter gelegen / oder zweien Scheffen daselbst gehehen. Wie van xiij Wie vann wegen der vnmundigen kinder gerichts Mombar zuſtellen. Cap. xiiij. Und so etwann minnerjärige personen / als be klagten / in Recht geladen / oder so sie als kleger gegen andere zuklagen vnd zufordern haben / sol len jnen zu jeder zeit durch Richter vnd Scheffen / ehe man sie höret / Fuͤrmunder oder pfleger / die sie im Rechten vertretten (souern sie der fürhin khein hetten) wie sich gebürt / gegeben werden. Eidt derselbigen Furmünder oder Pfleger. Cap. xv. Oh N. gelob vnd schweren / das ich alles / so N. dem ich zu eine Fürmünder / Pfleger oder fürweser seyner sachen verordent bin / zu gut vnnd nutz dienen mag / nach meinem besten verstandt / getreulich vnd mit fleiß will fürbringen vnnd handlen / auch der warheit ohne einig geferde gebrauchen, wes ihme vnnutz, vermeiden / vnnd sunst alles thun vnnd lassen / das eynem getrewen Fürmünder / Pfleger oder furweser zustehet vnnd gebürt / On alle geferde vnd argelist. Vann O O xiiij Bann gerichtlichem Proceß / vnnd erst wie Ladung erlangt werden vnnd geschehen soll. Wie auch die gueter in verboth / zuschlag oder kommer gelacht / vnd widerumb entsatzt werden mögen. Cap. xvj. S sall khein ladung außgain / sie sey dann vff ansuchen des klegers / oder seines vollmechtigen Anwaldts, vann dem Richter, so vber des beklagten person vnd sach ordentlichen gerichtszwangk hat / bewilligt vnnd zugelassen. Vnd darumb so jemandt mit Recht besprochen würde / soll ehe vnd zuuor dem kleger ladung wie vurgerurt bewilligt / auß truckliche anzeigung van ihme geschehen / was er van dem beklagten begerr vnd haben wöll / Ob er hauß / hoff / acker / weingarten / wiesen / garten / zinß / renthen / gülten / schülde / oder was er sunst gegen des beklagte person fordere / ob er es gantz / halb / ein dritt / oder vierten theil gesinne / vnnd auß was vrsachen / Vnd soll solichs durch den Gerichtschreiber nicht allein in die la dung gesatzt / dann auch in das Gerichtsbüch klärlich vffgetzeichent werden. Vnd nachdem in sachen erb vnd erbtzall belangendt / gemein lich bey allen Gerichten bißher in vbung gewesen vnd gehalten / das die streittige güter in statt der ladung / in verbot / zuschlag oder kommer durch den kleger sein gelacht worden / sall soliche ge wonheit an den örte da es gebreuchlich gewest / hinfürter auch also gehalten werde. Damit aber der beklagter durch verseumnuß seines Halffmans, Pechters, oder anderer so van seinent wegen vff den streittigen gut seeszhafft / oder dasselbig in jrer ver waltung waltung haben, in keine nachtheill oder schaden gefürt werde, soll der Gerichsbott nach beschehenem zuschlag oder verbott, solichs dem beklagten persönlich / so seyn person zu finden / vnnd wa er nicht inheymisch were, seiner eheligher haußfrauwen, oder verstendigen kindern / oder anderm haußgesind anzeigen / damit der beklagter der vnwissenschafft halber sich nit zu ent schuldigen hab. So aber einiche entschuldigung erheblich befun den, soll dieselbige durch das Gericht angenomen werden. Wa aber der beklagter / als inhaber vnnd besitzer derselbigen güter / hinder dem Gerichtszwangck darunder soliche güter gelegen / nit gesessen were / so soll der Bott dem Pechter oder Halff man van wegen des Gerichts beuelh thun, den beschehenen zuschlag vnuertzöglich dem beklagten zuuerkündigen / mit der war nung, wa er darinn seumich befonden wurde, das er dann allen vffgewanten kosten tragen vnd leiden soll. Jedoch sollen die vnsere vann der Ritterschafft durch vnserer Richter schrifftlich gefordert werden. Vnd dieweill es an vielen Gerichte dermassen herkhommen / vnnd gebraucht, das dem beklagten sechs wochen sein gegeben, vnd zugelassen worden, das er fur vmbganck derselbigen, vff die ansprach des klegers zu anworten nicht schuldich: Damit dann solicher gewonheit, da die streitige sachen, erb vnd erbzall beruren, nicht abgebrochen, vnnd hinwiderumb auch alle muthwillige außbleiben des beklagten, vnnd verlengerung des gerichtlichen Proceß vermitten werde / sollen die erste viertzehen tage solicher sechs wochen für den ersten / dergleichen die negstfolgende viertzehen tage für den zweyten, vnd die vberige viertzchen tage für den letsten vnnd entlichen peremptoriall oder schließlichen termyn gehalten, auch die Feyrtage, welche in berürten sechs wochen fallen wurden, nicht abgekürtzt, dann mit darzu gerechent werden. Vnd wiewoll für vmbganck bestimpter zeit, gegen den beklagten/ als einen vngehorsamen/ nit kan mit dem Rechten furgefaren werden / Jedoch so der beklagter willig were / vff den termyn der erster / oder zweyter viertzehen tage / vf der klagender Parthey anspraich zu antworten / vnd des letsten termyns B xvj mins nicht zuerwarten / solichs (dieweil es zu befürderung eins schleunigen vnnd kurtzen gerichtlichen Proceß dienet) soll ihme hiemit vnbenome / sonder zugelassen sein. Da aber die sachen allein schult vnd schaden betreffen / sollen dem beklagten xiiij. tag / nach verkündigung der ladung / v weiter nit vergunt werden. Damit auch hinfurter alle mütwillige vffhaltende vßflucht abgewant werde, soll ein jeder beklagter vff den bestimpten tag so ihme zu entlicher handlung peremptorie oder entlich verkün digt / oder aber wa derselbig tag nit ein gerichtstag sein würde, den negst darnach folgenden gerichtstag, fur Gericht erscheinen / vnnd daselbst die anklag hören / vnd wa er daruff zu handlen gefast were / oder aber die sach geringschetzig / ober der massen gestalt / das ohn weitern bedacht alßbaldt daruff geant wort werden kündte / soll der beklagter durch das Gericht angehalten werden, ohne weiter vffschub zu antworten. Wa aber die sach wichtig / jrrig / oder schweer were / also das des beklagten notturfft erforderen würde / ein weiter bedencken zu haben / soll ihme vff sein begern ein zimliche zeit vnd vffschub / nach gestalt der personen / vnd gelegenheit der sachen / vergondt vnnd gegeben werden. Nachdem sich auch zutragen kann / das die güter so gefordert / vnder vielen Gerichtern gelegen / Dieweil dan beschwerlich sein solte, an jedem ort besundere rechtfertigung zu pflegen, soll zu vermeidung grosser vncostenn / einem jedenn freisteen / seine action vnnd forderung inn solichem fall fur dem Gericht dar der mehrer theill der güter gelegen, furzunemen. Doch soll die execution, wie gleichsfals erbung vnnd enterbung, allein durch vnd vor den Richtern darundter die güter in vnsern Fürstenthumben / Landen vnd gebieten gelegen / beschehen. Wie vff xviij gegen fürzubringen / warumb solichs nicht geschehen soll. Vnd so der beklagter vff den bestimpten tag abermals nicht erscheinen / sonder vngehorsamlich außbleiben würde / soll der kleger in massen wie fürstehet / in die geforderte gueter auß dem ersten Decret oder erkandtnuß eingesatzt werden. Wa aber die klag personlich/ als vmb zusage/ bürgschafft/ schuldt / schaden / v dergleichen geschehen / alßdan sol man den kle ger in des beklagten güter / nach maß vnd grösse seiner schuldt / so in der klage angetzeigt, vnd summarie oder kürtzlich liquidirt vnd außfundich gemacht / einsetzen. Vnd wann die einsetzung auß der erster erkandtnuß geschehen, so soll dieselbige dem beklagten verkündigt, Wa er dann binnen jars frist nach solicher einsatzung khommen / dem kleger allen kösten vnd schaden entrichten / vnd gebürliche versicherung zu Recht zu stehen / vnd gegen jme die sach wie recht ist / außzufüren / thun wurde / so soll er zugelassen / darauff auch die erkante einsetzung abgethan / vnd in der heuptsachen fur Gericht vort gefaren werden. So aber der beklagter in wendig jars frist nicht erscheinen / noch sein vngehorsam / wie obstehet / entschuldigen wurde / soll er vmb die possession vnnd besitz des guts/ darin der kleger durch das erste Decret gesatzt ist, zu klagen nit gehort, sonder der posses vnd gebrauch bey dem kleger / vff die beschehen rechtmessige einsetzung bleiben / jedoch den beklagten vff den eigenthumb zu klagen vnd zu handlen dardurch vnbenomen sein. Wann nu der kleger nach gethaner einsetzung / der güter jar vnnd tag gebraucht / vnnd darzwischen niemandt dieselbige zuuerthedingen sich annimpt, so soll er vff sein begeren, in soliche guter nach furgehender ladung / so dem beklagten verkündigt werden soll / auß dem tzweyten Decret oder erkandtnuß widerumb eingesatzt, vnd wan soliche einsetzung abermals geschehen, bey dem gutt so lang gehandthabt werden/ biß er darauß mit Recht Recht durch den beklagten erwonnen. Es gewinnet auch der kleger so dermassen in güter gesatzt / die abnutzung derselbigen / vnd ist nicht schuldig / derenhalb etwas herauß zugeben / oder an sei nen schulden abzuschlagen. Jedoch soll dem beklagten vff den eigenthumb zu handlen wie obstehet / zugelassen sein. Wie gehandelt werden soll / so der Kleger außbleiben wurde. Cap. xviij. Achdem der kleger / als anfenger des gerichtlichen kriegs/ allwege bereidt vnd geschickt sein/ vnnd des Rechten warten soll / derhalb dann des selbigen vngehorsam grösser dann des beklagten / im Rechten gehalten wirt / Wa dann der beklagter vff den ersten / andern / vnnd dritten termyn erscheinen / vnd der kleger außbleiben wurde, mag der beklagter des klegers vngehorsam beschuldigen / vnnd soll vff sein beger van den furgebotten oder ladung / mit erstattung vffgangner notwendiger Gerichtscosten vnd zerungen / ledig erkandt werden. Jedoch soll dem kleger dardurch vnbenomen sein / das er den beklagten van nieuwes fürgebieten lassen / vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnnen suchen vnd furnemen möge. Wurde aber der beklagter vff einen jeden termyn der furheischung oder ladung gehorsamlich erscheinen / vnd der kleger sein ansprach oder klag nicht inbringen wölte / damit er den beklagten dardurch vnruwig machen vnd vmbtreiben, oder der sachen vffschub vnd verlengerung suchen mochte / soll alßdann dem beklagten zugelassen sein, van dem Gericht zubegeren, dem kleget ein sichere zeit anzusetzen vnd zubestimen / seine klag inzubringen / bey solicher getraweter peen / wa solichs innerhalb derselbigen zeit nicht geschehe / jme dem kleger gegen den beklagten in angeB iiij stalter stalter forderung ein ewig stillschweigen vffzulegen. Wann nu solichs durch das Gericht geschehen, vnd der Kleger gleich woll nach gethaner verkündigung gerichtlichen beuelchs / mit inlegung seiner ansprach oder klage seümig bleiben wurde, sall ihme vff seinen vngehorsam / vnnd die gedreuwete peen / ein ewig stillschweigen mit vrtheil vnd Recht vffgelacht werden, vnd er dar neben schuldig sein, dem beklagten alle erlittene gerichts kosten zubezalen. Imfall aber iemandts ausserhalb Rechtens einiche forderung zuhaben sich anmassen / vnnd doch dieselbige nicht gerichtlich furbringen wurde, mag der beclagter alsdann bei dem Richter vmb Citation vnd ladung anhalten / seine action vnd forderung gerichtlich einzubringen, oder aber jme dem cleger ein ewig stillschweigen vffzulegen. Van gerichtlicher inbrengung oder vbergebung der klage. Cap. xix. Er Kleger soll off dem bestimpten gerichts tage seine klag vnnd forderung mit beuestigung des Kriegs Rechtens / oder gerichtlicher inlassung / zu Latin Litis contestatio genant / als das er bemelte klag vn̄ forderung sage wahr sein / schrifft lich oder müntlich, wie es jme geliebt, vnd doch lauter, klar vnd verstendtlich / auch ohne vertzog / mit bestimmung sein des Klegers vnnd beklagten namens, auch außtrucklicher anzeigung, was vnd wieuill / vnnd auß was vrsachen er sein anforderung thue / inbringen oder vortragen / vnnd zu endt rechtmessig vnnd schließlich bitten / also das dardurch die Scheffen sein des Klegers anligens sich gnugsam berichten / vnd nach befinden / recht vnd billich vrtheill darinnen sprechen mögen. Damit auch der Kleger in solicher bidt destobestendtlicher versorgt / mag er in beschlus seiner bidt, mit diesen oder dergleichen worten einen anhanck thun: Vnnd bitten auch sunst herauff zu erkennen vnd zugeschehen xxj zugeschehen was Recht ist / vnnd mir Rechtens fürderlich zu derhelffen. Euwer Richterlich ampt hiemitt anruffendt. Daruff der beklagter, in meinung den krieg Rechtens oder gerichtliche einlassung gleichsfals zu bestettigen / als das er sage / die fürgewante klage nicht war sein / seine antwort verscheidentlich / vnd der klag gemeesz / ohne anhanck geben / vnd zu end bitten soll / daruan sich mit widerlegung kosten vnd schaden ledig zuerkennen. Wa aber der beclagter vngehorsamlich außbliebe / sol gegen ihnen wie obberuͤrt / vnd recht ist / in Contumaciam oder vngehor sam vortgefaren vnd gehandelt werden. Imfal auch der beclagter auff erhebliche vbergebene artikell on rechtmessige vrsachen zu antworten sich wurde verweigeren / das alsdan soliche artickel durch den Richter für bekant angenomen werden mögen. So er aber vff bestimpten Rechtstag erscheine vnd doch vff die klage nit antworten / noch den krieg Rechtens / oder gerichtliche inlassung beuestigen / sonder sich ettlicher außzüge / die jme gegen die Richter / Kleger / Anwalt / oder die klage gebüren möchten / gebrauchen wolte / das soll jme vermög der Rechten auch zugelassen sein. Wie in gleichem ime frey stehen sol / ob er kheine außzüge das Gericht zu entflehen, haben künte, oder furzuwenden nicht gemeint / alßdann sein gegenklage vnd forderung / oder auch Defensionall vnd schutz artickell / so er die zuhaben vermeinte / mit der antwort / muntlich oder schrifftlich / nach seinem willen / ingubringen / vnd daruff formlich zu schliessen vnd zu bitten. Wie es xxij Wie es zu halten / so einiche Parthei sich abberüfft. Cap. xx. S S sollen die Parthien van dem ordentlichen Gericht ohn treffenliche vnd bewegliche vrsachen / fur vns oder vnsere Amptleuth sich nicht beruffen / son der einem jeden Gericht, wann es mit Richter, Scheffen vnd Gerichtsschreiber angetzeigter Ord nung gemeesz / besatzt ist / sein freyer stracker ganck vnnd lauff gelassen, vnnd die sachen daselbst mit gebürlicher Rechts erkandt, nus geendigt werden. Doch so withwen, weisen, arme, krancken, einfeltige vnnd vnuersiendige personen sich fur vns, oder vnsere Amptleuth beruffen wurden, soll mit dem Gerichtlichen Proceß so lange / biß die sachen durch vns / oder vnsere Amptleuth verhort (welchs vnuertzoglich geschehen sall) stillgestanden werden. In hangendem Rechten ghein neuwerung furzunemen. Cap. xxj. Achdem in gemeinen Rechten versehen / das in hangendem Rechten weder durch Richter / noch Parthien ichtwes attentirt / oder einiche neuwe rungen furgenomen werden sollen, so soll der P jhenig / welcher des streitighen guts in besitz ist / darinnen bleiben, auch mittlerzeit das streytige guͤt nicht vereüsseren, oder in frembde hande stellen, sonder beide theill inn dem besitz / gebrauch vnd stand / darin sie in anfanck des gerichtlichen Kriegs gewesen / biß zu Rechtlicher vnd entlicher erörterung der sachen / bleiben. Wa aber dargegen wider Recht etwas erneuwert oder fürgenomen, soll dasselbig vff ansuchen vnnd beweisung des jhenigen, wider den die neuwerung beschehen, ohn einiche xxiij ohn einiche zierliche klage / dann allein aus Richtlichem ampt / für weitherer handlung / widderruffen / abgethan / vnd die sach in vorigen standt gestalt / auch darwider khein appellation angenomen werden. Van dem eidt fur geferde. Cap. xxij. Ach beuestigung des kriegs Rechtens / oder ge richtlicher inlässung / van beiden theilen gesche hen / soll der eidt für geferd (wa die beide erschei nende partheien / oder jhrer ein des begerten / vnnd anders nicht) in massen wie nachfolgt / geschworen / oder wa der kleger den nicht doin wolte / seine klag verloren haben. Der beklagter aber / da er den zu thun sich weigeren würde, geacht vnnd gehalten werden, als ob er der klag gestanden hette. Eidt für geferde des Klegers vnd beklagten. Cap. xxiij. Oh N. schweren zu Gott / das ich gleube / das ich ein gute vnnd vffrechte sach zuklagen hab / das ich auch zu geferlicher verlengerung der sachen keinerley vffschub noch vertzog begeren / die warheit gebrauchen, vnd so offt ich im Rechten gefragt wer de / dieselbige sagen / vnnd nicht verhalten / vnd das ich niemant ettwas geschenckt / verheischen oder versprochen hab / noch schencken, verheischen oder versprechen will, damit ich das vrtheill in dieser sachen erlangen oder behalten möge / anders dann das Recht zuleest. Alles treulich vnd vngeferlich. Jn gleichem schweret der beklagter / allein mit der anderung / das er gleube/ er hab eingute sach/ sich gegen den kleger zuwheren. Wann xxiiij Wan aber die heuptsacher beide / oder jrer einer nicht zu gegen seindt / soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen / auch des principalen seel(souern er gnugsam gewald) sonderlich den eidt für geferd zuthun / van jme hat) schweren. Vann beweisungen der gethanen klag / auch gegenklag / schutz oder schirm Artickell / Vnnd erstlich van brieflichem schein vnnd ligenden khünden. Cap. xxiiij. O nu der Kleger / oder auch der beklagter / nach beschehener des Kriegs Rechtens beuestigung / oder gerichtlicher inlassung / begeren wolte / seine klag oder gegenklag / schutz oder schirm Artickell / was deren verneint / zu beweisen / soll er zu bewerung derselbigen zugelassen werden. Vnd so der einer / oder beide / jhre klag vnd gegenklag, wie obgemelt, mit Registeren, instrumenten / brieff vnd siegelen / vnd anderem glaubwirdigen schein bey brengen vnd war machen wolte / soll jnnen darzu gebürliche zeit vnd bestundung gegeben / auch die ingebrachte brieff / siegell / vnd instrumenten / hantschrifften vnnd anders in gutem glauben erkandt vnd agnoscirt werden / doch dem gegentheill in allwege seiner einrede furbehalten. Nachdem aber vermög der Rechten / der kleger sein ansprach vnnd klag zubeweisen schuldich / so sall vff sein begeren / der beklagter sein eigen brieff vnnd siegell / oder anderen brieflichen schein / zu beweysung des klegers forderung / inzubringen nicht gedrungen werden. Hin widerumb aber mag der beklagter bege ren / den kleger anzuhalten / seinen briefflichen schein / zu beweysung seiner des beklagten Exception / furzubringen. Dergleichen xxv Dergleichen / Acta vnnd andere offenbar geübte gerichts handlung / auch brieff vnd siegell einer theilung / Testaments, oder anderer sachen halb, so ettlichen parthien gemeinlich oder samenderhant zustehen, sollen vff begeren der parthey welcher jrer bedurfftig, vff erkantnuß des Gerichts, exhibirt vnnd furbracht werden. Vnd ob woll an etlichen Vndergerichten der gebrauch bißher gewest, das man den brieflichen schein, oder die Clausulen darumb die jrrungen sich erhalten, den jenigen dargegen solicher brieflicher schein ingelacht / hat fürgelesen / vnd zu mermaln hören lassen / vnd khein Copey daruan geben wollen / Jedoch die weil der inhalt der brieff oder clausulen daruan gehandelt, etwan weitleufftig / oder dunckell gesatzt / also das nicht woll müglich / der sachen notturfft in der eyle zu bedencken / so sall mann hinfürter die begerte abschrifft niemandt weigeren oder abschlagen. Vnd nachdem auch an vielen vndergerichten disser gebrauch ingerissen / das die Scheffen die originall brieff vnd siegel / vnnd andere schrifftliche vrkünde / daran den parthien groß vnnd vill gelegen / hinder sich behalten / vnd aber sich zutragen künte / das soliche brieff vn andere schrifften durch verseumnuß oder vngluͤck verloren oder verderblich würden, oder die parthien der villicht an anderen örten auch notturfftig sein möchten: Darumb soll Hinfürter de parthei wider die der schrifftlicher schein ingelacht / soliche ingelachte brieff vnd schrifften besichtigen / vnd jhre inrede / ob sie deren einiche wider die sichtbarliche argwonicheit oder mangel an den siegelen / signetten oder schrifften derselben brieff vnd siegell hette, van stundtan dürendes Gerichts fürwenden. Es were dan, daß das Gericht auß rechtmessigen beweglichen vrsachen lenger zeit darzu gebe. Vnd wann solichs geschehen / sollen den parthien jre brieff vnnd siegell vff jhre oder jhres vollmechtigen begern, weder geben, doch daruan glaubwirdige ab schrifften behalten, durch den Gerichtsschreiber collationirt, vnd bey die acta registrirt werden. Van xxvj Van beweisung durch lebendige kunden. Cap. xxv. A der kleger / oder auch der beklagter / vff jhre klag oder exception / beweisung mit lebendigen kunden thun wolten / sollen sie dann dem Richter vnnd Scheffen begeren / die zeugen A wie Recht / fürzuheischen / vnd den widertheil darbey zu verwissigen, vmb gemelte zeugen zu sehen vnd zu hören fürzustellen / anzunemen vnnd zuschweren / vnud ehe die zeugen vff die artickell verhoirt / sollen sie in beisin der widerparthey / oder aber vff derselbigen vngehorsam außbleiben / nachfolgende eidt / souern der mit freiem willen nicht nachgelassen / schweren. Es soll aber hinfurter kleger vnd beklagter, ye einer den andern (wie an etlichen orteren mißbreuchig geschehen) zu zeugen nicht fürstellen mögen, inn erwegung einer ohn das des andern erhebliche artikel wie Recht zubeantworten schuldig. Der Zeugen eidt. Cap. xxvj. ) Eh will die warheit sagen in dieser sachen, vff die Artickell darumb ich gefragt werde / die ich weiß / vnd mich besinnen kan / kheiner parthien zu lieb noch leid / vnnd das nicht lassen / weder vmb gabe / geschenck / nutz / gunst / haß / freuntschafft / vheindtschafft / furcht oder anders / dardurch die warheit möchte verhindert werden, wie das menschen hertz erdencken kan. Alles treulich vnd vngeferlich / als mir Gott helff. Darnach vnnd so die gezeugen den eidt geschworen haben / oder jnen der / wie obstehet / freiwilliglich nachgelassen / soll ein jeder xxvij jeder zeug insonderheit, vnd in abwesen der Parthien vn anderer, durch den Richter, zween Scheffen vnd den Gerichtsschrei ber gefordert, daselbst jme die vbergeben Artickel klärlich vnnd verstendtlich, sampt den fragstucken (ob einiche inbracht, vnnd durch die Scheffen als der sachen dienstlich, zugelassen) fürgelesen, daruff fleissig verhört, vnd sein kundtschafft auß seinem mundt getreulich vffgeschreben werden. Ob auch schon khein fragstück van der Parthien vbergeben weren / so sollen nichtdestoweniger die gezeugen für peen des meineidts / wie gewonlich ist / gewarnet, vnnd erstlich vff nachfolgende gemeine fragstuck verhort werden / Als Wie alt er sey / Ob er in Keiserlicher Maiestat Acht sey / Ob er der partheien die jnen zu gezeug füret, mit sipschafft, schwagerschafft / geuatterschafft / oder sunst verwandt sey / Ob jme etwas verheischen, gegeben, nachgelassen, oder versprochen sey / kundtschafft zu tragen / Ob er etwas nutz oder schadens auß dem gewinne des füren den theyls / zu hoffen oder zu fürchten hab / Item ob er einem theill mehr gunstig sey dann dem andern / vnd welchem / Ob er van dem fürenden theill/ oder sunst jemandts anders vnderricht sey / was er sagen soll / Item ob er sich mit seinem mitgezeugen vff die sach vnderredt / besprochen vnnd verglichen hab / wie / oder was er zeugen / oder kundtschafft geben soll. Darnach soll zu den Articulen geschritten werden, vnnd so er deren einen vder mehr wurde sagen wair sein, soll die vrsach seines wissens, wie, waher, vnd mit was gestalt ihme das bewust / auch zeit vnd malstadt / vnd andere vmbstende eigentlich erfragt werden. Vnd nachdem es sich auch zu zeiten zutragen kan / das der zeug van den verhöreren nicht eigentlich verstanden, vnnd sein kundtC ij xxviij kuntschafft vff einen andern syn dann er gemeint / eingenomen / oder das er vnbedechtlich in einem punct jrren möchte / darumb soll einem jeden gezeug nach beschehenem verhoer, seine kundtschafft, ob er der also gestendig, fürgelesen, vnnd bey gethanem eidt beuolhen werden / dieselbige seine kundtschafft / biß so lange sie gerichtlich geöffnet wirdt / in geheym zu halten. Vnnd soll numehe der mißbrauch / das die gezeugen offentlich fürgestalt / vnnd sementlich khundtschafft geben / hiemit abgethan sein. So sollen auch die geferliche vnd vndienliche fragstuck / als da einer vmb begangen ehebruch / oder dergleichen / welche zu der sachen nichts thun / gefragt / vermitten bleiben. Ob auch jhemandt zeugen füren wolte / die dem Gerichtszwanck da die sach im Rechten anhenhig gemacht / nicht vnder worffen weren, der soll dem Gericht solichs anzeigen, daruff ihme notturfftige Compaßbrieff / mit muerwarter copei beider parthien vbergebener artickell vnd fragstück / mitgetheilt werden sollen / soliche zeugen dem Rechten zu steur zu verhören / vnd ihre sage vnd khundtschafft verschlossen zu vberschicken. Van öffnung der zeugsagen. Cap. xxvij. Ann die zeugen verhort worden / vnd jhr wis sens gesagt haben, so mügen die parthien sampt oder besonder begeren die zeugsage zu öffnen. Daruff dan ihnen abschrifft daruan mitgetheilt / auch zyll vnd zeit / jhre notturfft dargegen fürzuwenden / gegeben werden soll. Es soll aber dem kleger / oder auch dem beclagten in seiner ge genklag / nach beschehener eröffnung der zeugensage / vff soliche jhre xxix ihre klag oder gegenklag / oder andere artickell / welche den vorigen im verstande gantz zuwider / ferner kundtschafft zu füren nicht gestattet werden, damit alle vrsach die zeugen durch gelt/ oder andere vnzimbliche wege zu corrumpieren vnd zu bestellen / vermitten bleiben. Doch soll gleichwoll dem beklagten / oder der parthey wider die gemelte zeugen gefürt / gegen derselbigen personen vnnd auß sagen ihre notturfft inzubringen zugelassen werden. Van eigner bekandtnus. Cap. xxviij. As einer selbst bekenthlich gestehet / das wirt billich für gnugsam bewiesen angenomen v gehalten / vnnd bedarff kheiner weither bewerung. Darumb so der beklagter fur sitzendem Gericht die geforderte schuldt / oder anders inder klag fürbracht / vn in recht erfordert / dem kleger bekennen / vnd schuldig zu sein gestehen wurde / soll jme zimbliche zeyt vnd zyll / nach gestalt der sachen vnd personen / gegeben werden / seiner bekandtnuß nach den kleger zuentrichten. Van vermutungen. Cap. xxix Vrch mangel der beweisung / werden etliche sachen durch vermutungen (welche vngleich vnnd vnderscheidlich / etliche auch mehr dan die andere erheblich oder vnerheblich / starck vnd gewaltig / oder vntüglich geacht) beweisen / Deßhalben die Scheffen so vrtheil vnd Recht sprechen werden, bedechtlich, vnd mit höchstem fleiß anmircken mussen / ob soliche vermutungen gewaltig, beweglich, oder auch notwendig sein, das die sach dardurch gnugsam dargethan werde/ anders möchte nichts dardurch bewiesen werden. Van C iij xxx Van dem eidt der geschehener beweisung zu steur / zu Latin genant In supplementum probationis. Cap. xxx. Vch geschicht ettwan / das auß mangell gnugsamer probation oder beweiß, der kleger oder beklagter, seine klag oder gegenklag vnnd antwort / nicht vollnkhömlich / vnd doch alsouill bei brengt / das er ein halbe beweisung hat / Alßdan mag demselbigen der eidt / zu erfüllung seiner kundtschafft / nach außweisung der Rechten, zugelassen werden, vnnd das allein vmb die sachen / daruan der jhenig so den eidt thun soll / selbst wissens hat. Wa aber der widdertheill an zulassung soliches eidts, dardurch er vberzeugt wurde, beschwerung trüge, vnnd in Recht gegründte vrsachen warumb der eidt nicht geschehen soll / darthun wolte / dasselbig sal gehoirt / vnd fürter vermög der Rechten daruber erkandt werden. Van beschlus der sachen. Cap. xxxj. Ann nu die parthien ire notturfft fürbracht / auch ire beweisung vnd anders gethan haben / wes sie zu geniessen verhoffen / so soll in der sachen zu beschliessen / alsbaldt zugelassen werden. Nach solichem beschluß sollen Richter vnd Scheffen / alß die vrtheillsprecher, die Acta vnd gerichtshandlung wie die ergangen / für sich nemen / dieselbige mit hochstem fleiß / vnnd ihrem besten xxxj besten verstande nach, wie sie das vermoͤg ihrer pflichten schuldig / ermessen / vnd welcher theill das beste Recht / vnd seines furtragens die beste füg vnd beweisung hab, erwegen, die vrtheill daruff grunden vn fassen / vnd nicht mit furbehaltung / oder vff condition vnnd fürwarden, wie zum theill an ettlichen örtern bißher geschehen. Vnd nachdem an etlichen Gerichtern mißbreuchlich gehalten / das dieselbige einem jeden vff sein ersuchen / des gegentheils onerfordert / on einiche fürgehende erkantnuß der sachen / sonder liche bescheide / die sie furvrtheil genät / mitgetheilt haben / darauß vill gehancks den parthien / vnd nachrede den gerichten erfolgt / Sol solicher vnordentlicher mißbrauch hiemit abgethan sein. Van eröffnung der vrtheill. Cap. xxxij. O Richter vnnd Scheffen der Endtvrtheill endtschlossen / sollen sie beyde parthien durch den Gerichtsbotten beruffen vnd fürheischen lassen / vff einen benanten tag zu erscheinen / vmb zu hören / Q dieselbige vrtheill außzusprechen. Wa alßdann ein parthey vber soliche gerichtliche beruffung vnd ladung / vngehorsamlich / on das er einiche rechtmessige vrsach oder noit vor eroffnung des vrtheils furwendte / außbleiben / v nicht erscheinen wurde, sall vff des gehorsamen theils beklagen vnd begern, das endtliche vrtheill nichtdestoweniger in schrifften verfast / vnnd an sitzendem gericht / vn gewonlicher gerichtsstadt / offent lich außgesprochen werden / jn welchem vrtheill das jhenig so vann dem kleger in seiner klag / oder auch dem antworter in seiner vbergebener Defension vnnd gegenklage begert, vnnd zu Recht gnug bewiesen / erkandt / vnnd der gegentheill in widerlegung der gerichtlichen kosten vnd schaden (wie die nach außgesprochenem vrtheill, durch die parthei so das vrtheill erhalten, onder C iiij xxxij vnderscheidlich angezeigt / vnnd bey irem geschworen leibli then eidt bewert / Daruff / folgens billiche meessigung geschehen sol) berdampt / oder dieselbige auß bewegenden vrsachen gegen einander vergleichet vnd compensirt werden sollen. Van execution vnd vollentziehung der Vrtheill. Cap. xxxiij. Ann Vrtheill außgesprochen / vnnd daruan nicht appellirt / oder wa gleich daruan appellirt / vnnd die appellation auß rechtmessigen S vrsachen nit zugelassen / oder aber verlossehen vnnd desert worden / soll dasselbig vff ansüchen der gewynnender parthej durch die Amptleuth jedes orts nachfolgender maß vollnstreckt werden: Nemlich in beweglichen oder vnbeweglichen guetern / soll dem verlierenden theill ernstlich gebotten werden / soliche ligende oder bewegliche gůter in einer benanter zeit dem kleger zuzustellen vnnd, inzuantworten. Wa dan soliche einanwortung vn zustellung nit geschehe / so sal der Amptmann der ort die vollnstreckung thun, vnnd der gewinnender parthien die zuerkante güter wircklich zustellen lassen. Wa aber die vollnstreckung in personlichen sachen / des beklaten person furnemlich belangent / als vmb gelehent gelt / schult / schaden / oder dergleichen sachen geschehen soll / Souern dann das jenig darin der beklagter verdampt / furhanden / sol die vollenstreckung darin geschehen: Wa nicht / vnnd nach gestalt der sachen die vollnstreckung inn andern seinen gueteren geschehen mueste / alßdann soll man zum ersten die farende hab / vnd so die selbige nicht darann reichen wurde / die ligende güter / vnd zum lesten des beklagten schuldner / die der schuldt gestendig / penden oder angreiffen. Es sol aber in der pendung vnd vollnstreckung diese xxxiij diese bescheidenheit gehalten werden / das soliche güter / so dem verlierenden theil am wenigsten schaden bringen, vnd doch dem gewinnenden theil zu vollnziehung der vrtheill genugsam sein / genomen / Vn so dieselbige pende inwendig einer bestimpter zeit (die nach gelegenheit der personen / oder gestalt der sachen angesatzt werden soll) mit gebürlicher volnziehung der vrtheil / nicht gefreyet, sollen sie durch die verordente executores, vnderkeüffer, Richter oder Gerichtsbotte, wie an einem jeden ort gewönlich vnd wollherbracht / vmbgeschlagen vnd verkaufft werden Wie van endt vnd beyvrtheill soll appellirt werden. Cap. xxxiiij. A sich an vnsern Vnder vnd Heubtgerichtern nach gesprochenem endtvrtheill ein parthei beschwerdt erfindet / die mag alßbald im fußstappen / oder bey sitzendem Gericht / in gegenwerdicheit des Richters vnd Scheffen / an jhr negst or dentlich Obergericht / vermög des Reichs Ordnung / müntlich appelliren / vnd abscheidts brieff begeren / oder aber schrifftlich / doch inwendig zehen tagen nach außgesprochenem vrtheill / van stunden zu stunden zu rechnen, entweder für Richter vnd Schef fen / so man die bekhommen mag / oder für glaubwirdigen Notarien vnd gezeugen / wie sich gebürt / vn zeugnuß brieff begern. Welche Appellation so sie vor Notarien vnd gezeugen / wie ytzgemelt, ausserhalb Gerichts, vnd jn abwesen des gegentheilß oder seines vollmechtigen geschehen / folgents dem Richter vnd Scheffen / dergleiche auch dem gegentheil / binnen Monatz zeyt insinuirt vnd verkundigt werden sol. Wa aber van beyvrtheill appellirt wurde / so soll die appellation allwege / es sey für sitzende Gericht alßbald / oder darnach fur Notarien vnd gezeugen / in schrifften / vnd nicht müntlich ge schehen / In welcher appellation die vrsachen zugefügter beschwe rung außgetruckt / vnd das nicht vnderlassen werden soll. Darumb xxiiij Darumb vnnd wa zu rechter zeit / vnd in massen obgemelt / nicht appellirt wurde, oder aber die appellation als freuentlich vnd wider recht beschehen / vnzuliessig / sol das vrtheill sein wirck licheit erreichen / vnd in rem iudicatam ergehen / auch auff solich vrtheill mit gebürlicher Execution vnd vollnstreckung / wie furstehet / gehandelt werden. Welcher gestalt vann der execution außgesprochener vrtheil appellirt werden mag. Cap. xxxv. Ach ordnung gemeiner Rechten / soll von execu tion oder vollnstreckung eines vrtheils nicht appellirt werden mögen, es were dan in der execution die maß/ so darinnen gehalten werden sol/ vbertretten. Vnd wa soliche beschwerd der vbermessigkeit / vnd sunst rechtmessige exception vnd inred durch die beschwerte Parthei fürgewendt / vnd nicht angenomen / so mag daruan appellirt werde. Wie auch so der Richter sich weiters, dann der execution vnderziehen, oder in dero vollnstreckung etwas betrieglicher weiß fürnemen wolte. Van neuwerungen vnd Attentaten. Cap. xxxvj. N hangender appellation soll kheine neuwerung / (so man zu Latin Attentata nennet) fürgenomen wer den. Darumb so einer appellirt van einem endturtheill / was alßdan nach gethaner appellation / oder für der appellation / doch alsbald nach dem endturtheill / van neuwerung vnd attentierung in der sachen fürgenomen vnd beschehen / solichs wirdt genant Attentata / vnd sall als ein vnbefügte that vnd eigens fürnemen / für allen sachen, auch che vnd zuvor die appellation erledigt, nach ordnung der Rechten / auffgehaben vnd abgeschafft werden. Wa aber van einem beyvrtheill muthwillig / freuentlich / vnd ohne erhebliche beschwerden appellirt / v vnuerhindert solicher freuen xxxv freuentlicher appellation, in Recht billich gehandelt vnd vortgefaren würde / Dasselbig soll für khein neuwerung gehalten / noch auch abgeschafft werden / sonder bey krefften bleiben / so lang biß der ober Richter erkant / das woll appellirt / vnd vbell gevrtheilt sey: Van den Fatalien / vnnd wie dieselbige zugelaſſen. Cap. xxxvij. O der Richter daruan an vns oder vnsere haubt gerichter appelliert ist / zeit vnd zill dem appellanten bestimbt / in welcher er seine appellation verfolgen sol / so müß der appellant sollchen nachkomen / sunst wurd sein appellation desert vnd verloschen. Wo aber der Richter kein zeit nennet / sollen die appellanten innerhalb dreler monaten / nachdem außgesprochenen vrtheil ire appellation bey dem negsten Obergericht / anhengig machen / vnd das instrumet oder schein der gethaner appellation / sambt schrifftlicher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina / warumb sy mit dem ergangnen vrtheill / wider Recht / reden vnd bil licheit beschwert zu sein vermeinen / dubbel inbrengen / damit das ein bey den Obergericht / oder so die appellation an vns oder vnse re Rethe geschehe / bey vnser Cantzley verbleiben / vnd das ander dem appellaten vff des appellanten costen zugeschickt werden möge. Wie dann anch dem appellanten solicher appellation halber souern die angenommen / in vnser Cantzlei ein vrkundts zettell mitgetheilt werden sol. Zudem das der appellant innerhalb dar nach nechstfolgender dreier Monaten / Ye dreissig tag fur den Monath gerechent / die Actenn voriger instantz außbringen / (welche vnsere gerichter ime auch ohne einiche erforderung von vnnß/ doch gegen geburliche belohnung zu stellen sollen) vnnd die sambt allem seinem bescheidt / schein vnnd beweiß / kunt vnd kuntschafften, wes er des weiter als in voriger instantz durch nen furbracht / zuhaben vermeinte / de Obergericht / oder aber in Onsere Cantzlj / so die appellation an vns oder vnsere Rethe / wie obgemelt / geschehe / verschlossen vberliebere, vn zufürung solcher kuntschafften xxxvj kuntschaffte, das Obergericht, oder aber wir, so an vns appelliert, Commissarien verordnen vnd geben sollen. So dem appel lanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vn er in den vorgesetzten stucken der beweisung / oder sunst auß erheblichen vrsachen verhindert wurde, soll er dasselbig dem Oberrichter, vns oder vnseren Rheten, inwendig der obgesetzten dreien Monaten anzeigen. Daruff ime nach befindung der sachen weitere dilationes vergunt / erkent / vnd zugelassen werden sollen. Welcher dem allem dermassen nit nachkommen wurde / deß oder derselbige appellation soll als vor desert vnd erlosschen gehalten / vnnd darumb nicht angenomen/ sonder zu vollziehung voriges vrtheilß remittirt werden. Van fertigung der Acten Cap. xxxviij. Amit die appellerent Parthey jre appellation zu rechter zeit verfolgen möge/ sollen ihre die Acta vmb ein zimblichs, ohne vberneme, verfertigt wer den, in welche Acta sonderlich auch vertzeichent 6 werden sall / in was jar / vnnd vff welchen tag ein jhede sach angefangen, vnd was vff einem jheden termyn vnd gerichtstage / biß nach außsprechung der endtvrtheill / appellierung, vnnd gebung der Apostelen oder zeugnußbrieff, gehandelt, insonderheit aber soll in die Acta gesatzt werden das jar vn tag / in welchen die vrtheill darüann appellirt / außgesprochen / vnnd was gestalt / schrifftlich oder mündtlich solichs geschehen / auch binnen welcher zeit appellirt / vnd was daruff in annemung oder verwerffung der Appellation gefolgt. Folge xxxvij G Volgt hernach Erklerung vnnd bericht / wie die nichtig vnnd vnrechtigkeit der Processen vnnd vrtheilen zu verhüten, auch in ettlichen sachen vnnd fellen / so in vnseren Furstenthumben Gůlich vnnd Berg gemeinlich fuͤrfallen / vnnd in rechtfertigung getzogen werdenn / nach beschlus der sachen / vnnd derselbigen gelegenheit / zu vrtheilenn / sampt dero felle billiger vnnd rechtmessiger erklerung / so in vngleichen verstandt getzogen werden möchten. Cap. xxxix. Achdem die tegliche erfarung betzeugt / Wieuill vnnd mancherley böser schedlicher vn jrriger mißbreuch / so wol durch vnordentlichē proceß des Rechten / als auch nichtig vnd vnrich tigkeit der vrtheilen / bißanher in vbung gewesen, dardurch dan die partheien zu mircklicher beschwerung / nachtheill / kosten vnnd xxxviij vnd schaden / auch zuͦ zeiten in vnwidderbringlichen verlust der zeit vnd gantzer sachen / khommen vnd gehürt worden seint / vnd so dieselbige nicht gebessert, noch den beschriebenen Rechten, auch der billicheit ettwas gemeeß gestalt werden solten, das dardurch jhe lenger, jhe beschwerlicher vnrichticheit, nicht allein der natürlicher vernunfft / sonder auch aller erbarigkeit vnd redlicheit zugegen / entstehen khünte / So ist zu abschaffung solicher mengell / mißbreuch / vnnd vnordnung / auch zu erhaltung fridens, Rechtens vnd aller erbaricheit, sonderlich aber zu furderung gemeines nutz vnd gutens / disser nachfolgender bericht vnd erklerung ettlicher sachen vnd felle gestalt, guter hoffnung, das dardurch viel vnrichticheit / vnbilliche vn schedliche beschwe rung verhuedt vnd abgeschafft / auch gleichmessig billich Recht / fridlich vnnd erbar wesen erfolgen khönne. Wie sich Richter vnd Scheffen halten / auch khein vnzuchtig wesen deren Gerichts personen vnd Partheien gestatten sollen. Cap. xl. Ichter vnnd Scheffen sollen sich in jrem wesen / wandell vnd thun / auch eusserlichem schein / aller zucht / erbar vn billigkeit befleissen / in verfassung der spruch vnd vrtheil einander gutwillig / vnnd S mit verhuetung alles mißuerstandts anhören / den Partheien ohne vffhaltung vnd vertzug außtreglich billich Recht sprechen, auch ernstlich vnd bey vermeidung der peen vertzogens Rechtens ihnen anzeige / das sie zu rechter zeit mit aller notturfft in recht erscheinen / sich auch vnbillicher / freuentlicher / oder schmehelicher wort enthalten wollen. Vnd so jemant dem zugegen handlen wurde, soll wider den gebürliche bestraffung, nach gestalt der vberfarung vnd personen / fürgenomen werden. Wie man xxxix Wie man den armen richten vnd dienen soll. Cap. xlj. En armen vnuermüglichen parthien soll in billigen sachen vnuertzöglich / summarisch vnd außtreglich Recht / zu verhuetung aller vnkösten vnd vmbtreibens, widderfaren / vnnd wa sie armuts 6 halben khein redner haben / oder die gerichtskösten nicht betzalen kündten / sonder den eidt der armuth behalten vnd schweren wolten / das sie Fürsprecher / Gerichtschreiber / vnd an dere gerichts personen nit belhonen / noch den gerichtlichen proceß / vnnd darauß folgenden vnkösten ertragen mochten / auch ihre habe vnnd guter nicht geferlicher weiß vbergeben hetten, Vnd so sie nach erhaltenem Recht vnd gewin / zu besserm vermuͤ gen qwemen, das sie getrewlich vnnd vngeferlich einem jheden der gebür nach außrichtung thun wolten / Auch jrer armuͤt ein glaublich vrkunt in schrifften van dem Ambtman / Pastor oder Gericht des ortz da sie seeßhafftig / bringen wurden / Sollen sie alßdan / vnd nicht ehe / zu dem eidt der armuth / in massen oberzelt / gelassen / vnd mith Fürsprecher vnd Mombaren / auch vffschreibung der handlung vnd Acten versehen werden. In welchem allem Richter vnd Scheffen die bescheidenheit halten sollen / das die sachen der armen parthien vnder den fursprecheren vnd mombaren gleich vnnd vngeferlich außgetheilt / vnnd niemandt vberschüdt werden mög In Gerichts sachen sol aller böser verdacht verschoint werden. Cap. xlij. Amit auch allerley nachred vnnd verdacht furkhommen vnd vermitten, so sollen sich Richter vnd Scheffen teglicher gemeinschafft vnd vnder haltung deren streitbaren Parthien enteussern / vnd vnd sich sunst ihrem obligenden ampt, vnd aller erbarigkeit gegemeeß halten / vn̄ wa sie mit sipschafft oder magschafft / schwa gerschafft, vnnd in ander wege, deßhalben sie van rechtswegen recusirt oder verdechtig gehalten werden möchten, den parthien verwandt, oder auch, so sie fur zeit ihres Richter oder Scheffen ampts, in der sachen gedient vnd gerathen, sollen sie solichs anzeigen / vnd sich derselben sachen gentzlich entschlagen. Van haltung der ordenlicher Termyn vnd Proces. Cap. xlij. Achdem die parthien / vnnd jhre Mombar oder An welde / sich ettwan vieler vnnoͤtigen Termyn vnd außtheilung der zeit thun gebrauchen / dardurch dann die hendell auffgehalten / vnnd mit schwerlichen vnkosten verlengert / auch Richter vnd Scheffen verursacht werden, dernhalb bescheidt vnd beyvr theill zugeben, so sollen Richter vnnd Scheffen zu furderung außtreglichen Rechtens vnnd sachen der parthien / mit gutem ernsten fleiß darauff achtung haben vnd verfügen / das der kleger durch sich selbst, seine Mombar oder Anwalt, vff dem angesatzen gerichtstag, sein klag schrifftlich oder mündtlich darthue, der beklagter, wa er kheinen rechtmessigen außzug furzubringen hette / daruff in rechter zeit antworte, vnnd beide theill den krieg Rechtens beuestigen, auch wa sie beide, oder die eine des begirig / den eidt für geferde schwezen. Wann nu solichs beschehen / soll dem kleger ein zeit / nach ermessigung vnd gestalt der sachen / seine anforderung / souil dero verneindt worden, zu beweisen bestimpt, vnd nach verruckung der selben zeit, die sage vnd kundtschafft der Gezeugen (so die ge furt) auch ander ingebrachter breifflicher schein vnd beweisung auff anruffen der parthien, eroffnet, dieselbige copey dem widertheil dertheil mitgetheilt, vn̄ zill gegeben werdē, wider die vnd allem inbringen seine in vnd gegenrede (so er wol) zuthun / Wie es dan jme auch frey stehen vnnd zugelassen sein sol/ wa es jme geliebt/ alßbald gemeine in rede darwider fürzuwenden / vn zuschliessen, also das die sach zu außtreglicher erörterung vnd erkandtnuß des Rechten befördert, vnd alle onnötige Termyn vnd darauß fliessende bescheidt vnd beyvrtheylen verschoint werden mögen. Van welchen personen / vnnd in was sachen versicherung genomen werden soll. Cap. xliiij. O der kleger sein ansprach oder klagschrifft inbracht / mag der beklagter alßbald begeren / das der kleger gebürliche Caution vn sicherheit thue / soliche angefangene Rechtfertigung durch sich / oder seinen volmechtige Mombar oder Anwaldt außzufüren, vnnd ob er der sachen niderligen wurde, alßdann ihme dem beklagten allen kosten vnd schaden zu entrichten. Wel che versicherung mit glaubwirdigen burgen, oder vnderpandung des klegers gueter geschehen soll. Imfall aber der kleger so liche versicherung vber seinen můglichen fleiß mit burgen / oder sunst mit verstrickung seiner gueter nicht vermochte / mag er sich erbieten, dieselbige sicherheit mit seinem leiblichen eydt zuthun / welches ihme auch also zugelassen werden sall. Erschiene aber der kleger nicht eigner person / sonder durch einen vollmechtigen / wa dann derselbig ein gnugsame gewaldt inbracht hette / soll er zu kheiner weitherer Caution oder versicherung getrungen werden. So er aber entweder kheinen, oder mangelhafften gewaldt hette / ist er schuldig / die versicherung zu thun / das sein principal oder heuptsacher alles was er handle werde / genehm haben vnd halten soll. D iij Herwi xlij Herwiderumb mag der kleger an dem beklagten oder seinem Mombar begeren ihme sicherheit zuthun / dem Rechten außzuwarten, vnd das jhenig so er gegen jhnen mit Recht erhalten wurde, zu entrichten, welche begerte versicherung der beklagt, oder sein Anwaldt alsdann zuthun schuldig ist. Wan aber der kleger, oder der beklagter, vnder dem gerichtszwangek da die sach anhengig gemacht / mit ligenden gueteren gnugsamlich beguedet, also das soliche gueter besser, oder zum wenigsten so gut weren / als die heuptsach sich ertragen kan / deß fals ist er bestimpte Caution zuthun nicht schuldig. Wie vnzeitliche oder vbermessige forderung abgestallt werden soll. Cap. xlv. S werden durch der parthien einfaltigen vnuerstand / oder auch freuell vnd muthwillen / etwa vill anforderungen vnd verklagungen in Recht vnzeitlich oder vbermessiglich ingefürt / derwegen Richter vnd Scheffen in zulassung oder verwerffung solicher anforderungen / gebürliche vnd billiche bescheidenheit halten müssen. Dann so ihemant den andern vmb schuldt / zinß / hindersten, dige pacht vnd anders, in Recht verklagt vnd furnimpt, ehe vn zuuor der Antworter ihme dem ankleger das ihenig so er fordert, zu betzalen vnd außzurichten schuldig, Sosoll der kleger dem Antworter nit allein sein erlitten gerichts kosten vnd schaden / auff messigung Richters vnd Scheffen zuentrichten / sonder auch vber solichs schuldich vn verfallen sein / dem beklagten so vill zeit der betzalung halber zugeben / als er jnen fur der zeit oder zill geburender betzalung, vnbillich vnd vntzeitlich furgenomen hat, Es were dan sach, das der Antworter mitlerweill, vnd ehe xliii der kleger seine anforderung widerumb zurechter zeit inbringen kundte / auß redlichem verdacht furfluchtig werdenn / oder seine habe vnd gueter entfremmen mochte So aber ihemandt vmb ein grosser annzall, summa oder anders mutwillichklich klagte / dann ihme der antworter schuldig / vnd sich solichs dermassen in recht erfindet / so soll der kleger dem antworter sein erlittenn gerichtskosten vnd schaden, nach beschehener meessigung, dreyfeltigklich zu entrichten pflichtig sein Wa auch in des klegers angewanter forderung einicher zweifell oder jrrung fürfallen wurde / als das er etwas ab oder zuzusetzen sein solte / vnd daher der ankleger sein sicher v entlich begern oder forderung nicht thun noch setzen möchte / so mag er gleich woll seine bestimpte forderung vnd begern vff befindung oder außtrag gebürlicher rechnung (wa die bestimmung der an forderung durch rechnung fürgenomen werden soll) setzen, vnd darmit soliche peen des Rechtens verhueten / vnnd soll sunst der gewöhnlichen Gerichtskosten vnd schadens halber, vnnd weithers / nach befinden der sachen / gehalten vnd erkant werden / als recht ist. Wie es mit den vnmündigen / vnnd denen die in gewalt jhrer vormünder stehen / auch den Sinlosen soll gehalten werden. Cap. xlvj. Achdem die vnmündigen / nemmlich die iunge Sohne vnder veirtzehen, vnd die Dochter vnder zwelff iaren / elters halb / wie auch die sinlosen, welche den volligen gebrauch ihrer vernunfft nicht haben / ihren sachen selbst nicht fur D iiij stehen xliiij stehen noch sich verwalten khönnen / so müssen dieselbige durch ihr vormünder, Pfleger oder Mombar vnder deren tuteel vnnd schirm sie sein sollen / vertretten werden. Dieweil aber dreyerley vormünder im Rechten befunden / Nemlich / Testamentarij / so in Testamenten vnnd letsten willen geordnet. Legitimi / als die negstgesipten oder verwandten vam geblüde / welche durch das beschreben Recht verordnet. Vnd Datiui, so durch die Obericheit oder Gericht in man gell der zweyer vorigen / gegeben werden. Damit dann die Richter wissen mügen / wie die vormünder in einem jheden fall zuzulassen / sollen sie sich nachfolgender erklerung gemeeß halten. Als nemlich / wa der vatter oder Anher ihren ehelichen kinderen vnd Enckelen, welche berurte alter nit erlangt haben / vormünder gegeben vn gesatzt hetten / dieselbige sollen für allen andern zur vormunderschafft gelassen werden. Vnd sollen die kinder vnd Enckelen / so in zeit des Testierers ihres Vatters oder Anhern todts, in Mutter leib, vnnd noch ongeboren sein (zu Latin Posthumi genant) wa ihnen Testaments weise Tutores oder vormünder verordent / hierinnen auch begriffen sein. Wa aber den kinderen oder Enckelen Testaments weise in massen wie für erklert stehet / kein vormünder verordent / alßdan sollen die negste gesipten manspersonen vber funff vnnd zwentzig jar alt / zu der vormünderschafft gelassen / vnd jhnen die administration vn verwaltung der vnmündigen kinder/ vnd jhrer habe vnd gueter befolhen werden. Weren aber khein vormünder im Testament gegeben, noch Gesipten furhanden / oder hetten rechtmessige entschuldigung / xlv das sei der vurmunderschafft nit fursein mochten / oder die anzunemen nicht schuldig vnd solichs der obrigkeit antzeigen / oder aber so sei zu solicher verwaltung nicht tuglich vnd geschickt erfonden wurden. Alsdan sollen die Richter eins jeden orts, geschickte, erbare vnd fromme personen, so den kinderen am nutzlichsten vnd trewlichsten fursein mogen, darzu verordnen. Es sollen auch die blutßuerwandten / oder so kheine furhanden / die negste nachbaren schuldig sein / inwendig Monats frist nach absterben der elteren / den todtlichen abganck dem Gericht des orts anzuzeigenn, vmb die vnmundige kinder geburlicher weiß mit vurmundern zu versehen. Der gleichenn sall auch in verordnung der vormunder disse bescheidenheit gehalten werden, das ingesessene burger oder weltliche personen / so erbar / geschickt / beguedet vnnd habselig sein, andern vorgezogen vnd darzu gefordert, vnd mogen nach gelegenheit der vnmündigen kinder gueter / einer oder mehr darzu verordent werden. Wiewoll auch die vurmunderschafft vnnd andere burgerliche ampter zu tragen / den frauwes bildenn vermog gemeiner beschriebener rechte verbotten, jedoch so die Mutter oder Anfrauw der vormunderschafft ihrer kindern oder Enckelen sich wolte vndernemen, das sall man jhnen, vnd erstlich der Mutter, vnd so sei verstorben were, oder die vurmunderschafft nicht annemen wolte, der Anfrauwen durch furgehende erkandtnus zulassen / sei mussen aber fur solicher zulassung sich aller frewlicher freiheit / souill die vormunderschafft berurt / vertzeihen / vnd alle jhre hab vnd gueter darfür verplichten, vnd so es van dem Gericht auß bestendigen vrsachen fur gut angesehen / mag jnen ein oder mehr vormunder gegeben werden. Wa aber die Nutter die vormunderschafft nicht annemmen wollte, soll sie bey straff der Rechten / nemlich auff verlierung des kindts erbfalss, innerhalb jahrs frist, vormunder gerichtlich zu bitten, vnnd verordnen zulassen, schuldich sein, So auch die Mutter oder Anfraw xliiij Anfraw die vormünderschafft angenomen hette, vnnd sich zu weyther ehe widerumb begeben wurde, sal sie zuvor, das ihre Kinder vnd Enckelen mit Vormunderen versehen werden, verschaffen / vnnd irer gepflegter vormunderschafft halb da rnach binnen jars rechnung thun. Es sol ein jeder Vormunder alßbaldt im anfang der administration van allen gueteren den vnmündigen kindern zustendig / sie seien ligendt oder farendt / schuldt / brieue / Register vnd Schultbücher / ein glaubwirdig Inuentarium in beiwesen zweier Scheffen / durch den Gerichts schreiber machen lassen / vnd van solichem Inuentario den Vormundern glaubwirdige abschrifft gegeben, das originall aber hinder dem Gericht verwarlich gehalten werden. Vnnd soll kein Vormunder die beuolhen vormunderschafft, er hette dan redliche vnd im Rechten gegrünte vrsachen / anzune men sich widderen. Wan er auch dieselbige angenomen / soll er sie ohn redliche vnd rechtmessige vrsachen nach erkandtnuß der Scheffen nicht vffsagen. Damit auch der vnmündigen kinder gueter in werender vormunderschafft nicht geergert, dan gebessert werden mogen, Sollen die Vormunder kein ligendt gutt / oder das fur ligendt geacht wirdt / so jren Pflegkindern zustehet / verkauffen / vereusseren / oder besch weren, es sey dan vorhin nach gerichtlicher vnnd gnugsamer erforschung oder erfarung der sachen / durch das ge richt erkant worden, das es den kindern zu verkauffen oder zu verpenden nötig oder nutzlich. Dergleichen sollen auch die Vormunder ihrer Pflegkinder gueter, weder ligendt noch farendt, kauffen / oder sunst an sich bringen / ohn furgehende Richtliche erkandtnuß. Vnd sollen die Vormünder zu der administration vnnd verwaltung nicht zugelassen werden / sie haben dan zuvor gnugsame vnd rechtmessige versicherung dem Gericht gethan / das jhe nig / xlvij nig so ihnen nachfolgender eidt vfflegt / zu vollnbringen. Doch sollen die vormunder so die eltern ihren kinderen verordnen / dem alten brauch nach / mit solichem eyde nit beladen werden. Eidt der vormünder. Cap. xlvij. Ch N. schwere vnd gelobe zu Gott, das ich N. deren vormünder ich verordent bin / person vnnd gueteren getrewlich vnnd erbarlich will fürsein / jhr person vnd güter vertretten vnd verwaren / die guter in meinen nutz nicht kheren oder wenden / darüber ein rechtmessig Inuentarium vffrichten lassen / sie in vnd ausserhalb des Rechten trewlich beschirmen / was jhnen gutt vnd nutzlich ist / thun vnd handlen / was jhnen vnnutz vnd schedlich ist / vermeiden vnd verhuten / jhre ligende güter / zinse vn renthen ohn Rich terliche erkandtnuß vnnd Decret nicht vereusseren, verpenden oder beschweren / vnd so gemelte vnmundige kinder zu jhrem gebürlichen alter khommen / oder wa es darzwischen nötig oder nützlich sein wurde / vff erforderung des Gerichts / gebürliche re chenschafft thun / vnnd vann meiner verwaltung rede vnnd ant wort geben / mit vollkhomner vberlieberung alles des so der vor münderschafft halber zu meinen handen khommen / vnnd obgedachten meinen Pflegkindern zustehen wurde / vn̄ ich jnen schuldig / vnd sunst alles das thun vnd lassen / das einem getreuwen vormünder eigt vnd zustehet. Alles bei verpendung vnd verplich tung meiner hab vn güter / on all geferde / als mir Gott helff / ꝛc. Van Curatoren. Cap. xlviij. Jewoll nach Ordnung der Rechten, die vor münderschafft der vnmündiger Söne zu vier tzehen jaren / vnd der Döchter zu zwelff jaren sich endet / dieweil aber dannoch soliche junge perso xlviij personenn / biß sie funffonndtzwentzig jar allt werden / für minderiärigen im Rechtenn gehaltenn, allso das sie jhres vnuollkhommen alters halber, ihrenn gueteren vnnd handlungen nützlich nicht fürsein künnen / So mügen nach gelegenheit jrer güter abermals die negste gesipten, wa dieselbige tüglich, oder sunst andere / zu Curatoren oder Pflegeren vff der Minderjärigen bidt verordent werden, welche sich halten, vnd mit eidts ge lubden verstricken sollen, in aller massen, als oben im negsten Titell erklert ist. Nachdem aber die minderjärigen sich selber im Rechten / wie fürgesagt, nicht vertretten, noch Momber setzen mögen, Darumb sollen dieselbige durch jre gesatzte vormünder (souern die doch der sachen selbst fürsein möchten) im gericht vertretten werden / welchen auch zugelassen sein soll / nach beuestigung des gerichtlichen kriegs / einen Mombar in jre statt zuuerordnen / aber für der beuestigung des kriegs Rechtens, mögen sie auch ein geschickte person in ihre statt / doch nicht anders dan mit erkandtnus vnd zulassung des Gerichts/ verordnen, welche person im Rechten Actor genandt wirdet, vnd soll derselbig nachfolgenden eidt schweren. Ich N. gelob vnd schwere, das ich in dieser sachen N. (des Actor ich gerichtlich gesatzt vnd verordet bin) meines besten fleiß was ihme nutzlich / handlen / vnd was ihine schedlich / vnderlassen soll/ wes auch zu meinen handen gemeltem N. zugehörig/ in dieser sachen kumpt / das soll vnd will ich den vormündern zustellen / vnnd sunst alles anders thun vnud lassen / das einem getreuwen Actor zuthun eygt vnd gebürt / Als mir Gott helff / rc. Vnd dieweill sich zum offtermall begibt / das die minderjärigen, welche im Rechten zuhandlen haben, mit kheinem vormünder oder Pfleger versehen sein, damit dann derwegen inn vollnfuͤrung des Gerichtlichen proceß / kheine nichtigkeit began gen werde / soll vff solicher minderjärigen begeren / Curator ad litem / das ist ein vormünder oder pfleger zum gerichtlichen krieg / gegeben mungst. Nebte. Stimmg igungks mſua ### vilchrpr. xlix gegeben werden, Doch mit dem nachfolgenden vnderscheidt: Nemlich, wan der minderjäriger, so mit kheinem vormunder versehen / im Rechten kleger were / vnd aber ihme einen Curato ren im Rechten zusetzen vnd zuuerordnen, so er des durch sein gegentheill erinnert/ oder an ihme begert wurde/ nit bitten wol te / soll er vff seine klage nicht gehört werden. Wa aber der minderiäriger nicht kleger were / dann van einem andern in Recht getzogen oder beklagt wurde, vnd ihme verordnung eines Curators zum krieg/ der jhnen in der sachen vertretten möchte/ nicht bitten / oder nit erscheinen wolte, soll ihme nit desto weniger vff bidt des klegers / oder durch das gericht van ampts wegen / ein Curator zum gerichtlichen krieg verordent werden, mit fürgehender ladung / auff einen bestimpten gerichtstag zu erschei nen / zu sehen vnd zu hören / jme einen Curatoren zuueroꝛdnen. Vnd wa er alßdann vngehorsamlich außbleiben wurde / soll gleichwoll ihme durch das Gericht ein Curator gegeben werden / zu verhuetung nichtigkeit des Proceß / vnd vergeblicher vn kosten. So aber der minderjäriger alsdann noch nicht erscheinen / oder einichen Curatoren annemen wolle / mag der kleger vff solich vngehorsam außbleiben / in desselben minderjärigen gueter ex primo decreto / das ist / auß erster erkandtnus / wie sich gebürt / ingesatzt werden. Van beweisungen ins gemein. Cap. xlix. Ach besage gemeiner Rechten / beschehen die be weisungen in manncherlej gestalt: Als durch le bendige gezeugen / Item offenbare glaubwirdige schrifften / brieff vnd siegell / item durch bekandtnus der partheien / als da ein theill dem anderen der sachen gestehet vnd bekent. Van welchen beweisungen, vnd wie dieselbige erheblich geachtet, oder aber widerlacht werden mügen, folgt hernach ein vnderrichtung, vnder dem tit tell in gemein gesatzt (Van exception vn außzügen / rc.) Wie dan auch auch die beweisung durch kundtschafft vnd besichtung des augenscheins / die am tag für augen / daruan auch weither khein zweifel sein mag / ettwan geschehen / auch ein offenbar leumut / gemeine sage vnd geschrey / fur eine beweisung / beuorab in alten sachen vnd dingen gehalten wirdet. Etliche sachen werden durch vermütungen bewiesen / welche doch nicht einer art sein / Dieweill deren / ein theill vnerheb lich vnd verwürfflich / ettliche aber beweißlich genant werden / die auß argwohn vnd verdacht erwachssen / vnd doch der gestalt sein / das daruff nicht zuvrttheilen ist: Etliche auch gewaltige vermütungen / so auß gewöhnlichen zuuersichtlichen dingen entstehen / vnnd darfuͤr geacht werden / das sie gnugsam bewegung dem Richter zu geben. Wie dann auch ettliche notturfftige vermuͤtungen sein / deren anzeig vnnd erklerung in vill wege auß den gemeinen beschriebenen Rechten vnd ordnung zu befinden / auch die mehrertheils in des Richters vernunfftigklich bedencken vnd bescheidenheit gestalt werden. Es werde auch etliche beweisungen genant halb gezeugnus / als so allein ein einiger zeug / oder sunst ander anzeigen oder vermuͤtung da sein / vnd doch zu der sachen nicht gantz oder volligklich gnug thun. Dieselbe halben beweisung werden zu zeiten nach eigenschafft der sachen / erstattet durch den eidt den der Richter demselben theill / so die halbe beweisung furbringet / zu gnugsamer erfüllung solicher gezeugnus / mit Recht vnnd vrtheill vfferlegt / souill nach gelegenheit jheder sachen vnnd personen Recht sein wirdet, in welchem doch Richter vnd Scheffen bedencklich / wie folgt / handlen / vnd den eidt gestalten mussen. In sa In sachen so nicht wie Recht / oder durch versehenliche vermütungen bewiesen / niemandt mit eiden zu beladen. Cap. I. Achdem Erbare fromme leuth zu zeiten vmb vermeindt gelt / schuldt / oder andere sachen / wi[ ] der geschicht der warheit / vnnd nicht allein ohn fürgehende beweisung der angemaster fordeE rung / sonder auch ohn erhebliche vrsachen verse henlicher vermuͤtung / zu entledigung der forderung / mit eyden vnschuldigklich / auch dem gemeinen Rechten vngemeeß / beladen / so ordnen wir / wa jhemandt hinfuro dermassen beklagt vnd fürgenomen wurde / ohn das der Ankleger seine forderung oder klag dem Rechten gemeeß/ oder aber durch versehenliche vermütung bewiesen vnd dargethan, so soll der antworter vff seine ware verneynung vnd widersprechung, des angemuten eidts ledig gesprochen / auch der anforderer in abtrag vnd erstat tung der gerichtskosten vnd schaden dernhalb erlitten verdampt werden. So aber die klagende parthey ettwas scheins einer beweisung / vnd doch vngnugsam fürbringen wurde / oder versehenliche vermuͤtungen für den kleger were / wie solichs in bescheidenheit des Richters vnd Scheffen stehet / So soll der beklagter / vff fürgehende bey seinem eidt gethane entschuldigung / nach ei kandtnuß der Scheffen / van solichem spruch ledig erkandt vnd abſoluirt werden. Da auch jhemandt den andern beklagt / vnd der antworter vermeint ihme an solicher klag nicht schuldig zu sein / vn der kleger seine klag nicht vollig vnd gnugsam bewiesen hette / so mag der beE ij der beklagter dem kleger seinen eidt / die forderung oder zuspruch damit zubeweren / anbieten vnd heimstellen. Wolte dann der kle ger seine angewante forderung mit seinem eidt vnnd Rechten nicht beweren noch darthun, so soll der beklagter solicher forderung vnd ansprach ledig erkandt werden. Wa aber der kleger eines guten erbarlichen wandels / wesens vnd leumuts were, vnd zu erweisung seiner forderungen allein einen, vnd doch glaubwirdigen Zeugen hette, auch die gestalt der sachen / vnd des beklagten person / dermassen geschaffen / das die vermütung der warheit dem kleger einen zufal thete / so mag ihme zu bestettigung seiner forderung, der eidt, als Recht ist, gestadt werde. Wa aber deren, wie obgemelt, kheins geschicht, vnd der kleger seiner anforderung oder verklagung kheine bewei sung hat / soll der beklagter nach erkandtnuß des Rechten / der klag ledig erkant werden, mit verdammung des klegers in gerichts kosten vnd schaden. Alldieweil aber die parthien in fürhaben vn arbeit sein / jhre forderung vnd sach zu beweisen / vnd jhre notturfft inzubringen soll solicher eidt / der zu Latin Iuramentum decisorium genandt / vnd zu entlichen entscheit / verlust odergewin der heuptsachen vffge lacht wirdt / nit gestattet / sonder allererst nach inbrachter bewei sung vnd entlichem Rechtssatz, zu volliger beweisung dem beklagten oder kleger / nach aller gelegenheit vnd vmbstandt der sachen, person, vnd des Rechtens befinden, gestattet werden. Ob auch der jenig dem solicher eidt vffgelacht, er auch den zuschweren vpüttig, in hangender sachen, ehe vnd zuuor dasselbig beschehen / thodts verfallen wurde / soll nicht destoweniger sein er piethen geacht werden / als ob er den eidt geschworen hette. In allwege aber sol der eidt in malefitz oder peinlichen saché (die so klar als die helle Sonne bewerdt werden muessen) wie auch in schmähe sachen / ob gleich die klag halb erwiesen / nicht gestattet, auch der so meyneidig befonden wurde, nach gestalt der sachen vnd person gestrafft werden. Sg die durch ng dem waden. Ob iga sma lij So auch ein Parthey der andern, in Recht, durch eigen wil len, vnd ohn furgehendt vrtheil, den eidt zuthun, vnd darmith sich dero anforderung oder klag zu erledigen / anbieten wurde / mag die Parthej der solicher eidt angebotten wirt, den vffnemen vnd schweren so sie will / oder aber den vfzunemen vnd zuschwe ren sich verwidderen / oder so es jre gefellig / der anderer Parthej denselben eidt widerumb heimstellen. Vnnd wirdt solicher eidt Iuramentum voluntarium / das ist / wilkurlicher eidt genant. In was fellen gezeugnis so vff leugnen vnd nein gestalt / zugelassen werden. Cap. lj. Jewoll nach satzung der Recht / allein die beweisung so vff ja vnnd beschehene ding gesatzt seind, inn Recht zugelassen, jhedoch wa sich einiche Parthey mit jhrem leugnen vnnd nein sagen zubehelffen vermeint / vnnd begert / sie damit zuzulassen / Wa dan solich nein sagen oder leugnen dermassen mit seinen vmbstenden gestalt / das man darauß ja / vnd beschehene ding / nach gelegenheit einer angetzogener vnd benenter zeit oder stat, wol verstehen kundte, So mag soliche beweisung wol zugelassen werden. Also auch mag einer / das er nicht zu betzalen hab / durch anzeigen seiner haab vnd gueter / vnd gemeine achtung seiner nachberen vnnd freud / sich zu beweisung zuzulaſſen bitten. Dieweil gleichwoll das nicht oder nein schwerlich zubeweisen, so soll ein jheder mit solicher verneintlicher beweisung sich nit leichtlich beladen, es geschehe dann auß dringender noth, vnd das er solichs durch gebürlichen vnnd notturfftigen vmbstandt thun möge. Wie liiij Wie die Zeugen für der beuestigung des kriegs Rechtens zu ewiger gedechtnus gefuert werden mögen. Cap. lij. Elcher gestalt die zeugen zu beweisung des jhenigen was gesetzt vnd angegeben / formlich gefuert vnd vffgenomen werden sollen / daruan ist vnder dem Titell / Van Exception vnd Auß zügen / rc. gute vnnd nutzliche vnderrichtung gesatzt. Wiewoll nu die gezeugen gemeinlich allererst nach der beuestigung des kriegs Rechtens fürgestalt vnd vffgenomen werden, so ist doch in Recht woll vnd heilsamlich geordnet, das der henig so einer bedrauweter oder besorgter verklagung vnd forderung gewertig sein muß / vnd die in rechtuertigung angestalt werden kündte, zeugen zu ewiger gedechtnuß, auch für zeit der beuestigung des kriegs Rechtens/ wie jme dem beklagten solichs eben kümpt / füren mag. Wa aber der ankleger in sorgen vnnd geferlicheit stünd / das soliche personen die er zu redlicher kundtschafft fueren vnd vffne men zulassen gemeint / so gar fern ausserlants nicht ziehen wolten, oder mit solicher kranckheit oder alter beladen, das er deren für ihrer stellung vnd fuerung möchte beraubt oder benomen werden / Vff solichem fall soll man auß redlicher anzeig desselbigen, auch die zeugen für beuestigung des kriegs zu fueren, vergönnen vnd gestatten. Vnd sollen gleichwoll dieselbige angestalte zeugen fur des be klagten ordentlichem Richter, oder van seinem Commissari, oder aber fur einem außwendigen Richter durch Compaßbrieff vffgenomen vnd gefuert werden / mit Rechtlicher erforderung der wi der widerparthey / die das berürt vnd antrifft / welche dan ihre protestation oder bezeugung thun / vn̄ jhre fragstuck (ob sie wil) geben mag / wie sich das geburt vnd Recht ist. Vnd so soliche kundtschafft vnd sage gefuert vnd geschehen / sol die also verschlossen vnd vngeöffent bey demselben Richter, biß man dero zum Rechten gebrauchen will, verbleiben. Wa aber die sach inn einem jar darnach nicht angefangen / vnd der so soliche zeugnuß gefuert hette / kleger sein wurde / so ist die alßdann krafftloß. Der beklagter aber mag sich solicher kundtschafft vnd sage in Recht allzeit gebrauchen. Wie Vidimus vnd Transsumpten außgebracht werden sollen. Cap. liij. Achdem die rechtmessige beweisung nit allein mit lebendige personen / sonder auch mit jnstru menten / brieuen / siegelen / vnnd anderm glaubwirdigen schein geschicht / wie hernach van bestendigkeit oder vnbestendigkeit derselben/ vnder dem Titell / außzug wider ligende kunde vnd brieflichen schein / etc. weithere berichtung gegeben werden soll: Vnd dann zu mehr maln die Vidimus vnnd Transsumpten nicht ordentlich außbracht, vnd derwegen mit nachtheiliger verhinderung außtreg glichen Rechtens verworffen, so soll es mit außbringung dero hinfürter wie folgt gehalten werden / nemlich / wan einer glauwirdig Vidimus oder Transsumpt außbringen wolte, soll er dem jenigen den solichs betrifft, wie sich gebürt, beruffen lassen, vmb zu hören vn zu sehen / das begert Vidimus vn Transsumpt / mit bestimE iiij bestimmung einer benanten zeit vnd tags / nach gelegenheit der nähe vnd verne des abwesenden / außzubringen. Wann das nu geschehe, auch die originallbrieff, siegell, oder anders fürbrachter schein / an jhren siegelen / schrifften vnd anders ohne mangel be fonden / so mag das begert Vidimus oder Transsumpt / es kom me der erforderter oder nicht, mit erkandtnus des Gerichts, als glaubwirdig vnd krefftig erlangt vnd außbracht werden. Welchs auch darnach souill glaubens hatt, als die Rechte originalia / vnd heuptbrieff / Wa aber einiche brieff vnd siegell / oder ander schein zu vidimieren furbracht / welche an siegelen / schrifft oder anders mangell bekhommen / so sollen dieselbige gleichwol mögen vidimirt werden: Doch deßfals solichen mangel in dem vidimus mit zuuermelden vnd anzuziehen. Van Exception vnd Außzügen. Cap. liij. Achdem die beklagten (denen allwege souill muͤg lich das Recht zu flehen / vnd dasselbig zu entweichen vergunt ist) ettliche außzüge / die jnen nach jhrer meinung geburen sollen / gerichtlich O furwenden můgen / vnd aber dieselbige nicht einer art vnd natur sein / sonder etliche die kriegs beuestigung vn den richtlichen proceß verhindern / etliche aber die klag oder heuptsach nicht abstellen, auch zu jheder zeit des gerichtlichen kriegs nicht gebraucht vnd fürgewandt werden mügen: Damit dann die Richter vnd Scheffen sich darin wissen zuhalten / wannehe die fürgewante außzüge zuzulassen / oder zu verwerffen / so wirt nachfolgende vnderrichtung derhalb gesatzt. Vann ſvij Van Exception vnnd Außzügen / so die klage nicht abstellen / vnd erstlich wider den gerichtszwangk zu Latin genant Exceptio in competentis Iudicis, & declinatoria fori. Cap. lv. Elcher fur einem Gericht beklagt wirdt / vnd vermeint / das er demselbigen ordentlich nicht vnderworffen / vnnd derhalben nicht schuldig sey / daselbst zu Recht zustehen / der soll in anfanck des Gerichtlichen kriegs / vnd fur beuestigung desselbigen, sich van gemeltem Gericht ab, vnd fur seinen ordentlichen Richter berüffen. Dann so der beklagter mit solichem außzug / biß er vff die klag geantwort / vnd den krieg beuestigt / oder sich mit Recht ingelassen hette / wissentlich vnd mit vffsatz vertziehen wurde, soll er vff denselbigen darnach nicht meher gehort werden. Vnd sollen darumb alle Gerichter ein vff sehens haben / das sie sich keiner sachen die vnder ihren Gerichtszwangk van wegen des streittigen guts / oder sunst jhrer art vnd natur nach / nicht gehörig / vndernemen. So aber der beklagter auß rechtmessigen vrsachen vermeinte / das er dem Gericht dahin er gefordert / nit vnderworffen / sol er dieselbige fur allen dingen zu Recht gnugsam darthun vnnd beweisen. Vnnd wiewoll ein gemein Regell ist / das der kleger dem beklagten, sonderlich in personlichen sachen, für seinem ordentlichen Richter folgen sol, so sein doch etliche felle, darinnen einer mit außlendischem Rechten darunder er nicht gesessen / noch ordentlich gehoͤrig / furgenomen werden mag. Vnd lviij Vnd erstlich mag einer van wegen des Contracts/ für einem frembden Richter / souern er da betretten / furgenomen werden / Als nemlich, so jhemandts an einem anderen ort dann da er ge sessen / etwas kauffen / oder sunst hantieren wurde / der mag van wegen des Contracts, an dem ort da derselbig geschehen, mit Recht fürgenomen vnd beklagt werden. Zum andern / Welcher an einem frembden ort ein vbelthat begangen, der wirt van wegen solicher vbelthat, dem Gericht des orts da sie geschehen, vnderworffen, vnd mag an demselbigen ort beklagt werden. Zum dritten / Wirt einer seiner wesentlicher heußlicher woh nung halb / an demselbigen ort da sie gelegen / ob er gleich daselbst nicht geboren / dem Rechten vnderworffen. Zum vierten / Wiewoll einer seiner person halber einen ordent lichen Richter hette / doch wann derselbig etlicher güter halb so er inhadt vnd besitzt / beklagt wurde / muß man jhnen für dem Gericht / darunder die gueter gelegen nach art vnd natur dersel bige mit Recht furnemen. Zum funfften / Wa einer sich verschreiben / verplichten oder versprechen wurde / an einem namhafften ort / oder wahin er gefordert wurde, betzalung zuthun, oder zu Recht zustehen, an demselbigen ort mag er folgentz vann wegen seiner zusage mit Recht beklagt werden. Zum sechsten / Es mag der beklagter in seiner gegenklag / den kleger fur seinem des beklagten Richter besprechen / vnnd ist der kleger daselbst zu Recht zustehen schuldig. Zum sibenden / So ettliche partheien wissentlich in den gerichtszwangk eines frembden Richters, mit gutem freien furbedachten gemueth willigen, wie sie das auch vermög der Rech ten thun mögen / dardurch werden sie auch demselbigen gerichtszwangk vnderworffen. Zum Zum achten / Wann die vormunder vmb gebürliche Rechnung ihrer administration vnd verwaltung, mit Recht furgenomen, vnnd aber vnder verscheiden Gerichtern gesessen sein, mögen sie fur einem Richter dem sie samentlich nicht vnderworffen / mit Recht furgenomen werden. Wan auch die sachen darumb der beklagter an das Gericht geladen, fur beschehener verkundigung der Citation oder Ladung / an einem andern Gericht anhengig gemacht weren / mag der beklagter ihnen an dasselbig angefangen Recht widerumb zuremittieren vnd hinzuweisen begeren. Vnd so er durch glaub wirdigen schein vnd vrkundt des Gerichts da die sach anhengig gemacht / solichs beweisen kündte / oder so es vam kleger ge standen / soll die sach vff des beklagten begeren / wider dahin gewiesen werden / es kundte dan der kleger gegründte vrsachen anzeigen / v beweisen / warumb soliche remission nit geschehen solAußzüg wider des Richters person. Cap. lvj. Jewoll ein jeder Richter vnuerdechtig / wie obberürt / sein soll / dieweill aber ettwann kumpt / das der beklagter des Richters / oder aber einer oder mehr Scheffen personen / auß rechtmessigen gegrünten vrsachen verdechtig heldt, so wirdt ihme vermög der Rechten zugelassen, für der kriegs beuestigung soliche vrsachen der verdechtigkeit furzuwenden. Vnd erstlich / Welcher einer sachen Aduocat / Rathgeber / Anwaldt / Fürsprecher / oder diener ist gewesen / mag in derselbiger sach kheins wegs Richter sein. Item dieweil zu zeiten kumpt / das die sach / darumb man am Rechten handelt / den jhenigen / der darin Richter sein soll / mit belangt / belangt / mag derselbig in solicher sachen billich recusirt werden. Item wa die Richter oder Scheffen einer partheien blutsverwante freunde weren / mag man sie auch als verdechtig / recusieren. Item so jhemandts van den Scheffen ein gleiche sach / die jnen selbst belangte / fur einem andern Gericht in vngeendigter rechtfertigung hangen hette / der mag auch als verdechtig mit guter fugen zurugk gestalt werden. Item des klegers Herr / oder demselbigen eidtpflichtig / oder des beklagten vheinde vnd widderwertiger, mögen als verdechtige Richter abgeschlagen werden. Gleichsfals so der Richter / oder jemands van de Scheffen / fur der einer parthey, als seinen Richter, ein sach hangen hette, mag man denselbigen als verdechtig, mit Recht auch woll recusieren. Item so ettliche van den Scheffen gaben vnd geschenck genomen / oder fürurtheill gegeben / die werden auch zurugk gestalt. Vnd wann dermassen einer den Richter/ oder jhemandts van den Scheffen auß obangezeigte oder andern mirckliche vrsachen / als verdechtig abschlahen wurde / soll er dieselbige dem Gericht schrifftlich fürbringen / vnd alßdann sollen willkürliche Richter / die man zu Latin Arbitros Iuris nennet / erwelt werden / fur welchen der jhenig, so einiche Gerichts person als verdechtig recusirt / seine vrsachen des verdachts / mit glaubwirdigen gezeugen, oder anderm bestendigen schein beweisen soll. Vnnd wan solichs geschehen / alßdan soll durch die willkürliche Richter erkandt werden, ob die vrsachen des argwohns gnugsam vnd fuͤrtreglich sein / oder nicht. Mitler weill / vnd so der kleger oder beklagter zween oder drey Scheffen / 5.50 Scheffen, als verdechtig angeben, vnnd die vrsachen des verdachts gnugsam beweisen wurde, so mögen vnd sollen die vberige Scheffen, welche mit kheiner verdechtigkeit oder argwohn beladen / die sachen hören / vnd die durch jhren richtlichen spruch vnd vrtheill entscheiden vnd erörteren. Wurde aber der mehrer theill der Scheffen/ oder das gantze Gericht argwöhnig vnd verdechtig gehalten / vnd derhalb gnug sam vrsach fürbracht vnd dargethan: Vff solichen fall sollen die parthien vnd sach fur das negste Obergericht gewiesen vnd remittirt, auch daselbst fürter gerichtlich gehört vnnd geendigt werden. Es sollen aber obgemelte vrsachen des argwohns oder verdachts gleich in anfanck des gerichtlichen kriegs, ehe vnd zuuor mit ja oder nein vff die klage geantwort / v der krieg beuestigt / fürgewandt vnd bewesen werden / Es were dann sach / das die parthey welche desen Außzug gebraucht/ soliches verdachts oder argwohns für der kriegs beuestigung khein wissens getra gen / sonder das erst darnach erfaren / vnd solichs mit jhrem leib lichen eidt beweren wurde / Alßdan vnd in solichem fall mag ge melter Außzug der verdechtigkeit auch nach beschehener kriegs beuestigung fürgewandt werden. Vnd wann des Richters oder Gerichtschreibers personen verdechtich befonden, sall in des Richters stat, so lang die sach gehandelt / ein andere ansehenliche redliche vnd verstendige person, aber in des Gerichtschreibers statt / der Gerichtschreiber des negsten Obergerichts / mit fürwissen vnnd verwilligung des Amptmans oder Gerichts/ verordent werden. Außzug ſxij Außzug wider den kleger. Cap. lvij. Achdem die Minderjärigen / Tauben / Stommen / Narré / Vnsinnigen / oder Verthüner / denen verwaltung ihrer gueter verbotten ist, vnd andere dergleichen personen / im Rechten zustehen nicht geschickt sein / so ist dem beklagten zugelaf sen / soliche gebrechen Außzugs weiß furzuwenden. Vnd wan dieselbige dargethan / sollen obgemelte personen im Rechten nit. gehört werden, sie seyen dann mit Vormündern, Curatoren oder Actoren versehen / welche den proceß in jhrem namen volln fueren mögen, wie vnder den Titulen van den Vormünderen vnd Curatoren gemelt ist. Vnnd ob gleich soliche vngeschickligkeit des klegers person durch den beklagten gerichtlich nit furgewandt / so sollen doch nicht destoweniger Richter vnd Scheffen / so jhnen das kündig were / gebürlich insehens thun / das obgemelte personen mit Vor münderen vnd Curatoren zu dem Gerichtlichen krieg / wie vorgerürt / versehen werden. Dergleichen Geistliche begebene personen khönnen den gerichtlichen krieg als kleger / eigener person nit vollnfüren. Item so jhemandt den anderen seiner inhabender gerechtigkeit / hab vnd gueter gewaltigklich entsetzt hette / vnnd wolte denselbigen darnach in Recht ziehen / ist der beklagter nicht ehe zu antworten schuldig / er sey dann zuvor widerumb restituirt vnd ingesatzt. Außzug lxiij Außzug wider den Anwaldt. Cap. lviij. Je Minderjarigen vnd Geistliche begebene personen / Jtem die jhenigen so nicht gnugsamen gewalt fürbringen / oder versicherung thun / was sie handlen, das solichs ihre parthey angeneem halten woll/ auch die so ihren gemessen beuelh vnd gewalt vberschreitten, khönnen andere personen, als ihre Mombar vnd Anwelde, nicht vertretten. Wie dann auch ein Weibs bildt solich ampt der Mombarschafft nicht gebrauchen kann / dann allein in sachen ihrer vnmündigen kinder / da sie vor mönderin ist. Außzug so die Kriegs beuestigung vnd gerichtlichen Proceß verhinderen. Cap. lix. A einer vmb ein sach die fürmals mit Recht entscheiden / oder aber vertragen / ober auch pre scribirt were, widerumb in Recht getzogen, So mag derselbig solichen Außzug / der mit Recht entscheiden / vertragener oder prescribir ter sach für der Kriegs beuestigung, vnd zu verhinderung derselbigen / furwenden / wie er auch alsdann den in Monats frist zu beweisen schuldig. Wa aber ein solicher Außzug ein weithere erkundigung van wegen der principall sachen erfürderen thete / so kann derselbig die Kriegsbeueſtigung nicht vffhalten. F ij Dänü lxiiij Da nu auch der beklagter soliche Außzug nach beuestigung des Kriegs furwenden vnd beweisen wurde/ sal er dardurch der klag erledigt werden. Van der Prescription oder verjärung / vnd in was fellen die khein statt hat Cap. lx. Es hieroben vermeldet / das die anforderungen so etwan zur vnzeit / oder vbermessiglich geschehen / in Recht verbotten / Also werden auch etliche sachen entnomen durch die Prescription oder Q verjärung / welche zweyerley art vnd natur ist / die eine wirdt genant verjärung oder Prescription longi temporis / oder einer langer zeit / Wie da ist / so einer vnder den gegenwürtigen ein gut zehen jar / oder aber vnder den abwesenden / zwentzig jar mit gutem glauben vnd Titell besitzlich herbracht der mag / so er vmb dasselbig gut rechtstendich gemacht / der verjärung gebrauchen / Die ander aber verjärung wirdt in Latinischer sprachen longissimi temporis / das ist den aller lengsten oder groesten zeit / als van dreissig oder veirtzig jaren / genannt / Wel che gegen einen jheden, was wesens oder standts er auch sey fürgewandt vnd gebraucht werden mag. Doch hat in sachenn die Kirchen vnd dero gueter belangendt / allein die verjärung der veirtzig jaren stat, vnd wider die höchste vnd erste Kirch zu Rhom, allein van hondert jaren. Es gehoren aber zu einer rechtmessigen Prescription vnnd verjärung der lange zeit wie obgemelt / funff wesentlicher stuck: Nemlich / einn vffrechtiger guter glaub / auch from gewissenn / Item ein zuleissiger billiger Titell / Jtem das khein lasterliche bösheit in besitz des dings / so prescribirt werden soll / erfonden werde, als das durch raub, deibstal, oder dergleichen ichtwes besitzlich nachda lxv sitzlich herbracht / Item das solich gut den preschribierenden öffentlich zugestalt / vnnd die zeit / wie obgemelt / vnd ohn rechtmeſſige bekronung verlauffen ſey. Vnd nachdem die verjärung offtermall in Recht nutzlich gebraucht / gleichwoll aber van jhederman nicht gleich verstanden wirdet / so seindt ettliche felle / darin khein verjärung statt hat / zu güter vnderrichtung außgezogen / wie folgt / Nemlich / Wider die heilsame Christliche Ordnung / zucht vnd ehr. Wider Statrecht. Billiche gehorsamheit, so die vnderthanen ihren Obern zu ertzeigen schuldig. Ein soliche Ehe / die wider Recht vnd billigkeit angenomen. Item Acker vnd andere platzen zu gemeinen nutz gehörig Dergleichen die grenitz vñ eusserste ort eines Stiffts / Pfar kirchen oder Fürstenthumbs. In gemeine offenbare Landtſtraß. Item alle ding so nicht besitzlich / oder mit vnrechtmessigen Titell / als diebstall / raub / vnd anders / besessen. Item die in arrest vnnd khommer ligen / vnnd damit verhafft sein. Eines Pupillen / Weisen oder vnmündigen gueter. Jn hylichs güt / welchs vmb der ehe willen sonderlich gefreiet ist / ausserhalb da der man sich zu verderben zeitlich gestalt, vnd die Fraw in dem seumig oder nachliessig erfonden wurde. Jn solich gut / so einem kindt zugehört / vnd durch den vatter vereuſſert wirdet. F iij Item lxvj Item in allen den gütern / die mit zill vnd sonderlicher foꝛm vnd maß / binnen einer benanten zeit bezalt werden sollen. Jn dingen so in zeit offner Vheden vn beraubung gehandelt. Dergleichen kan auch khein Pechter oder Haußheurer wider sein Herschafft die veriarung infueren. Wie dann auch derselben mehr / vnd so es die notturfft erfor dert / bey den Rechtsgelerten weiter zu befragen. Außzug / damit sich einer gegen sein eigen bekandtnus im Rechten behelffen mag: Cap. lxj. Igen bekandtnus eines Minderjärigen / auch des der soliche bekandtnus auß zwanck gethan / ist jme nicht nachtheilig. Item wann einer jhme selbst etwas zu fürtheil bekennet, dasselbig ist, souill andere belangt, denen solichs nachtheill bringen möcht / van vnwerden. In gleichem ist die bekantnuß so ausserhalb Gericht geschicht, van vnwerden, sie werde dann mit anzeig der vrsach, fur Notarien vnd Gezeugen, oder sunst erbaren Leuthen / auch in gegenwerdigkeit der Parthien oder jhrer geschickten / angenomen. Als aber an vielen Gerichtern dermassen bißher gehalten / das kheine bekennung fur gnugsam geacht / es were dann diesel big nicht allein vam gegentheill/ oder seinem vollmechtigen auß trucklig angenomen / dann auch mit sonderlichen vrkunden vnd darlegung ettlichs gelts verbonden, dardurch dann die wirckliche krafft der bekandtnus zuuill ingetzogen vn beengt / die Par thien auch mit vnnützen kosten beschwert werden: So sall hinfürter ein gerichtliche bekantnus / wann die sunst bestendiger weiß lxvij weiß geschehen vnd angenomen / ob sie gleich mit vrkunden nit verbonden / krefftig sein / vnd der jhenig / der soliche bekandtnus gethan / mit vrtheill angehalten werden / das zu thun, was er selbst bekentlich gestanden. Wiewoll auch hiebevor an vielen Gerichte khein vnderscheit gehalten, ob bekennen vnd leugnen in eigner, oder in frembder geschicht geschehen soll / daher dem kleger zugelassen / ehe vnd zu uor er sein klag oder Artickel vermitz seinem eide vbergeben / den gegentheill anzuhalten / das er / was gefordert / oder vam kleger gefragt / alßbaldt vnd ohne weither bedencken / entweder bekennen, oder aber leugnen soll, welchs doch nicht allein gefarlich, sonder auch der billigkeit vn natürlicher erbarkeit zuwider, das einer in frembden sachen / die ihme eigentlich nicht bewust / vnbedechtlich bekennen oder leugnen solte. Demnach soll disser miß brauch hiemit abgethan sein vnd bleiben. Außzug widerligende kunde vnnd briefflichen schein. Cap. lxij. A die inbrachte brieff vnd siegel / offenbar jnstrument / vnd andere brieffliche vrkunde geschrapt / durchstrichen / erneuwert / oder anschrifften vnd büchstaben an den ortten da einicher verdacht sein möcht / mit einer oder verscheiden handen verandert: Oder so der Notarius vnbekant / nicht legall oder vffrechtig / oder sunst in seinen jnstrumeten arg wönig vnd verdechtig gehalten: Item so an den siegelen, oder vnderschrifft der glaubwirdigen personen oder Notarien augen scheinlicher mangel befonden / durch soliche vnd dergleiche außzuge mögen die brieffliche schein angefochten werden. Item F iiij lxviij Item so ein instrument / brieff / siegell / oder brieffliche vrkunde / khein vrsach der schuldt oder obligation mitbringen / dargegen mag auch excipijrt werden. Item einer schlechter Copien oder abschrfft / wirdt ohn das Originall / oder glaubwirdig Vidimus khein glaub zugestelt. Außzug wider die personen der gezeugen. Cap. lxiij. Jewoll vermög der Rechte / einem jheden zugelassen / zu bewerung der warheit / lebendige kundtschafft zu furen: so sein doch ettliche personen / die im Rechten kundtschafft der A warheit zu geben / nit zugelassen: Als nemlich das sie ehrlose, meineidige, öffentliche ehebrecher, oder die soliches lasters vberwonnen vnd verdampt, oder der Lande verwiesen. Item Mörder / Dieff vnd öffentliche Reuber / vnd sunst alle die jhenige die vnehrliche ampter vnd diensten tragen / brauchen vnd vben / welche doch in mangell anderer frommer leuth / in sachen der beleidigter Maiestat, vnd dergleichen, gefuert vnd vff genomen werden mögen. So mögen auch ein öffentlicher widersacher vnd vheindt / Item ein vngleubiger wider einen Christe / vnd auch gewesener Richter / Aduocat vnd Anwaldt / in derselbigen sach / darin sie gesprochen vnd gedienet / auch sachwelde / so gewin oder verlust an der sach darin sie zeugen / haben oder leiden mögen / Item ein Frauw oder Weibs bildt in Testaments sachen, wie dann auch die zeugen so gekaufft vnd vnderricht, oder van wegen ihrer armuth vnd lichtfertigkeit verdacht sein / verworffen werden. Ein Mönig aber vnnd Ordensman mag mit erleubnuß seines Obersten zeugen. Die lxix Die eltern sullen fur oder wider jhre leibliche kinder / dergleichen vnd hinwider die kinder wider jhre leibliche eltern getzeugnuß zugeben nicht zugelassen oder getrungen werden / sonderlich in sachen die leib / ehr vnd glimpff belangen: Aber in andern sachen, da es der gegentheill zuliest, oder so man khein ander beweiß haben möchte / alß in hilichsfürwarden / mäch / gescheiden / vnd der kinder alter, sollen sie zu gezeugen vffgenomen werden. Es kan auch ein Brüder dem andern khein getzeugnuß tragen / sonderlich wann sie in vnuerdeilten gueteren mit einander sitzen / vnd dero sementlichen gebrauchen / dann in dem fall / gebe der Brüder ihme selbst vnd in seinen eigen nutz gezeugnuß. Wa sie aber ihre guter vann einandern getheilt / vnnd ein jeder sein besonder haußhaltung hette / mögen sie einander (souern sie doch sunst fromb vnnd erbar)kundtschafft tragen / doch wirdt ihrer kundtschafft nicht souill glaubens / als wan sie von fremb den beschehen / zugestalt. Item Eheluth / Mann vnnd Fraw khönnen einander nicht kundtschafft geben. Item alle haußgesinde des jhenigen der die zeugen fuert / und gen so lang sie im dienst sein / als verdechtig verworffen werden. Außzug wider die sage vnnd kundtſchafft der gezeugen. Cap. lxiiij. As des zeugen sage vngewiß sey. Item / das er kheine bestendige vrsach seines wissens angetzeigt / oder das dieselbige nicht schliesse. Item Item / das der gezeug seine kundtschafft allein durch hören sagen bewhere, welche getzeugnis ausserhalb Ehesachen, vnnd die sipschafft oder magschafft belangen / nicht gnugsam oder erheblich. Item / das die zeugen sich nicht vergleichen in der zeit / malstat / personen / oder sunst in der sachen widerwertigklich sagen. Item / das der getzeug in seiner eigner kuntschafft jme selbst widerwertig oder zweifelhafftig. Item / das die zeugen singulares / das ist / das jre kundtschafft vngleich vnd sonderliche sage sey. Es ist aber, souill diese vsach belangt, durch den Richter oder verhoͤrer ein fleissig vff sehens zuhaben / vnd zu ermercken / inn welchen puncten die zeugen sich vergleichen. Dann ob sie woll sich einer rede in allen puncten nicht vergleichen/ so kann dannoch ihre kundtschafft / als ein gesplissen kundtschafft / nicht verworffen werden. Vnd darumb so der zeugen sage nit vngleiches verstandts / sonder entlich woll vff eine meinung zu brengen sein möchte khönnen sie darumb / das sie nicht eben vff eine weiß geredt / nit fursingulares / oder gesplissen kunde geacht werden. Wa aber die kundtschafft also gestalt / das dieselbige sich mit deren anderen zeugen sage nicht vergleichen thete / sonder einer anderer vnd besonderer meynung were, vnnd also die gegebene kundtschafften vff einen verstandt nicht zubrengen sein möchtē / In dem fall kundten sie als singulares widerfochten werden. Es sall aber der zeugen sage souil ohn eusserlichen zusatz geschehen mag / dermassen außgelacht vnd verstanden werden / das sie zu samen stimmen, vnnd in der substantz sich vergleichen. Außzug Auf lxxj Außzug der nichtigkeit außgesproche ner vrtheill. Cap. lxv. Achdem zu mehrmaln zu verhinderung der vollenstreckung / die exception oder Außzug der nichtigkeit außgesprochenen vrtheils furgeworffen wirdt / daher nutzlich vnd gut / das die Richter E dernhalb gewarnet / auch die parthien jres Rechtens destomehr acht nemen mögen / so soll man vff nachfolgende vnderrichtung fleissige anmerckung haben / damit alle nichtigkeit in künfftiger zeit verhuedt werde. Vnd erstlich / so ist ein jhedes vrtheill / das vff allen gebotten feirtagen außgesprochen / ob woll die partheien in die eröffnung verwilligt / nichtig. Dergleichen dieweill in zeit der Ferien / die zu notturfft des menschen ingesatzt / als in Arn vnd Herbst / alle gerichtliche sachen vnd hendell ruwen sollen / darumb so kan zu derselbiger zeit khein krefftig vrtheill außgesprochen werden / es were dann sach, das die partheien vff soliche Ferien fürhin vertzegen / Allßdann kann das vrtheill als nichtig nicht widerfochten werden. Wie in gleichem die vrtheill so der bitt furgewennter klagten nicht gemeß gestellt / nichtig. So kann auch ohne ladung wie gleichsfals ohne des gegentheils furbrachte klag vnd antwort / oder gegen die jhenigen / so minderjarig vnd sinloß / vnd doch im Rechten nicht vertretten / bestendiger weiß khein vrtheill außgesprochen werden. Were aber ihnen zu gutem vrtheill auß gesprochen / dasselbig wirdt bün dig vnd krefftig gehalten. Außzug lxxij Außzug wider die Appellation / warumb die nicht zuliessig. Cap. lxvj. Elcher inwendig zehen tagen van außgespro chenem vrtheill nicht appellirt / oder der foꝛde rung darumb er zu Recht gestalt / gestendig / oder vngehorsamlich außbleben, oder auch ein offenbarer vbelthäter / oder der in eins an dern namen ohne gnugsam gewaldt appellirt, deren Appellation sall nicht angenomen werden, in massen auch die Appella tion nit zuliessig / so nicht van grad zu grad an das negst Obergericht geschehen / oder daruff die parthien mit gutem willen ver tzegen. Da auch drey gleichmessige vrtheill außgesprochen / kan daruan nicht appellirt werden. Item ein Appellation van einer beschwerung so nit crafft eines Enndtvrtheilß hat / geschehen / so folgents durch den Richter reuocirt oder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt werden. Item / wann der Appellant nach gethaner Appellation / widerumb fur dem vorigen Richter erscheindt / v sich nochmals (ausserhalb so er abscheidts breif begerte) in handlung inliest / so felt die Appellation / vn wirt dardurch in sich selbst verlosschen. Item vann Execution oder vollnstreckung eines vrtheills wirt zu appelliren nit zugelassen / es were dan in der Execution die gebürliche maß/ so darinnen gehalten werden soll/ vbertret ten / dann in dem fall sol dem jhenigen der durch soliche vbertret tung beschwert / hilff der Appellation nicht benomen werden. Item derselbig / welcher ein zeit / das jhenig wes er schuldig / zu be tdafen lxxiij zu betalen angenomen, mag darnach ob es ihnen viellicht gereuwen wurde / nicht appellieren. Nachdem auch zum offtermall van vielen partheien auß lau terem muthwillen, allein vmb die widerparthey in verderblichen schaden zu fueren vnd vmbzutrieben / appellirt werdt / sollen dieselbige/ neben vollnstreckung der vrtheill/ mit gelt oder leibsstraff / so sich solicher müthwill erfinden wurde / nach gelegenheit der personen vnd verhandlung / durch vnsere amptleuth gestrafft werden. Bann Gerichtskosten / wie die taxirt vnd gemeessigt werden sollen. Cap. lxvij. Je gerichtliche kosten / darinnen die eine parthey verwiesen / sollen durch die parthey so das vrtheil erhalten / klärlich v vnderscheidlich / wie / welchen / vnd warfur / oder wieuill außgegeben N sey / van Item zu Item / in ein zettell vertzeichent / dem Gericht vbergeben werden. Wan in der sachen nicht weither dan gewhönliche gerichtskosten / als des Gerichtschreibers vnd Fürsprecher lohn / brieff vnd siegell gelt / fürgebott / vnnd dergleichen / die so offenbarlich auß des Gerichts handlung erscheinen / vffgangen weren / die mögen durch das Gericht sonder den eidt der parthien / taxirt vnd geschetzt werden. Wa aber neben den gewhönlichen gerichtskosten (welche ban der zeit / das der gerichtliche krieg angefangen / mögen gere chent werden) noch andere kosten, als vmb zeugefüerung Aduo caten zugebrauchen / oder sunst in andere wege uffgangen / sollen diesel lxxiiij dieselbige durch den Richter nicht ehe taxirt vn gemessigt werden / es hab dann die parthey bei ihren ehren vnd treuwen in eins leiblichen eidts stadt behalten / das sie die vertzeignete summen nothwendiglich hab außgeben müssen / vnd wann solichs dermassen beschehen / soll das Gericht berürte kosten nach der billigkeit taxiren vnd messigen. Wie / durch wenn / vnd auß was vrsachen die Restitution /ergentzung oder verfrischung geschehen müge. Cap. lxviij. Jewoll Recht vnd billich / das die vrtheill OR welche in jhre krafft ergangen / furderlich exe quirt vnd vollnstreckt werden / jedoch dieweill sich zu zeiten begibt / das die jhenigen dargeS gen die vrtheill ausgesprochen / auß rechtmessigen vrsachen verhindert / jre gerechtickeit nicht inbracht / noch appellirt haben / mögen sei zu ihrem Rechten van dem sie gefallen / die restitution oder verfrischung jnen mit zutheilen begeren. Vnd mag die restitution vnd verfrischung nicht allein fur dann auch nach dem vrtheill / souern rechtmessige vrsachen furhanden / bestendiglich geschehen. Als nemlich / wan die verlustige theile in zeit als der gerichtlike kreig geübt / vn die vrtheil ausgesprochen / entweder in offent licher redlicher vheden sich enthalden / oder van den vheinden gefangen / oder in sachen den gemeinen nutz belangendt / außledig were / Deweill derselbig fur einen abwesenden auß bewertenn vnd noturfftigen vrsachen / geacht wirdet: Wa er dan̄ in zeit seines abwesens / durch einen volmechtigen Mombar / oder seine verwandt lxxv verwandtien im Rechten nicht vertretten / soll er in seiner wider kumpst vff sein beger/ zu der gantzer sachen/ vn aller geübter handlung / gleich den minderjärigen restituirt / wider ingesatzt vnd verfrischt werden. So er aber entweder durch seinen vollmechtigen Anwaldt / oder verwandten im Rechten verantwort vnd vertretten, soll die restitution vn verfrischung jme nit weithers geschehen / dan das er van dem außgesprochenen vrtheill / vnnd wes daruff gefolgt / appellieren / vnd sein Appellation verfolgen möge. Wa auch einer auß bewerter vnd billicher / jedoch nicht nottürfftiger vrsach (als da einer in frembde land zur scholen oder Vniuersitet getzogen außlendig were / derselbig / wa er ein zeit seines abwesens nicht vertretten / vnd gleichwol gegen ihnen ge vrtheilt / soll auch nach beschehener restitution verfrischt / vnnd nochmals zu Recht gehört werden. Hinwiderumb / so einer außlendig were nicht auß bewertet vnd billicher vrsachen / dan allein auß notturfft / als der jhenig / der des lants verwiesen / oder in frembden landen gefengklich gehalten wirdt / demselbigen wird auch soll das jhenig / so in seinen abwesen gegen jnen gehandelt / nach fürgehender erkandtnus der sachen / mit der restitution vnd verfrischung geholffen. Jm fal aber einer williglich / vn auß eigener vrsach sich außlendig hielte / als die kauffleuth / so jren kaufhandel vber Meer / vnd andern frembden orten süchen / vnd demselbigen nachziehen / denen brengt ihr abwesen im Rechten solichen nachtheill / das sie nach geübter handlung nicht gehört oder restituirt werden sollen. Vnd villmehe soll denen / so auß sonderlichem fürsetzlich vngehorsam vnd eigenem muthwillen / damit sie dem Rechten entflichen mögen / sich abwesendt machen / dieweill sie am aller sträfflichsten seindt / die verfrischung abgeslagen werden. G ij Vnd lxxvj Vnd wann die restitution/ergentzung oder verfrischung gegen das jhenig / so für dem endturtheill ergangen / begert / mag dieselbige durch die Ampthleut eines jheden orts nach befindung mitgetheillt, oder abgeschlagen werden. So aber nach eröffnung des endturtheils, oder beschehener vollnstreckung desselbigen / vmb die verfrischung angesucht / sol sie allein durch die hohe Fürstliche Obrigkeit geschehen. Van Testamenten. Cap. lxix. ES mag jhederman in vnsern Füstenthumben Gülich vn Berg gesessen / oder dar in beguetet / dem es nicht nach ordnung vnd satzung gemeiner Recht verbotten / sein geschefft des Testaments vnd letsten willens machen fur Notario / oder aber Pastore vnd vier zeugen / oder auch in pestilentz vnnd andern sorglichen kranckheiten / fur dem Pastoren vnnd zweyen oder dreyen zeugen darzu sonderlich erfordert vnd gebetten / allein in beweglichen farenden hab vnd gueteren / vnd nicht in erblichen ligenden vnnd vnbeweglichen in obbestimpten vnsern Fürstenthumben gelegen (ausserhalb der gewonnen vnd geworben gueteren) vnder welche erbliche gueter auch verstanden vnd begriffen werden alle gueter, zinsen vnnd renthen, so erblich oder ablösich sein, vnd in hylichs Noteln / erbtheilungen vnd vertregen / oder andern geschefften für erbschafft gemacht worden, wellche alle vnd besondere nach alter gewonheit vnd hergebrachtem gebrauch / nicht sollen noch mögen bestendiger weiß durch ein Testament vbergeben werden. So auch einiche person van jemandt anders bedrangt wur de / sein Testament vnd letsten willen vnbillicher weiß / vn anders dan jme geliebt / in solichen beweglichen vnd farenden habe vnd gueteren vffzurichten / so soll dasselbig krafftloß vn van vnwerde sein lxxvij sein / auch der bedranger/ da er ausserhalb des Testaments / van des abgestorbenen verlassenen farenden habe vnd gueteren ichtwes hette bekhomen mögen / dasselbig darmit als mit der that / verwirckt haben. Wie soliche peen vnd straff auch gegen den stat haben soll, der die vffrichtung eines Testaments, der beweglichen vnd farenden habe vnd gueter halber verhinderen wurde. Vnd gleich wie die elteren einem jhrem kindt oder enckelen / fur den andern, ettwas auß ihren beweglichen vnnd farenden gueteren für auß / vnd doch ohn abzug vnd schmelerung des ge puerenden kindt vnd naturlichen antheils oder legitimæ / zu ordnen mügen / Allso auch da sie vngerathen kinder oder enckelen hetten / vnd van dero wegen ein mircklichs außgegeben / so mögen sie solichen vberigen kosten in ihren Testamenten den vngeraten kinderen oder enckelen abziehen, vnnd den andern miterben dardurch ein zimbliche erstattung zuordnen. Van succession vnd erbung in absteigender linien / ohn Testament oder geſchefft der elteren Cap. lxx. Ann Vatter vnd Mutter ohn Testament oder Ordnung jhres letsten willens mit thodt abgehen / vnd leibliche eheliche kinder / ShöD ne oder Töchter / hinder jhnen verlassen / so erben dieselbige kinder alle vätterliche vnd S mütterliche habe vnd güter / farendt vnd ligendt / wie die namen haben mügen / gleich mit einander / für menniglichen. Wa aber Shöne oder Töchter kinder, Enckelen, Uhrenckelen / oder ander in rechter absteigender linien sein / dieselbe sollen an stadt ihrer abgangenen elteren / mit des verstorbenen kindeG iij lxxviij ren in stammen erben in massen ihre elteren, wa sie im leben weren / geerbt hetten. Vnd so Anher oder Anfraw nicht leibliliche eheliche kinder, sonder in der Rechten absteigenden linien andere erben in gleichen graden verliessen / die sollen alle gleich miteinander erben. Van Erbung vnnd Succession geehelichter kinder durch nachuolgende heyrath. Cap. lxxj. O auch Man vnd Weib fur jhrer ehelicher versamlung / natürliche oder leibliche kinder mitein ander hetten / vnnd sich darnach in Sacrament der heyligen ehe ergeben / vnd dardurch soliche kin der ehelich machen theten / so erben dieselbe kinder gleich mit andern nachfolgenden erben/ welche in staender ehe gezilt / vnd Rechte erben seindt. Van fellen vnnd vrsachen darumb die eltern jhre kinder / vnd hinwiderumb die kinder jhre eltern / enterben mögen / souern die wie Recht erweisen vnd war gemacht wurden. Cap. lxxij. Vm ersten / So das kindt seinen vatter / oder der vatter sein kindt in Recht beschuldigen vnd verklagen thete einer groisser vnthat, die leib vnd leben antrifft, vnd zu Latin Crimen capitale genandt wirdt/ außgenomen in den lxxix dem laster beleidigter Maiestät / oder Ketzerey / in welchen sie bei de sich gegen einander verklagen vnnd beschuldigen mögen. Zum andern / So das kindt seine vatter mit gift beschedigt / oder zu beschedigen vnderstanden hette / vmb jhnen darmit van dem leben zum todt zu bringen: Oder aber der vatter solichs wi der sein kindt fürgenomen / oder zuthun vnderstanden. Zum dritten / So das kindt vnderstande hette / sich wissentlich zu vermisschen oder zubeschlaffen die Stiffmutter / seines leiblichen vatters eheliche haußfraw: Oder aber der vatter sich wissentlich vermischt / vnnd leiblich zuschicken hette mit seines Thons ehe weib. Zum vierten, So der Shon verkheret vnnd verhindert den vatter, Oder aber der vatter den Shon sein Testament zu machen/ oder geschefft zuthun/ in solichen gueteren/ die er zu verschaffen vnd zu vergeben hatt. Zum funfften / So die kinder weigeren oder versaumen dem vatter narung zu geben / oder notturfftig artzney mitzutheilen / oder so der vatter sinloß vnd vnuernunfftig ist / vnd alßdan durch die freunde, oder andere frembde personen dieselbige kinder ersucht worden/ vmb soliche narung/ artznei/ vnd vnderhaltung ihrem vatter mitzutheilen / vnd sie das daruber veracht hetten / so soll ihnen als vngetrauwen kindern / die vatterliche erbtschafft entnomen werden / vnd dieselbige den verwandten freunden, oder frembden personen / die soliche vnderhaltung gethan / folgen. Vnnd soll hinwiderumb auch in dem gleicheit gehalten werden / da der vatter seinen Shon der sinloß vnd vnuernunff tig ist / mit notturfftiger vnderhaltung / artznei vnd anders nit versehen noch versorgen wurde, das er dardurch enterbt werden kundte. Zum sechsten / So die Shöne sich nicht wollen verpflichten G iiij Pes C. noch E lxxx noch bürg werden fur jhre elteren / oder aber die elteren fur jhre Shöne / so die in vnzimblichen gefencknussen eingetzogen seindt. Gleich woll aber berurt dieser fall nicht die Töchter, dieweill dieselbe nicht mögen burg werden. Zum siebenden, So der Shon ein ketzer, vnnd der vatter ein Christ, Oder aber der vatter ein ketzer, vnd der Shon ein Christ ist. Zum achten / So die kinder mit gewaltsamer that vnnd freuell ihre elteren schlagen vnd beleidigen / oder sunst gegen sie vnerbare, schwere, vnd vnbefuegte vngerechtigkeit vnd freuell fürnemen theten / darumb sie billich jhrer elterlichen gueter enterbt werden. Zum neundten / So die Tochter sich nit wolte bestatten lassen zu der Ehe, vnd doch der vatter sie nach seinem vermuegen, für vnnd ehe sie fünff vnnd zwentzig jhar alt worden / hette ver heiraten wollen, vnnd darüber sich in ein vnkeusch leben vnnd wesen begeben hette. Wa aber der Vatter an solicher ihrer bestadtnuß oder verheyrathen seumig / vnnd sie in fürbestimpter zeit vnnd meinung nicht verheyrath hette / so soll sie darumb nit enterbt werden. Van bestraffung der Shöne vnd Töchter / die sich ohn jhrer elter willen vnnd wiſſen verheyrathen. Cap. lxxiij. Ie beschriebene Recht setzen vnnd ordnen, so ein Shon oder Tochter / die in fursehung vnd gewalt sam ihrer leiblichen elter vatter vnnd mutter sein / ohn derselben willen vnnd wissen sich bestatten / nemlich lxxxj nemlich der Shon für vn̄ ehe er zu dreissig jaren / on̄ die Tochter für vnd ehe sie zu fünff vnd zwentzig jharen khommen ist / so seien ihnen dieselbe ihre elteren vatter vnnd mutter, in ihrem leben nit schuldig einich heyrath guͦt zu geben / sie willen es dann gern thun / biß so lang dieselbige ihre elteren sterben / alßdann sollen sie mit andern kinder alles das erben, was sie van Rechts wegen erben mögen, Alles doch nach gestalt vnnd befinden ihrer verhandlung vnnd vbertrettung, vnnd desfals vermöge vnser derwegen außgangener policei Ordnung gestrafft werden. Wie mancherley kinder erben sollen. Cap. lxxiiij. Jewoll die gemeine beschriebene Recht ordnen / vnnd wollen / wa ein vatter bey mehr dan einer haußfrauwen in ehelichem standt zweyerley oder mehr kinder erworben hette / vnnd die ohn geschefft seines letsten willens verliest / das dieselbe kinder ihnen alle zugleich erben / Dieweill aber in vnseren Fürstenthumben Gülich vnnd Berg vber aller menschen gedencken disse altherkhommende gewonheit vnnd ge brauch / als Priuilegium der lande besitzlich wie folgt / herbracht / so soll es auch noch zur zeit bey dero verbleiben: Nemlich, wa zwa personen sich zusamen vermhalet, ligende vn farende gueter einander zubracht, oder in stainder ehe erobert, gewonnen vnd geworben, auch kinder gezilt, vnd jhrer ein mit doit für der andern abgangen / die letstlebende person aber zu der andern ehe gegriffen, vnnd inn solicher ehe gleichsfals kinder gezilt, So dann in Heyratsbrieuen oder sunst, wie es mit solicher erbfolgung vff den fall gehalten werden soll, nicht versehen, Sollen die erste kinder allsoliche in erster ehe zugebrachte / vnnd elterliche lxxxi liche von vffsteigender linien herfliessende erbgueter / vnerwogen in welcher ehe die fallen / neben den in der erster ehe gewonnen vnd geworben/ ligenden oder vnbeweglichen/ auch zueruallen gueteren / nichts außgescheiden / allein haben / v die kinder auß der zweiter ehe geboren / alle in solicher zweiter ehe zugebrachte / gewonnen vnd geworben, auch zuerfallen gueter, gleichsfals allein zu sich nemen vnd haben / Aber die felle so aus der Collateral oder seitlinien herkhommen/ sollen den kindern in welcher che dieselbe fällen, verbleiben, vnd die bewegliche vnnd farende hab vnnd gueter bleiben bey der zweiter / oder auch dritter / oder der letster ehe kindern / derwegen sie auch die schulden zu betzalen verpflicht sein. Were es auch sach, das yemandt nach gebroche nem beth im withwe standt siesse, vnd demselben einicher seidt oder beifall anerfallen wurde, mag er solichen beifall seines gefallens in die zweite ehe bringen. So sich auch zutruge / das in der erster ehe erbschafft gegolden / daruber auch die erbung vnnd tradition gefolgt / aber in der zweiter, dritter oder letster ehe allererst die bezalung gantz oder zum theill geschehe/ sollen soliche gegoldene erbgueter den vorkindern bleiben, vnd der zweiter, dritter oder letster ehe kindern, von wegen des kauff pfennings (nach aduenant derselbig in der zweiter, dritter oder letster ehe bezalt) biß zu der ablöß verhypothecirt, vnnd daruon jerlichs, wes sich vermöge der gemeinen Rechten gebürt, zuentrichten verhafft, jedoch alle geferliche handlung hier innen gentzlich außgeschlossen sein. Dann so mann spueren wurde, vnd ausfundig gemacht, das einicher betrug desfals gebraucht / Soll dem / welch solches zu nachtheill geschehen, derwegen spruch vnd forderung furzuwenden, vnnd dasselbig dar zuthun vnd zubeweisen, frey steen. Das O O lxxxig Das die einkindtschafft zu machen zugelaſſen ſey. Cap. lxxv. B woll nach besage gemeiner Rechten / Pacta vnd gedinge dardurch die rechte erben ihrer kunfftigen gebürenden erbschafft endtwendt oder auß geschlossen werden / in etlichen fellen krafftloß v van vn werden gehalten / So ist doch die Einkindt schafft auß mircklichen vrsachen zugelassen / Also dar Eheleutkinder mit einander gezilt / einer aber vnder denselbigen darnach todts abgehet / vnd der vberlebende widerumb zur ehe greiffet / das dar vnder Einkindtschafft woll mag abgeredt vn beschloßsen werden / dardurch die kinder voriger ehe mit denen so in folgender ehe getzilt, eine kinder sein, vnnd alle elterliche gueter gleich erben. Wie beredung der Einkindtschafft soll vffgericht werden. Cap. lxxvj. Achdem in beredung vnd vffrichtung der einkindtschafft / so gleichwoll zu erhaltung frid vnd einickeit der voriger / zweiter / oder auch dritter ehe kinder furgenomen / allerhandt hohe beschwerden vnd vnrechtigkeit / auch enttzie hung der gueter den rechten erben entstanden / So soll hinfuro disse ordnung der Einkindtschaft / zu verschönung verderblichen haders, zancks, vnd entziehung der gueter, gehalten, vnd die kheins wegs vberschritten werden. Nemlich / wan der letzlebendt vnder zweien eheleuthen widerumb Irrxitij derumb zu der heiligen ehe greiffen / vnnd die kinder der vorigen che sampt denn so in folgender ehe ertzeugt werden / eine kinder machen will / so sal er solichs vnserm Amptman / oder Richter vnnd Scheffen, darunder er gesessen vnnd gehörig, ansagen, welche dann vort der kinder Treuhender / Tutores vnnd Vormünder, wa dieselbige geordent vnd zugegeben weren, so aber nicht der kinder Anherren oder Anfraw / wan die noch lebten / oder wan sie todts verscheiden / sonst drey oder vier die negstgesipsten vnd verwandten des verstorbenen, vnnd der kinder gebluets / zu sich beruffen / vnnd zum ersten fleissig erkündigen sol len der kinder nahrung, die sie van dem abgestorbenen ehegemalh ererbt, dergleichen, wes sie van dem künfftigen vatter oder mutter, wann die Einkindtschafft gemacht wurde, ererben möchten. Das alles gegen einander erwegen vnd bedencken / v wa die gelegenheit der gueter also vngleich wurde erfonden, das die Einkindtschafft ohn verletzung der vorigen ehe kinder nicht uffgericht werden möchte, soll dieselbige vnderwegen bleiben, vnd bemelte kinder sampt ihren gueteren den Tutoren oder Curatoren in ihrer verwaltung gelassen, oder so sie khein hetten, die vormünderschafft den negsten freunden / in massen wie fürstehet / beuolhen werden. Wa aber khein schedliche vngleicheit in den guetern / oder sunst die gelegenheit dermassen erfonden das die Einkindtschafft den kindern nützlich sein wurde / alßdan sollen die puncten oder artickell der Einkindtschafft, waruff man dieselbige mit einem gemeinen Rath gestalt / durch vnsern Amptman / Richter vnd Scheffen eigentlich in eine form der Einkindtschafft bracht vn auffgeschrieben, auch durch sie versiegelt den parthien mitgetheilt werden / Damit künfftige jrrung / rechtuertigung vnnd kosten / souill möglich / verhuet werden mögen. Es sollen aber der kinder Tutores / Curatores oder vormün der / vnnd so der nicht weren / die negste gesipten freunde so zu der Einkindtschafft erfordert, vnserm Amptman des orts, da solichs gehandelt wirdet / an eidts stat geloben vnd versprechen das lxxxv das sie die Einkindtschaft den kindern zu nutz vnd gutem gewil ligt haben / vnnd nicht anders wissen / gleuben oder verstehen / dan das es villgemelten kindern zu fromen vnd besten reichen vnd kommen werde / Welchs auch in der schrift / darin man die puncten der Einkindtschafft lauth des negsten artickels vberschicken wirdet / gemelt vnd angezeigt werden soll. Vnd ob den vorgerürten kindern der ersten ehe / etwas beuor außzuhaben gemacht were / dasselbig sollen sie auch also ohn weither fürtheil haben / vnd darnach mit den gemachten Einkindern in den vberigen guetern gleich erben. Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben, was ihnen van gesipten freunden / oder sunst durch Testament / Do nation / oder andern titel zukhommen wurde. Dargegen sollen auch die gemachte vatter vnd mutter / ob der gemachten kinder eins oder mehr sonder leybs erben mith todt abgienge / dieselbige neben jren ehelichen Schwestern vnd Brüdern / vermög der Rechten / erben. Vnd sol in alwege die Succession vnd Erbung vnder den obgenanten personen / nicht ferrer dan auf vatterliche vnd mut terliche erbschafft / es were dan in der Einkindtschaff anders beredt / getzogen werden. Van Baſtarden auß verdampter geburt. Cap. lxxvij. Lle Bastarden die auß verdampter geburt gebo ren / alß van vatter oder mutter die keine ehe mit einander besitzen oder machen möchten, sollen noch mögen zu einicher erbschaft ihres vatters / noch ihrer mutter, in einicherley weiß, wie solichs durch Testament / Codicill / Legaten oder Donation geschehen lxxxvj schehen kündt / nicht khommen. Es mogen aber dieselbige woll auß natürlicher guete vnd mildicheit ertzogen werden. Van den naturlichen Kindern so ausserhalb der Ehe geborn / vnd doch van denen / so Eheliche leuth hetten sein mögen. Cap. lxxviij. O die eltern natürliche kinder / ausserhalb verdampter geburt / hetten / vnd die van solichen elteren geboren, die ein rechte vnuerbottene Ehe miteinander machen mögen / die möchten sie / wa eheliche Kinder vorhanden / mit zimblicher niessung versehen / Jedoch das solichs vnschedlich den ehelichen kindern an jhrer erbschafft sey. Es mügen aber soliche natürliche kinder ihre leybliche mutter (souern dieselbige khein eheliche kinder hat, oder auch nicht eine vam Adell ist) ererben, sie sein zu solicher erbschafft geehelicht oder nicht. Van erbung der Bastarden verlassener güter. Cap. lxxix. O Bastarden eheliche kinder hetten oder gewun nen / mügen dieselbige kinder in gleicher gestalt / wie hieroben van ehelichen kindern gesatzt / jhre elteren erben, vnd denen succedieren. Doch beheltlich vns deßfals vnser hocheit vnd gerechticheit / da solichs gebraucht vnd herkommen. Welche Bastarden aber als auß verdampter geburt getzilt/ ihre Eltern vatter oder mutter nicht erben / da sollen hinwiderumb lxxxvij derumb/ vnd auß gleicher vrsachen/ dieselbige eltern ihre vneheliche kinder auch nicht erben. Van erbung vnd succession in auffsteigung der linien / vnd erstlich / wie vatter vnnd mutter vnd andere elteren ihre kinder erben. Cap. lxxx A ein kindt mit thodt abgehet / vnd keinen erben in abstigender linie / als Shon oder Toch ter / oder Enckelen / ode auch kheine geschwesterten (das ist / Bruder oder Schwester kinder / oder Neuen vnnd Nichten van beiden seiten, oder derselben kindt verliest, So erben desselben gestorben kindts vatter vnnd mutter sein verlassen habe / vnd der vatter erbet zuvoran die habe vnd gueter so van vatterlicher seiten / vnd die mutter die guter vnd habe / so van mutterlicher seiten an das gestorben kindt khomen / Die ander vnnd vberige habe vnd gueter erben sie beide gleich miteinander. Wa aber auß vatter oder mutter jhre eins mit todt abgangen / so erbet das ander so noch im leben ist / alle gueter vn habe vnuerscheidenlich / fur allen Anherrn vnd Anfrauwen / vnnd allen andern freunden. Da nu vatter vnd mutter nicht im leben / so erben die verlassene gueter so van vatterlicher seiten an das gestorben kindt khommen seindt / Anher vnd Anfraw van dem vatter / füran / Des gleichen die haab vnd gueter van mutterlicher seiten Anherr vnd Anfraw van der mutter auch furan / Vnd die andere vberige habe vnd gueter erben Anher vnd Anfraw van beiden seiten miteinander. Wa aber allein ein Anher oder Anfraw / Vranher ober Vran . lxxxviij Vranfraw des gestorben kindts / van vatter oder mutter seiten im leben ist / der oder die erben allein souill / als Anher vnd An fraw / oder Vranherr vnnd Vranfraw van beiden seiten zusämen / wan die zu gleich im leben weren. So lange aber ein Anher oder Anfraw im leben ist / vnd die auch erben / vnd in die verlassene erbschafft succedieren oder folgen mügen / vff solichen fall werden Vranher vnnd Vranfraw außgeschlossen. Wa aber kein Anher oder Anfraw im leben, so erben die Vranher vnnd Vranfraw in aller massen wie van den Anherrn geschrieben ist / fur allen anderen verwandtenn / auch fur geschwesterten van einer seiten / vnd derselben erben. Wie die elteren jhre verstorbene kinder erben / mit derselbigen verstorbenen Bruder oder Suster kinderen / oder derselben kindern. Cap. lxxxi. O nu jr das abgestorben kindt geschwesterten, das ist Brüder oder Süster kinder van beiden seiten, oder derselben kinder verliest, So erben dieselbige mit des abgestorbenen kindts vatter vnd mutter / oder mith desselben kindts vatter allein / wa die mutter mit todt verfallen, oder mit der mutter allein, wa der vatter mit todt abgangen. Vnd da weder vatter noch mutter im leben / alßdan mit den Anherrn vnnd Anfrauwen / oder wa die auch todtlich abgangen / mit des abgestorben kindts Vranherrn oder Vranfrawen / alle habe vnuerscheidenlich / jhe ein person souill als die ander. Doch so erben die geschwesterten / van beiden seiten kinder / ihrer seindt wenig oder vill / alle an statt jhrer vatter vnd mutter, vnd nicht mehr dan auch ihr vatter oder mutter geerbt het ten / wa sie im leben blieben weren. Vnd lxxxix Vnd wa nach todtlichem abgang vatters vnd mutter / das abgestorben kindt seines vatters oder mutter halb, nicht mehr dann einen Ahn oder Vhran hinder jme verliest / vnd vff der an dern seiten zween Ahn oder Vhran, vnd geschwesterten van einer seiten, oder derselben kinder, so werden dieselbige Anherrn oder Vhranherrn, Ahnfrauw oder Vhranfraw vff der ander seiten / beide für ein person gerechent / vnnd erben auch beide nit mehr dann souill des abgestorben kindts geschwesterten vann beiden seiten eines erben mag / oder derselben geschwesterten eines van beiden seiten kinder / alle erben / oder erben mügen. Wie vatter vnd mutter / vnd andere eltern jhre kinder erben / so sie sich in andere oder zweite ehe begeben. Cap. lxxxij. O ein mutter oder anfrauw jhre kinder oder enckelen / mit andern jhres kindts oder enckeln geschwesterten / oder derselben kindt / erbet / vn sich in die andere oder zweite ehe bestadet, es sey für ihres kindts oder enckelns todt / oder darnach / so bleibt ihr allein die zeit jhres lebens die leibzucht vnd abnutzung aller ligender vnd farender gueter / so jhrem kindt oder en ckelen van vatterlicher seiten anererbet vnd zukommen. So sie aber darnach mit todt abgehen wurde / so felt solich gut wider an jres kindts oder enckeln / das sie in massen obgedacht geerbt hat / geschwesterten van zwein seiten / vnd derselben kinder / vnd nicht an jhre kinder / die sie in der anderen oder zweiter ehe geboren vnd gezilt hat, es were dann, das des kindts oder enckelen, welchs sie also geerbt hat, geschwesterten van beiden seiten, vnnd derselben kinder alle mit todt abgangen weren. Dann vff solichen fall / so bleibt der mutter oder anfraw in den erbguetern die leibzucht vnnd abnutzung die gantze zeit jhres lebens / aber in den gewonnen vnd geworben guetern auch dero eigenthumb / darmit zu schaffen vnd zu thun was ihr geliebt. Soliche iij Soliche erbfolgung vn succession wirdt in aller massen also gehalten, wann ein vatter oder anher, sein kindt oder enckelen / mit desselben geschwesterten erbet / vnd sich in die andere oder zweite ehe begeben thüt / in den ligendt vnd farendt guetern / so dem kindt oder enckeln van mutterlicher seiten anerstorben vnd zugestanden. Van erbung vnnd succession off die seiten. Cap. lxxxiij. O ein person ohn Testament vnd geschefft in Got verstirbt / vnd kheinen erben in ab oder vffsteigender linien verleist, so erbet dieselbe person ihre geschwesterten van beiden seiten / vnd derselben kinder gleich miteinander / fur allen andern verwand ten / auch fur geschwesterten / van einer seiten / vn derselben kinder. Jedoch in allwege erben die geschwesterten kinder / jhr seindt vill oder wenig / nicht mehr dan̄ jhr vatter vnd mutter geerbt / oder hetten mögen erbe, ob wol der abgestorben person geschwe sterten kheinsmehr im leben ist. Wie geschwesterten van einer seiten erben. Cap. lxxxiiij. A aber khein geschwesterten van beiden seiten ② fürhanden oder im leben / so erben alßdan die gesch westerten van einer seiten allein / vnd der selben kinder. Vnd die so allein vam ratter geschwesteriget seindt, vnd ihre kinder, erben furauß der abgestorben person habe vnd gueter / so van vatterlicher seiten an dieselbe person khomen seindt. Vnd die kinder so allein vann der mutter geschwesteriget seindt / oder jre kinder / erben fürauß derselben person habe vnd gueter xcj gueter / so van mutterlicher seiten an dieselbe person khommen. Die andere aber habe vnd gueter erben soliche geschwesterten / oder ihre kinder gleich miteinander / nach antzall der pesonen / jhe eins souill als das ander. Doch so erben geschwesterten kinder/ ihrer seindt vill oder wenig / nicht mehr / dan̄ jhr vatter oder mutter geerbt hette / wa sie im leben bleben. Es erben auch geschwesterten kinder van einer seiten / Vnd derselben kinder / fur geschwesterten enckelen die vann zweien seiten seindt. Van succession der Enckelen / auß des heyligen Reichs Camergerichts Ordnung im Jar funfftzehenhondert zu Aug ſpurg vffgericht Cap. lxxxv Jeser Außug / wie auch die folgende zween / seint darümb gesatzt / damit man wissen mög / wie dieselbe mit den gemeinen beschrebenen rechten vbereinstimmen / sich darnach zuͦ halten vnd zu schicken 6 wissen / vnd laut also. Ordnen, setzen, erkleren vnd wollen wir, das deichter oder enckelen nun hinfuran jhrer einem verlassen habe vnd gueter mith jhrer, vater vnd mutter geschwistert, an stat jhrer vatter vnd mutter / zu erben / nach lauth gemeiner geschriebener Keiset licher Recht, zugelassen werden sollen, der gewonheit so an etlichen orten darwider sein mocht / vnangesehen: Dan wir auch dieselben gewonheit / als der miltigkeit, rechten vnnd billigkeit widerwertig vnd vngemeesz / auß volkomenheit vnser macht vn rechter wissenheit abthun vnd vernichtigen. Allen vnd jheden Richtern vnd gerichten ernstlich gebietendt / hinfür nicht mehr H iiij nach xcij nach solicher gewonheit, sonder nach des Reichs geschreben Rechten / in solichen fellen zu vrtheilen vnd zu richten. Außzug der Keyserl. Constitution vnnd satzung / wie Brüder oder Schwester kinder jhres Vatters Bruder oder Schwester verlassen erbschafft vnder sich theilen sollen / in dem jarr tausent funffhondert vnd neun vnd zwentzig vff dem Reichstage zu Speir außgangen. Cap. lxxxvj. Lß bißher durch die Rechtsgelerten in zweiffel getzogen ist, ob eins verstorbnen Bruder oder schwester kinder / desselben jres vatter oder mut ter Bruder oder Schwester nachgelassene erbschafft vnder sich in die heupter / oder in die stäm theilen sollen, vnnd darumb in solichem zweiffel vnder vnsern vnd des heiligen Reichs vnderthanen ettwann vill jrrung / wi derwertigkeit vnnd rechtfertigung / zu derselben vnderthanen nicht geringem nachtheill vnnd schaden erwachssen/ das wir demnach / als Römischer Keiser / gemeinem nutz zu gut / solichen zanck / zukunfftige rechtfertigung / vnd darauß fliessenden vnradt zu fürkhommen / darinn gnediglich gesehen / vnd mit vnser vnd des heiligen Reichs Churfürsten / Fürsten vn Stend zeitigem vorgehendem radt gesetzt vnd geordnet habẽ / als wir auch van Römischer Keyserl. macht hiemit wissentlich in obberurtem fall ordnen vnd setzen / also: Wenn einer vntestirt abstirbt / vnd nach jhm kein bruder oder schwester / sonder seiner brüder oder schwester kinder in vngleicher zall verleest / das alß dan dieselben seins broder oder schwester kinder in die heupter / vnd nicht in die stämmn / erben, vnd dem verstorbenen jhrer vat ter oder mutter brüder oder schwester dermaß zu succedieren zugelassen werden sollen. Vnd damit auch weiter jrrung vnd gericht xciij gerichtlicher zanck / so vill müglich / abgeschnitten / vnd im heyligen Reich / vnd bey denselben glidern vnd vnderthanen hierin allenthalben gleicheit gehalten werd, wollen wir hiemith auß obberurter vnser Keyserlichen macht, volkhommenheit vnd rechter wissenheit, alle vnd jede Statuta, sonder satzung, gewon heit gebreuch / altherkommen / vnd freiheiten / wa die an einichem ortt dieser vnser Keyserlichen satzung zuwider erfunden / allein in obangetzeigtem fal cassirt vnd abgethan haben / die wir auch also hiemit cassieren / auffheben vnd abthun / doch mit nachfolgender messigung / nemlich / Ob an einichem ort im heyligen Reich bißher besondere Statut / ordnung oder gewonheit gewesen / Das in obberurtem fall der verstorbnen erbschafft / ver mög jtztgedachter Statut, ordnung oder gewonheit, inn die stäm / vnd nicht in die heupter / getheilt werden soll / vnd derselben ort ein erbschaft jetzt zu fal komen were / oder hie zwischen / vnd dem ersten tag des Monatz Augusti schierst khommendt / außgeschlossen denselben tag / durch jemant todtlichen abganck zu fall kommen wurd / soll die erbschafft nach außwiesung dersel ben sonderen statuten / ordnung oder gewonheit / allein in solichem fall / vnnd zwischen dem jtztbenanten ersten tag Augusti / vnuerhindert dieser vnser Ordnung getheilt werden. So aber ein erbfall an orten vnd enden, do vber obgemelten fall kheine besonder Statut freiheit, ordnung oder gewonheit jetzt zu fall khommen, daruber in erster, zweiten oder dritten instantien noch nicht geurtheilt / oder die theilung noch nicht beschehen / oder hie zwischen vnd benanten ersten tag Augusti zu fall khomen were / oder darnach verfallen wurde / sol es mit vertheilung vnnd entscheidung desselben falß / inhalt dieser vnser Keyserlichen satzung / gehalten werden. Welcher K . xciiij Welcher massen Bruder vnd Schwester kinder mit jrer abgestoꝛbnen Vatter oder Mütter Bruder oder Schwester / die andere abgestorbnen jhres Vatter oder Mutter Bruder oder Schwester im stam erben sollen / auß dem Edict / van dem Regiment zu Nurnberg im Jar tausent funffhon dert vnd ein vndzwentzig außgan gen / kurtzlich getzogen. Cap. lxxxvij. Es hiebeuor durch gemeine versamlung des gehaltē Reichstags zu Augspurg / Anno tausent funffhundert neben andern die succession vnnd erbschafft, die Diechtern oder Enckeln, von der selben zeit hinfuran ihrer Anherrn oder Anfrau wen habe vnd guter, mit ihrer Vatter vnnd Mutter geschwesterten, an stat ihrer Vatter oder Mutter zu erben, nach lauth gemeiner beschriebner Keyserlicher Recht, zugelassen werden sollen / der gewonheit / so an etlichen orten darwider sein möcht / vnangesehen: Welche gewonheit / als der miltigkeit / des Rechte bil lickeit / widerwertig vn vngemeß / abgethä / vernicht / auch allen Richtere vn Gerichten van derselbe zeit an ferrer / auf solcher satzung widerwertiger gewonheit zu vrtheilen vnd zu richten verbotten: Vnd dieweill auch in gemeinen Rechten versehen / wie Bruder vnnd Schwester kinder mit jrer abgestorbnen vat ter oder mutter Brüder oder Schwester, die anderen abgestorbnen ihres vatter oder mutter Brudern oder Schwestern in die stäm erben sollen: Vnd aber solichs auß vnwissenheit vn mißbrauch an vill enden nicht gehalten: Dewiell wir dan auff vnserem Reichstag zu Wurmbs mit Churfürsten / Furstenn vnnd Stenden des Reichs entschlossen, das es in dissem fall auch gemeinen Rechten gemeß gehalten werden soll: Demnach ordnen xɇb nach ordnen / sei erkleren wir / das Brüder oder Schwester kinder nun ran mith jres abgestoꝛbnen Vatter oder Mutter Bruder er Schwester die andern abgestorbnen jres Vatter oder Mutter Bruder oder Schwestern / nach lauth gemeiner geschriebner Keyserlicher Recht/ auch in die stam zu erben zugelassen werden sollen / Aller vnd jheder gewonheit / so an einichen orten darwider seindt / oder verstanden werden möchten / vnuerhindert / welche gewonheiten / als dem Rechten vnd disser vnser ordnung zuwider vn vngemeß / wir obbedachte beschluß nach / vnnd auß volkhommenheit vnser Keyserlichenn macht, vnd rechter wissen, hiemit abthun, derogieren vnd vernichten. Beschluß van succession / das der negst geſipt freundt negſter erb ſey. Cap. lxxxviij IN allen vnd jheden obbestimpten fellen der erbfolgung vnd succession / vnd oben angezeigten personen / erbt jeder negst gesipt freundt / einer oder mehr des abgestorben habe vnnd gut / wa khein zuliessig geschefft fürhanden ist / ohn vnderscheid menlichs oder weiblichs stammen / es rure die sipzall van einem banndt her / oder van zweyen: Mit dem außdrucklichem vnderscheid / das nach altem herkhomen vnd gebrauch vnser Fürstenthumben Gulich / vnd Berg / die güter fallen vnd erben sollen hinder sich / an die negste erben daher sie khommen. Wie R S xcvj Wie man in den erbfellen die grad vnd sipschafften / vnd negste verwandten rechnen vnnd erkennen soll / nach dem ge weltlichen Rechten Cap. lxxxix S S sollen die grad der erbfell / in den erbfellen gerechent werden nach weltlichem beschribenem Rech ten, vnd nicht nach satzung der Geistlichen Rechten. Dan die Geistlichen Recht merertheils van wegen der personen / welche der sipschaft oder mag schafft halben mit ehelichem heyrath sich zusamen verpflichten mögen / oder nicht / ordnung vnd maß geben / Vnd dieweil da s. selbig dem Geistlichen / v nicht dem weltlichen Richter zu ent scheiden geburt / so ist auch dernhalb khein ordnung diesem zugeſatzt. Wie man in gemein die grad der erbschafften rechnen vnd erkennen soll. Cap. xc. Je grad der sipschafft in erbfellen / soll man erkennen vnd rechnen / Also / das zweier oder mehr personen grad, van derwegen die frag des erbfals ist / soll gerechnet werden van dem negsten stammen vnd person / dauan dieselbe personen her khommen, der gestalt, wieuill personen in solicher rechnung vnd zall begriffen vnd erfonden werden / in souill grad ist ein person der andern verwandt, vnd doch allwege einer grad weniger. Es sollen auch die personen, wa der mehr dan eine in gleichem grad seindt in demselben grad nach dem stammen als fur xlvij ein person geacht werden. Vnd darumb vatter vnd mutter vn ihre kinder / seindt einander verwandt in dem ersten grad der sip schafft / Item gesch wisterten seindt einander verwandt in der andern sipschafft oder grad. Wie die grad der erbschafften in ab vnd vffsteigender Linien gerechent werden sollen. Cap. xcj. A sich erbfell in ab oder vffsteigender gerechte linien zugetragen / alßdan mag man die grad vff oder abwertz zelen / van der verstorben person / van der gueter wegen die frag des erbfals ist / biß vff die person so erben wil / vnd hinwi derumb van der person die erben will / biß vff die person / van der gueter wegen die frag des erbfals ist / Vnd wieuill personen in solicher rechnung begriffen vnd getzelt werden / in souill sipzall vnd grad ist die person so erben will/ der abgestorben verwandt, doch einer sypzall minder: Als wan ein Vhrenckell wil erben den Vhran, so mag man van dem abgestorben Vhran vnder sich zelen / biß vff das Vhrenckel / oder vber sich / nemlich vam Vhrenckell biß vff das Enckell / darnach vffdas Kindt / darnach vff den Vatter, darnach vf den Vhran, so findestu allweg sechs personen. Van denselben stell eine ab, also bleiben vnnd bestehen dan noch fünff personen/ souill sein auch der grad. Wie reviij Wie der seyten erben grad vnnd sipschafft gerechent vnnd erkandt werden sollen. Cap. xcij. A sich erbfell begeben zwischen den seiten erben / vnd einer zu wissen begert / wie nahe dieselben seiten erben einander mit sipschafft W verwandt seindt / so sollen dieselbe personen in die zwerch oder seiten lini gegen einander S vber / vff zwa seiten gestalt / vnd zu zellen angefangen werden / van der erster person derhalben die frag ist / vber sich / biß zu dem gemeinen stammen, darüann dieselben seiten erben beiderseitz herkhommen / vnd darnach van demselben gemeinen stammen wider herab gezelt werden die ander seiten abermals biß vf die ander person derhalben die frag ist / vnnd als vill personen zwischen jhr beider gemeinem stammen darentzwischen / souil seindt auch der gräd / doch den gemeinen stammen hindan gesetzt. Also / Nim zweier Brüder Enckeln / stel die neben einander / vnd rechen van dem Enckeln vber sich / biß zu jhrem Vhran / das ist jhr gemeiner stamm / daruan sie beider seitz herkhomen. Doch soll derselb Vhran in der zall nicht gestalt werden / sonder van demselben stamm soll darnach vff der andern seiten wi der herab / biß vff das ander enckell auch getzalt werden / so finden sich sechs personen, Demnach seindt der grad zwischen zweier Brüder Enckeln auch souill. Wie dan disse vnd obgemelte abrechnungen der sipschafft vß nachfolgender figuren augenscheinlich zu sehen. Arbor Arbor consanguinitatis / Das ist der baum der sipschaft oder bluͤtsuerwandtnus. Vrur Anher Anfrau N der Vranfra (des Vranheuen broder o ren broder Anfrau der schuester der schuester N W der Vrandes Vranhe der anfrauen des Anberei frauen brod renbroder o Broder oder broder oder Anfrau oder schuest. der schuester Schuester 4 schuester 4 kinder 6 kinder des Vranhe(Des Anhern) der Mutter / der anfrauen Des Vatter ren broder broder oder broder oder Mutter broder oder Broder oder derschueste schuester schuester schuester schuester 3 enckeln 7 kindt 5 kinder 5 Der mutter ¶ Des Vranhe Des Vatter Des Anhern Schuester Broder oder Broder 2 ren broder Broder oder broder oder der schuester Schuester Schuester schuester Vrenckel 8 hindt kindt 4 enckel 6 S V Des Anhern Des Vatter Des Broder der schuester broder oder Sohn oder Broder oder Tochter Sohn oder Sehuester Schuester En Tochter 3 Tochter Vrenckell 7 kell Des Vatter Broder oder Des Broders Enckell schuester Vr Enckell 4 enckell 6 Des Broders Vrenchell Vrenckel Vrurenchell N S der Vranfra uen broder o derschuesten enckel 7 deranfrauen broder oder Schuester Enckell 6 Der Mutter Broder oder Schuester Enckell 5 Der schuester Enckell 4 der schueste Vrenckell 5 W der uranfra uen broder ò derschueste, Vrenchel 8 der anfrauen Broder oder Schuester Vr. enchell 7 Der Mutter Broder oder Schuester Vrenchel Van Erbteilungen. Cap. xciij. O die elteren in zeit jhrer beider lebens ein erbtheilung zwischen jhren kinderen mit guetem furbedacht vffgericht / vnnd einem kinde seinen theill verordent hetten / mit solicher erbtheilung sollen die kinder / souern sie den vörigen hylichs verschreibungen oder an dern vertregen nicht zuwider/ begnügig sein. Wa aber kheine vatterliche vnnd mutterliche vermechnussen / die erbtheilung belangendt, vffgericht, vn die elteren todts verfallen / sollen die kinder zu gleicher erbtheilung zugelassen werden / in massen wie oben erklert ist. Vnd ist hiebei zu mercken / Wa ein van den kindern in seinem besietnuß / oder sunst / furauß etwas entpfangen / vnd doch vff die elterliche güter nicht vertzegen hette, oder als ein vertzegen kindt nicht außbestadt were: In dem fall soll das jenig so vorhin entpfan gen / widerumb / ehe zu der erbtheilung geschritten / inbracht vnnd beygelacht werden. Außgescheiden doch wes den kinderen zu jrer vbung in ehrlichem krieg / oder zum studio durch die eltern gegeben / oder durch sie die kinder gewonnen were / solichs mogen sie fürauß behalten / vnd seindt es in die gemein erbtheilung zubringen nicht schuldig. Doch einem jheden kindt seines gepuerenden furtheils nach dem landtgebrauch furbehalten. Als nemlich / Wa die erbtheilung zwischen den van der Ritterschafft fürgenomen / vnd jre Schwestern mit einem heyradts gut allerding abgeguet / so sollen die Rittergueter mit der bescheidenheit an den gebrüderen verbleiben, das der eltister Bruder das Stamhuß vn principall Seeß, wa der nur ein ist / in seinen graben / ederen vnd zeunen / vnnd was darinnen gelegen, auch dessen geschutz, vnd was darinnen nagelfast ist / fürauß / one einige erstattung oder vergeltüg zu sich neme. . wissen So auch ein solich Stamhauß vnderhocheit vnd herlicheit hette / die soll bey demselbigen verpleiben / doch sollen in solicher vnderhocheit vnd herlicheit nicht begriffen noch verstande werden / zinß / schatzung / pachtung / zehendt / Churmüdt vnv Nüllen / sonder soll mit denselbigen gehalten werden / wie das van alters herkhommen. Wa aber mehr dan ein hauß verlassen / wan dan der eltister Brüder das ein Stamhauß vnd Seeß in massen jtztgedacht / furauß genomen, so mag der ander Brüder das ander Stam hauß vn Seeß / in aller gestalt vnd manier wie der eltister Bru der gethan / furauß nemen. Wie dann auch wa mehr heuser furhanden / der dritte oder vierte Bruͤder thun mag. In anderen aber Stam vn Seeßheusern so durch seidt vnd beyfel / oder sunst anersterben wurden / sol durch die sementliche Gebrüder vnnd Süstern (wa derhalb khein vertzichnus geschehen) gleicheit in erbtheilung vnd scheidung gehalten / vnd darinnen kheiner dem anderen fürgesatzt werden. Wann kheine Brüder / sonder allein Sustern furhanden / so soll züschen denen in solicher erbtheilung dern Stamheuser vnd Seessen / in aller massen mit dem fürausziehen vnd nemen gehalten werden / wie jtzo van wegen der Brüder geordent. Zuschen den andern aber personen so nicht van der Ritterschafft, vnd sunst dem gemeinen Man, sollen Gebrüder vnnd Süstern ohn einichen fürtzug / an allen ihren elterlichen gueteren vnd habe, zu gleicher theilung zugelassen, vnd züschen jnen durchauß gleicheit gehalten werden. Doch souill vnsere Lehen gueter / Sadelgueter, Schatzgueter vnnd Deinstgueter auch die Solstet vnd spliß belangt / soll vnser derwegen hieuor auß gangner Ordnung gelebt vnd nachkhommen werden. iij Was d. 31.02 in Herbkleite ihrer allenfelchen Uhr. Bauwet Was auch den Geistlichen vnd begebenen personen von jren N.2.2 elterlichen guetern zukumpt / das sollen sie allein die zeit jhres lebens niessen, nützen vnd gebrauchen, vnd doch kheins wegs verargern vnd enteusseren zu nachtheill der blützuerwandten. Vnd sol der erbfal von zeit als die geistliche begebene personen ihre profeß annemen, vnd sich der welt abgethan, wie gleichsfalß mit andern weltlichen geistlichen von zeit das sie ordinem subdiaconatus angenomen / gefallen sein. So aber einiche Nun chen / Closterjunffrawen / oder anderen begebnen personen ein seidt oder beifall aneruallen wurde / sol derselb bey des verstorbenen nechstgesipten weltlichen standts verbleiben, Yedoch der begebner personen auß der abnutzung solches bei oder seidt fals zimliche vnd billige erstattung geschehen. Da aber einiche begebene person nach beschehener profeß ren Orden vn Closter verlassen wurde / sol der oder dieselb wie oberclert, zu ihren elterlichen oder anerfallen erbguetern nit zugelassen werden. Wie in gleichem vermoͤge beider vnser Für stenthumben Gulich vnd Berg Priuilegien kheine erbgueter den Geistlichen sollen noch mögen erblich gegeben werden. Wann auch die erbtheilung zwischen den kindern / freunden oder nechstenverwanten einmall mit gutem fürbedachtem ge müth ingereumpt / oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter vffgericht / bewilligt vn angenomen / sollen sie darnach nicht vffgelöset, sonder vnuerbruchlich gehalten werden, Souern doch einer vber die halbscheidt in zeit der beschehener theilung, seins gepürenden theils, oder weither, nit verfürtheilt vnd betrogen were. Dan in dem fal ist recht vn pillig / das jme mit ergentzung des jenigen ehr verkürtzt ist / verholffen werde. Van Hylichs verschreibungen. Cap. xciiij. SS sollen die vffgerichte Hylichs verschreibungen so entweder durch die eltern / oder aber nach jrem tödlichen abganck / durch die negste blütßuerwand ten vnd freunde der kunfftigen eheleuth / mit jrem furwis ciij fürwissen vnnd willen abgeredt, beschlossen vnd angenomen sein / in allen ihren puncten vnd articulen / auch mit den wider fellen / wie dieselbige darin außtrucklich versehen / gehalten wer den, sie wurden dann durch beide eheleuth sementlich (da sie es zuthun macht haben) vffgehebt vnd verandert. Vnd wiewoll die fürwarten vnd gedinge den hylichs verschreibungen inuerleibt / das die Töchter mit einem bestimpten pfenningk / oder sicherer erbschafft auß bestadt / vnd dardurch van dem erbfall der elterlichen gueter außgeschlossen sein sollen / nach ordnung der gemeinen beschrebenen Rechte / krafftloß vn vnbestendig sein: Jedoch dieweill van alters her in vnsern Für stenthumben Gülich vnd Berg / sonderlich aber vnder denen an der Ritterschafft / damit die stemme vnderhalten werden möchten / dermassen löblich herbracht / das die Töchter mit jhrem entfangenen heyraths gut begnügig sein / vn weithers kheinen zuganck zu den elterlichen erbgueteren haben sollen: Vnd dann auch redlich vnd billich ist, das niemants in hylichs fürwarden verfürtheilt vn betrogen werde / So sollen soliche hn lichsverschreibungen (souern sie doch mit wissen vnnd willen der Töchter / mit vnderschreibung / oder da sy nit schreiben kun ten, vff bitt anderer von ihrent wegen vffgericht) vestiglich vnd vnuerbrüchlich gehalten vnd vollnzogen werden. Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den gethanen vertzich mit jhrem leiblichen eidt, wie die gemeine Geistliche Rechten thun erfordern / nit bekrefftigt / oder an ortern dar sich solichs gebürt / khein außganck gethan / v nach absterben der eltern willig vnd vrputtig weren / jre entfangen hylichs gü ter widerumb inzubringen vnd beyzulägen: So sollen sie doch zu den elterlichen gütern kheinen zuganck haben / sonder daruan gentzlich vn zumal außgeschlossen sein: Es were dan sach / das die gebrüder in dern behüff die vertzichnus geschehen / on leibs er ben mit todt abgangen weren. Dan in dem fal sollen sie beschehe ner verzignus vnangesehé, zu der erbfolgnus zugelasse werden. Dergleichen sol jnen auch die succession vnd erbung derseidt iiij vnd laritu non possi thenare Dokalid bona citra consensio suæ uxoris expressum ciiij vnd beyfell (es were dann sonderlich daruff vertzegen worden) in alwege furbehalten sein. Vnd damit sie des widerfals jrer hylichs gueter gewiß vnd sicher sein mügen, soll der Eheman, dem die verwaltung solicher zugebrachter heyrats gueter zugelassenn / wiewol er sunst vermög der Guligschen vnd Bergischen Landtrechten / seiner ehelicher Haußfrauwen Man vnd Mombar ist / dieselbige on verwilligung seiner ehelicher gemahel / vnd ohn tringende vnd erheischende noth/ zu alieniren vnnd zu veranderen/ hinfurter khein macht noch gewalt haben. Van der leybzucht. Cap. xcv. Je eltern so an jhrer kinder angefallen guetern wan das ehebedt gebrochen wirdt / die leybzucht haben / mögen dieselbige ohn einiche furgehende Caution vnd versicherung der burgen oder gueter / jhr lebenlanck gebrauchen vnd verwalten. Da aber der leybzuchter oder leibzuchterin in andere ehe sich bestattenn wurde/ soll er oder sie ein Inventarium aller ligender gueter, vnd die original brieff vnd sigell daruff sprechent, jren kinderen, oder so die vnmündig, deren Tutoren vn Curatoren zuzustellen schuldig sein / vnnd doch sich (da sie willen) der Original brieff vnd Sigelen transumpten vorbehalten mögen / die selb leibzuchters weiß haben zugebrauchen / Alles bei verlierung seines oder jrer leibzucht nutzung. Vnd sollen die eltern jre kin der nach gelegenheit der gueter ehrlich vnderhalten / vnd zu geburlicher zeit jhres alters bestatten vn aussteuren. Da sie aber solchem nit nachkhommen wurden / sollen vnsere Amptleuth van vnsert wegen die elteren darzu ermanen / vnd geburlich insehensthun. Im fall Imfall aber kein leibs erben in absteigender linien furhanden, oder so einem fremden die leibzucht vermacht were / ist solichen leib zuchteren nicht zugelassen / den besitz der gueter darin die leibzugt jnnen geburt / wircklich einzunemen / ehe vn̄ zuuor sie gnügsam versicherung gethan haben / die gueter in gutem notturfftigen bow zu halten / auch nicht zuverargeren / sonder dern wie einem fleissigen haußuatter zustehet, zugebrauchen, also das sie nach endung der leibzucht / in solicher werde wie sie furhin gewest / den rechten erben oder eigenthumbs hern widerumb mögen zugestalt werden. Derwegen dan auch ytzgemelte leibzuchter vber alle vnd jhede gereyde v vngereide gueter / darin sie die leibzucht haben / dergleichen vber brieff vnd siegel / ein rechtmessig Jnuentarium auffzurichten schuldig sein. Vnd wan soliche versicherung vnd vffrichtung eins rechtmessigen Jnuentarij geschehen / mögen sie alsbaldt die gueter zu jrem besten nutz vnd profyt / in massen wie obstehet / gebrauchen. Hinwiderumb aber sollen sie dieselbige gueter nicht allein in gu tem nötturfftigen bow / wie obgemelt / halten / sonder auch die be schwernuß der järlichen zinsen / erffpachtungen / schatzungen/ vnd anderer leste so daruf ligen / durender leibzucht / vff ihre eigen kösten vnd ohne zuthun des eigenthumbers tragen. Vnd nachdem sich offtmals begibt / das der eigenthumbsherr fur dem leibzuchter mith thodt abgehet / darauß bißher verderblicher hader vnnd zanck erfolgt, ob die erbschafft inn absterben des eigenthumbers / oder leibzuchters fallen soll / Vnnd aber vermog der Rechten, die leibzucht nicht anders ist, dan ein gerechtigkeit frembde guter zu nutzen / zu niessen vnd zu gebrauchen / ohn derselbigen schaden, vnnd also van dem eigenthumb gantz verscheiden ist, Derwegen auch der leibzuchter durch khein veriärung den eigenthum solicher gueter an sich erlangen khan: So sall hinfurter nach ordnung der gemeiner beschrieben Rechten, das die erbschafft alßbaldt nach absterben des eigenthumbers erfalle / vnangesehen der gewonheit so an ettlichen orten auß einem vnuerſtane vnuerstandt darwider ingerissen sein möchte / geurtheilt werden. Souill nun die vnbewegliche gueter, als hauß, hoff, land, busche / bende / weiden / wiesen / erbzinß / renthe / erbpechte / fischerej / churmöden / erbdienste vnd gerechtigkeit berurt / dieselbige werden für erbschaft gehalten, vnd sollen bey dem leibzuchter sein lebenlanck bleiben. Aber loͤßrenthe vnd pandtschaft / silbergeschier / gereidt gelt, haußgeradt vnd ingedoem, was nicht nagelfast ist, Deßgleichen was die Eege besch Loren / vnd weingart so mit dem ersten bande beschlossen / auch jarpechte vnd erschienen erbpension vnd renthe, werden fur gereide gueter gehalten, vnd folgen dem letstlebenden Ehegemall / also das er seins gefallens damit schaffen vnd handlen mag. Wiewoll aber die pandtschafften nach gemeinem Landtsgebrauch nach todt des eigenthumbers / dem gereiden folgen / jedoch so in vffgerichten hylichs verschreibungen, oder anderen bestendigen vermechnussen versehen were / das die pandtschafft fur erbschafft zu halten, soll alßdann berurte gewonheit khein statt haben / sonder es sollen in dem fall die pandtschafften der Erbschafft folgen. Van wilkurlichen verdregen vñ anlassungen / die zu Latin / vnd dochmit vnderscheidt Arbitrium, Compromissum, vnnd auch Arbitramen tum genant werden. Cap. xcvɪ Ann zwa Partheien vmb jhrer spen will / einen anlaß oder Compromiß auff ettliche personen thun, sollen dieselbige als scheidtsleuthe, die Parthien auffs furderligst solicher jhrer gebꝛechen entscheiden, damit sie aller weitherer vnkasten vnd schaden entragen sein vnd bleiben mögen. Vnnd kvij Vnd was also zwischen den partheien außgesprochen / dem seindt sie nachzukhommen verpflicht vnd verbonden / mögen auch ohn andere neuwe verwilligung ihrer beider / daruan nit abstehen. Wa nu solicher anlaß allein vff ein peen gestalt / alßdan sollen die partheien dem außspruch nachkhommen / vnd so die nit haltende / parthei soliche peen betzalen vnd entrichten wurde / so ist darmit der anlaß vffgehaben / es were dan in dem Compromiß außdrucklich versehz / das die peen bezalt / v gleichwol der Compromissarien spruch gelebt vnd nachgesetzt werden sol. Welche aber sich in einen anlaß ergeben / sollen gute / erbare / vnd scheidbare leuth in vngleicher an zall nemen / damit wa sich dieselbige nicht vereinigen möchten / alßdann ein mehrers gemacht werden kundte: Oder aber so sie in gleicher anzall vffgenomen / sich eines Obmans vergleichen / der imfall da sich bemelte scheidtsleuth nit vereinigen möchten / ein zufal zu thun. Derhalben auch vnd zu entnemung alles verdachts vnd vn willicheit / sollen beide partheien zu gleich / die scheidtsleuth die sich des angenomen haben / in der guete vermögen vnd bitten / das sie sich mit solichem außtrag vnd entscheid beladen wollen. Da sie nu den anlaß einmall angenomen / so seindt sie darnach verpflicht / demselbigen furderlich nachzusetzen / darzu sie auch / vnd da sie darin seumich / oder auch weigerlich befonden / durch ordentlich Recht getzwungen werden mögen / Wa sie an ders nit auß rechtmessigen vnd pilligen vrsachen nach erkandt nus des Rechten / daran verhindert. So in dem anlaß ein bestimpte zeit des entlichen endscheidts vnd vsztrags benant wurde, so sall in solicher zeit auch der spruch beschehen. Wa das aber also nicht geschicht / so ist dardurch der anlaß erloschen / es were dan / das die partheien soliche zeit mit jhrer bewilligung lenger erstrecken theten. Vnnd Barij Vnd soll in alweg / ob gleich keine zeit dem anlaß zugesetzt / an niemant einicher geferlicher vertzug gebraucht oder fürgenomen werden, Damit beide Partheien allem fridlichen wesen zu gutem, vnuertzoglich entscheiden werden mögen. Wan auch die zeit des anlaß verlauffen / so mögen beyde theil nach jhrem guten willen / einen neuwen anlaß fuͤrnemen / darzu auch die vorige Acten gebrauchen. Es haben aber die scheidtsleuth in jrem gewalt nicht, einige zeugen vffzunemen oder zu zwingen, dann solichs muß für dem ordentlichen Gericht / oder aber da die zeugen an frembden Gerichtern gesessen, durch Compaßbrieff geschehen, welche kundtschafft / wann sie also ordentlich gefürt / ob die sach zu endtlichem außtrag nicht qweme, darnach für ordentlichem Gericht / inn allem dem Rechten alß daselbst gebraucht / furbracht werden mag. Wan die scheidtsleuth den außspruch verfast / vnd in schriff ten zu thun gemeint, so sollen sie die Partheien vff gebürliche platz vnd zeit beschreiben vnd forderen lassen / v den außspruch selbst inn schrifften thun, auß vrsachen, das die scheidsleuth nicht mögen jhr angenomen Ampt einem anderen beuelhen / dieweill jhre person / vnnd dero geschicklicheit darzu sonderlich angesehen vnd erwelt worden. In allwege aber sollen die scheidtsleuth ein fleissig vffsehen haben / das sie eigentlich die form vn beredung des anlaß nicht vberschreitten, oder sunst etwas fürnemen, welchs zu einer vngerechtigkeit gereichen kündte. Da sich nu begeben wurde / das die Parthien nach dem auß spruch vngehorsam erscheinen / vnnd dem nicht nachkhommen wurden / welche die auch weren / die mach jhr ordentlicher Richter vff anruffen der gehorsamen Parthey / mit seinem gerichtszwanck darzu dringen / dem inn allem so woll die peen / als die sach . cip sach belangent / gnug zu thun / in aller massen / als in execution sa chen vff die endtlich vnd in jhre krafft ergangen vrtheill. Es verbindt aber der Anlaß allein die jhenigen so den annemen, vnd nicht jhre erben, es were dann, das er auch vff die erben gestalt were. So auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen / oder auch der Obman / fur jhrem endtlichen spruch mit thodt abgehen wur den, so ist der anlaß verlosschen, wa anders nicht in annemung des Anlaß versehen, das in stadt deren, andere angenomen werden mögen. Ob auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen dermassen auß ehehafften verhindert / das der oder die dem endtscheide nicht außwarten / noch seiner parthey dienen künthen: So sall soliche parthei andere an ihre stadt benennen vnd nemen, vnd den endtscheidt geferlich nicht vffhalten / es sey in dem Anlaß dasselbig ab geredt oder nicht, es were dann sach, das die parthien sich einer anderer meinung verglichen hetten. Nachdem auch zu zeiten die parthien durch ihrer beider seitz freunde / oder sunst / ohn vffrichtung einiches Compromiß vertra gen werden: So sollen soliche endtscheidt vnd verdrege in allermassen vollnzogen vnd gehalten werden / als ob vrtheill daruber gesprochen / vnd die in krafft gegangen weren. Aber die Anlaß vnd vertrege so nechtlicher weill / in druncken schafft / vnnd gantz vnordentlicher weiß / auch mit fürsetzlichem vberentzigem bedroch vffgericht / sollen allerding nichtig vnd van vnwerden sein vnd bleiben. Vann Van Kauffen vnd Verkauffen / vnnd derselben gewerschafft. Cap. xcvj. Er ein gut hat / vnd dasselbig erblich verkauffen will / soll die erbung / vnterbung / verzig vnnd außgang daruon nirgent anders als vor dem Gericht darunter es gelegen vnd dinckpflichD tig / geschehen mögen / ist auch schuldig ein soliche werschafft zu thun / damit der keuffer dasselbig gekauft gut für das sein haben vnd brauchen moͤg / in allermassen wie jme solichs verkauft ist / auch mit eigenschaft / nutz vnd gebrauch desselben. Dann wer dem andern etwas verkauft / der ist jme werschaft zu thun schuldig / darzu dann auch der Richter den verkeuffer hal ten sall, ob es gleich mit sonderen worten in dem kauf nit außge dingt oder verheischen / noch dem kaufbrief zugesatzt were. Wa aber die verkaufte stuck vnnd gueter in einem andern Gericht gelegen / darmit sal es der werschaft halb nach ordnung vnd altherbrachtem gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden / wie sich das gebürt. Darumb auch / wa der keuffer vmb sachen die werschaft berürendt, mit Recht angesprochen werden soll, so mag er den verkeuffer, oder aber den wharburgen mit Recht fürnemen vnd ver klagen / vmb vertrettung / enthebung vnd erledigung derselben an sprach vnd eintrag / als Recht ist. Dann wa dasselbig vnderlassen / vnnd der keuffer mit endturtheill solicher sachen verlustig wurde in abwesen des verkeuffers / vnd daruan nicht appellierte / so ist damit der verkeuffer / durch des keuffers versaumnus / aller vertrettung vnnd schadtloß haltung erledigt. Ob auch Ob auch der keuffer vmb gerichtliche ansprach sein erkaufft gut vnd werschafft beruerendt, mit demselben kleger oder widertheill ein anlaß zu richtlichem entscheid vnd außtrag / hinder dem verkeuffer angenomen, so ist der verkeuffer durch solich eigen fürnemen des keuffers / seins fürstandts vnnd verpflichtung der werschafft halben ledig. Wie in gleichem der verkeuffer dem gelder werschafft zuthun nit schuldig / souern der keuffer des klegers ansprach durch die exception einer Rechtmessiger verierung hette mögen hindertreiben, vnnd gleichwoll dieselb furzuwenden vnderlassen. Wurde aber einer sein gut zweien oder mehr, vnd doch jhe einem hinder dem andern verkauffen / Welcher dann auß jhnen mit dem ersten seiner erkaufften güter, durch gerichtlichen vbertrag in beseß vnd gewehr kumpt, der sall darmit für den andern keuffern den fürganck haben, jedoch mögen die andere keuffer die zu rugck gesetzt, den verkeuffer vmb schaden, oder anders, solichs kauffs halber jhnen zugefügt, mit Recht fürnemen, vnnd mag dannoch gegen den verkeuffer / welcher betrieglicher weiß den andern / oder fürkauff verschwegen / nach verhandlung vnd gestalt der sachen / eine gelt oder leibsstraff / nach ordnung der Recht / für genomen werden. Es soll aber den Geistlichen personen vermoͤg der alter Ordnung, satzung vnd priuilegien, wie dieselbige durch vnsere voreltern Hertzogen zu Gülich vnd Berg, rc. vffgericht, vnd besitzlich herbracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten sein / jre elterliche / vatterliche/ vn anerstorbene erbschafften zu verkauffen / zu enteusseren, vnnd zu alienieren, in was gestalt vnd manier dasselbig auch geschehen möge, dann sollen dieselbige die zeit ihres lebens, so sie wollen, nießlich vnd nutzlich gebrauchen, nicht ergeren, oder verderben, noch auch das solichs geschehe, gestatten. Doch sollen sie in ihren nöten, mit fürwissen vnser, als der Landtfürstlicher Oberigkeit / van jzer erbschafft ettwas verkauffen mögen. Vann K ij Vann beschudden / zu Latin lus retrahendi genant. Cap. xcvij. Achdem in vorgehendem Artickell erklert / welcher gestalt die erbschafften / ligende vnd vnbeweg liche gueter / erbzinß / renth oder gült mögen verkaufft werden / vnd wie die werschafft geschehen O soll / vnd dann in Göttlichen / dergleichen beiden geistlichen vnd weltlichen Rechten / zu erhaltung der stamgüter / gegrundt vnd zugelassen / das der negst blütsverwandter einen jeden kauff inß gemein durch seine verwandten beschehen / binnen jar and tag beschudden mag: So ordnen wir / das hinfürter soliche beschuddung durch die innwendige vnd gegenwertige binnen sechs Monaten, jeder Monat für vier wochen gerechent, durch die vßlendige aber vnd minnerjärigen binnen jar vnd tag / nach zeit des beschehenen verkauffs, vnnd lenger nicht, sall geschehen mögen / zu der beschudder selbst eigen / vnd kheines andern behoif / welches sie / da die sach bei dem Gericht verdechtig befunden / mittell eidts zubehalten. Alles doch mit der bescheidenheit, das derhalb drey außrüffen / vff drey Sontag nach einander volgendt / geschehen / vnd doch die zeit der sechs monaten / wie auch des jhar vnd tags / nach der erster außruffung angehen vnd gerechent wer den sol. Souern auch der negste blütßuerwandter soliche beschud dung zu thun vnderlassen wurde/ soll der zweite/ dritte/ vn so vort andere folgende negsten in dem gebluede / so des fals vhehig / dieselbe beschuddung in obbemelter zeit thun mögen. Vnd zu gueter vnderrichtung ist nachfolgende anzeigung geschehen / darauß Richter / Scheffen vnd partheien sich erlernen vnd berichten mö gen, wem wider die gemeine Regell, die beschuddung zuthun nit vergont noch zugelassen. Vnnd anfengeklich kann der Sohn / so noch in gewalt seines Vatters / exiij vatters, wes durch denselbigen seinen vatter verkaufft oder vereussert / nicht beschudden. Wie auch khein bastardt beschudden mag / in betrachtung das derselbig in dem fall für ein bluͤtsuerwanter nit geacht wirt. Auch mögen die kinder / so durch gewalt vnnd authoriteit des Fürsten ehelich gemacht werden / die verkauffte gueter nicht beschudden. Wa aber die kinder so durch nachfolgende eheliche vermahelung, ob sie gleich fur derselbigen ehe geboren, geehelicht werden / die beschuddung thun wolten / Solichs soll jnen als rechten natürlichen ehekindern, vnd also ehelichen verwandten zugelassen sein. Den Geistlichen kindern / als patten vnd goden / auch denen so erwelt vnd adoptirt seindt, Item den Geistlichen Stifftern, Klöstern / vnnd dero personen / sall die beschuddung nicht zugelassen werden, vilweniger denen so ewig verbandt, in gefencknus getzogen / vnd des lands verwiesen / mit verwirckung vnd confiscation ihrer güter / Vnd allen denen so nicht gelden mögen / ist die beschuddung in Recht verbotten. Wa nach obgesatzter zeit das beschudden nicht geschehen / oder auch die negstuerwandten in zeit des verkauffs gegenwürtig, gleichwoll aber nichts wider den gesagt/ so hat die beschuddung khein stadt. Wie nu in ettlichen personen, als obgemelt, das beschudden nicht zugelassen / also hat dasselbig in ettlichen dingen auch nicht stadt / als wann einer keufft ein platz oder grundt / der meinung / daruff ein kirch, kirchhoff, oder öffentliche schull zu bauwen, oder wann der Lehenman seinem Lehenherrn die nutzbarliche gerechtigkeit zu kauffen gibt / Wie dan in gemeinen Rechten der felle ettliche mehr zu befinden, in welchen die beschuddung kheine statt gewinnen mag. . K. iij Für cxiiij Fürstandt vnd behulff der jhenigen / so die beschuddung thun wollen. Cap. xcviii. O das verkauffte hauß / welchs der negstuertvanter zu beschudden sich richtlich angebötten / mitlerweill verbrente, oder das jenig so gegolden ist, vergencklich worden / So ist der negstblütsuerwanter nit schuldig / in fürgenomener beschuddung zuverharren Wie in allen keuffen vnnd verdregen der böser bedroch / zu Latin Dolus malus genandt, nit zuliessig, Allso wann ein frembder betrieglicher weiß/ zu entnemung der beschuddung/ mher dann das rechte werdt dem verkeuffer zustelt, so ist doch der jhenig so beschudden will, nicht hoher, dann das rechte billich werdt, wie es glaublich im kauf vertragen / vnd die penningen beweißlich außgelacht / zu geben schuldig. Sunst aber wa khein bedroch in dem keuffer gespurt, müste der negstuerwandter das so vberflüssig außgelacht / erstatten vnd widdergeben. Es ist auch der nestuerwandter so die beschuddung obertzelter massen thun will / verpflicht / dem ersten keuffer das heupt kaufgelt / sampt weinkauff godtsheller vnd erbung zu entrichten. Alldie weill auch die beschuddung in geburlicher zeit wie obstehet / durch den negstuerwandten beschehen kann / so mach der kruf fer das erkaufft gut nicht in andere wege/ dann wie es befonden vnd gebraucht worden, außrütten/ verbauwen oder vereusseren. Van verkauffen vff widerlöse. Cap. xcix. 100 Nd nachdem sich oftermals begibt / das die gueter vff widerlöß verkaufft / vnnd khein Reuersall daruan gegeben / wa dan derwegen zweiffell fürfallen wurde, ob der widerkauff dem verkeuffer vnnd cxɔ vnnd seinen erben vergondt / oder nicht / sall der erbkeuffer die erk kauffuerschreibung vff des Richters erfordern furzubringen schul dig sein / oder mit seinem leiblichen eidt nach form der Rechten sich purgiren. Vnd dieweill der keuffer den widerkauff nach seinem des keuffers wollgefallen, ein zeitlanck, oder sunst zu aller zeit, dem verkeuffer zu seinem gefallen vergunnen mag / wa dann ein gut verkaufft ist mit dem vorbeding vnd begnadung, das der verkeuffer inwendig benanter zeit die verkauffte güter widerumb an sich gel den mög: So ist nach vmbganck solicher zeit, der keüffer den widerkauff zu gestatten nit schuldig / vnnd kann darumb das gemein sprichwort, Ein jar löß, alle jar löß, das allein in pandtschafft statt hat / gegen klaren inhalt brieff vnd siegell / zu dem widerkauf mit gezogen werden. Dieweill auch die Rechten wollen, das in allen erbkeuffen das kauffgelt, als ein wesentlich stuck des kauffs, außgedruckt werden soll, vnnd aber an etlichen orten gehalten, daß wa das kauffgelt in den verschreibungen außgedruckt, das dann der verkeuffer, oder seine erben, das verkaufte gut allzeit solten an sich weder kauffen mögen: Sollen gleichsfals die öffentliche vnd auß truckliche worter der kauffverschreibung in diesem fall / solichem angetzogen vnredlichem gebrauch / so auß vnuerstandt herfleust / furgesatzt / vnd erblich gehalten werden. Van wechssell vnd erffbeuthung. Cap. c. 101. ES mogen Acker, Wiesen, Welde, Heuser, Thiere, vnd andere habe vnd gueter / auch zinß / gülde / zehenden, vnnd andere gerechtigkeit, gegen einander gewechsselt oder gebeut werden / alles doch mit der bescheidenheit / das darinn khein vffsetzlicher vnd böser bedroch gebrucht werde. Dann dardurch / vnnd wa solicher beK iiij dꝛoch exvj droch binnen jars bewiesen wurde / sall die erffbeuthung vffgehaben sein / auch der jhenig der den bedroch gethan / in kosten / schaden vnd interesse / wie Recht ist/ verdampt werden. Vnd dieweill dieser contract oder vertrag der erffbeuthung mit dem kauffen vnd verkauffen sich vast thut vergleiche / So sein auch beide theill der beschehener erffbeuthung halb einander wer ſchafft zu thun ſchuldig. Van gifften. Cap. cj. 10½. Je erbgifften mögen geschehen zu zeitten auß freier milter bewegung / etwan auch mit fürwarden / oder vmb ertzeigte gutthat / oder auß andern sonderlichen vrsachen. Vnd souern dieselbige mit erbung vnd enterbung / auch reumung jars vnd tag / wie sich das gebürt, geschehen, so sollen sie bestendig sein vnnd gehalten werden. Wes künfftige eheleut einander geben ehe vnnd zuuor der chestandt vollntzogen wirt / soliche gifft ist in sich bestendig. Die gifften aber so der eheman seiner ehelicher Haußfrauwen, vnd hinwiderumb die haußfraw ihrem Eheman staender ehe in elterlichen anererbten erbguetern thun / werden nach altem hergebrachgem gebrauch vntüglich gehalten. Dieweill auch zu zeiten mit den vnmündigen kinderen / so noch in vatterlicher, oder ihrer vormunder vnnd pfleger gewaldt sein, betrüglich gehandelt, vnnd ihnen ihre künfftige oder jtzige gueter abgekaufft / oder sie sunst in beschwerung gefuert werden, welches alles dem Rechten vnnd billigkeit zuwider ist: So ordnen wir / das obgemelte personen die zukünfftige erbfelle jhrer eltern vnd verwandten/ für vnd ehe sie erfallen/ sonder mircklicht rsachen, vnd verwilligung derselben, zubegeben oder schuldt daruff exvij daruff zu bekennen oder zuverschreiben / khein macht haben. Es müssen die erbgifften durch den jhenigen dem sie beschehen / so er gegenwertig ist, oder aber in seinem abwesen, durch jhemandts anders van seinent wegen, angenomen werden, sunst werden sie als vngenugsam vnd krafftloß geachtet. Vnnd wiewoll die erbgifften wann sie geschehen vnnd angenomen / durch den giffter nicht konnen widderruffen vnd vffgehaben werden, so sein doch ettliche sonderliche felle außgenomen, in denen die widderruffung beschehener gifft zugelassen / vnd nem lich / wann der jhenig dem die gifft geschehen / den giffter folgentz groblich iniurijren vnd schmehen / oder jhnen schlagen / oder nach seinen gueteren vnd leben stellen / oder auch jhnen / so es ihme an leibs notturfft mangelte / nicht vnderhalten wurde. Dergleichen so gedinge vnd fürwarden daruff die giffte beschehen / nicht volln zogen, dann in den fellen dem giffter zugelassen ist, die beschehene gifft zu widderruffen. Van pandtschafft. Cap. cij. 103. O jhemants gelt vffgenomen / vnnd dargegen dem gleubiger ettliche erbschafft zu vnderpandt ingegeben hette / sol die abnuͤtzung dem pandtherrn zukom men / doch der gestalt / das sie in abschlag der haupt summen gerechnet werde, souern in der verschreibung auß rechtmessigen vnnd beweglichen vrsachen außtrucklich nicht versehen were / das der pandtherr / biß der pandtschillinck erlacht / das gut vnberechent gebrauchen möge. In dem fall aber, da der pandtherr vann aller vffgehabener nutzung rechnung zu thun schuldig / soll jhme dargegen / für seine notturfftige vnd nutz liche anlage vnd besserung / gebürliche erstattung geschehen. Vany cxviij Van schult vnd gelehentem gelde / oder anders. Cap. ciij. lou Ann einer gelt / wein / korn / oder ander wahr gelehent vnnd vffgenomen / ist er vff die bestimpte zeit dergleichen gelt vnd wahr/ in solicher werde wie er entfangen/ dem gleubiger widerumb zu zustellen vnd zu betzalen schuldig. Wa auch jhemantz in gutem glauben ein handtschrifft vber sich gegeben hette / ein bestimpte sum gelts entfangen zu haben / die ihme doch nicht geliebert, wie sich dan dieser fall etwan zutra gen kan / Soliche exception oder außzüg muß durch jnen inwendig zweien jaren fürgewandt werden / sunst khan er sich darmit nicht behelffen. Hinwiderumb wa der gleubiger ein Qwitantz (wie dan auch offt geschicht / durch geschehen vertröstung / das ihme sein gelt gewißlich werden soll) van sich gegeben, vn aber folgentz nicht entfangen hette, derselbiger mag auch diese exception inwendig monats frist / vnd nicht lenger / fürwenden. Es mögen auch die Söhne oder Töchter, die noch in gewaldt ihrer elteren stehen / einiche schuldt hinder denselbigen jren Eltern oder Vormunderen nicht machen, Wa aber darüber geschege, sein die elteren oder vormünder derselbigen personen, den jhenigen welchen die schuldt außstundt, darumb mit nichten verpflicht oder schuldig. Doch wa solich gelehent gelt noch bey den kinderen, oder jhren eltern fürhanden, oder in ihren kuntlichen nutz außgegeben / oder aber so die kinder mit wissen vnnd geduldt ihrer elteren, oder vormünder vann jhrent wegen, kauffmansweiß handlen / in diesen dreien fellen ist man die gemachte schuldt zu betzalen schuldig. Vnnd cxix Vnnd wiewoll recht vnnd billich ist / das der schuldener in beBalung wes er entfangen / dem glaubiger guten glauben halte / So kann doch wa khein erbkauf vfgericht / van wegen gelehents gelts oder schuldt / vber die principall heuptsumm khein jhärliche renthe oder verwirckte peen ingefordert / oder vf leistung furgefaren werden. Nachdem aber bißanher in betzalung gelehents gelts / nachtheilige wucherliche Contracten, die nicht allein vnzimlich, sonder auch vnchristlich, wider Gott vnd Recht, geübt worden sein, vnd teglichs geübt werden: Alß das ettliche ein summ gelts, als achthondert gulden hinleihen sollen, vnnd in der verschreibung mehr dann thausent setzen lassen. Dergleichen auch ettliche vmb cin klein verseumnus der zeit / welche sie die betzalung zu thun mit ansetzen / ein vbermessig interesse fordern / vnd mit der heuptsummen steigen. Item das ettliche allein gelt an müntz hinweg lehenen / vnd lassen doch die verschreibung vf golt stellen. Item das etliche ir gelt mit diesen verbotten pacten vnd gedingen hinweg lehenen, das der entlehener zu ettlichen zeiten, als zu den Franckförter missen, oder sunst, welche sie ihme ernennen, ein namhaftigs darfür verzinsen / oder ufgelt geben müssen / welchs ettwann mehr thut / dan vann hondert zwentzig. Item das ettliche ihr gelt mit solichen fürwarden hinweg lehenen / das wa die betzalung in wendig bestimpter zeit nicht geschehe / das alsdann das pandt dem gleubiger erfallen sein soll. Dieweill aber soliche vnnd dergleichen Contracten / auch der wücher / vngöttlich / vnd in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in des heiligen Römischen Reichs Ordnung höchlich verbotten: So sollen hinfürter soliche wucherliche contracten vnd hendell, auch derselben execution, bey peen in beruerter Reichs Ordnung vermeldet / gentzlich vermitten / vnd durch niemantz für genomen vnd gebraucht werden. Vann cxx Van Burgschafft. Cap. ciiij. Achdem die bürgschafft allein zu mehrer versiche rung gewisser betzalung der heuptschult genomen wirdt, So mögen die Bürgen nicht weithers zu betzalen verbonden werden / dann der schuldig ist S für den sie sich mit burgschafft verpflicht. Vnd darumb wan der principall heuptsacher inwendig lands gesessen / vnd an seiner person vnnd gueteren Recht zu bekhommen ist / auch der gleubiger sich an seinen guetern der schuldt erholen kann, soll er den principall schuldener erstlich mit Recht fürnemen / vnd an seinen guetern sich erholen, ehe er den Bürgen mit Recht besprechen möge. Es soll aber der Burg solichen außzug vor der kriegsbeuestigung furzuwenden schuldig sein / vnnd da er die schuldt alß fur sein eigen zuentrichten an sich genommen / dises außzugs sich nit behelffen mögen. So auch sich ettliche sampt vnnd sonderlich zu bürgen gesatzt hetten / vnd einer auß jhnen vmb betzalung der gantzer vnd völliger schuldt mit Recht angesprochen wurde, mag sich derselb behelffen des beneficiums Epistolæ diui Hadriani / vnnd begeren das die geforderte schuldt vnder ihme vnnd seinen mitbürgen außgetheilt, vnd er nicht weither dann zu betzalung seines antheils getrungen werde. Vber das haben die bürgen auch ein freiheit / zu Latin genant Beneficium cedendarum actionum / dardurch ihnen verholffen wirt / das sie begeren mögen, wan der gleubiger sie zu betzalung dringen will, ihnen seine ansprach vnd fürderung gegen den principall schuldner vnd ihre mitbürgen zu vbergeben. Vnd souern er in solichem sich sperren wurde / mögen sie sich mit diesem Außzug gegen ihnen zu ablehnung seiner klage vnd forderung behelffen. Vnnd cxxj Vnd dieweill nu den Bürgen am höchst beschwerlich were, das sie für vnd für in der verstrickung der urschaft solten stechen bleiben / So ist jhnen in nachbenante sollen / nemlich wann der schuldner ein lange zeit an betzalung schuldt seumig sein / oder seine gueter vnnützlich verbrengen werde, zugelassen, ihre bürgschafft vnnd verstrickung vfzusagen / vnnd muß alsdann der schuldner sie jhrer verbindung entheben. Wann aber die Bürgen sich berürter freiheiten / nach gnugsamer fürgehender erinnerung, vnd bedeutung derselbigen, gutwilliglich begeben, vnnd daruff vertzegen haben, können sie sich alßdann mit denselbigen, zu abschaffung des gleubigers anforderung / mit nichten behelffen. Van pachtung. 106. Cap. cv. Je jharpachtungen sein in sich bestendig / ob gleich khein verschreibung in schrifften daruber vffgericht/ vnnd ist gnug/ das sie mit getzeugen/ oder sunst können erwiesen werden. Aber leib vnnd erbpachtung können khein kraft oder wirckung haben / es mussen schriftliche vrkhunde oder verschreibung daruber vf gericht werden. Es soll auch khein erbpechter seine gerechtigkeit ohn verwilligung seines herrn/ jhemandt anders verkauffen oder verlassen/ vff verlierung seines pachtguets, vnd aller besserien, wie auch hin widerumb der herr die erbpachtgueter zu nachtheill des erbpechters nit verkauffen / oder in andere hende stellen mag. Wiewoll die pechter fur vmbganck der bedingter zeit / van den pachtguetern nicht sollen noch können abgetrieben werden, So seind doch etliche fell / in welchen dem herrn zugelassen / den pechter stehender pachtung abzutreiben. Dann xxij weill pachtung nicht allein schlechtlich / son Dann erstlich / condition vnnd fürwarden geschehen möder auch vff sonder gen: Wa dan diese durch den pechter nicht erfüllet / oder aber durch ihnen dargege gehandelt wirdt / mag er seins gewinß entsatzt werden. Wann vber die erbprachtung brieue vnnd siegell/ vnud vber di jharpachtung zedell vffgericht, soll es nach inhalt solicher brieue vnd siegell oder zedlen gehalten werden. So aber kheine brieue vnd siegel / oder sunst schriftliche vrkunt vorhanden / vnd der erbpachtsherr durch vnbetzalung die gueter widerumb an sich nemen wolte, soll er dieselbige richtlich vmbschlagen lassen. Wann dann der erbpechter, oder seine erben, inwendig sechs wochen vnnd dreien tagen die verfallen erbpecht / sampt den aufgelauffnen gerichtskosten nicht betzalen wurden / alßdann soll dem erbpachtherrn sein außgethan erbschaft / wie dieselbige mit aller besserey gelegen vnnd befonden / wider heimgefallen sein vnd bleiben. Vnnd dieweill die ingefürte habe für den bedingten zinß dem herrn verbonden ist / soll dem pechter nicht zugelassen sein / dieselbi ge außzufueren, ehe vnd zuuor der ersessen zinß van ihme oder sei nen erben gentzlich betzalt vnd außgericht ist. Imfall aber der pechter in seinen letzten pachtjharen seinen pacht nit betzalen / sonder die fruchten in andere wege zu entfrembden vndersteen wurde / sol desfals der pachther durch schliessung der scheuren seinen pacht bekommen mögen. Zum dritten / so die gueter durch des pechters vnfleiß / oder aber vfsetzlich / mit abhauwen der fruchtbar bäum / oder sunst in anderwege verwüstet vnnd beschedigt werden, dardurch ist dem herrn zugelassen / den pechter abzutreiben. So aber hauß vnnd scheuren durch des pechters oder seines haußgesindts schuldt oder versaumnus abgebrant wurde / ist er verpflicht xxiij verpflicht / dem erlitten schaden dem eigenthumbs herrn widerumb vfzurichten. Zum vierten / die weill die erbkeuf die pacht brechen / so ist der keuffer dem jarpechter sein jarzall außzuhalten nicht schuldig. Wes schaden aber der wegen dem pechter darauß entstehen wurde / hat er sich an dem verkeuffer zu erholen. Zum funften / Wann der herr ein hauß zur huyr außgethan / vnd aber folgentz sich zutragen wurde / das er entweder selbst dar inn wonen / oder nottuͤrftiglich bauwen muͤste / ist der pechter in berürten fellen (es weren dan andere geding vnd furwarden dagegen furhanden) zu entweichen / vnd das hauß dem herrn widerumb zuzustellen schuldig. Wa aber ausserhalb obberürter felle / dem pechter vonn wegen des pachtherm verhinderung geschege, das er das bestanden güt wie abgeredt / nicht gebrauchen möchte / soll es mit minderung oder abschlag des zinß/ nach ermessigung der verhinderten zeit/ gehalten werden. Dergleichen so er notturftige/ oder mit fürwissen vnd willen des herrn, nutzliche koste an die gepachte gueter angelacht, soll ihme gepürliche betzalung oder erstattung geschehen / ehe vnd zuuor er die gueter zu reumen schuldig. Wann aber der jharpechter durch vnbetzalung / oder sunst seine jharpacht verwirckt / muß er ohn einiche erstattung seiner besserey abziehen / doch fürbehalten ihme seiner plüch winnung / vnd anderer besserien, die er nicht gebraucht hette, welche ihme erstattet / oder abgetzogen werden soll an den außstendige pechten. Auch soll hinfürter khein jharpacht lenger dann dreissig jhar / zu funfzehen abzustehen / außgethan oder zugelassen werden. L ij Van xxiiij Vanjarlichen zinß oder renthen auß anderer leuth gueteren. Cap. cvj. 101 Ann erbzinß oder renthe auß ligenden guetern vnd erbschaft erblich / oder aber vf ablöse verschrieben sein / sollen dieselbige vff die bestimpte termeyn betzalt / vnnd das gelt in der S werde vnd achtung / wie es vf zeit des ConG tracts gegolden, gelacht werden, souern in den verschreibungen außtrucklich nicht versehen / das die betzalung nach lauffender werde des gelts geschehen möge: Oder aber das der keuffer oder gleubiger vber dreissig jhar die betzalung in lauffender müntz entfangen hette, dann in den beiden fellen muͦß der keuffer oder gleubiger mit der lauffender muntz sich begnügen lassen. Damit sie aber ihrer erbzinß vnd renthe destosicherer sein mögen / können soliche erbschaften vnd gueter zu nachtheill des keufsers oder gleubigers nicht verkauft / verwechsselt / vereussert, zertheilt / oder sunst in ander wege verandert werden. So aber die jharliche renthe oder zinß zu rechter zeit nicht betalt, vnd der mißbetzalung halb vf die vmbschlagung des vnder pandts gehandelt werden wolte, wa dan darüber brief vnd siegel vfgericht fürbracht wurden, soll vermög vnnd inhalt derselbigen mit dem vmbschlag fürgefaren vnd vmbgangen werden. Doch mit diesem vnderscheidt / wa die jhärliche zinse oder renth so vff ablöß gestelt weren / zu rechter zeit nicht betzalt / vnnd das vnderpandt vmbgeschlagen, auch der renthgelder inwendig sechs wochen v dreien tagen / die versessene v außstehende zinse vnd renthe / sampt vfgewanten gerichtskosten nicht betzalen wurde / so sol der Renthner durch den herrn an die vnderpante gueter gericht werden, vnnd mag dieselbige so lange ohn einiche rechnung gebrauchen / biß ihme der gantzer vnnd alinger pandtschillinck mit allem hinderstandt betzalt wirdt. Wa . cxxv Wa aber vmb vnbetzalung der vnlößbaren jhärlichen zinsen vnd renthen der vmbschlag geschehen, vnnd inwendig sechs wechen vnd dreien tagen die außstendige renthe sampt den gerichtskosten dem Renthner nicht entricht wurden, soll er gleichsfals an das vnderpandt durch den herrn gericht werden, aber der vffkhumpsten desselbigen nicht weithers / dann so fern sein erbrenth sich beleufft gebrauchen, vnnd das vberig soll dem Rentgeber zukhommen vnd bleiben. Souill aber die erbpachtgueter berürt / dieselbige fallen dem erbpachtherrn nach vmbganck der sechs wechen vnd dreien tagen mit aller besserien widerumb heim, wie oben erklert ist. Nachdem auch der widerkauf vnd ablöse gemein sein / so sollen hinfürter van dem hondert nicht mehr dann funf gülden wie gebruchlig / gegeben vnnd genomen werden / vnud die lößkündigung der gult verschreibung vff widerkauf bey dem verkeuffer / vnd nicht bey dem keuffer stehe, vnangesehen wie soliche gult verschreibung gestalt sey, vnd was daruber gegeben, genomen oder gehandelt, soll dasselbig / vnd alle andere vnzimliche pacta oder gedinge / für wucherlich vnnd vnkrefftig geacht / vnud die vbertretter gestraift werden. Van Spolio vnd endtwerung / vnd dero reſtitution / in gemein. Cap. cvij. 108. Achdem vber versehung gemeiner Recht / in des heiligen Reichs Constitution vnnd satzung geordnet, das niemandts, was wirden, standts oder wesens der sey, den andern seiner ligender gueter entsetzen vnnd berauben / sonder sich mit ordentlichem Rechten benügen lassen soll: So ist allhie wheiter erklert, wann einer den andern seines guts vnerkandts Rechtens, vnnd eigner that entwert vnd spolijrt / das der entsatzter für allen dinL iij exxvj gen wider soll ingesatzt werden / vnd nicht schuldig sein / ehe vnnd zuvor er widerumb in alle dingen ergentzt vnnd restituirt, in der heuptsachen zu anworten. Wa auch jhemands den andern entsetzen vnd berauben thete, der sal schuldig sein / die widergeldung zweifach zu thun / auch vns der verwirckten brucht halber in bestraffung gefallen sein. Vnd sall vber solichs alles, auch dem der des seinen, es sey ligendts oder farendts, mit gewaldt entsetzt, nicht allein sein entsetzte habe vnd gut weder geantwort, sonder ihme darzu vmb alle vffgehabene nützung, vnnd das er derselben entsetzten habe oder guts (wa er der in beseß blieben were) dieweill het niessen mögen, mit sampt erlitten kosten vnnd schaden nach Rechtlicher messigung / widerlegung vnd erstattung beschehen. Dem allem nach befelhen wir Wilhelm Hertzog zu Gulich / Cleue vnd Berg, ꝛc. obgenant allen vnsern Amptleuthen, Vögten, Richtern, Scholtissen, Scheffen, Geschworen, heupt vnnd vndergerichtern, auch allen vnnd jheden vnsern geistlichen vnnd weltlichen vnderthanen, angehörigen vnnd verwandten, wes standts oder wesens die seindt, sampt allen denen welche bemelter vnser heupt vnd vndter Gerichten zugebrauchen haben, hiemit ernstlich, vnd wollen, das ihr alle vnnd ein jheder insonderheit / dieser vorgesatzten Ordnung vnnd Reformation allenthalben gemees handlet / der wircklich nachkhommet vnd gelebet / vnd darwider nicht thuet, bey vermeidung der peen der Keiserlichen Maiestat Confirmation inuerleibt / vnd sunst vnser hochster vngnad. Alles aber was in dieser vnser Rechtsordnung vnnd Reformation nit außdrucklich versehen oder verordent, soll nach gemeinen beschrebenen Rechten, Priuilegien, vnd Landtsgebrauch hinfurter gehalten werden. Gegeben zu Dusseldorff am drei vnd zwentzigsten tage des Monats Junij / Anno fünffzehenhondert vier vnd sechtzig. Ordnung cxxvij Ordnung der Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Fürsprecher vnnd Botten vnderhaltung vnd gefelle / in beyden Fürstentumben Gulich vnd Berg. Cap. cviij. Jeweill vnbillich / dartzu beschwerlich were, das einer am Gericht vergeblich sitzen / vnd vmb eins andern will / seine eigne sachen zurugk stellen / auch zu zeiten versaumen / vnd dargegen keine ergetzung haben solte / Damit dan bemelte Gerichts personen ihren amptern destobaß außwarten mö gen / So haben wir Hertzog / rc. obgenant / mit raith vnd fürwissen der verordenten vnserer Land schaften geordnet, das nu hinfürter Richter vnnd Scheffen vff der partheien kosten in den Tauernen, wirdts oder andern heusern nicht zeren, sonder sich des gentzlichen enthalten, vnnd mit nachfolgender besoldung benügen lassen sollen. Nemblich, Richter vnd Scheffen sollen vff einem jheden Gerichtstag, von einer sachen, darin alsdann procedirt vnd gehandelt, vnerwogen ob der partheien, sie seien kleger oder beklagten, so darzu gehörig, vill oder wenig sein, zwelf Cölnisch albus L iiij haben cxxviij haben / welch gelt beyde partheien zu gleich / nemblich jheder theill halb betzalen, dauon der Richter zween albus, vnd die Scheffen die zehen vberige haben sollen. So bey oder Endturtheill gegeben rund außgesprochen / die fur Gericht verurkhundt, dauon sollen den Scheffen drey Rader albus zukhommen, welche die partheyen samenderhandt zuerlegen. Item für des Herrn Recht oder wette, da man vmb erb vnnd erbschaft dinget / sollen fünf marck lauffens gelts vff genad / Wa man aber vmb gereidt gut dinget, dessen sei viel oder wenig, drey albus vnnd neun heller current, entricht werden, der partheien, als kleger oder beklagter, seien viell oder wenig zu der sachen gehörig gewesen, wie hieoben in der Richter vnnd Scheffen belhonung auch gesetzt. Für das entsetz eines khommers vnd Rechtserbietung, sollen dem Richter zween albus zukommen. Für vrkhundt so ausserhalb Rechtens geschicht, sollen die Scheffen einen albus schlechts gelts haben, aber vonn denen vrkhunde so im Gericht geschehen vnd fürbracht / sie seyen mundtlich oder schriftlich, soll von den partheyen nichts gegeben werden. So ein vrtheill außgesprochen / daruonn an das gebuerendt Oberhaupt appellirt, sollen Richter vnd Scheffen die Gerichts acta vnd handlungen / wie dieselbige ergangen / getrewlich abschrie ben lassen, auch versiegeln, vnd folgendts ohne vertzug durch den gerichtsbotten an das Oberhaupt vberschicken / dauon dem Richter ein ort eines goltgulden, jhedem Scheffen so darbey sein wirdet, sechs albus current, vnnd dem Botten drey albus, gegeben werden sollen. Dieweill auch etliche Hauptgerichter vonn einer jheden solicher appellation biß anher einen goldtgulden / oder der gleichen vngeferlich, vnd der Stadtkneche zween albus gehatt, ſal man lxxix sall man solich gelt dem Botten neben den Gerichts Acten zustel len / dasselbig dem hauptgericht zu vberlieberen / vn der appellant obgerurte summa / wie auch des Gerichtsschreibers vnd Botten belonung / als hernach volgt / allein / ohn zuthun des appellaten erlegen. Vnd soll diese maß vnd Ordnung in den Consultationen gleichsfals gehalten / doch soliche vnkosten durch kleger vnnd beklagten / nemblich einen jheden zum halben theil / biß zu außtrag der sachen entricht werden. Von den siegeln so den verschreibungen / sie betreffen Löß oder erbrenthen, angehangen/ sollen dem Richter (welcher in allwege für vnd mit zu siegeln) sechs albus, vnd den Scheffen neun albus lauffendts gelts zugestalt werden. Wa aber sonst in sachen ausserhalb des Gerichtlichen Proceß / kundtschaft der warheit von dem Gericht gefordert, sall mann Richter vnd Scheffen zu verehrung sechs albus, nemblich dem Richter zween / vnd den Scheffen vier geben. Wann einer dem andern für Gericht vnnd Scheffen ein erbschaft vfftregt / daruon sollen dem Richter sechs albus lauffens gelts, vnnd den sementlichen Scheffen auch souill, vonn dem geldener zukommen, der verkeuffer oder vfftreger seien vill oder wenig. Da kundtschaften zu ewiger gedechtnuß für der kriegsbeuestigung gefuert / vnd dieselbige sage durch den Gerichtsschreiber außgeschreiben, auch durch Richter (der alltzeit mit bey solichem zeugen verhör sein soll) vnd Scheffen versiegelt / so sall durch den jhenigen der die khundtschaft fürt / für die besiegelung / Richter vnd Scheffen (welche beide ihre sonderliche Siegell vf das ver schlossen vnnd zugebunden Rotell der zeugensage vfzudrucken) ein ort eins goltgulden gegeben werden / vn dem Richter daruan der funfte theill zukhommen. Wann aber soliche furstellung vnd fuerung der zeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht / sollen die zween Scheffen die bei dem zeugen verhör sein / wie auch cxxx auch der Richter / vonn wegen ihrer zerung / muhe vnd arbeit ein jheder des tags sechs rader albus haben. Da auch die zeugen so fürgestalt, dermassen mit alter, oder leibsschwacheit beladen/ oder sonst verhindert/ das sie in eigner person fur dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen, sonder ettliche auß den Scheffen die kundtschaft zu empfangen / zu solichen zeugen abgefertigt / sall einem jheden Scheffen der zu pferd reiten wurde/ alle tag ein halber goltgülden/ vnd dem so zu fueß gehet / ein ort eines goltgülden / für jhre muhe vnnd zerung / vnnd dann einem jheden zeugen binnen ampts vier / vnnd buyssen Ampts sechs Rader albus, von dem der die zeugen fuert, gegeben werden. Da ein beleidt oder besichtigung von wegen erb vnnd erbschaf ten, durch die Scheffen geschicht, sollen einen jheden Scheffen (der neben dem Richter zween / oder zum höchsten drei sein sollen) seiner zerung vnnd gehabter muhe halben zehen albus lauffendes gelts, vonn dem der soliche besichtigung vnd beleidt hat thun lassen / gegeben / vnd die selbige gebrechen / wa sie nicht in der guete vff der malstat hingelegt / daselbst nicht rechtlich / sonder allein in dem Gericht / der gebuer / darnach sie befunden / erortert vnd entscheiden werden. Wann farende habe vnd güter so vmbgeschlagen / durch das Gericht gesatzt oder taxirt, so sollen vonn wegen solicher taxirung, dem Gericht zwelf albus lauffendes gelts, von dem zukomen, gegen welchen die taxierung fürgenomen. Da auch die schetzung oder taxierung von wegen der erb vnnd erbschaften geschicht / soll mann einem jheden auß den Scheffen / so daran vnd vber sein / seiner zerung vnd gehabter muhe halber / zehen albus in massen obgedacht / entrichten. Wa aber die Scheffen soliche erb vnnd erbschaften vngebuerlich vnd wider die billigkeit schetzen vnd anschlagen wurden, sollen die gueter ihnen alß den schetzern selbst darfuͤr verbleiben. Die herin vnnd vngebotten geding sollen alle jars, wie vonn alters herkhommen/ gehalten/ vnd da dieselbige ein zeitlanck in den ampt= lxxxj Amptern verbleben / durch vnsere Amptleuthe vn Beuelhaber wi derumb zuhalten / den Gerichtern vfgelacht werden. Gerichtsschreiber. Cap. cix. Je Gerichtsschreiber sollen von einer jheden ansprach / zu jederm dincklichen tage zween albus haben. Dergleichen von der antwort auch souillS Von außschreibung der Acten vnnd Gerichtshandlung / van jhederm blat / da die zielen vnd worter nicht geferlicher weiß zu weit von einander geschreben, zween albus. Wannehe kuntschaften zuuerhoͤren / von jedem blat auch souil. Wannehe zeugen so furgestelt / dermassen mit alter oder leibs schwacheit beladen / oder sunst verhindert, das sie in eigner person für dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / sall der Gerichtsschreiber vber seine gebürende belohnung des abschreibens, von wegen seiner zerung, alle tag ein ort eines golt gulden haben. Vonn inschreibung einer erbung oder vnterbung sechs albus. Fürsprecher. Cap. ex. Achdem fur gut angesehen / an den hauptgerich tern des Fürstenthumbs Gülich / nemblich Gülich / Duyren vnnd Sittart / Dergleichen ann den hauptgerichtern des Fürstethumbs Berg C ① Portz vn Cruytzberg / vier / aber sonst an den vn dergerichtern zween geschickte geschworne Fürsprecher zuhaben / vnd ohne dieselbige sonst kheine andere in oder außlendige zu gestattē / den parthien in dem Gericht das wort zuthun / So ist ver ordnet / das die Fürsprecher an den Hauptgerichtern von einer je den parthey der sie dienen / vff einem jheden Gerichtstag vier rader albus haben sollen. Dem cxxxi Den anderen Fürsprechen aber, so an den vndergerichtern gebraucht / sollen zween rader albus / von jheder partheien zu lohn gegeben werden. Vnnd sollen die Fürsprecher fur soliche belhonung den partheien den gantzen tag dienen. Gerichts Botten. Cap. cxj. An anstellung an das Gericht / Item einen kommer binnen dem ampt zuuerkhündigen / sollen jhnen zween albus lauffends gelts betzalt werden. Dergleiche ein gebot oder verbot / vmbschlag / außrüff in der kirchen von wegen der erbkeuf zuthuen / auch pfende zu geben, welchs alles sie die Botten hinfürter allein thuen sollen / auch souiell. Da sie aber solichs ausserhalb des ampts thuen/ sollen sie darneben von jheder meill drey albus haben. Wan sie Gerichts Acten vnd handlungen an das Oberhaupt tragen / sollen sie vonn jheder meilen gleichßfals drey albus lauffendes geldts haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wä sie aber an dem hauptgericht warten vnd stilligen mussen/ soll ihnen van einem gantzen tag stilligens sechs albus zukommen. Demnach ist vnser ernste meinung vnd beuelh / das alle vnd jhe de vnsere Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Fürsprecher vnd Gerichts botten, beyder vnser Furstenthumbe Gülich vnd Berg, an obbestimpter ihnen zugeordneter belhonung sich settigen vnd benuegen lassen / vnd daruͤber kheine parthey mit zerung oder anders beladen, sonder sich aller vbermessigen vnkosten entlich enthalten, auch die arme partheien mit der belhonung verschonen, vnd sich desfals wie hieoben in vnser Ordnung vnder dem titel Wie man den armen Richten vnd dienen sall/ dauon vermeldet, halten / bey vermeidung der peen vnnd straff / so wir nach gestalt der sachen vnnd personen, gegen die vbertretter furtzunemen gemeint. Ordnung cxxxii F.S.S Ordnung an den Manheusern. Cap. j. Ann Gottes gnaden / Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marck vnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc. Thůn allen vnd jeden vnsern Ampt leuthen / Beuelhabern vn vndertha S nen / sonderlich aber vnsern Stadthaltern vnnd Lehenschreibern an vnsern Manheusern, dergleichen vnsern Lehenleuthen, vnd allen andern in vnd außlendigen, an gerurten vnsern Manheusern zuthun haben / oder künftig zuthun krigen werden / auch sonst jhedermenniglich / was wirden / wesens oder standts die seint, hiemit zuwissen, Nachdem wir befunden / das in gerurten vnsern Manheusern vielerley mißbreuch vnd vnuerstandt ingerissen / darauß nicht allein vnß / sonder auch vnsern Lehenleuthen vnd andern nachtheill vnd beschwernus erwachssen / vnd fürnemlich / Das ettliche Stadthalter der Lehen sich weithers vndernomen, dan sie van vnß oder vnsern Voruattern beuelh gehadt. Das ettliche jren beuelh nit recht verstanden noch gebraucht. Das erxxiij Das sie einen jheden der es begert/ vnnd darumb angesucht/ belehent haben / wiewoll nit gnugsam dargethan / das die gueter damit man belehent zuwerden begert / lehengueter gewest / sonder eins theils van anderer naturen / vnnd eins theils vnß zugestanden / als die ein zeitlanck van Jaren / etlicher lebenlanck / oder mit anderem furbeding / verlassen / auch eins theils pandtschafft gewest. Das auch etliche vff jre ansuchen belehent sein / in dermassen / wie sie es begert habenn, vnangesehenn das es der voriger herkhumpst vnd naturen derselbiger gueter vngemeeß gewest / auch andere zum theill damit verkurtz worden. Das ettliche gueter die Manlehen seindt / den frauwes perso nen oder die van jhnen herkhommen / ohne vnser vorwissen vnnd begnadigung verlehent. Dergleichen / das ettliche mit den Lehenen die vnß heim gefallen, versaumpt oder verbürth, ohn vnser bewilligung widerumb belehent sein. Das ettliche Lehen nicht entfangen noch ingefordert / sonder zum theill vnderkommen vnd verleußlich worden. Das etliche Lehengueter on vnser vorwissen vn bewilligung verkauft / vbergeben / vertheilt / versplissen / versatzt vn beschwert. Das die Lhenleuth sich weithers vndernomen dann ihnen gebürt / oder das sie vber dingen zu erkennen vnderstanden / die an sie zu recht nicht gestalt / vnd daruber jhnen zu erkennen nicht gebürt / oder die ihnen selbst zu fürtheil gereicht / vnd ohne das wir / oder andere die es hat betreffen mögen, daruff gehört/ noch vnsere oder derselbiger notturft vn gegenbericht fürbracht / dardurch vnß an vnser hocheit vnd gerechtigkeit abbruch geschehen, vnnd andere verkurtzt. Das cxxrs Das die partheien an dem Lehenrechten lang vffgehalten / vnd in groisse beschwerliche vnkosten / auch in geringen sachen / gefürt worden. Die weill dann die notturfft erfordert / gebürlich insehens zuhaben, vnd Ordnung vffzurichten, damit vnsere Stadthalter der Lehen in den Manheusern wissen, wes sie vnd ein jheder sich zu halten, auch obgemelte vnd andere mißbreuch, vnuerstandt vn gebrechen / souill möglich / gebessert werden mögen. So haben wir mit vorwissen derselbiger Lehenleuth / nachfolgende Ordnung in schrifften stellen, vnnd vnsern Stadthaltern vnd Lehenschreibern vberantworten lassen / derselbiger sie nicht al lein sich gemees zu halten, sonder auch vffsehen, das es van anderen geschehe / vnd der allenthalben nachkommen werde. Van beuelh des Stadthalters. Cap. ij. Er Stadthalter sall van vnsernt wegen fürnemlich in dreien stücken, doch in massen wie hernach folget / beuelh haben. Die belehnung zu thun. Das Lehenrecht zu besitzen. Vnnd vnsere hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen zu verwaren. Wie die belehenung geschehen soll. Cap. iij. An jemandts für dem Stadthelter erscheint / vnd mit einichem gut belehent zu werden, begert / so sullen der Stadthelter vnd Lehenschrei ber ihnen erstlich bey dem eide / den er vff der beM ij lehnung exxxv lehenung thun wirdet / fragen vnd erkündigen / ob er der negster Lehens erb sey des abgestoꝛbnen Lehentregers / oder ob er gnugsame vollmacht hab. Dergleichen ob der letstuerstorbner das Lehengut samen in besitz vnd gebrauch gehadt / vnd der jtzig ansucher solichs auch noch hab vnbeschwerdt vnnd vnverhindert. Wa dem allso / vnd sich befindet / das es Lehengut / vn der an sucher / oder sein heubtsacher der rechter Lehens erb ist / nach naturen des Lehens / so sal der Stadthalter den eidt entfangen / vnd nach naturen vnd herkhumpst des Lehens / die belehenung vann vnsernt wegen thun / in beysin ettlicher Mannen vann Lehen / der zum wenigsten zween sein sollen, doch vnß vnser Lehenrecht, hocheit vnd gerechtigkeit dardurch in allwege vnbenomen. Vnd sall der Stadthalter den Lehenmann fragen / ob er willig sey. N. Lehengut van jhme / als Stadthalter / vnnd van vnsernt wegen zu entfangen / vnd zuthun / weß sich derhalber gebürt: Vnd so der Lehenman daruff jha antwort / sall der Stadthalter ihme den eidt furhalten / vermög der verfaster vnd ihme zugestalter gemeiner form der Lehen entfencknuß / vnnd folgentß den ansucher belehenen wie des orts gebrauch ist, so aber einicher Lehenmann vriß fürhin vereidt were / sall er die vurß. gelübden bey dem vorigen eidt thun. Der Stadthalter vnnd Lehenschreiber sollen auch die hergeweyde vnd gerechtigkeit van einem jheden entfangen / vnd die niemandts nachlassen / doch wan sie es entfangen / mögen sie / wa es ihnen geliebt / jhre gerechtigkeit weder geben. So auch einiche Lehen fürqwemen / die man van althers bey vnß oder vnsern verordenten Rheten entfangen hette, sall der Stadthalter die nicht annemen / sonder dahin weisen. Wa aber durch mangell der Stadthalter, einiche Lehen inwendig den negsten zwelff oder vierzehen jharen / bey vnß oder unsern verordenten Rheten entfangen, die vorhin bey dem Stadthelter cxxxvij helter pflegen entfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfürter der entfencknuß halber bey de Stadthaltern gelassen werden. So auch jhemandt der sich gerechtigkeit zu einem Lehen zu haben anmassen thete, belehent zu werden begerten, vmb qualificirt oder beqweem zu sein / seine angemaste gerechtigkeit mit dem Lehenrechten zu forderen, sall der Stadthalter denselbigen belehenen mögen / fürbeheltlich vnß vnd jhederman seins Rechten. Wa dem Stadthalter sunst einicher weither beuelh van vnß zuqweme / vnsere hocheit / gerechtigkeit vnd sunst belangen / demselbigen sall er sich in allwege gemeesz halten, doch damit die Lehenleuth vber gebür vnd löblich altherkomen nicht zubeschweren. Von dem Lehenrechten. Cap. iiij. Er Stadthalter vnd Lehenleuth sullen kheine sachen annemen / darüber zurichten / dann wes den eigenthumb der Lehengueter betrift / vnd wes den Lehenleuthen derhalben zuthun vnnd zulassen gebürt. Vnnd die sachen so des Lehens eigenthumb nicht betreffen / alß schad / schuldt / ingriff / verhinderung / vnd der gleichen, sall man an dem Lehenrechten nicht annemen, sonder bey dem ordentlichen Rechten bleiben lassen. Vielweniger sullen die sachen so mit den Lehenen vnnd dero Rechten gar kheine gemeinschaft haben, durch Stadthalter vnd Lehenleuth angenomen, sonder gleichsfals zu dem ordentlichen Rechten geweist werden. So aber jhemandt einiche korn oder gelt renthe für Stadthalter vnd Mannen van Lehen auß seinem Lehengut verschreben vnd verpandt, vnd vf den zalltag khein betzalung thete, so soll der jhenig dem soliche korn oder geltrenth verschreben, das Lehengut durch den Stadthalter vnnd zween Mann van Lehen, oder nach M iij cxxviij nach herbrachter gewonheit / den geschworen manbotten / fur die vnbetzalung mögen benachten lassen / auch solichs mit dem Lehenrechten außfören. Wa auch die Scheffen vnd Gerichter sich an die Mann vonn Lehen durch ein Consultation beruffen / vnd deren raths begeren wurden / so mag der Stadthalter einen antzall der verstendigsten Lehenleuthe / die am negsten dar bey gesessen / vnd der sachen vnd partheien nicht zugethan / beschreiben / nach gelegenheit vnd wich tigkeit der sachen / vff kosten der partheien so im vnrechten befonden, vnd den Gerichtern derselbiger bedencken widerumb zurken, nen geben / die vrtheill außzusprechen / allso das nicht nötig / die partheien lang vffzuhalten / oder zu grossen vnkosten einen gemei nen Mantag zu beschreiben. Vnd so einiche parthey van den vndergerichtern an Stadthalter vnd Man van Lehen appellieren wurde / sollen der Stadthalter oder Lehenleuth die nicht annemen, sonder an gebürlich vnd ordentlich Recht weisen / oder aber an vnß gelangen / gebürlich insehens geschehen zulassen. Wes nu dermassen an den Stadthalter vnd Man van Lehen gelangt / darüber jhnen gebürt zu Richten, da sall man die partheien nicht lang auffhalten, sonder ihnen zu fürderlicher außtracht verhelffen. Vnd ist nicht nötig / das die sementliche Mann van Lehen / zu groissen vnkosten der partheien bescheiden werden, sonder nach gelegenheit vnd wichtigkeit der sachen / sall man einen antzall der verstendigsten vnnd negst darbey gesessen vnpartheisschen Lehendeuth bescheiden / vnd die sachen nach dem Lehenrechten verhören vnd erörteren. Wa aber die sachen wichtig / vnd die Mann so bescheiden / bey jhren eiden behalten wurden, das sie der sachen nicht verstendig gnüg / oder das es beide partheien begeren wurden / so möchte der Stadt cxxxix Stadthalter mehe Mann van Lehen / oder sie sementlich / wann das endturtheill soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber in dem proceß/ sollen nicht vber sechs oder acht, vnd in den wichtigsten sachen nicht vber zehen oder zwelff erfordert werden / vnnd in geringen sachen dürffen auch bey dem endturtheill nicht mehe / dann achtt oder zehen man neben dem Stadthalter sein. Es sall auch der Stadthalter den partheien vorhin antzeigen ond fragen / ob sie zu verhuetung der vnkosten / in einen geringern antzall zu willigen gemeint, alß das ein jheder zween oder drey oß den Lehenleuthen benenne / vber die sach zu richten: Vnnd wa sie des zu fridde, so darff der Stadthalter nicht mehe Lehenleuth bescheiden / dann die jhenigen / oder den antzall / darauff die partheien willigen. Wan nu durch den Stadthalter vnd Man van Lehen / endturtheill ergangen / vnd einiche parthey dauan wie sich gebürt appellieren wurde / so sall solichs nicht anders / dann in vnsere Chamer geschehen noch zugelassen werden. Wann die vnkosten gesatzt, sullen Stadthalter vnnd Lehenschreiber sampt zweien vnpartheisschen Lehenmennen, so durch die Lehenleuth darzu insonderheit verordent, bey ihren eiden vffsicht haben / das kheine vngebürliche / noch andere vnkosten dann verordent / den partheien vffgelacht werden. Van verwarung vnser als des Lehenheren / hocheit vnd gerechtigkheit. Cap. v. Er Stadthalter vnd Lehenschreiber sollen vleissig vfsicht haben / das vnsere hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen nicht vnderkomme, oder ichtwes darin nen versaumpt werde, vnd derhalber die antzeichnuß vnd berichtung der Lehen zum wenigsten alle M iiij ſbars jhars einmall durchsehen / vnnd wes sie nicht wissen / bey den Lehenleuthen vnd sunst erkündigen, was veranderung sich der Lehen halber zugedragen / welche Lehenleuth verstorben / vnd an wen die Lehen kommen, ob die auch in gebürlicher zeit entfangen, oh sie verandert / versplissen / vbergeben / zu erbpacht außgethan / versatzt oder beschwert / vnd ob solichs für langen / oder kurtzen jharen geschehen, vnnd welcher gestalt, wer dieselbige Lehengueter oder spliß inhabe / dergleichen ob sie auch wie sich gebürt / bedient worden, vnnd van dem allem ein klare antzeichnuß in vnsere Gülichsche Cantzley schicken. Neben dem sollen Stadthalter vnd Lehenschreiber vann allen Lehenleuthen desselbigen Manhauß schriftliche vertzeichnuß der stück so zu jhrem Lehen gehörig / forderen / v die Lehenleuth schul dig sein, dieselbige stück bey ihrer Lehenspflicht gleublich in einer benanter zeit zu vertzeichnen. Daruff Stadthalter vnnd Lehenschreiber folgents mit zweien erfarensten Mannen vann Lehen, ob bestimpte vertzeichnuß wie sich gebürt / beschehenn sei / erkündigung thun, vnnd da mangell desselgen befonden, antzeigen sollen / vmb ferner nottwendige nachforsschung derwegen zu haben. Vnnd wannehe die sachen klair befonden, oder gemacht worden / allen bericht in ein sonderlich Büch schreiben / auch zu allen funff jharen mit vleiß erkündigen vnnd auffzeichenen, wes veranderung sich mitler zeit in solichen sachen möchte zugetragen haben. So jhemandt sein anerstorbenn oder angefallen theill oder gerechtigkheit des lehens einem anderen vfftragen wulte / wa der nu gleiche nach / vnd mit theill vnd gerechtigkheit daran hat / vnnd sunst khein gebrech darinnen befonden / So mag der Stadthalter die vfftracht vnnd vbergifft entpfangen. Ihedoch ist solichs in machgescheit vn erbteilungen so zwisschen schwestern vn brodern welche ohne das als die negste agnaten in das lehengut succediren sollen vffgericht / nicht nötig. So aber So aber jhemandt einich Lehen / theill oder gerechtigkeit / einem andern der nicht daran berechtigt / noch theill hette / vfftragen oder vbergeben wulte, solichs sall erst mit allem bericht an vnß gelangt werden. Es sullen auch Stadhalter / vnd Lehenschreiber darann sein / das die jhenige so die Lehen entfangen/ zu dem gebrauch derselbigen kommen, oder zum wenigsten van den jhenigen so sie gantz oder zum theill besitzen / entfangen werden. Van dem Lehen vnd Gerichtsbuch / vnnd des Lehenschreibers beuelh. Cap. vj. S sullen zwei verscheidene Bücher gehalten werden / vnd das ein heisschen das Lehenbüch / das ander das Gerichtsbüch in den Lehen sachen / in welchen mann nicht vßstreichen, noch jchtwes beisetzen, sonder in das Lehenbuch rein schreiben sall / durch wenn / vff welchen tag vnd platz, vnnd in welcher Lehenleuth bey sein, welcher gestaldt / vnnd vff was gelübden die belehenungen geschehen / auch wie die hergeweyden vnd gerechtigkeit betzalt. Dergleichen wa einiche Lehen mit vnser verwilligung vffgetragen / versatzt / beschwert, vertheilt, oder sunst verandert wurden, sall auch in das Lehenbüch rein geschreben werden / welcher gestalt / vnnd vff was gelübden solichs beschehen. Aber in das Gerichtsbüch sall man gleichsfals rein schreiben / die gerichtliche handlung / wie die für Stadthalter vnd Mann vann Lehen ergangen, vnd die substantz vnd notturfft der sachen vnd fürbringens klarlich zu setzen / aber die gemeine vnnötige dingen mit kurtzen worten. Vnnd sall darumb der Lehenschreiber fürhin vfftzeichnen / v den Stadthal ter vnd Lehenleuthen so bey der belehenung, oder einicher veranderung des Lehens gewesen, hören lassen, wie die belehenung, vff dracht / oder einiche bewilligung des Lehens halber / geschehen / oder cxlij oder die gerichtliche handlung ergangen. Vnnd wann es also gehört / vnnd recht vffgetzeichent befonden / darnach sall er es in das Lehen oder Gerichtsbüch rein schreiben / vnd folgents khein veranderung darinnen geschehen. Wie dan auch beide bucher in einer verschlossen kisten verwardt werden, vnnd der Stadthalter dauon einen / der Lehenschreiber den anderen / v zween Man van Lehen so darzu verordent / den dritten schlussell haben sullen. Van den Herlicheiden, Edelleuthheusern, vnd grossen Lehenen / Dergleichen van den Lehenen so in vnserm Ampt N. nit gele gen, sall man Reuersalen nemen, vnd geloben lassen, das der entpfenger die in N. zeit will vnd sall vberlieberen. Was aber kleine Lehen seindt / die binnen vnserem Ampt N. gelegen / daruan darff man kheine Lehenbrieff geben noch Reuersall entpfangen / dan die belehenung allein klar indas Lehenbuch zuschreiben. Wan einiche soliche belehenung geschehe, sal der Lehenschreiber die berichtung in vnsere Gülische Cantzley vberschreiben / vmb die Lehenbreiff / da es wie obgemelt van nöten / zu fertigen / vnd dem Stadthalter vnd ihme zu vberschicken, vnd sullen die Lehenbrieff vnd Reuersalen hinfurter gleiches inhalts sein / also das die natur eins jheden Lehens, in dem Lehenbreiff vnnd Reuersall zu gleich vermeldet werde. Es sall auch der Lehenschreiber die gegebene Reuersalen in vn sere Cantzley schicken / vnnd der Stadthalter vnd er Copeien daruan behalten. Wa jhemandt vmb belehenung ansuchen, vnd doch auß bewegliechen vrsachen nicht belehent wurde / sall der Lehenschreiber solich ansuchen gleichwol vffzeichnen / aber nicht in das Lehenbuͤch / sonder in die neben antzeichnuß schreiben / mit den vrsachen vnnd bericht / vnd sollen dieser neben antzeichnussen zwa sein / deren eine bey dem Lehenbüch verwart werden sall. So einicher Lehenmann der die Stockgueter inhette / hindern exliii sich zusehen / v auß den Lehenbücheren erklernuß zu haben begek ten / wes darauß gesplissen / oder auß dem Stockguidt verkommen / vmb sich des zu seinem Rechten seiner notturft nach / zugebrauchen / so sall ihme die öffnung des Lehenbuchs / souill denselbigen fall belangt / vnweigerlich beschehen mögen. Wa auch ein Lehenmann bestendige kundtschafften der warheit vnd der geschicht / auß den Lehenbücheren zu haben begeren wurde / sall gleichsfals nicht abgeschlagen werden. Folgen S exliiij Folgen hernach formen etlicher gelübden vnnd Eide / dergleichen wie Volmacht vnd Reuersalen zugeben / Auch wie die Belehenungen vnd auffG drachten in die Lehenbücher zuschreiben. Gelübde der Stadthalter. Cap. vij. Ch N. Stadthalter der Lehen zu N. gelobe bey meinem Eide, das ich in der belehenung, vnnd sonst des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich rc. meins gnedigen herrn hocheit vnnd gerechtigkeit der Lehen, nach meinem besten vermögen trewlich bewaren vnd verthedingen, das Lehenrecht vfrechtig halten vnd besitzen, vnd einem jheden wes sich zu Recht gebürt / vnpartheilich will vnnd sall lassen widerfaren / Auch seiner F. G. Lehens ordnung vnd beuelh in dem allem vnnd sunst / nicht allein mich selbst gemeesz halten / sonder auch mit vleiß darann sein, das es van andern gleichsfals geschehe, vnd der allenthalben nachkommen werde / vnd alles das jhenig thun / was einem frommen vfrechten Stadthalter zuthun gebürt. Gelübde exlv Gelübde der Lehenschreiber. Cap. viij. Ch N. Lehenschreiber zu N. gelobe bei meinem Eide, das ich des Durchleuchtigen hochgebornen Fürsten vnnd Herrn, herrn Wilhelms, Hertzogen zu Gulich / rc. meins gnedigen Herrn hocheit vnd gerechtig keit der Lehen / nach meinem besten vermögen trewlich will helffen bewaren / wie die belehenungen vnd geluͤbden geschehen / auch die Rechtliche handlungen trewlich vnd vnparthei lig vffzeichnen, dem Stadthalter vnnd Mannen so darbey gewest / fürlesen vnd hören lassen, vnd wann die recht vffgetzeichnet befunden, in die principall Bücher, dahin ein jheders gehört, rein vnnd vffrechtig inscheriben / auch sunst allenthalben hochgemelts meins gnedigen Herrn Ordnung der Lehen vnd Proceß / fur mich selbst nachkomen/ vnd mit allem fleis daran sein sal vnd will / das dieselbige auch van anderen gehalten werdt, vnd wes mangels ich daran befinde / das ich nicht besseren kündte / in seiner F. G. Cantzley zürkennen geben. Eidt der Lehenleuth. Cap. ix. ECh N. gelobe vnnd schwere zu Gott, meinem gnedigen Herrn / seiner F. G. Erben vnd nachkomen Hertzogen zu Gülich, vnd herrn zu N. trew vnd holdt zu sein. jhrer F. G. bestes zu werben, argstes zn warnen / vnd nach meinem vermöge zu keren / Das auch ich, vnd meine Erben, das Lehen so dick des not gebürt empfangen, bedienen, vermanen, vnnd sunst dauon thun sollen, wes getreuwe Lehenleuthe jrem Herrn schuldig sein zuthuen / Vnd wes ich allso gesichert vnnd gelobt hab / sall ich stet vnd vnuerbrochen halten, wie einem frommen Mann vann Ehren gebürt. Als mir Gott helff. Form exlvj Form wie die Volmacht zugeben. Cap. x. Ch N. thue kundt vnd beken offentlich hiemit / das ich N. volmacht vnd gewalt gegeben hab / vnd gebein krafft diß brieffs, van meinent wegen, vnd in mei nen behoeff (dieweil ich jetzt rc.) von dem Erentuesten vnd frommen N. des Durchleutigen hochgebornen Fürsten vnd Herrn, herrn Wilhems Hertzogen zu Gülich, etc. Stadhalter der Lehen zu N. N. Lehengut zu empfangen / daruan gewonlichen Eyd zuthun / vnnd den Eyd in mein Seel zu schweren / vnd wes er allso geloben vnd thun wirdet / sall vnnd will ich angenem vnd stett halten. So auch gedachter N. einicher weiterer volmacht / zu solicher empfengknuß vonn meinent wegen bedurfte / will ich jme die hie mit auch gegeben haben. One argelist. Vrkhundt der warheit / hab ich N. meinen Siegel an diesen brief gehangen / der geben ist in den jharen / rc. Wie die Reuersalen zugeben. Cap. xj. OCh N. thue khundt vnd bekenne mit diesem brieff für mich vnd meine Erben, das ich von N. des Durchleuchtigen hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meins gnedigen Herrn Stadthalter der Lehen zu N. vff heut dato in gegenwertigkeit N. vnd N. als Mannen van Lehen N. Lehengut empfangen / vnd gewonlichen Eyd gethan hab / seiner F. G. derselben Erben vnd Nachkhomen Hertzogen zu Gülich vnd Herrn zu N. trew vn̄ holt zu sein / jrer F. G. best zu werben / argst zu warnen, vnnd nach meinem vermögen zu keren, wie ich vnud meine Erben das Lehen / so dick des nott gebürt / empfangen / bedienen / vermannen / vnd sunst dauon thun sollen / wes getreuwe Lehenleuth ihrem Herrn schuldig sein zuthun / Sonder argelist / Vrkhundt erloij khundt der warheit / hab ich mein siegell an diesen brieff gehangen / der geben ist in den jharen vnsers Herrn / rc. Form der Reuersall wannehe den Lehenleuthen vergont wirdt / das Lehen oder ein theill dauan zuuersetzen oder zubeschweren. Cap. xij. Ch N. Thue khundt / Als N. des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn, herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. Stadthalter der Lehen zu N. vff mein vnderthenig bitt / vnnd auß redlichen vrsachen vnd notturfft / mir auß sonderlicher bewilligung seiner F. G. vergont vnd zugelassen hat / N. Lehen (oder ein theill desselbigen) zu versetzen oder zubeschweren. Demnach beken ich hiemit für mich vnd meine Erben / das ich öuermitz N. vnd N. Lehenleuth / gelobt vnd zugesagt hab / gelob vnd zusage hiemit, das ich oder meine Erben bemelt Lehen (oder deill (binnen N. jharen wider lösen vnd freyen sollen vnnd wollen. One geferd vnd argelist. Zu vrkundt der warheit hab ich meinen siegell für mich vnd meine erben an diesen brieff gehangen / der gegeben ist in den jharen / ꝛc. Wie die Belehenung vffzuschreiben. Cap. xiij. Nno, ꝛc. vff N. tag hat N. als Stadthalter der Lehen zu N. vann wegen meins gnedigen Herrn, Hertzogen zu Guͤlich / ꝛc. belehent N. in eigner person (oder N. als volmechtigen von wegen N.) mit der herligkeit, Schloß, Hoff, Acker, Landt, ZeN ij henden cxlviij henden / oder anders / in N. Kirspell gelegen / in beisein N. vnd N. als Mannen van Lehen, vnnd hat N. daruff gewonlichen eidt gethan, auch für hergeweid vnnd gerechtigkeit betzalt, dem Stadthalter, den Mannen, dem Lehenschreiber N. rc. Vnd hatt bey seinem eidt behalten, das er (oder sein principall) das Lehen nicht verandern noch verspleissen soll / dann mit verwilligung meins gnedigen Herrn. Vnnd so die Lehenleuthe einiche andere oder mehr gelübden thuen wurden, dieselbige auch vffzuschreiben, vnd mit zuuermelden / an welchem ort oder platz die belehenung geschehen. Wie die auffdrachten zutzulassen / vnd in das Lebenbüch zuschreiben. Cap. xiiij. Nno ꝛc. vff N. tag / hat N. fur N. dem Stadthalter, vnd N. vnnd N Mannen van Lehen vffgetragen N. Lehenguet (theill oder gerechtigkeit) N. vnd ist desselbigen Lehens (theils oder gerechtigkeit) vßgegangen vnnd vertziegen, welche vffdracht der Stadthalter in macht seins gemeinen beuelhs / von wegen meines gnedigen Herrn Hertzogen rc. gewilligt. Oder zu setzen (welche vffdracht vnd vbergifft der Stadthalter auß sonderlicher bewilligung meins gnedigen Herrn zugelassen) in beisein N. vnnd N. als Mannen van Lehen. Ordnung S S exlix G. B. S the Ordnung des gerichtlichen Proceß in den Lehensachen fur Stadthalter vnnd Mannen van Lehen. Wie das Mangericht besatzt vnd angestalt werden soll. Cap. xv. S sal in alwege das Mangericht nit allein mit Adelichē / redelichen vnd verstendigen personen besatzt / sonder auch sunst alle sachen dahin gericht werdē / das menniglichem billich / vnpärtheisch / außtreglich vrtheill vn Recht widerfare / auch aller vbermessiger vnkost / so den partheien vß zerung des Stadthalters / Man van Lehen / vnd ge richts personen schwerlich entsteit / souiell ihmmer moͤglich vnd thunlich / verhuet vnd vermitten werde. Van Fürſprecheren. Cap. xvj. Achdem für beschwerlich vnnd verdechtlich geacht / das die streitbare partheien jheder einen vß den Mannen van Lehen / welche vber die sach dar umb die Rechtfertigung angestalt / auch Recht N iij und vrtheill vßsprechen helffen / zu einem fürsprecher erwelet / in betrachtung, was ein solicher Fürsprecher in seinem fürträgen / dann wegen seiner partheien / als in Recht vnd billigkeit gegrundt zu sein / angeben thut / das er van dem / da er folgentz daruber vrtheilen vnnd richten soll, nicht gern abstehen, vnnd ihme selbst zuwidder sein wurde: Vnnd dann die beide Ampter, des Richters vnd Redeners / zugleich in einer person nicht sein noch stain können: So sullen hinfürter die streitbare partheien ihre klag / antwort / vnd was sunst die notturft erfordert / nicht durch die Man van Lehen / sonder durch jhre Redener oder Fürsprecher so an dem ort da die sach in rechtfertigung gezogen / nicht Mann van Lehen seindt / fürtragen lassen / es were dan in ihren eigenen / oder ihrer verwanten frunde, oder andern van gemeinen Rechten zugelassen sachen / welches jhnen alßdann mit der bescheidenheit zugelassen sein sall/ das sie in solichen sachen zu verfassung vnd fertigung der bey oder endturtheilen nicht zugelassen / sonder daruan alß selbst partheien außgeschlossen werden sollen. Van Citation oder Ladung / wie die erkandt vnd verkundigt werden soll. Cap. xvij. Jeweill ohn furgainde ladung vnnd fürgeboth, khein proceß noch vrtheill bestendig gehalten werden soll oder mach / so sall der jhenig so einen andern vmb Lehengut für Stadthalter vnd Mann O van Lehen besprechen will / für erst bey dem Stathalter vnder welches gerichtszwangck das streitige Lehengut gelegen ist / ansuechen vnd begeren / ihme zween Man van Lehen / oder nach herbrachter gewonheit, den geschworen Manbotten, off seine zimliche vnd gebürliche kosten zu verlehenen, vmb durch dieselbige die erste benachtung (daruff dann vierzehen tag ghain) dem beklagten vff dem stockgut, darumb der streit ist, oder dem henigen der das inhadt / zuthun. Welche zween Mann folgentzdem Stadthalter anzeigen sollen / wie / wem / vnd wa gerurte benachtung ltachtung geschehen/ damit solichs in das gerichtsbüch eigentlich geschreben werden mög. Wa nu der beklagter die erste benachtung durch zween Mann dan Lehen / die er van dem Stadthalter fürhin erlangen soll / ent setzen / daruff erscheinen / vnd sich in Recht inlassen wurde / so hette es seinen bescheidt. Wa aber nicht / so sall der kleger nach vmbganck bestimpter vierzehen tag / dem beklagten die zweiete benachküng in massen wie obgemelt / vnnd doch durch zween andere Man van Lehen, oder nach gewonheit des orts, durch den Man botten / wie sich gebürt / thun verkündigen. Imfal dan der beklagter soliche zweite benachtung auch nicht entsetzen / sonder nach ver lauff derselben vierzehen tage, noch vngehörsamlich außbleiben wurde, so sall der kleger ihme die dritte vnnd letste benachtung durch die zween Man van Lehen so die erste benachtung gethan / oder durch den Manbotten da solichs gebreuchlich / thun vnnd verkündigen lassen / allso das vff die drey benachtungen sechs wochen vnd drey tage gerechent werden. Es sall auch dem jhenigen dem die benachtung geschicht / zu jhederer benachtung die sach vnnd forderung, warumb er erscheinen soll, angetzeigt werden, sich darnach im besten wissen zu richten. Nach vorgemelten beschehenen benachtungen, vnnd darauf gefolgten entsetzungen / sall der Stadthalter vier Mann van Lehen, so vnpartheisch, verstendig, vnnd in der nehe gesessen, neben dem Lehenschreiber, dergleichen die streitige partheien durch seine offene brieff oder den geschworen Manbotten vff einen sicheren benanten tag forderen / gestalt in recht zu erscheinen, vnd ihre klag vnd antwordt schrifftlich oder mündtlich fürzubrengen / allso das der gantzer proceß ausserhalb das endturtheill / bey gedach tem Stadthalter vnnd vier Mann van Lehen gefurt vnd gehalten werden soll. N iiii Wann clij Wan nu beide partheien also für Stadthalter vnd Man van Lehen erscheinen / sullen sie zu verhütung der scharffe des rechtens (welches vszganck vngewiß, auch vill beschwerung vnd vnkosten vff sich hat) ermandt vnnd bewegt werden / sich in der güte fruntlich zu vergleichen, darzu ihnen auch Stadthalter vnnd Mann van Lehen hilff vnd forderung erzeigen sollen. Wa aber die gute nicht stadt haben möchte / alßdan beiden theilen gebürlich Recht widerfaren laſſen. Wie es gegen den so ins Recht geladen / vnd vngehorsamlich vßbleiuet / soll gehalten werden. Cap. xviij. S S wirdt zu zeiten das vngehorsam vßbliben / entweder bey dem beklagten / so ins Recht geladen / oder aber bey dem kleger als anfenger des gerichtlichen kriegs / befonden / darumb disser vnderscheidt gehalten werden soll. Wa der beklagter vber die beschehene drey benachtungen vff den angestalten Gerichtstag nit erscheinen, sonder außblyben wurde / vnnd khein rechtmessige entschuldigung seines vßblibens oder verhinderung fürwenden ließ / so soll vff anrüffen des klegers/ sein klag vnd fürbrengen in Recht gehoirt/ vnd in contuma ciam oder vngehorsam weither vortgefaren werden, wie sich deß halben van rechtz vnnd billigkeit wegen eigen vnd gebueren will. Vnd wa die sach zu beschlüß kommen / vnd die Mann van Lehen als Richter darinnen entlich sprechen vnd erkennen wurden / sall der vngehorsamer abermals vff einen benante tag wie obgemelt / geladen vnd benachtet werden zu erscheinen / vmb zu sehen vnd zu hoerē / den kleger in seine des beklagten angeforderte gueter / durch das erste erkandtnuß / zu Latin genandt Primum decretum / inzusetzen, vnd weithers zugeschehen was recht ist. Hin cliij Hinwiderumb aber / wa der beklagter zu der ersten / zweiter / oder dritter benachtung oder fürgeboth erscheinen / vnd der kleger als anfenger des gerichtlichen kriegs (der in allwege geschickt sein, vnd des Rechtens erwarten so Hongehorsamlich / vnd ohn chaffte vnd rechtmessige vrsachen vßbleiben wurde, so mach der beklagter des klegers vngehorsam beschüldigen / der auch also vf sein beger van der beschehener benachtung oder fürgeboth / mit erstattung vffgangener nottwendiger gerichtskosten vnnd zerungen, ledig erkandt werden soll. Jedoch sall dardurch dem kleger vnbenomen sein / wa er vann seiner forderung nicht abstain wulte, das er den beklagten vffs new / in massen wie burgerurt / mög benachten vnnd fürgebieten lassen, vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnen fürnemen. Wa die Partheien nicht in eigner personen / sonder durch jhre anwelde erscheinen wurden. Cap. xix. O A nu beide partheien personlich in Recht erscheinen / vnd sich inlassen wurden / sullen sie wie Recht vnd hernach folgt / gehoirt werden. Imfall sie aber daran verhindert, mögen sie für Stadthalter vnd zweien Mannen van Lehen einen anderen vollmechtigen. Vnnd so ettwann minderjärige personen als beklagten in Recht geladen, oder sie als kleger gegen andere zu klagen vnnd zu forderen haben / sollen jhnen / so sie khein voꝛmünder oder pfleger hetten / durch den Stadthalter / ehe man sie hört / vormünder vnd pfleger zum krieg, wie sich gebürt, gegeben, vnnd alle nichtigkeit des proceß verhuet werden. Erscheinen cliiij Erscheinen vnd furtrag des Klegers / auch antwort des beklagten. Cap. xx. O Er kleger sall vff den bestimpten Gerichtztage seine forderung vnd klag mit beuestigung des gericht lichen kriegs (als das er die klag sage wair sein) schrifftlich oder mündtlich / wie es ihme geliebt / in brengen oder fürdragen, vnnd doch lauter, klair, vnd verstendtlich/ auch ohne verzuch/ mit bestimmung seines/ vnd des beklagten namens, auch außdrucklicher anzeige, was vnd wieuil er begere, vn vß was vrsachen er seine forderung thue, und zu endt rechtmessig erzwinglich vnd schließlich bitten, allso das dardurch der Stadthalter vnd Mann van Lehen seines anligens sich gnugsam berichten, nach befinden, ein gerecht billich vrtheill fassen, vnnd dasselbig den partheien widderfaren lassen mügen. Daruff der beklagter seine antwordt, wa er damit gefast, in meinung, den gerichtlichen kreig gleichßfals zu beuestigen, als das er sage / die klag nicht whair sein / verscheidentlich / vnnd der klag gemeß / ohne anhanck / mündtlich oder schrifftlich geben / vnd zu end bitten soll, sich daruan mit widderlegung kosten vnd schadens ledig zu erkennen. Oder aber wa er damit nicht gefast / sein bedencken vier wechen bitten vnd haben / vnnd nach verlauff derselben / in massen wie obgemelt / antworten. Wurde aber der beklagter vngehorsamlich außbleiben, so sall gegen jhnen wie obgerurt / vnd Recht ist, in contumaciam oder vngehorsam fortgefaren vnd gehandelt werden, so er auch vff erhebliche vbergebene artickel ohn rechtmessige vrsachen in antwoten sich wurde verweigeren / deßfals sollen soliche artickell durch Stadthalter vnd Mann van Lehen fur bekandt mogen angenomen werden, imfall aber, gerurter beklagter erschienen were, vnnd doch vff die klag nicht antworten, noch den krieg Rechtens eis keus beuestigen, sonder sich etlicher gebuerender außzüge, warumb er zu antworten, oder sich in Recht inzulassen nicht schuldig / gebrauchen wulte / das sall ihme vermög der Recht auch zugelaſſen ſein. Wie jhme gleichsfals frey stain sall / ob er kheinen außzug haben kündte / oder den zu thun nicht gemeindt / seine gegenklag oder schutzrede (so er die zu haben vermeinte) mit der antwort / schrifftlich oder mündtlich, nach seinem willen vnnd gefallen, inzubringen / vnd daruff formlich zu schliessen vnd zu bitten. Van dem eidt für geuerde / zu Latin genandt Iuramentum Calumniæ. Cap. xxj. Ach beuestigung des gerichtlichen kriegs van bei den theilen beschehen / sal der Eidt für geuerde (so uern die erscheinende parthien beide / oder jrer eine des begerten / vnd anders nicht) wie nachfolgt ge schworen / oder so der kleger den nicht thun wulte seine klag verloren haben / der beklagter aber / da er den zu thun sich weigerten / geacht vnd gehalden werden / als ob er der klag gestanden hette. Eidt fur geverde des klegers vnd beklagten. Cap xxij. Ch N. schweren zu Gott, das ich gleub, ich hab ein gute vnd gerechte sach zu klagen / das ich auch zu geferlicher verlengerung der sachen / kheinerley vffschub noch vertzoch begeren oder suͤchen / die warheit gebran⸗ clvj gebrauchen / vnd so offt ich in Recht gefragt werde / dieselbige sagen / vnnd nicht verhalten sall noch will / vund das ich niemandt jchtives geschenckt, verheischen oder versprochen hab, schencken, verheischen noch versprechen will / damit ich das vrtheill in dieser sachen erhalten möchte/ anders dann das Recht zuliest / Trewlich vnd vngeuerlich. Dergleichen schweert der beklagter / allein mit der anderung / das er gleub, er hab ein gute sach, sich gegen den kleger zu erwheren. Wann aber die heuptsacher beide / oder ihrer ein nicht zugegen, So sall des abwesenden Mombar den Eidt in sein eigen, vnd auch des principals Seel schweren, souern er vann demselbigen gnugsam gewaldt hat, den Eydt für geuerde sonderlich zu thun. Von bewerung der dargethaner klag / auch gegenklag oder schutzrede / Dergleichen von fürstellung / annemung vnd verhör der Zeugen. Cap. xxiij. O nu der kleger, oder auch der beklagter, nach beschehener beuestigung des gerichtlichen kriegs bege ren wolte, seine klag oder gegenklag, schutzrede vnd schirmartickell zu beweisen, sall er solchen beweiß fur dem Stadthalter / vier Mann van Lehen / vnd dem Lehenschreiber zu fueren zugelassen werden. Wa auch deren einer / oder sie beide / jhre klag vnd gegenklag / wie obgemelt, mit Registren, brieuen, oder sunst lebendiger kunt schafft beybrengen / vnd whair machen wulten / soll ihnen darzu geraume / vnd im Rechten nutzliche zeit / nemlich vier wechen gegeben / clvij geben / vnnd die furgestalte zeugen deßhalben mit leiblichen geschworen eyden beladen werden, die waerheit niemandt zu lieb oder zu leid / sonder allein dem Rechten zu stewr / zu sagen / es were dann / das ettliche zeugen durch die widerparthey solches eidts fur obgemelten Stadthalter vnd vier Mannen vann Lehen wissentlich vnd williglich erlassen wurden. Vnd sall folgentz ein jheder zeug in abwesen der anderen / vnd ob die partheien wöllen / mit vbergebung gemeiner / oder auch son derbaren fragstück / vnderscheidlich vff die inbrachte klag / vnnd hin widerumb die gegenklag / schutz / vnd schirmartickell verhoirt vnd gefragt, vnnd seine sage vnd kundtschafft getrewlich vnd fleissiglich gemerckt vnnd vffgeschreben / auch die inbrachte brieff / siegell / vnd instrument, hantschriften vnd anders in gutem glauben erkandt vnnd agnoscirt werden / doch dem gegentheill in allwege sei ner inrede furbeheltlich. Es soll aber hinfurter kleger vnd beklagter jhe einer den andern (wie an ettlichen ortern mißbreuchig geschehen) zu zeugen nit furstellen mögen / in erwegung / einer ohne das des anderen erhebliche artickell / wie Recht / zubeantworten schuldig. Ob auch jhemandt zeugen fueren wolte / die vnß / oder vnsers Stadthalters vnnd Manngerichts da die sach henget, gericht zwangck nicht vnderworffen / der sal dem Stadthalter vnd Man van Lehen solichs antzeigen, vmb notturftige Compasbrieff, zu behülff des Rechtens, mit inuerwarter Copey beider partheien vbergebener artickell, vnnd fragstück ihme mit zutheilen, soliche zeugen des orts da die gesessen, dem Rechten zu steur zu verhören / vnd ihre sage verschlossen zu vberschicken. Van clviij Van eigner bekandtnuß. Cap. xxiiij. As einer bekendtlich gesteit / wirdt billich für gnugsam bewiesen angenomen vnnd gehalten / vnnd bedarff kheiner weitherer bewerung / allein soll dem so der forderung gesteit / zimlich zil vnnd zeit, nach gestalt der sachen vnnd personen, gegeben werden, seiner bekandtnuß nach den kleger zu entrichten. Van vermutungen. Cap. xxv. Vrch mangell der beweisung / werden ettliche sachen durch vermutung bewiesen, welche aber vngleich vnd vnderscheiden / ettliche auch mehe dann die andere / erheblich oder vnerheblich / starck vnnd gewaltig / oder vntüglich geacht werden. Deßhalben der jhenig so vrtheill vnnd Recht sprechen wirdt, bedechtlich vnnd mit hochstem vleiß anmircken muß / ob soliche vermütungen beweglich / auch nottwendig / ansehenlich / vnnd dermassen sein / das die sach dardurch gnugsam dargethan / Anders mag nichts dardurch bewiesen werden. Van dem eidt der geschehener beweisung zu steur / zu Latin genandt In supplementum probationis Cap. xxvj. Vch geschicht ettwann / das auß mangell gnugsamen beweiß / der kleger oder beklagter / seine klage, oder antwort vnnd gegenklage nicht vollkhömlich / vnnd doch allso viell beybrengt / das er clix ein halbe beweisung hat: Allsdann mag demselbigen der Eidt / zu erfüllung seiner kundtschafft / nach vßweisung der Rechten, gestattet werden / Vnnd das allein vmb die sachen / daruann der jhenig so den Eidt thun soll / selbst wissens hat. Wa aber der widdertheill an gestatten soliches eidts, dardurch er vberzeugt, beschwerung truege, vnnd in Recht gegrünte vrsachen, warumb der Eidt nicht geschehen soll, darthun wülte, dasselbig sall gehoirt / vnnd ferner der gebur vnnd billigkeit nach / darüber erkant werden. Vann offnung vnnd publication der Zeugensage / auch beschluß der sachen. Cap. xxvij. Ann die zeugen verhoirt werden / vnnd ihr wissens gesagt haben / so mögen die partheien sampt oder besonder begeren / dieselbige zeugensage zu öffenen. Vnnd wann solichs allso geschehen / sall ihnen abschrifft daruann mit getheilt / auch zill vnnd zeit jhre notturfft dargegen fürzuwenden / gegeben werden. Es sall aber dem kleger / oder auch dem beklagten in seiner gegenklag / nach beschehener eröffnung vnd publication der zeugensage, vff soliche jhre klag oder gegenklag, oder andere Artickell, welche den vorigen im verstande gantz zuwidder / ferner kundtschafft zu fueren, nicht gestattet, sonder daruff beiden wider soliche zeugensage, dergleichen auch wider jhre jhedes furbrengen zu reden / vnnd sunst jhre notturfft inzubrengen / vnd in der sachen zu beschliessen / alßbald zugelassen werden. Nach solchem beschlüß sal der Stadthalter zu den gerurten vier Mann van Lehen / noch einen antzall der verstendigsten / vnpar theischen Lehenleuth, nach gelegenheit vnnd wichtigkeit der sachen, vnd darnach es beide partheien inwilligen, bescheiden, welche dann samenderhandt / als Richter vnnd vrtheillsprecher / die Acta vnd Gerichtshandlung wie die ergangen / für sich nemen / dieselbige mit hochstem vleiß / vnnd ihrem besten verstandt nach / wie sie das vermoͤg jhrer pflichten zu thun schuldig / ermessen / vnd welcher theill das beste Recht / vnnd seines furtragens die meiste fug vnd beweisung hat / erwegen / auch das vrtheill daruff gründen vnd fassen sollen. Vnnd sall der Stadthalter gegen dieselbige zeit beide partheien durch sein offen schreiben, oder den Manbotten furheischen vnd beroiffen / gestalt zu hören / das vrtheill vßzusprechen. Vnd wa alßdan ein parthie vber soliche gerichtliche beruffung oder ladung vngehorsamlich / ohn das er einiche rechtmes sige vrsach oder noit vor eroffnung des vrtheils furwendte / außbleiben, vnnd nicht erscheinen wurde, sall vff des gehorsamen theils beklagen vnd begern / das vrtheill nichtdestoweniger außge sprochen werden. In welchem vrtheill das jhenig so van dem kleger / oder auch dem beklagte in seiner vbergebener Defension vnd gegenklag begert, vnd zu Recht gnüg bewiesen, erkandt, vnd der verlierende theil zu erstattung der gerichtlichen kost vnd schadens verdampt, oder aber dieselbige (da bewegende vrsachen darzu fur handen) gegen einander verglichen vnd compensirt werden sollen. Wa sie aber durch die verlierende parthie entricht werden müste / so sall nach außgesprochenem vrtheill / der jenig so dasselbig erhalten / solche kosten vnderscheidlich / vnd bei seinem geschworen leiblich eide beweren / daruf dan folgentz billige messigung geschehen sall. Van execution vnd vollenstreckung der Vrtheill. Cap. xxviij. O ein ortheill außgesprochen / vnnd daruann nicht appellirt / oder wann gleich daruon appellirt / vnnd die appellation auß rechtmessigen vrsachen nicht zugelassen, oder aber sunst verlosschen vnnd desert worden chj worden / so sall solich vrtheill vff ansuchen der gewinnender parthey vollnstreckt / vnd in Lehenguetern dem verlierenden theil ersi lich gebotten werden / solich Lehenguth in einer sicherer benanter zeit dem kleger zuzustellen vnd einzuantworten. Wa dann soliche inreumung des guts nicht geschege, sollen vnser Stadthalter vnd Amptleuth eines jedens orts / van vnsert als der Fürstlicher hoher Oberigkeit wegen die vollenstreckung thun / vnd der gewin nender Partheien gerurt Lehengut wircklich ingeben vnd besitzlich zukommen lassen: Es were dann sach / das die parthey gegen welche die vollnstreckung geschehen sal / rechtmessige vrsachen / dar durch mit der execution nach Ordnung der Rechte billich in row zu stehen / dargegen fürwenden wurde. Wie van endt vnnd beyurtheillen sall vnd mag appellirt werden. Cap. xxix. A sich nach gesprochenem endturtheill ein parthey E beschwerdt erfünde / mach dieselbige alßbaldt im fußstappen, oder bey sitzendem Gericht, in gegenwerdigkeit des Stadthalters vnd Man vann LeC hen / in vnsere Chamer mündtlich appellieren / vnd abscheidtz brieff / genandt Apostelen / begeren / oder aber schrifftlich / vnd doch inwendig zehen tagen nach dem vßgesprochenem Vrtheil van stunden zu stunde zu rechenen / entweder fur Stadt halter vnd Mann vin Lehen (souern mann die bekommen mach) oder fur glaubwirdgen Notarien vn Getzeugen wie sich gebürt / vnd zeugnuß brieff begeren. Welche appellation so sie vor Notarien vnd gezeugen wie jtztgemelt / ausserhalb Gerichts vnd in ab wesen des gegentheils oder seines volmechtigen geschehen folgentz dem Stadthalter vnd Manné van Lehen / dergleichen auch dem gegentheill binnen zeit des Rechtens / als binnnen Monats frist / insinuirt vnd verkundigt werden sall. O iij clrij Wa aber van Beiurtheile die wirckligkeit eines Endtvrtheils off sich tragen möchten / appellirt wurde / so sall die appellation allwege / es sei für sitzendem Mangericht alßbaldt / oder darnach für Stadthalter vnnd zweien Mannen van Lehen, schrifftlich, vnd nicht mündtlich geschehen, vnd in solichem Appellation Instrument die vrsachen zugefuegter beschwerung außgedruckt / vnd das nicht vnderlassen werden. Wa zu rechter zeit vnnd in massen wie obgemelt / nicht appellirt wurde, oder aber die appellation als freuentlich vnnd wider Recht beschehen / nicht zuliessig / sall das vrtheill seine wirckligkeit erreichen / vnd in rem iudicatam ergehen / auch daruff mit gebürlicher Execution vnnd vollenstreckung wie fursteit, gehandelt werdenVan nichtigkeit der vrtheill. Cap xxx. IN gemeinen beschrebenen Rechten werden ettliche felle die nichtigkeit der vrtheilen belangen / angetzeigt / vnder welchen auch ist, so ein vrtheill in zeit der vacantz vnd ferien / so zu notturfft der menschen ingesatzt sein, als im Arn, Herbst, oder dergleichen, außgesprochen / dan wes also gehandelt / ist in allwege nichtig vnd vntuͤglich. Derwegen soliche nichtigkeit mit vleiß verschoint weden sall. Welcher gestalt van der Execution außgesprochener vrtheill appellirt werden möge. Cap. xxxj. An execution oder vollenstreckung eines vrtheils sall nicht appellirt werden mögen / es were dann in der execution die maß / so darinnen gehalten werden soll, vbertretten. Vnnd wa soliche beschwerde eixiij schwerde der obermessigkeit / vnnd sunst rechtmessige exception vnd inrede durch die beschwerte parthei furgewant / vnd nicht an genomen / so mag daruon appellirt werden / wie auch / so der Rich ter sich weithers dann der execution vnderziehen, oder in vollentziehung derselbiger ettwas betrieglicher weiß furnemen wolte. Van neuwerungen oder attentaten. Cap. xxxij. N hangender appellation sall khein neuwerung (so man zu Latin Attentata nent) fürgenomen werden. Darumb so einer van einem Endturtheil appellirt / wes alßdann nach gethaner appellation / oder fur der appellation, doch alsbaldt nach dem Endturtheill, van neuwerung oder attentierung in der sachen furgenomen vnd beschehen / solichs wirdt genandt Attentata / vnd sall als ein vnbefuegte that vnd eigens fürnemen / fur allen dingen / auch che vnd zuuor die appellation erledigt / vffgehaben vnd abgeschaft werden. Wa aber von einem behurtheill mutwillich freuentlich / vnnd ohn erhebliche beschwerden appellirt, vnnd vnuerhindert solicher freuentlicher Appellation / in Recht billich gehandelt vnd vortge faren wurde / dasselbig sall für khein neuwerung gehalten / noch abgeschafft werden, sonder bey krefften bleiben, so lang biß wir als der Oberherr erkandt, das woll appellirt, vnnd vbell geurtheilt sey. O iiij Van clxiiij Van den Fatalien / vnnd wie dieselbige zugelassen. Cap. xxxiij. O Stadthalter vnnd Mann van Lehen daruan an vns appelliert ist, zeit vnnd zill dem appellanten bestimpt / in welcher er seine appellation verfolgen sol / so muͤß der appellant solichem nachkhommen / sunst wurd sein appellation desert vnd verlosschen. Wa aber Stadthalter vnd Man van Lehen kein zeit nennet / sollen die appellanten innerhalb dreier monaten nach dem außgesprochenem vrtheil jre appellation bei vnß als dem Lehenherrn anhengig machen / vnnd das instrument oder schein der gethaner appellation, sambt schrifftlicher verzeichnuß der vrsachen oder grauamina, warumb sie mit dem ergangnen vrtheil wider Recht, reden vnd billigkeit beschwert zu sein vermeinen / dubbel inbrengen / damit das ein bey vnser Cantzley verbleiben, vnd das ander dem appellaten vff des appellanten kosten zugeschickt werden möge. Wie dan auch dem appellanten solcher appellation halber souern die angenomen, in vnser Cantzlei ein vrkundts zettell mitgetheilt werden soll. Zudem das der appellant innerhalb darnach nechstfolgender dreier Monaten / Ye dreissig tag fur den Monath gerechent / die Acten voriger instantz außbringen / (welche Stadt halter vnd Mann van Lehen jme auch ohne einiche erforderung von vnß / doch gegen geburliche belohnung / zustellen sollen) vnnd die sambt allem seinem bescheidt / schein vnd beweiß / khundt vnnd kundtschafften / wes er des weiter als in voriger instantz durch ihnen fürbracht / zuhaben vermeinte / in vnsere Cantzlei verschlossen vberliebern / vnd zu fürung solcher weiterer kundt vnd kundtschafften, wir Commissarien verordnen vnnd geben sollen. So dem appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vnd er in den vorgesetzten stucken der beweisung / oder sunst auß erheblichen vrsachen verhindert wurde / sol er dasselbig vns / oder vnsern Rheten clrv Rheten inwendig der obgesetzten dreien Monate anzeigen. Darauf ihme nach befindung der sachen / weitere dilationes vergunt/ erkent vnd zugelassen werden sollen. Welcher dem allem dermassen nit nachkommen wurde / deß oder derselbigen appellation soll als vor desert vnnd erlosschen gehalten / vnd darumb nicht angenomen / sonder zu vollziehung voriges vrtheilß remittirt werden. Van fertigung der Acten. Cap. xxxiiij. Amit die appellierende parthei jhre appellation zu rechter zeit verfolgen mög / sollen ihre die Acta vmb ein zimlichs / ohn vbernemen verfertigt werden / in welchen Actis auch sonderlich verzeichent werden sall / in was jhar / vnd vff welchen tag ein jhede sach angefangen, vnd was vff einem jheden termyn vnd gerichtztage / biß nach außsprechung des enturtheils / appellierung / vnd gebung der Apostelen oder zeugnuß brieff / gehandelt / dergleichen das jhar vnd tag/ in welchem das vrtheill daruon appellirt/ außgesprochen / vnd ob solichs mündtlich oder schrifftlich geschehen / auch binnen welcher zeit appellirt / vnd wes darauff in anne mung / oder verwerffung der appellation gefolgt / damit alle nich tig vnd vnrechtigkeit verhuet / vnnd gleichmessig / billich / außtreg lich Recht befordert werden mög. Beuelh ſclxvj ⛪ E Beuelhschrifft ann alle Amptleuth vnnd Beuelhaber beider Furstenthumben Gülich vnd Berg / wie es mit den Hoffsgedingen vnnd Laetbencken zu halten. Wilhelm Hertzog / rc. Jebe getrewen, Als wir in dem vergangen jhair funff vnnd funffzig / ein Reformation / wie es hinfürter mit dem Proceß vnnd sonst an vnsern Gerichtern zuhalten / verkünden vnd außgehen lassen / welche auch durch die RoKey. Maiest. vnsern Allergnedigsten Herin bestettigt / Gleichßfals ein sondere Ordnung vnd Proceß / in sachen vnsere Lehen belangendt, mit in den Truck gegeben vnnd verkündigt, Vnnd aber neben den gemeinen vnd Lehen guetern, noch andere, nemlich Hoffs vnd Laeten gueter, darüber in ettlichen fellen durch die Hoffsgeding vnd Laetbenck erkandt vnd geurtheillt wirdt, fürhanden, an wellichen Gerichtern doch obgemelter vnser außgangner vnnd bestettigter Reformation / zum wenigsten souill den Proceß belangt / bißanher / wie wir bericht / nicht nachgesetzt / Dieweill dan ordentlich / gebuͤrlich vnd gleichmessig Recht / vnnd desselben außfuerung in allen Gerichtern billig gehalten werden sol / So ist vnser meinung vnnd clxvij und beuelh, das jhr mit ernstem vleiß darann seiet, damit obbestimbter Reformation, souill den proceß berürt, auch ann allen Hoffsgerichtern vnd Laetbencken vnsers Ampts ewers beuelhs / hinfürter wircklich gelebt / vnd gerurter proceß nicht anders dan nach außweisung derselben Reformation / gehalten werde. Insonderheit dieweill vill mißbreuch vnnd vnordnung an gemelten Hoffsgerichten vnd Laetbencken befunden / deren besserung sich jhe niemandt mit einicher fuegen oder reden zu beschweren. Vnd nachdem an ettlichen Hoffsgerichtern khein Geschworen noch Scheffen, sonder der gemein vmbstandt der Hoffsleut (dem doch das Ampt des Richters nicht beuolhen) die sachen mit vnuerstandt außweist / So ist vnser meinung vnd beuelh / das jhr daran seiet / damit hinfurter an sollichen ortern die gemeine Hoffs Menne ein anzall redlicher vnd geschickter personen / so der Hoffs Rechten vnd Gerichter erfaren, den Hoffsherrn presentieren vnd anzeigen, vnnd darinnen allein die tueglichkeit der personen ansehen, auß welchen der Hoffsherr, nach vorgeender erkündigung / die geschicksten / vnd zu solichem Ampt am tuglichsten vnd breuchligsten, souill deren an jhedem Hoffsgeding, darnach dasselbig groß oder klein ist / von nöten eracht / zu Geschworen vffzunemen vnd zu verordnen, die dan folgendts, vnnd nicht der vmbstandt / in den streitigen fürfallenden sachen / vrtheill vnd recht sitzendt außzusprechen. Ir hetten auch vleissig vffmerckens zuhaben / vnnd nicht zugestatten / das andere gemeine gueter / wider jhre art vnd natur / an die Hoffsgericht vnd Laetbenck gezogen / sonder bey jhrem gebürlichen Landtrechten gelassen werden. Souill die Appellationen van den Hoffsgerichten vnd Laetbencken belangen thuet / Dieweil deren etliche an vnsere hauptge richter, ettliche auch an die Hoffs oder Laetenherrn geen, soll es damit bei eines jeden habendem brauch vn alter herkumpst gehalten werden, Jedoch so jemant sich der Hoffs oder Laetenhern sentenß vnnd ergangen vrtheils in der zweiter instantz, beschweren wurde / clrviij wurde / soll derselbig in der dritter instantz an vnß / als den Landt fursten / vnd nicht außlendig appellieren mögen / wie wir dan des von der Römischer Keys. Maiest. vnserm allergnedigsten Herrn sonderlich gefreiet vnd begnadet sein. Da auch einicher Hoffsman oder Laet an vollnziehung vnd execution seines erlangten Rechtens vnd vrtheils verhindert / sol er euch an stat vnser als der hoher Obrigkeit / derwegen ersuchen / vnd jhr ihme / souern er nit anders dan wie obgemelt / appelliert / zu gebürlicher Execution verhelffen / Dan so jhemandt von der zweiter der Hoffs oder Laetenherrn Sententz außlendig, vnnd nicht von grad zu grad an vnß, wie sich vermög der Reichsordnung gebürt, appellieren wurde, demselben hetten ihr khein execution zu thun. Wannehe die Hoffsgeschworen oder Scheffen vnsere Lantfürstliche hoch vnnd Oberkeit, dergleichen der Hoffsherrn gebüt vn gerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist vnser meinung das du vnser Amptman / v imfall deiner verhinderung / du vnser Vogt, sampt vnserm Gerichtsschreiber, mit darbey erscheinest, vnnd vleissig vffmerckens habest, damit vnß an vnser habender Landtfürstlicher hoch vnd Obrigkeit nichts zuwider erkant oder gewroegt werde, vn so durch einich Hoffsgeding oder Laetbenck anders furgenommen / hetten jhr vnß die gelegenheit jheder zeit zuuerstendigen. Versehen wir vnß allso gentzlich zu euch. Geben Dusseldorff am XXVI. Martij, Anno M.D.LVIII. Von S O clxix Onn Gottes gnaden / wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleue vnnd Berg / Graue zu der Marck / vnnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc. Thuen allen vnsern Amptleuthen / Vögten / Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschworen / BurgerS meistern / Haubt vnd Vndergerichtern / auch allen vnd jheden vnsern Geistlichen vnd Weltlichen vnderthanen / angehörigen vnd verwandten / vnserer Fürstenthumben vnd lande, Gülich, Berg, vnd Rauenßberg, wes Standts oder wesens die seindt / vnd sonst menniglichen zu wissen. Wiewoll wir in dem vergangnen jhar sechs vnd viertzig bey der Römischer Keyserlicher Maiestatt vnserm allergnedigsten Herrn ein Priuilegium erlangt, das von kheinem Bey oder Endturtheill, erkandtnuß oder Decret / so durch vnß oder vnsere Rhete außge sprochen vnd eröffnet / da die hauptsach nicht vber vierhondert gül den Reinisch werdt / appellirt / sonder dieselbige Vrtheill / erkantnussen vnd Decret gantz krefftig vnd mechtig sein / stet bleiben / vnd vollnstreckt werden sollen, ꝛc. ferner inhalts desselbigen Priuilegij / Welchs wir in dem verlauffenen jhar acht vnnd viertzig erstlich, vnnd folgendts in Septembri des verschienen jhars Sechszig nochmals am Keyserlichen Chamergericht publicieren / auch in dem jhar funff vnd funfftzig durch einen gemeinen kirchen rüff verkundigen, vnd darneben vermelden lassen, wie es nit allein von gereiden guetern, sonder mit von erbschafft, da dieselbige die vierhondert gülden Reinisch nicht werdt, zu verstehen, Wel elxx Welchen kirchenruͤff wir am vierten tag Januarij jtzlauffendes sarrs Lxj. abermals zu verneuwen beuolhen / mit angehengkter straff der vberfarer, auch erklerung, da der Taxation oder werdierung der hauptsachen halber einicher zweiffell furfallen wurde / das durch vnsere Hauptgerichter jedes orts dieselbige billiger vnd rechtmessiger weiß beschehen / vnd bey solcher Taxation endt lich verpleiben soll / etc. Dieweill wir dan bericht / das solchs alles vnangesehen / nicht desto weniger etliche obgesetztem vnserm priuilegio vngemeß / allein zu auffzug vnd verlengerung deren sachen / an das Keyserlich Chamergericht appellieren / daselbst auff vnerfindtliche narraten / Ladungen / Inhibitionen / vnnd dergleichen Proceß außbringen / auch der gewinnende theill / so bey vns oder vnsern Rheten ihre sachen mit Vrtheill vnnd Recht erhalten / villeicht auß vnwissenheit / oder mangell der Procuratoren vnd Aduocaten / sich auff jhres Gegentheills erhaltenen proceß / am Keyserlichen Chamergericht einlassen / den rechtlichen krieg beuestigē / vnd sich also vnsers Priuilegij nit behelffen / Dardurch dan die sachen lange zeit auffgehalten vnd vertzogen / vnd die gewinnende parthien zu gebürlicher Execution vnd vollnziehung ihrer erhalte nen Vrtheilen vnd gerechtigkeiten nicht kommen mögen / So ist demnach (alles zu noch fernerer vnsers Keyserlichen erlangten pri uilegij hanthabung vnnd verthedigung) vnser meinung vund beuelch / das vnsere nidergesetzte vnd verordente Vrtheillsprecher / souern von einichen jhren vrtheilen / da die hauptsach vber die summa der vierhondert gülden Reinisch sich nicht ertregt / gerichtlich appellirt werden wolte, die appellierende Partheien viellgemeltes vnsers Priuilegij erinneren / abschlegige Apostolos mittheilen / vnd solichs den actis einuerleiben lassen. Imfall aber die verlustige partheien von ihrer vermeinter appellation nicht abstehen wolten / vnnd die Appellation nicht gerichtlich / sonder für Notario vnnd Zeugen geschehen wurde, soll die gelegenheit, das die hauptsach vnder der tax vnsers Priuilegij sich erstrecke / in dem Instrumento appellationis, wie auch zu anfangek der Acten so ghen Speyer vberschickt / vermeldet werden. Alles auff ein peen von zweihondert goltgülden, welche der Notarius so dargegen handlen wurde, dergleichen der Appellant, halb in vnsere Chamer / clxxj mer / vnd zum andern halben theill den partheien vnnachlessig geben soll. Wir willen auch vnsern einfeltigen vnderthanen / so sich zu mermalen wie vorgemelt / an obgedachtem Keyserlichen Chamergericht vnwissentlich einlassen / zu gnaden vnd gutem / vnsern Procuratoren daselbst bevelhen / sich von vnsert wegen pro Interesse gerichtlich, entweder schrifftlich, oder mündtlich einzulassen / damit also die sachen / daruon die hauptsumma vber die vierhondert gülden Reinisch nit wert / alßbalt vor beschehener kriegs beuestigung, zu gebürlicher Execution remittirt vnnd gewiesen werden mögen. Wa auch befunden, das der Appellant sein Appellation mutwillig vnd freuentlicher weiß fürgenomen / oder ge gen den inhalt obgerurter vnser Reformation / satzung vnd Constitution appellirt, soll er vnuerhindert seiner vermeinter inrede vnd appellation / nicht allein in erlittene kosten vnnd schaden verdampt / sonder darzu nach gelegenheit der sachen vnnd personen / durch vns vnnachließlich gestrafft werden. Nachdem auch zu viel malen vmb gar geringe sachen appellirt wirdt / allso das die kosten sich offt hoher vnd mehe / als die heuptsach / ertragen: So ist gleichßfals geordent / das hinfürter van den sachen / die nicht fünf vnd zwentzig goltgulden werdt sein, an vns nicht soll mögen appellirt werden. Imfall aber jhemandt daruͤber zu appelliren gemeint, der oder dieselbige sollen vann vnsern Amptleuthen oder Beuelhabern schrifftlichen schein brengen / das durch partheiligkeit des Gerichts, oder sonst auß andern erheblichen vrsachen, ihnen appellerens van nöten / vnd die Appellation billig zuzulas sen sei. Darnach wisse sich ein jheder zu richten. Vrkundt vnsers herauffgetruckten Secret Siegels. Geben zu Dusseldorff am funfften tag des Monats Julij / Anno tausent funffhondert ein vnd Sechszig. Ordnung P ij elxxij E Ordnung vnnd Beuelch, weß sich die Gerichtsschreiber in beiden Fürstenthumben Gülich vnnd Berg / Auch der Grafschafft Rauenßberg / in bedienung jhrer Ambter zuhalten / sambt allerhandt formulen so bey dem Gerichtlichen Proceß vnnd sunst zu haben vnd zu wissen von nötten. Achdem ein zeither gespuert / wie sich auch etliche partheien des beklagt / das allerhant mengell / sonderlich in vffschreibung des vordrags in den gerichtlichen processen / vnd sonst andere vnordnung an viele Gerichtern sich begeben / dardurch dan die Partheien vnd sache an außtreglichem billichem O 6 Rechten mircklich gehindert / vnd andere vngeschicklicheit geuolgt / So ist zu besserer vnderrichtung / wie es nun furter durch die Gerichtsschreiber des Proceß vnd an ders halber an den Gerichtern gehalten werden soll, nachfolgende ordnung gestelt. Vnd anfenglich / das die Gerichtsschreiber in jedem Gericht zwei verscheidene Buecher machen, vnnd in ein jhedes schreiben, auch sich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklert folgt. Soviel clxxiij Souil das erste Buch belangt / soll darin geschrieben werden / in welchem jhar / vnnd auff was zeit vnnd tag Gericht gehalten / welche zeit nach außweisung der tag des erscheinenden Monats, als auff dinstag den iij. oder iiij. des Monats Aprilis, vnd nicht nach ernennung der Heiligen tag (so die ettwan vngleich fallen) auffgeschrieben werden soll. Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Scholtiß selbst / oder wer von seinent wegen / vnnd wieuill Scheffen darbei gewesen. Darnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichen Proceß wissen zuerinnern / vnd demselbigen / souil sie betrifft / sich gemeß halten / auch mit daran sein / das von andern dem gleichsfals nicht zuwidder gehandelt / vnd sonst alle nullitet vnd geferliche verlengerung vermitten werde. Vnd nachdem etliche auß mißuerstandt / ehe sie jhre gegentheil ans Recht geladen, jhre forderung im winckell, vnd nicht öffentlich am Gericht / den Scheffen furtragen / oder sonst den Gerichtschreiber vfzeichnen lassen / So ist aller erst dem kleger nötig / seinen gegentheill wie gewonlich / citieren zu lassen / welches dann gemeinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pleget. Darnach soll der kleger selbst / oder aber durch seinen volmechtigen / seine ansprach für dem gericht vffthun / vnd da die schrifftlich vbergeben / soll der Gerichtschreiber solichs in dem Gerichtsbuch vermelden / vnd den tag wannehe sie inbracht / dabei / wie geleichßfals vff das Original Libel schreiben / auch alle andere schrift liche einkomene producta mit dem dato verzeichenen / vnd anstunt sitzendes Gerichts offentlich verlesen. Imfal aber die klagt vnder obgerurte Tax sich ertruege / vnd mündtlich geschehen wurde / sall er vleissig acht haben / nit allein was es fur ein klagt sei / als ob sie herkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürgschafft / außstainder schuldt / oder anders / sonder auch auß was vrsachen der kleP iij Elxxvj ger sollichs fordere, vnd letzlich was sein begeren von dem Richter sei / in anmirckung / das die Sententz oder vrtheill auff die bit oder beschlüß des Libels gericht werden muß. Wann solliche des klegers mundtliche anspraich in das Gerichtsboich vffgezeichet, sol der Gerichtsschreiber dieselbige dem Richter vnd Scheffen erstlich in sitzendem Gericht fürlesen, vnd erfragen, ob es also recht uffgezeichent, auch folgendts dem kleger / oder seinem vollmechtigen gleißfals fürlesen / vnnd fragen / ob nicht das seine meinung sei, Allso daß das Gericht vnd er es bejahen oder beneine, welchs bejahen der beneynen nicht vff der Fürsprecher furtragen, sonder sein des Gerichtsschreibers vffzeichnuß vnd verlesen / durch die partheien oder jhren vollmechtigen Anwaldt geschehen soll / Neben dem gerurten kleger oder seinen vollmechtigen weiters zu fragen, ob er gedenck dabei zubleiben / vnd souern der gegentheill kheine erhebliche außzuge zu verhinderung des kriegs Rechtens furbringen kündte, oder wurde, den gerichtlichen krieg zu beuestigen / sagt er ja / soll das auch in das Gerichtsbuch geschrieben werden. Imfall das vbergeben Libell oder mündtlich fürtragen in geschicht vnd petition dermassen vnschließlich furbracht / das man darauff nichtz bestendiglich handlen oder ordnen mög / Soll der Richter macht haben / solich schrifftlich oder müntlich furtragen zu verwerffen. Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des Beklagten antwordt (so durch das wort glaub wair / oder nit wair/ richtig ohne anhanck beschehen soll) oder aber seine außzuege / dilatorias exceptiones / oder peremptorias in vim delatoriarum / ob er die hette / vnnd mündtlich oder schrifftlich vortragen wurde / mit seiner angeheffter bit vleissig vffzeichenen / vnd jme darnach vorlesen / Wen aber kheine dilatoriae exceptiones vorgewendt / oder aber dieselbige durch Vrtheill abgeschnitten vnd geurtheillt seindt, Soll der antworter ohne fernern verzug die Litis Contestation oder beuestigung des Kriegs Rechtens (so der Richter vonn ihme fordern soll) thun / Auch clxxiij Auch seine Defension, oder ander behelff, wa er sie hette, zu geleich inbrengen, Vann welchem allem in dem Gerichtzbuch meldung geschehen, vnnd dieselbige Producten mit dem dato verzeichent werden sollen / wie hieroben von dem Libell gemeldet. Volgt hernach der Eidt fur geuerde / welcher so er von keinem theill der partheien begert, auch kheines anzeichnens bedarff, souern aber beide, oder einer von dem andern, den erfordern thete, soll er / wie die ordnung sollichs mitbringt / so baldt er gedain / in den Gerichtlichen proceß mit verzeichent werden. Wes nu folgendts den beweiß belangt / so beide partheien zu thun vnnd fürbringen wurden / Soll man es damit halten wie hernach folgt. Nemblich so brieff vnnd Siegell / vnd sonst brieftliche vrkundt vnd schein furbracht / sollen die in Originali neben Copeien derselbigen exhibirt / durch die Richter / Scheffen vn Gerichts schrei ber collationirt / dem Gegentheill furgebracht / vnnd gefragt werden, ob er sie an Siegell, schrifften oder sonst auß erheblichen vrsachen / verdechtig oder argwonig halte. In gleichem mit den Instrumenten zu handlen, vnnd den Beklagten zu fragen, ob er die handt oder Notarium kenne vnd agnosciret Nachdem auch die Gerichter bißanher wes von schrifftlichen konden / als Jnstrumenten / vnnd andere brieff vnud Siegell / bey die Acta registrirt / biß zu dem Endturtheill / verhalten / welches dan der außgangner Reformation zugegen / auch den partheien beschwerlich, in ansehung, das die ingelegte brieff, an Siegelln oder sonst ettwan mangelhafftig werden / die partheien auch deren in andere wege notturfftig sein kündten / Imfall dan solliche inbrachte brieff vnd Siegel / Instrumenten / oder andere schriftliche vrkunden durch den gegentheil auß gutem bestendigen grundt wie obgemelt nicht impugnirt / So sollen die mit vbergebene Co peien durch das Gericht vleissig collationirt / vnnd folgendts die Origi clxxvj Originalia der parthei so die inbracht / biß zu weder erforderung derselben / ihrer notturfft nach zugebrauchen habende / zugestalt werden. Belangen den andern weg der beweisungen / Alls nemblich die fürstellung der lebendigen khunden / Dieweil man vernomen / das ein parthei in abwesen der anderer ettwan auß mißuerstant hiebeuor ihre zeugen verhör angestelt / welchs dan der außgangner Reformation zuwider / So sollen die Gerichtschreiber die par theien des berichten / das in dem fall da der kleger oder beklagter einiche kunden zu fueren gemeindt were, nötig sei, seinen gegentheill darzu / mit ernennung der zeit vnd platzen / laden zulassen. Vnd damit das verhör der zeugen bestendig sein möge / sollen die Gerichtschreiber an den Gerichtern zurkennen geben / das nit (wie bißanher geschehen) zween, drei, vier, oder mehe zeugen zu gleich / sonder ein jheder insonderheit auff die fürgestelte fragstuͤcken examinirt vnd gefraigt werden. Als auch dem Beklagten / wider denen die zeugen gefuert werden sollen / vnnd nicht dem kleger so die kunden fürbringt / solliche fragstücken zu stellen gebuert / Ob nu woll der Beklagter kheine fragstücken dem Gericht furlegen wurde / So sollen doch Richter vnd Scheffen die gemeine fragstück in der Reformation begriffen fur die handt nemen / vnnd daruff jhre frag thun vnnd stellen. Ferner / Nachdem et wann auß vnuerstandt / in stadt der Articulen/ ein vermeß/ (welches fragstück/ die klagt gar nicht belangendt / begreiffen thuet) durch die partheien eingegeben / vmb darauff die zeugen zu erfragen / So sollen Richter / Scheffen vn Ge richtzschreiber sollichen vermeß nicht annemen / sonder die zeugen vff die klagt oder Artickel so vff die klagt schliessen / vnd durch den gegentheill verneindt vnd nicht gestanden/ allein examinieren vnd fragen lassen. Vnd clxxvij Vnd sollen hinfürter die kunden vnd kundtschafften in ein besonder / vnd nicht ins gerichtsbuch geschrieben / den zeugen wie es auffgezeichent / erstlich fürgelesen / vnnd wa die es dermassen bejahen / alßdann ins rhein vnd in ein besonder Rotel gestelt werden. Wann nu die zeugen / wie sich nach form der Rechten vnnd der außgangner Gerichts ordnung gebuert, verhört, vnnd dero kundtschafft gerichtlich publicirt / So sollen alßdan die Gericht schreiber den partheien auff jhr erfordern vnd begeren / daruon ab schrifft / vmb zimbliche vnnd gebuerliche belhonung geben. Doch so lang biß beider theils kunden verhört (souern die vorhanden) sollen des einen theils kundtschafften verschlossen bleiben. Wes nu der beklagter oder gegentheill wider solliche gefuerte kunden vnnd jhr außsagen excipijren vnnd beschliessen / oder auch der Ankleger auff des beklagten eingefürte zeugsagen vnd beweisungen, gegenschrifft vnnd beschluß, schrifftlich inbringen oder mündtlich fürtragen / damit sol es gehalten werden / wie hieoben von einbringung der klagten gesetzt. Nach allem einbringen, beweisungen vnd schlußrede oder conclusion der sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nit / wie bißanher beschehen / erstlich außgesprochen / vnd darnach ins Gericht büch geschrieben werden soll, sonder es sollen die Scheffen das Vrtheill zuvorn bey sich einhelliglich beschliessen / darnach durch den Gerichtsschreiber verfassen / ins Gerichtsbüch verzeichenen / vnd folgendts das begriffene Vrtheill beiden theilen im Rechten personlich, oder durch jhre Anwelde erscheinende, schrifftlich eröffenen / vnd öffentlich verlesen lassen. Wa nu vber sollich gegeben Vrtheill einich theill beschwerung truege, Mag derselb entweder staindes fuß am Gericht, oder aber inwendig zehen tagen, dauon, vnnd doch laut der Ordnung vnnd derwegen außgangnen Edicts, appellieren, welches auch der Gerichtsschreiber alsdan, souern es mündtlich geschehen / clxxviij hen / mit in das Gerichtsbuch verzeichnen sol / Imfal aber schrift lich appellirt / daruan wie obgerürt / meldung zuthun. So eine / oder beide partheien / aller gepflegter Gerichtshand lungen Copei begerten / soll man jhnen dieselbige zu jhederer zeit / nach beschehener rechtmessiger vnd nottürfftiger Extention / vnd in massen sie an das Oberhaupt geschickt / vff gebuerliche belhonung mittheilen / welche der Gerichtsschreiber wie sie in dem Gerichtsbuch befunden / trewlich schreiben / extendieren / vnnd doch in der substantz nichts außlassen, zusetzen noch verandern, auch Vogt vnnd Scheffen die erstlich gegen das Gerichtsbuch collationiren sollen / jhedoch das die zeugensagen nit anders dann wie obgesetzt / mitgetheilt werden. Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinnern / vn wissens haben, das nach gesprochenen Endturtheilen khein weitere inlagen durch den Richter der solich Endturtheill außgesprochen / angenomen werden mögen / in bedenckung das er dardurch seinem Richterlichen Ampt vnnd beuelh nachgesetzt, vnnd derwegen in denen sachen darinnen er ein Endturtheill gesprochen, von welchem appellirt worden, khein Richter mehr sein kann, soll oder mag. Imfall aber in Beyurtheilen einiche beschwerungen eingebracht / mussen dieselbige nach gestalt vnd befinden der sachen / angenomen werden / dan der Richter solliche nach gestalt der sachen zu enderen / bei / zu / oder abzuthun / macht hat. Wa mann vmb einen glden / drey / vier / zehen / oder zwelff / pleitten wurde / dürffen die Gerichtsschreiber die lanckweilige pro cessen nicht halten / sollen aber gleichwoll die hauptpuncten kurtz lich auffzeichnen / wie auch summarischer weiß ohne einichen zier lichen proceß vber solliche geringe sachen erkandt werden mag. Die brieff so ann den gerichteren zuuersiegelen / sollen durch kheine andere / dann allein durch die Gerichschreiber jhedes orts geschrie= clxxix geschrieben werden / zu beschönung alles gefarlichen verdachts vnd besorgter vnrechtigkeit. Schließlich / nachdem in außfürung der Gerichtlichen Proceß / am hochsten die schleunigkeit vnd fürderliche außdracht des Rechtens zu betrachten / vnd das der lange verzug / so zu mircklichem nachtheill der Partheien reichen thut, souill möglich abgeschafft werden möge, So sollen die Gerichtsschreiber an allem ihrem gepuerenden thun, vnd befürderung außtreglichen Rechtens (souiell jhnen das obligen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen. Zum andern / Souill das zweite Buch betrifft / Sall der Gerichtsschreiber darinn schreiben alle außgenge / verzig / auffdrachten / vnd ander vertrege / so für Gericht oder den Scheffen gehand let / oder durch etliche Scheffen inbracht / vnnd auff welchen tag vnd zeit / in was beysein / vnd wie die geschehen / Vort die verschrei bungen so durch die Gerichter besiegelt / doch beiden partheien / dergleichen dem Vogten vnnd Scheffen erst furzulesen, ehe es ins rein in das Buch geschrieben werde, vnnd wannehe den partheien von obgemelten außgengen / verzich / vffdrachten / vnd andern vertregen / brieff gegeben werden / alßdann soll im anfanget sollicher brieff die zeit sollicher verhandlung vermelt / vnd gleichwoll der datum der brieff gestalt werden / vff den tag alß der brieff oder gerichts schein auffgericht / dieser gestalt / Wir N. vnd N. thuen kundt / als in dem jhar vnd zeit N. durch N. ꝛc vnd jtzt N. vnd N. erschienen / vnd gezeugnuß der warheit be gert / etc. Demnach bekennen wir rc. Es soll auch diß zweite Buch / wie gleichßfals des Gerichts Siegel / in die Scheffen kist gelacht / vnd darinnen verwart werden, von welcher kisten der Vogt einen, vnd die Scheffen zween berscheidene schlusseln haben sollen. Dieweill aber der Gerichtsschreiber die Acta fertigen, auch sonst clxxx sonst den partheien vff ihre ansuechen zu zeiten allerhandt Copien mittheilen muß, so sall ihme das erste Buch oder Gerichtliche Prothocol vergunt werden / in güter gewarsam bey seinem gethanen Eidt zuhalten / nichts daruan ab oder zu zuthun / sonder allein gerurte Acta darauß trewlich vnd one einiche verenderung in der substantz vermög der Rechts ordnung zu extendieren / auch die nötige Copien wie obgemelt / abzuschreiben / vnd soll darumb nach verfertigung der Acten vnd abgeschrebenen Copien / soliche Gerichtsbücher oder prothocoll sampt allen einkhomenen produc ten, probationschrifften, zeugsagen vnnd beweisungen weder in vorgerurte Scheffen kist zu stellen vnd zulegen gehalten sein. Zum dritten / Soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbuch haben, vnd wannehe der Amptman vnd Vogt von Ampts wegen bescheidungen thuen, soll er die Clagten (souern die Partheien die nicht schrifftlich vbergeben) in dasselbig Buch trewlich vffschreiben / vnd in beysein des Amptmans vnnd Vogten / Richters oder Scholtissen den Partheien fürlesen. Gleichermassen sol er auch die antwordt des gegentheils / vnd wie die sachen mit kundtschafft / beweiß vnd sonst befunden / vnd durch den Amptman vnd Vogten verabscheidt worden / vffschrei ben / vnd doch erstlich hören lassen da es sich gebuert. Wa auch einich beleidt oder besichtigung gehalten / soll er das befinden vnd abscheidt gleichermassen vffschreiben. Der Gerichtsschreiber soll kheiner partheien mit schreiben oder reden dienen / tage halten / das wort thuen / noch rhaten / gegen die andere / Wa aber die vnderthanen außlendig zu thuen het ten, darinnen mag er ihnen zu ihrem besten in billigkeit rhaten, vnd sie forderen. Auch soll er von kheiner partheien die an den Gerichtern, bey dem Amptman, Vogten, Scholtissen, Richtern, oder meinem gnedige Herrn zu thun hetten / einiche gabe oder geschenck nemen / clxxxj in sachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet / sonder desfals mit seiner geburlicher zugeordneter belhonung sich begnügen laſſen. Wa auch der Gerichtsschreiber befünde / das die Botten vnd Fürsprecher sich vngebürlich hielten, oder die vnderthanen durch dieselbige oder sonst vngebuerlich beschwert vnnd bedrengt wurden / soll er dem Amptmann vnnd Vogten / oder meins gnedigen Herrn Rheten zurkennen geben / damit es gebessert werde. Ferner sol der Gerichtsschreiber klarlich vffschreiben / weß auff den Herrn oder vngebotten gedingen gewyst / v erkandt wirdet / vnd wa einiche veranderung darinnen geschege / oder er vernemen kündte, das es vormals geschehen were, oder das sonst an meins gnedigen Herrn hocheit vnnd gerechtigkeit abbruch oder verkurtzung fürgenommen / soll er bey seinem eide anbringen. Wa es auch vff den vngebotten gedingen gewroegt / an den Gerichtern / oder für dem Amptman vnd Vogten fürbracht / ober er sonst erfaren kündte, das von einicher partheien, Gerichts personen / oder andern / einiche vbelthat / mutwill / gewalt oder vbertrettung, meins gnedigen Hein Ordnung vnd gebott zugegen, begangen / Dergleichen heimliche bedroͤchliche keuff / oder andere vngebuerliche handlungen geschehen weren / Sollichs soll er bey seinem eidt vffschreiben, vnd dem Amptman vnnd Vogten angeben, vmb darnach zu erkündigen, die gelegenheit vnnd bericht zuuerhören / vnnd folgendts nach befinden in das Bruchtenbuch zu setzen. Dergleichen wann er vernemen kann / das einiche peenen von wilkhur, moetsonen, oder sonst, meinem gnedigen Herrn verfal len / Soll er die gelegenheit auch auffschreiben / vnnd dem Amptman vnnd Vogten anzeigen / vmb die inzuforderen. Wa nhotgerichter von Thodtschlegen oder andern vbelthaten gehalten / kundt vnd kundtschafft verhort / der partheien gueter in uenteri⸗ clxxxij nenterisiert oder mit Recht ingedingt wurde / Soll der Gerichtschreiber die gelegenheit vnd das befinden / auch in massen wie vor gemelt vffzeichnen / vnd in das Bruchtenbuch setzen. Es soll auch der Gerichtsschreiber alle vberfarung vn vbertrettung, es sei an den Gerichtern oder sonst, da meinem gnedigen Herrn bruchten auß entstehen, neben den Vögten, Scholtissen oder Richter auffzeichnen, dem Amptman vnd Bruchtenmeister furbringen / vnd daran sein / das nichts darinnen verhalten / verschwegen / noch jhemandt vbersehen werde. Zu dem vleissig auffsicht helffen haben / das der bruchten Ord nung trewlich vnd vleissig nachkommen werde, vnd so darin gebrechen befunden / soll er bey seinem eidt dem Amptman / Bruchtenmeister oder Rheten meins gnedigen Herrn, da sich das gebürt / anzeigen / damit es gebessert werde. Auch soll er mit vleiß darann sein / vnd den Amptman / Vogten, Scholtiß oder Richter vermanen, das meins gnedigen Herrn Ordnungen / Edicten / vnd beuelhen gehalten vnd volnzogen / vnd wa darinnen mangell gespürt / das vngebuer abgestalt vnd gestrafft werde. Imfall aber sollichs nicht geschege, vnnd er es nicht besseren kündte, soll er dem Bruchtenmeister vnd Landt schreiber in verhoͤr der Bruchten bey seinem eide / waran es gemangelt, anzeigen, oder meins gnedigen Herrn Rheten sollichs angeben / damit besserung furgenommen / vnd gute ordnung gehalten werden möge. Derhalber der Gerichtsschreiber auch vermanen soll, das ob gemelte meins gnedigen Herrn gemeine Ordnungen / oder ein vß zug daruon alle jhars einmall oder zwei, auff den hogen gedingen den vnderthanen verlesen vnd verneuwert werden. Neben dem soll der Gerichtsschreiber dem Vogten, Scholchissen, Richter oder andern verordenten meins gnedigen Herrn, wes sie von seiner F. G. wegen zu thun haben, willig vnnd behüfflich clxxxiij hülfflich, dergleichen dem Amptmann vnnd Vogten, Richter oder Scholtissen / das die jhres beuelhs nach seiner F. G. Ordnung außwarten / gutwillig sein / vnd sich sonst in seinem beuelh gegen einem jeden halten, wie er es für Gott vn sein ꝛc. F. G. vermeint zuuerantworten. Es soll der Gerichts schreiber in bedienung seines Ampts mit der tax des schreiblohns so in der Reformation außgetruckt / vnd anderer zuuerordenter vnderhaltung, zufrieden vnd begnugig sein / vnd niemandt daruber beschweren. O ij Folge 2 clxxxiiij Folgt hernach weitere berichtung / wie sich nicht allein die Gerichtsschreiber / sonder auch die Notarien halten sollen. In jheder Gerichtsschreiber vnd Notarius sal sich zum höchsten befleissigen / sein Ampt nach gemeinen Rechten / außgangner Gerichts ordnung / vnd sonst löbli cher gewonheit vnd gebrauch eines jeden orts / getrewlich vnd vfrichtig zu vbe / sonderlich auch ein Prothocoll darin vñ bey alle han dlungen so vor jme ergangen / v darauß gegebene Instrumenta wie sich geburt / registrirt sein / zu verwaren, vnd nach seinem absterben zu verlassen, damit, ob die vßgegebene Originall Jnstrumenten verloꝛen / oder dern in andere weg nott sein wurde / oder aber jrenthalben argwon vnd zweiuel entstehen möchte, das man dem allem nützlich vnd bestendiglich abhelffen kündte. Jn dem aber sol er sich mit gutem vleiß beschonen vnd hueten / das er nicht mehr oder weniger, dann was vor ihme als offnen Notario / vnd den Zeugen darzu genommen / gehandelt / trewlich auffschreibe, vnd auff niemandts ansagen oder Relation gepfleg ter handlung / wie glaubwirdig der auch sey / sich vertrauwe / vnd solichs in sein Prothocoll einschreiben thue / Auch nicht gestatte / das jhemandts anders dan er selbst die außstreckung vnd Exten tion clxxxv tion seines Prothocols verfasse / oder die offne vn gemeine Instru menten (souern er darin nicht sonderlich verhindert) ingrossiere / Jdoch mag er in seinem Prothocoll mit kurtzen worten die haupt Clausulen oder substantz der handlung vn Contracts so vor jme geschicht / beuorab auch die Clausulen von den verzeichnussen inschreiben / vnd die solemniteten des eingangs vnderlassen / mit anzeig des jars / Monats / tags / stundt vnd malstadt. Sonst soll in dem offenen Instrument vnd desselben solemnitet, die gemeine wolherbrachte form gehalten werden, als der anfang Göttliches Namens, die jharzall vnsers heils, Römisch zinß zall gnandt Indictio / der nam des Pabst oder Keysers / Monatt, tag, stundt, malstadt, vnnd an welchem ort derselben, mit weiterer erzellung gepflegter handlung vnd ingewilligten Contracts / sambt allen vnd jheden Clausulen vnd verzeichnussen / die auch den Partheien oder Contrahenten summarie erzelt / vnnd ehe sei ins rein geschreben / vorgelesen / darauff auch ihre verwilligung vnd bedencken angehort, vnnd folgendts das alles ingrossirt werden soll, Doch mit der bescheidenheit, das der Notarius vleissig vffsehens hab, vnd woll verstehe, was vor jme gehandelt vnd gebetten worden, auch sollichs auffrechtig vnd getrewlich, ohn einiche verschweigung der warheit oder falsche inmisschung / sambt allen vnd jheden Clausulen aufschreibe in bedenckung daß er ein diener gemeineß nutzeß/ vnd seineß Ampts halben schuldig ist, whare richtige Instrumenten der gepflegten Contracten vnd handlungen, auff zimbliche belhonung zu machen, vnd den Partheien die sollichs begeren / mitzutheilen. Darumb er auch in abschreibung, ingrossierung vnd fertigung seiner Instrumenten ein vleissig anmirckens haben vnd behütsam sein soll / das er nichts / sonderlich an verdechtigen orten radiere / zwischen den Linien oder auff daß spacium herauß etwaß setze / oder sich in erzellung der geschicht vnnd gepflegten handlungen jrren thue, dweill den Partheien darauß ein grosser vnkost, gefärligkeit vnnd vnrechtigkeit erwachssen kann, dessen alleß abtrag vnnd bekerung zu thun, der Notariuß vonn Rechtß vnnd Q iij clxxxvj pilligkeit wegen schuldig ist, vnnd darfür hiemit gewarnet sein soll. Wiewoll vonn einer jheder sachen / gewaldts oder Concepts form anzuzeigen zu weitleuffig / auch dweill allerhandt nutzliche Formularen in truck außgangen / nicht nöttig / Dieweill aber etliche Gerichtsschreiber vnd Notarien ihrer vnwissenheit / vnfleiß vnd saumnuß halber vill nichtigkeiten vnd mengell biß daher begangen, darauß die partheien in gefarligkeit vnd schaden gefuert worden / So sein zu verhuetung weitern vnrichtigkeiten ettliche gemeine formen, so fast teglichs fürfallen, hernach angezeigt, darin sich ein schlechter vngeubter Gerichtsschreiber oder Notarius (souill des einem jheden Ampts halber geburt) ersehen / vnnd nach gestalt einer jheden sach destobaß richten möge. Form eines gemeinen gewaldts. )Ch N. beken öffentlich / rc. Als sich von wegen N. gue ter/ ꝛc. ein rechtfertigung zwiſchen mir als ankleger an einem, gegen vnnd wider N. beklagten anders theils / an dem Gericht N. erhalten thuet / vnd dann ich meiner anderer obligenden geschefft halber / der in eigner person nicht abwarten kan, das ich demnach N. gantze vol macht vnd gewaldt gegeben hab, vnd thuen sollichs aller bester bestendigster form vnd maß, wie das geschehen soll, kann oder mag / an meine statt zuerscheinen / N. beklagten Rechtlich furzunemen, zubeklagen, rede vnd widerrede zu thun, zu antworten, alle vnd jhede inrede vnd brieffliche vrkundt, zeugen vnd allerley beweisung fürzubringen / vnnd gegen die inbrachte zu excipijren / Auch andere Rechtliche beschirmung / hilff vnd notturfft / mundt lich oder schrifftlich fürzuwenden, den krieg Rechtens zu beuesti gen / einen jeden zimblichen eidt / vnd sonderlich fur geuerd / genant Juramentum calumniæ, in mein seel zu schweren, alle wesentliche termyn zu halten / in sachen zu beschliessen / Bei vnd Endturtheil hören / kosten vnd schaden zuuerrichten begeren / vnd darbey Eidt in meine seell zu schweren / behalten / einzunemen / derhalber vnd vmb clxxxvij vmb die gantze sach wa not, zu qwitieren, vonn Bey vnd Endturtheill zu Appellieren, Apostell vnd Vrtheill brieff, oder andere glaubliche vrkunden zu erfordern / vnd sonst alles anders hierin handlen, thun vnd lassen, als ich selbst gegenwertig thuen solte oder möchte, Deßgleiche ein oder mehr Anwaldt an seine stat zu stellen / vnd dieselbe wider an sich zu nemen / so offt ihme gelieben wurde. Ich gereden auch vnd verheischen hiemit bey waren guten trewen, was gedachter N. oder sein vndersetzter Anwalt hier in handlen, thun oder lassen wurde, sollichs steet, geneem vnd vestiglich zuhalten / sie von aller beschwerden zu entheben / vnd gentz lich schadtloß zu halten, bey verpfendung aller meiner hab vnnd gueter / gereidt vnd vngereidt / die ich jtzt hab / oder künftig bekom men mag. Ob auch derselb N. oder seine substituirten hierinnen einichs mherers oder volligers gewaldts notturfftig weren / den selben gewaldt will ich jnen sambt vnd sonder / ohn allen mangel vnd gebrechen hiemit auch gentzlich vnd volkommentlich gegeben haben. Alles zu gewin, verlust vnd allem Rechten, vnd ohn alle geuerdt. Des zu wharer vrkundt / ꝛc. Form eines gewaldts zu Latin genandt Actorium / so die Vormunder von wegen jhrer Pflegkinder geben. O Jeser formen inganck / erzellung der geschicht vnd sachen/ darumb die rechtfertigung sich erhalten thut / mit ernennung der Partheien namen / auch ihnen gegebenen gewaldts / kann etlicher massen / mutatis mutandis geschehen / wie in der form des gemeinen gewaldts vermeldet, vnnd doch zu endt mit dieser zuſatzung: Vnd damit diß vnser Actorium vnd Constitution nach Ordnung vnd außweisung der Rechten destobestendiger sey / So bitten wir, das jhr Herr Richter, ewer ordentlich Decret, souil von nöten sein will, vber diß Actorium interponieren wollen, haben O iiij auch clxxxviij auch vilgemeltem vnserm Actoren/ des orts von vnsert wegen zu erscheinen / vnd dasselbig also mündtlich oder schrifftlich im Rechten zu bitten, hierneben vnsere vollkommen macht vnnd gewalt zugestelt. Alles wie Recht vnd gebreuchlich. Vnd dessen zu wharem vrkundt / rc. Form eines Compromiß. Ir N. Cleger eins, vnnd N. beklagter andertheils / Thun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwisschen vns jrrungen vnd gebrechen er4 halten, vonn wegen N. forderung, deren wir 6 vns vndereinandern nit vergleichen oder entscheiden mögen, Das wir demnach zu verhuetung lanckweiligen Rechtens / vnd zu mehrer befurderung fridens vnd einigkeit / obgemelter gebrechen halber in N. N. vnnd N. Compromittirt, vnd dieselbige irrungen an sie veranlast haben / Compromittieren vnnd veranlassen hiemit / wie sollichs vermög der Rechten am bundigsten vnd bestendigsten gescheen soll / kan oder magh / Allso das ich N. Cleger alle meine notturfft vnd zusprach wider N. beklagten in dreien schrifften vnd termynen einbrengen / N. beklagter seine exception vnd gegenwehr gleichßfals in dreien schrifften vnd termynen auch dargegen furwenden / Vnd ein jheder mit den selben dreien schrifften schliessen. Vnd soll allso ich N. Cleger meine erste schrifft binnen den negsten vierzehen tagen für obgnanten Compromissarien oder scheidtsfreunden zweifach oder dübbell inlegen / daruon dieselbige das ein behalten, vnnd das ander alßbaldt vff mein vnkost dem beklagten zuschicken / welchen vonn derselbiger zeit an / nach bekommung sollicher meiner schrifft sein gegenschrifft in gleicher frist vnnd vff seine vnkost dubbell abfertigen / vnd obgemelten Scheidtsfreunden zustellen / Vnd soll allso von vns beiden theilen auff jhedes gebürliche vnkost, mit den an dern schrifften wie gehort/ biß so lang das jhede part in ernanter gebürlicher zeit seine drey schrifften zweifacht eingebracht, auch gehalten / vnd alle neuwerung / biß zu entlicher erorterung der sa chen / von vns beiden vermitten bleiben. Vnd soll neben mein des Clegers elxxxix Klegers zweiter, vnd mein des Beklagten dritter schrifft, aller notturfftiger schein vnd beweiß so ein jeder von vns zuhaben ver meint mit inbracht werden / Welcher theill auch one rechtmessige verhinderung seine schrifft in vierzehen tagen nicht einbrengen wurde / derselbig soll deren verlustig / vn gleichwoll auff die andern ohne behelff oder einrede, des spruchs gewertig, vnd demselben zu geleben schuldig sein. Vnnd wann wir allso vnsere schrifften sampt allem notturfftigen schein vnd beweiß gegen einandern ein gebracht, So sollen die Scheidtsfreunde dieselbige binnen N. zeit mit vleiß ersehen vnd erwegen / vns folgendts zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd beqwemen ort fürbescheiden / vnd einen entlichen billichen spruch / nach jhrem besten verstandt / in den vorangezogenen gebrechen thuen. Wes nu dermassen durch sie eindrechtiglich / oder durch das meherer von ihnen außgesprochen / das sollen vnd wollen wir vnnd vnsere Erben steet / vast vnnd vnuerbrochen halten / vnd dem also ohn einiche Appellation / Reduc tion oder Supplication (deren wir vns hierinnen allerding begeben / vnd daruff gentzlich verziegen) geleben vnd nachkommen. Zu vrkundt / ꝛc. Ein ander form eines Compromiß. Jr N. Kleger eins / vn N. beklagter andertheils O Thun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwi schen vns jrrungen vn gebrechen erhalten / von S wegen N. forderung, deren wir vns vndereinandern nicht vergleichen oder entscheiden mügen / Das wir demnach zu verhütung lanckweiligen Rechtens / vnd zu mehrer befürderung friedens vnd einigkeit / obgemelter ge brechen halber in N. N. vnd N. Compromittirt / vnd dieselbige an sie veranlast haben, Compromittieren vnd veranlassen hiemit / wie sollichs vermög der Rechten am bündigsten vnd bestendigsten geschehen soll / kan oder mag / allso / das wir inwendig N. zeit vnsere klagt / antwort vn allen notturfftigen bericht / schein vn beweiß obbestimpten Scheidtsfreunden fürbringen / welche sollichs alles binnen N. zeit mit höchstem vleiß ersehen vnd erwegen / auch exc auch vns / oder vnse volmechtigen / zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd beqwemen ort furbescheiden / vnnd einen billichen spruch nach ihrem besten verstandt in den vorangezogenen gebrechen thun sollen. Wes nu dermassen durch sie eindrechtig / oder durch das mehrer von ihnen außgesprochen / das sollen vnd wollen wir vnnd vnsere Erben stet / vast vnd vnuerbrochen halten / vnnd dem allso ohn einiche Appellation / Reduction oder Supplication (de ren wir vns hierinnen allerding begeben / vnnd darauff gentzlich verziegen) geleben vnd nachkommen. Zu vrkundt ꝛc. Nota. der Artickell vonn der geltpenen damit allerhandt Compromissen destomehr bestetigt / kan zu ende derselben mit folgenden worten geſatzt vnnd außgetruckt werden / rc. Eleben vnd nachkommen / ꝛc. Alles bey einer namhaffter peen vnd geltstraff / Nemlich N. goltgulden welche die parthey so diesem Compromiß zuwidder sein vnd handlen wurde / zum halben theill dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn, Herrn Wilhelmen Hertzogen zu Gülich Cleue vnd Berg, etc. vnserm gnedigen Herrn / vnd die andere helffte der gehorsamer vnd haltender partheien zuuerrichten, vnnd doch daneben gleichwoll dem spruch wircklich nachzukommen schüldig sein soll / rc. Form welcher massen die Compromissarien oder scheidtsfreunde jhr Laudum oder spruch zu thun. Jr N.N. vnd N. Thun kundt / Als ſich irrungen vnnd gebrechen von wegen N. forderung / zwischen N. Clegeren eins / vnnd N. beclagten andertheils / erhalten / welche durch beide Partheien cxcj theien an vnß veranlast vnd Compromittirt, vermög eines sonderlichen derwegen auffgerichten Compromiß vnnd anlaß / wie von wort zu wort hernach folgt: Wir N. Cleger eins, ꝛc. Demnach bekennen wir N. N. vnnd N. obgemelt, das wir zwischen furgerurten streitigen Partheien / nach allem furbrachten bericht / vnd vleissiger erwegung desselbigen / in bestimpten gebrechen vnserm besten vernunfft vnd ver stande nach / folgenden spruch vnd erklerung gethan vnd erkandt haben / Nemlich rc. Form eines Vidimus. N dem Namen Gottes Amen. Kundt vnd zuwissen sey jhedermenniglich / den diß vnser offen Vidimus / Transsumpt vnd Exemplar furkompt / Das vns R heut dato N. einen brieff von N. gegeben / vff pergamen geschreben, vnnd mit seinem in Pergamenen Presselen anhangendem, vnd in N. (gronem, gelen oder Roten) wachs getrucktem Siegell / besiegelt / vberantworten vnd zustelle lassen / der van worten zu worten laut wie hernach folgt: Ich etc. Inseratur totus tenor / Vnd hat darauff bey vns vleissig thun ansuechen / Deweill ihme solliches brieffs anderer orter not turfftig, vnd geferlich were, auch villeicht dem brieue schedtlich sein möchte, den dahin füren zulassen, Das wir darumb denselben Vidimiren vnd Transsumiren / vnd ihme dauon ein offentlich glaubwirdig Vidimus / Exemplar vnd Transsumpt / dem in vnd ausserhalb Rechtens glauben zu geben sey / machen vnd mittheilen lassen wolten / Derhalben wir zu furderung der warheit / vnd seinen sachen vnd obligen zu guet, den vorinserirten Originall brieff an vnd fur vns genommen, mit allem vleiß besichtiget, gelesen, vnd gegen dissem vnserm Vidimus vnd Transsumpt seines inhalts vleissiglich auscultieren, vnd widerumb lesen haben lassen / Vnd so wir dan denselben brieff van worten zu worten obengeschriebens inhalts, gleiches vnnd eindrechtigen lauts, auch xxcij an Siegell so durch glaubwirdige Gezeugen fur rechtfertig recognoscirt vnd erkant worden / vnd sonst an dem Pergamen / schrif ten vnd worten vnuersehret / vngeradirt / vngedeliert / vnd sonsten ohn allen argwon gantz gerecht befonden / So haben wir obgedachtem N. diß vnser Vidimus / Transsumpt vn Exemplar mitgetheillt / Also das demselben fur vnd bey menniglichen / in vnnd ausserhalb der Gerichte / gleich dem Original / krafft / macht vnd gantzer glaub gegeben werden soll / vnnd derhalben in der Ersamer N. vnd N. als Gezeugen darzu sonderlich erfordert, vnd in vnsers hierunden geschreben Notarien gegenwertigkeit, mit vnserm Siegel obermeltem N. zustellen vnd geben lassen. Geschehen seindt diese dingen zu N. jm jhare rc. Vnderschrifft. Je weill ich bey vberantwortung / verlesung / besich tigung vnnd auscultierung angezeigtes versiegelten brieffs / auch allen anderen obgedachten dingen sampt den vorigen Gezeugen gegenwertig gewesen bin/ sollichs dermassen gesehen vnnd gehort / hab ich sollich Instrumentirt Vidimus daruber gemacht / gegen vn mit obgemeltem heufftbrieff vbersehen / vnd vergleicht in diese öffene form gebracht ꝛc. Nota: Wann ein sach am Rechten anhengig, vnnd ein Parthey gegen die andere nicht der Originallbrieff / sonder Vi dimus gebrauchen wulte / Alßdann erfordert die notturfft / das der gegentheill wan das Vidimus gemacht werden soll / mit darbey bescheiden werde. Ein cxciij Ein ander form eines Vidimus. Ir N. Thun kundt allermenniglich / vnd bekennen offentlich mit diesem brieff / daß vnß N. heut dato einen Pergamenen brieff vonn N. gegeben vnnd auffgericht furbracht / vnd vleissig an vnß begert hat / Dieweill solicher brieff durch Wasser, Fewr, Diebstall, Raub, oder vber Landt zu fueren, baldt schaden entpfangen kundte / wir wollten denselbigen allenthalben nach notturfft besichtigen / vnd ihme ein Transsumpt oder gleubliche vrkundt daruber machen lassen, sich des an den ortern dahin er sollichen Heubt vnd Originallbrieff ohn mirckliche sorge nicht wuste zu bringen / zu seiner notturfft zugebrauchen / welcher brieff von worten zu worten laut wie hernach folgt: Ich etc. Inseratur totus tenor. Dieweill wir dann nach eigentlicher besichtigung obinserirten brieff an schrifften / Pergamen Siegell vnnd sonst allerding gerecht, vngeradirt, vncancellirt, vnd on allen mangel vn gebrechen / auch nach beschehener fleissiger collationirung von wort zu wort mit dissem vnserm Vidimus gleichlautendt befunden vnd erkandt / haben wir vorgemeltem N. diß Transsumpt vnd glaublich vrkundt mit vnserm anhangenden Siegell gegeben vnd mitgetheilt. Geschehen im jhar rc. Form O ) exciiij Form einer Citation / wann einer den kommer entsatzt / vnnd sich zu Recht erbotten / aber doch zum ersten nicht erschienen / wie der zu laden. ) Ch N. Richter oder Scholthiß / rc. Embieten euch N. meinen gruß / Vnnd thue euch hiemit zu wissen / das heut dato anberurtem Gericht erschienen ist N. vnd hat einen kommer den er auf ewer person fur N. summa glden thun lassen, geöffnet, vnd so jhr mir oder dem Gerichtsbotten versprochen, am negsten Gericht zu erscheinen / vnd nicht erschienen / hat er ewern vngehorsam beklagt / Mit bitt / ihme darauff ladung gegen euch zuerkennen / ewere notturfft gegen sollichen kommer wes jhr des zu haben vermeinten / fürzuwenden. Nachdem jme dan solliche ladung erkent / So ernen ich euch einen entlichen Gerichtstag / Nemlich N. negstkünfftig / souern der ein Gerichtstag sein wirdt / sonst aber de neg sten Gerichtstag darnach folgende / den morgen zu N. vhren selbst eigner person, oder durch ewern vollmechtigen Anwaldt an bestimbtem gericht zu erscheine / nvnd ewere notturft fürzuwenden. Wann ihr alsdann allso kommet, oder nicht, wirdet nyt destoweniger auff ansuchen des gehorsamen theils im Rechten wie sich gebuert, procedirt werden. Wolt ich euch nyt verhalten, darnach am besten wissen zu richten ꝛc. Form cxcv Form einer ladung / zu sehen vnd hören / das der Cleger in die streitige gueter ex primo Decreto oder auß der erster erkantnuß in geſatzt werde. Ch N. Richter oder Scholtiß / rcLassen dich N. zu N. hiemit wissen / als nach der dritter wider dich vßgang ner Ladung, an jtzternantem Gericht N. erschienen ist / vnd deinen vngehorsam beclagt / auch ferner wider dich seine clagt schrifftlich eingelegt / v gebetten / nachdem du nu zum drittenmall gerichtlich geladen / vnd doch zu allen malen vngehorsam außbleben, jnen in die streitige gueter ex primo Decreto einzusetzen / vn daruff ladung zuerkennen / Darumb lade vnd heisch ich dich nochmals vnnd zum vberfluß Peremptorie / das du vff N. tag alhie fur Gericht erscheinest / vff die ingelegte clag / wie du hierneben verschlossen zu finden / antwort gebest / oder sehest vnd hörest / jnen den Cleger in die streitige gueter ex primo de creto / das ist auß der erster erkantnuß inzusetzen / oder bestendige vrsachen fürwendest / warumb sollichs nit geschehen sol. Dan du thuest das oder nicht / wirdt nit destoweniger ꝛc. Form einer Ladung / zu sehen vnd zu hören / den Cleger in die streitige gueter auß der zweiter erkandtnus einzusetzen. Ch N. Richter oder Scholthiß / ꝛc Laß dich N. hiemit wissen / das heut dato vor mir gerichtlich erschienen ist N. vn gebettē / dweil vergangner zeit er in deine gue ter N. vnd N. durch dein vngehorsam ex primo Decreto das ist / auß der erster erkantnuß / ingesetzt ist / vnd aber darnach jar vnd tag vmbgangen / das du noch nit erschienen / vnd deinē vngehorsam purgirt / deshalben jnen in die streitige gueter ex secundo R ij cxcvj ex secundo Decreto inzusetzen/ vnd daruff ladung zuerkennen/ Derhalber laden vnd heischen ich dich / das du vf N. tag fur Gericht er scheinest / zu sehen vnnd zu hören / gemelten Cleger in die streitige gueter ex secundo Decreto / das ist auß der zweiter erkantnuß / inzusetzen / oder rechtmessige vrsachen warumb solichs nicht geschehen soll, furwendest, Dan du thuest das oder nicht, wirdt nicht destoweniger ꝛc. Form einer Commission allein Zeu gen zu verhoeren. Ir N. Empieten euch N. vnsern gruß rc. vn geben euch hiemit zurkennen / Als sich allerhandt forde rung vnd gerichtliche anspruch zwischen N. vnd N. erhalten / vnd wir zu Richtlicher vßfuerung vmb notturfftige hilff des außtreglichen Rechtens (die wir niemandt versagen sollen) gebetten worden, auch vor vns zum Rechten so weit vortgefaren, das N. zu bewerung seiner sachem zeugen zufueren gemeindt / welches wir jm dan auch zugelassen / Dieweill vns aber anderer obligender geschefft halber solichem Zeugen verhuer außzuwarten nicht gelegen / So ersuche wir euch demnach von Gerichts vnnd Rechts wegen, das jr die Zeugen so euch N. fürstellen vnnd benennen wirdet, auff die inge schlossen Artickell / vnd der partheien fragstuck / in eines Monatz frist / nachdem euch dieser brieff vberandtwort / durch euch selbst / oder ein ander tuegliche vnuerdachte person rechtlich fur euch zu heischen / zu beeiden / mit fleiß zuuerhören / der Zeugen aussag be schreiben zu lassen / vns die mit sampt den Articulen vnd fragstucken / auch allem proceß fur euch beschehen / vnder ewerm einsiegell verschlossen / getreulich vnnd vff das furderligst vns zu zusenden / Vnd ob sich ettliche Zeugen darin widersetzen wurden / dieselben bey zimblicher peen des Rechtens zu zwingen / der warheit zeugnuß zu geben. Form clxcvij Form eines Compaßbrieffs / zeugen in anderm Gerichtszwanck gesessen zuuerhören. Ir embieten euch N. vnſern gruß/ꝛc. vnd thun euch hiemit zu wissen / das zwischen N. vnd N. rechtfertigung sich für vns erhelt / darin gemelter N. bedacht / seine meinung vnnd intent mit zeugen als er sagt / ewerm Gerichtszwank vnderworffen, zu beweisen, Damit dan Rechtliche wairheit auß mangel der beweisung nit hernider gedruckt werde / So stehet an ench vnser bitt vnd begeren, ir wollet dieselben ewerm Gerichtszwanck vnderworffen, so der bemelt N. euch benennen wirdt, eitiren / von jnen jre geschworen zeugnuß auff die ingeschlossen artickell nach form der Rechten zwingen, der wairheit zeugnuß zu geben, jr zeugsagen eigentlich beschreiben lassen, vnnd vns vnder ewerem Insiegell verschlossen fürderlich zuschicken / rc. Form einer Citation wider die Gezeugen. Jr Scholthiß vnnd Scheffen zu N. entpieten euch N. N. vnd N. vnsern freuntlichen gruß / vnd fuegen euch hiemit zu wissen / Nachdem ir D in sachen zwischen N. Clegeren eins / vnnd N. Beclagten andertheils vnerortert vor vnns schwebent / zu zeugen angegeben / Das wir darumb vf anhalten bemeltes Clegers nachfolgende ladung wider euch erkent / Heischen vnnd laden der wegen euch vff N. tag zu fruer tagzeit vor vnß alhie in Gericht zu erscheinen, vnd vff bemeltes Clegers vbergebne Clagartickell / vnd des beclagten fragstuck / souill euch dauan kun dig vnd wissig / kundtschafft der warheit mittell eidts vonn euch zu geben / Datum rc. R iij Der xxviij Dergleichen Citation kan auch erkandt vnnd außbracht werden, wan der beclagter seine defensionall artickell mit zeugen beweisen will. Form einer Citation an die parthey / dargegen man Zeugen fueren will. Ch N. Richter oder Scholthiß, ꝛc. Empiete euch IN. meinen freundtlichen gruͤß / vnd fueg euch hiemit zu wissen / das ich vff N. bescheen ansuechen in den ge brechen sich zwischen euch beiden erhaltendt / ettliche ernente Gezeugen vff N. tag zu fruer tagzeit hieher fur Gericht zu kommen Citirt, vnd termin dieselben Gezeugen alda fürzubringen vnd verhören zulassen, angesetzt, welchs ich euch hiermit verkünde / vnd euch darzu lade / ob jhr vff jtzternanten tag auch dabey sein oder schicken wolten/ zu sehen vnd hören/ die fürgestalte Zeugen schweren / vnd ewere Interrogatoria oder fragstück vff des producenten Artickel zu vbergeben / welche Artickell ich euch auch hiemit in schrifften vbersende. Dann jhr kommet oder nicht / soll gleichwoll was recht ist / gehandelt vnd gethan werden. Wolt ich euch / darnach im besten zu richten wissen / nicht verhalten / Datum ꝛc. Form schlechter Compulsoꝛiall / zu außbringung Statuten oder schrifftlicher vrkunden. Ir N. Empieten euch den Ersamen Scholtheissen, Bürgermeister, Scheffen vnd Rhat O zu N. vnsern gruß / vnd fuegen euch hiemit zu wissen / Nachdem N. heut dato vor vns gerichtO lich erschienen / vnd zu außbringung ettlicher ✋ Statuten / gewonheiten / Priuilegien / Ordination / Contracten / in ewerm Gerichts oder Statbuch geschreben, so ihme zu der sachen cxcix chen zwischen ihme eins, vnnd B, andertheils noch vnerortert schwebende / notturftig vnd dienstlich sein sollen / Compulsoriall vnd zwanckbrieff wider euch zu erkennen vnd außgehen zu lassen gebetten, Das wir ihme dieselbige erkant, Vnnd erfordern euch demnach von Gerichts vnd Rechtswegen hiemit, das ihr gnantem N. oder seinem volmechtigen Anwaldt ermelter Statuten, Priuilegien, Ordination vnd Contracten zu solichem handell dienlich / auß ewerm Gerichts oder Stadtbuch vff seine zimbliche belhonung, glaubliche vnd besiegelte vrkundt gebet, sich der im Rechten haben zu gebrauchen / vnd hierinnen euch nicht verhinde ren lasset / damit er an seiner gerechtigkeit nicht verkürtzt / vnd wir wa jhr vngehorsam erscheinen wurden / weiter wider euch vorzufaren nicht verursacht werden. Datum rc. Citation zu eröffnung des Vrtheils. Ir N. Empieten euch A. vnsern gruß / vnd fuegen euch hiemit zu wissen / Als jhr ein zeitlanck mit ewerm widertheill B. für vns ewer zusamen gebrechen halber zu recht gestanden / vnd so P weit procedirt / das jhr zu beiden theilen darin concludirt, vnd bey vns vmb Vrtheil vnd Recht angehalten, So haben wir numehe ein Vrtheill in schrifften verfast, welchs wir euch vff N. tag zu fruer tagzeit allhie vff vnser gewonlicher Gerichts stat zueroffenen gemeint / Heischen vnd laden euch derhalb mit dieser vnser Citation Peremptorie / das ihr vff bestimbte zeit vnd platz durch euch selbst oder ewern vollmechtigen Anwaldt erscheinet / gerurt Vrtheill zu verlesen vnd außzusprechen sehet vnd anhöret. Dan jhr erscheinen also oder nicht / Soll nichtdesto weniger vff ewers gegentheils B. beklagten gehorsamlich darkommen vnd bitten, mit publicierung des Vrtheils geschehen was billig vnd recht ist. Darnach jhr euch hat zu richten. Geben vnder vnſerm ꝛc. Nota: Wann der Anwaldt furhanden vnnd zugegen / bedarf man die Parthey zu eröffnung des Vrtheils nicht citieren. Forma R iiij Forma appellationis von Beiurtheilen / welche in allwege schrifftlich geschehen soll. Rsamer rc. N. Als vermeinter Richter in sachen zwis chen N. an einem vnd N. am anderntheill in Rechten geübt / erscheindt der gnante N. oder sein Anwaldt / vnd sagt mit geburlicher reuerentz / Als jr euch in vermeintem Beiurtheill für einen begwemen Richter der sachen / Nota: Hic poterunt aliae formae siue grauamina dictae interlocutoria enarrari. Inhalt desselben mit mehr worten verlaut / erkent haben / das solich vemeint Beyurtheill, vnnd was darin begriffen, nichtich gewesen, von vnwirden, vnnd ob es gleich ein Beyurtheill genent werden kundte (das er nicht glaubt) so sey es doch vngerecht / auß nachfolgenden vnnd anderen vrsachen rc. Hic explicentur nullitatis, etiam iniquitatis grauamina. On solicher vnd anderer vrsachen wegen so er im Rechten ferner anzeigen mag / berufft vnnd appel lirt er von demselben, als nichtigem vnd vermein tem Beiurtheill mit disser schrifft / fur vnd an N. vnd einem jeden bequemlichen Richter / dahin soliche nichtigkeit vn appellation von Rechtswegen zuthun sein sol / fleissig / fleissiger vnd allerfleissigst / zum ersten / andern v dritten / begerendt apostell oder scheidtsbrieff, vnnd vrkundt der ergangen handlungen zu geben / vnd protestirt / das er diese appellation corrigieren / meren / minderen / oder ein andere inlegen / vnd die appellation vollenzehen möge / vnderwirfft sich vnnd die jme anhangen in des vorgnanten N. vnd eines jheden beqwemlichen Richters schirm / Alles wie gewonheit vnd Recht ist / rc. Form appellation von Endturtheilen. Iese form kan man mutatis mutandis / nach anzeig fürgesatzter form vngeuerlich stellen / oder aber in massen wie folgt / daruon der inganck so vff die per son des Notarien gestalt sein soll / so ghar gemein vnd breuchlich ist, das er kheiner berichtung notkürfftig. Nachdem vnder vielen trefflichen gutthaten / hilffen vnd mitte len / so zu erhaltung eins bestendigen vnd rechtmessigen wesens al ler dinge / auch zu abtreibung vnbilliger beschwerden vn gewalts / hin vnd wider in Pabstlichen / vnd in Keyserlichen Rechten versehen / die appellation vnnd beruffung (dardurch wir vns gegen die vnbilligkeit / beschwerden vnd schedlichen nachtheil so zu zeiten vn schuldiglich vnd wider Recht vns begegnen vnd zugefügt werden / uffhalten moͤgen) nicht ohne grosse vrsach / sonder als ein furtreffentlicher vnd hoichnotwendiger trost / in allen geistlichen vnnd weltlichen / der natur vnd beschriebenen Rechten / heilsamlich v woll herbracht / bestettigt vnd zugelassen / allen den jhenigen so wi der Recht vnnd billigkheit / durch vnrechtmessige erkantnuß eins Richters beſchwerdt / ꝛc. Vnd dan offentlich whar / in den Gerichtsacten vnd handlung so zwischen N. Appellanten / vor N. erwiesen / das rc. Hie ccij Hic narrentur breuiter causae merita. Ines soliches aber alles vnerwogen, vnd one das, was zu bewherung vnd erweisung N. Rechtens inbracht/ sollichs notturfftiglich ersehen/ vnd wie billich zu gemuet gefürdt / haben N. ein gantz vnform lich, vnbillich, auch gemeinen beschrebenen Rechten zugegen Vrtheill (wa es anders ein Vrtheill gnant werden soll) fur N. vermeintlich alles doch ohne schmach vnnd mit furbehaltung geburlicher reuerentz der Richter) außgesprochen / vnd erkandt / Das ꝛc. Hic addatur sententiae tenor. Arumb vnd deweill nu N. auß vielen rechtmessigen gründen vnd vrsachen zum theill hieroben anO geregt / vnd zu seiner zeit ferners im Rechten zu deducieren vnd außzufueren / des vilbestimpten nich tigen / oder jhe vnbilligen Vrtheils / zum hochsten E vnd vnwiderbringlicher weiß an seinem guten Rechten beschwert vnd vernachtheilt befunde, vnd dadurch noch weiters beschwert vnd verunrecht zu werden besorgt, vnd von tag des außgesproche nen vorbemelts Vrtheils in gebuerlicher zeit, vnd vor den zehen ta gen, von ehegedachtem vrtheill appellirt vnnd prouocirt, So erscheint auch allso vor euch Notarien vnnd gezeugen herzu insonderh eit erfordert vnnd gebetten, appellirt vnd berüffet sich demnach (salua nullitate) von demselbigen vnrechtmessigen Vrtheill / vnd verdammung kosten vnd schaden, vnd noch weithers darauß besorgten beschwerden / in der bester form der Rechten / an vnd für den Allerdurchleuchtigsten großmechtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn N. Romischen Keyser, zu allerzeit Mehrern des Reichs ꝛc. vnſern Allergnedigſten Herꝛn / vnnd jhrer Keyſerlich. Maieſt. vnd des Heyligen Reichs hochlöblich Chamergericht (oder N.) vnd wohin das sonst von Rechts vnd Ordnung / billigkeit vnd gewonheit wegen geschehen soll vnd mag. Nota cciij Nota: Wann vor Gericht appellirt / muß das wort / Testimoniales / außbleiben. Rforderen, bitten vnnd begeren hierumb von euch Notarien / vnd wer des zu thun verpflicht vnd mechtig / zum ersten / andern / vnnd drittenmall / vleissig / vleissiger vnd allerfleissigst / mit dieser meiner Appellation Apostolos testimoniales / oder kundtschafft brief / vnd ein oder mehr offene Instrument in der bester form zu geben. Ich vnderwerff mich auch vnd alle die meine / mit leib / haab vnd gütern / vort dieser gantzer sachen / hiemit in friedt / schutz / schirm vnd gewalt hochermeltem vnserm Allergnedigsten Herrn Römis. Keyserlich. Maiest. mit angehenckter zierlicher vnd öffentlicher protestation / diesser meiner Appellation zu aller notturfft vnd gebuer nachzukhommen / Vorbeheltlich diese zu mindern / zu mheren / zu besseren / vnnd alles das zu thun so Recht vnd gewonheit ist. Vber welchs alles ich begeren von euch offenbaren Notario ein oder mehr Instrumenten in rechtmessiger offentlicher formen mir zu geben vnnd mitzutheilen. Nemen vnud erforderen euch alle so herzu geruffen / zu gezeugen / alles wes hie geschehen vnd gehandelt worden ist / ꝛc. Form wie die Apostoli Reuerentiales zu geben. Ir Scheffen zu N. Thun khundt / Das wir in der rechtfertigung zwischen A. Clegeren eins / vnnd B. beclagtenn andertheils / nach beiderseidts beschehenem entlichenn beschluß vnnd Rechtsatz, auff N. tag den morgen zu ix. ohren ein Endturtheill vor bemelten A. vnnd wider B. in massen wie nachfoglt / außgesprochen. In sachen sich erhaltende / rc. Inseratur sententia ad verbum. Vnnd aber der beclagter B. als vermeintlich cciij meintlich bescherdt / daruon an den Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Wilhelmen Hertzogen zu Gülich / Cleue vnd Berg / rc. vnsern gnedigen Herrn, oder jrer F. G. hoch weise Rhete anstundt mit lebendiger stim (oder auff N. tag in schrifften vor vns) appellirt auch vmb apostolen vnnd abscheidts brieff derwegen zum fleissigsten gebetten / Das wir demnach solicher appellation jrer F. G. zu vnderthenigen ehren vnd gehorsam billich stat gegeben / vnnd dieselbige zugelassen haben / auch krafft dieses brieffs stat geben vnd zulassen / dergestalt / vnnd damit der appellat an seinem erlangten Rechten nicht vffgehalten, das ernanter appellant inwendig dreien Monaten von dato disses zu rechnen / bei hochernantem vnserm gnedigen Fursten vnd Herrn / oder ihrer F. G. Rheten, vmb annemung dieser seiner appellation anhalte, vnns auch in bestimpter zeit durch einen glaublichen schein / das soliche appellation durch ihre F. G. oder derselben Rhete zu rechtfertige angenomen sei / erinnere vnd gewiß mache. Geben vnder vnserm hierunden aufgedrucktem Scheffen Ampts Siegell / vff N. tag / etc. Form einer Citation / zu sehen in sachen der Appellation zu procedieren. Ir N. ꝛc. Embieten euch N. vnseren gruß / vnd thun euch hiemit zu wissen / Nachdem der Ersam N. von einem Vrtheill / bescheide oder Decret wider jnnen / vnnd fur euch gesprochen vnd ergangen / an vnß appellirt vnnd sich beruffen / inhalt eines offnen appellation Instruments derhalber fürbraht / vn darauf zu vollnfuerung der sachen ein ladung gegen euch zu er kennen gebetten / die jme auch allso erkant ist / Hierumb heischen vn fordern wir euch vff N. tag fur vns / gegen ermelten ewern widertheil in Recht zu erscheinen / zu sehen vnd zu hören / in berurter appellation, auch voriger instants Vrtheils nichtigkeit, deßgleichen furgenommener neuwerung / sampt der principall heubtsachen / wie sich eigt vnd geburt / van termyn zu termyn / biß zu vnserm cep vnserm Enturtheill zu procedieren vnnd vortzufaren. Dann ihr thuet das oder nicht / wirdt nicht destoweniger vff ewers gegentheils anbringen wider euch ergehen nach ordnung diß Gerichts was Recht ist, Dieweill auch in hangender Appellation sachen nichts sol attentirt oder innouirt werden / So gebieten wir euch / das jhr / dieweill diese sach vor vns vngeeussert hangt / still stehet / vnd zu nachtheill dieser Appellation sachen vnd Partheien nichts handlet oder fürnemet / einicher gestalt / dann wo jhr darüber ettwas handlen / oder euch vngehorsam erzeigen wurden / das alles werden wir widerruffen vnd abthun / vnd dasselbig in seinen vori gen standt stellen / auch vff ewern vngehorsam gegen euch / wie sich das nach seiner ordnung gebuert, procedieren. Datum ꝛc. Form der Compulsoriall oder zwangsbrieff / die gerichtliche acta dem appellanten folgen zu lassen / mit angehengter inhibition vnd peen. Ir N. Empieten euch Ersamen Scholtheiß oder Richter vnd Scheffen zu N. vnsern gruß, vnd thun euch hiemit zu wissen / Nachdem der Ersam N. von einem Vrtheill, wider jhnen, vnd für den Erbaren N. gesprochen vnd ergangen / an vnd für vns hat appellirt vnnd sich beruffen / inhalt eines offenen Appellation instruments derhalber fürbracht / vnd daruf zu volnfuerung der sachen / ein Ladung gegen bemelten N. außbracht, auch daneben zu außbringung der Acte, vmb Compulsoriall vnnd zwanckbrieff wider euch zu erkennen vnnd außgehen zu lassen gebetten, die ihme dann allso erkandt sein, Herumb so heischen vnd erfordern wir euch von Gerichts vnnd Rechts wegen, hiemit gebietende, bey vermeidung einer penen von N. gülden / halb vnserm gnedigen Fürsten vnnd Hein Hertzogen / ꝛc. vnd die ander helffte dem Appellanten vnableßlich zu betzalen / das jhr binnen N. tag nach verkündigung diß brieffs negstfolgenden / alle vnnd Kopj vnd jhede Acta vnnd Gerichtshandlung zwischen bemelten partheien so fur euch als Richtern erster jnstantien geübt vnd ergangen, in glaubwirdiger form vnd schein herauß gebet, vnd an vnserm Gericht vberlieberen lasset / Vorbeheltlich doch euch vnd einem jheden derhalb zimblicher belhonung. Dieweill auch in hangender Appellation sachen nichts soll attentirt oder innouirt werden / So gebieten wir euch bey vermeidung obbestimpter penen / das jhr / dieweill diese sach fur vns vngecussert hanget / stilste het / vnd zu nachtheil dieser appellation sachen vnd parthien nichts handlet oder furnemet / einicher gestalt. Dan wo ihr daruber etwas handlen, oder euch vngehorsam erzeigen wurden, das alles werden wir wederruffen vnd abthun / vnnd dasselbig in seinen vorigen standt stellen / auch auff eweren vngehorsam gegen euch zu außfuerung obbestimpter penen procedieren / wie sich das nach sei ner ordnung heischt vnd gebuert. Datum rc. Form einer Citation die Gerichtskösten zu taxiren. Ir N. laden vnnd heischen euch B. vff N. tag vor vns alhiezu erscheinen / zu sehen vnd zu hören/ die Gerichtskösten in sachen zwischen euch eins / vnd A. andertheils vffgelauffen / zu taxiren / rechnen vnd zu messigen / auch daruff ferner geburliche volnziehung gesprochener vrtheil ergehen zu lassen. Darnach wisset jhr euch zu richten / rc. Form ccvij Form eines Curatorij / oder wie Vormunder zu geben vnd zubestettigen. Jr Richter vnd Scheffen zu N. Thun kundt / zeugen vnd bekennen hiemit offentlich / Nachdem vns heut angelangt / wie A. vnd B. Eheleute in Gott verstorben / vnd N. vnd N. minder jhärige Kinder nachgelassen / Derwegen wir Ampts halber ersucht / dieselbige mit notturfftigen Vormundern zuuersorgen / Oweill wir dan durch vleissige erkundigung befonden / das dieselbe ihren volkhommen alter noch nicht erreicht / vnd ihnen von ihren Eltern, oder sonst, kheine Vormunder oder pfleger geburlicher weiß verordnet, So haben wir tragenden Richterlichen Ampts halber, gerurten minderjhärigen N. vnd N. als jre negste angeborne vormunder / vnd zu solicher vormunderschaft nutz vnd beqwem, darzu ernant, verordent vnd bestettigt, ernennen, verordnen vnnd bestettigen hiemit, Allso das sie der vurß jhrer minderjhärigen pflegkinder Personen treuwlich fursteen / auch ihre haab vnd guter, vnd alle jhre sachen so sie gegen menniglichen, vnd hin widerumb menniglich gegen sie einicher ding halber zuthun, oder kunfftiger zeit furgenomen werden mochten, in vnd ausserhalb Rechtens, gegen jhederman bestes vleiß vertretten / versteen / vergaen, verantworten vnd beschirmen sollen vnd mögen / Von bestimpten haab vnd guetern ein rechtmessig Inuenta rium / wie sich geburt auffrichten / vnd die in ihren nutz nit kheren / was bemelten ihren pflegkindern nutzlich / thun vn handlen / was ihnen vnnutz vnd schedtlich / verhueten / jhre ligende guter / Zinß oder Rhent ohne Richtliche erkandtnuß oder Decret nit vereusseren / verpfenden oder beschweren / auch gebürliche Rechnung ihres innemens vnnd außgebens zu seiner zeit furbringen, was deßfals ihren pflegkindern zukompt, denselben trewlich vnd vffrichtig folgen lassen / verrichten vnd bezalen / vn sonst alles anders thun vnd handlen, was treuwen, vffrichtigen vnd frommen Vor mundern zuthun eigt vnd geburt. Welche Vormunderschafft N. ond N. in massen vurß allso wircklich an sich genomen, den gewonliij exviij wonlichen eidt derwegen gethan / vnd krafft dessen gelobt vn zuge sagt / derselben vormunderschafft wie obsteit alles möglichē vleiß nachzukommen / bey verpfendung / verpflichtung vnd obligation aller ihrer jtziger vnd kunfftiger / ligender vnd farender haab vnd guter. One geuerde vnd argelist. Daruff wir dan ihnen alßbaldt die administration vnd verwaltung decernirt vnd beuolhen / decer niren vnd beuelhen in crafft dises, Welche vormunderschafft wir allso mit vnserm ordentlichen interponirtem Decret confirmirt vnd beuestiget. In vrkhundt der warheit / ꝛc. Nota: Wa kheine verwandten furhanden / so zu der vormunderschafft beqweem / also das andere frembden verordent werden musten / darnach / wie auch nach gelegenheit vnd vnderscheidt der Tutorschafft vnd Curatorschaffte / vnd sunst nach gestalt der vmbstende / diese form Curatorij mutatis mutandis zustellen. Vnd were insonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / das die knaben vber vierzehen jhar / vnd die medlein vber zwelff jaren selbst vmb die vormunderschaft mit anzusuchen vn zu bitten haben / Derwegen solichs in den Curatorien auch zu versorgen. Form wie den minderjerigen Curatores ad litem zuuerordnen. Jr Scholtheis vnd Scheffen zu N. thun kunt / M zeugen vnd bekennen hiemit / das vns heut dato A. gerichtlich angelangt / wie er N. etlicher saQ chen halber mit Recht zu besprechen gemeint / Ob er nun wol denselben als minderjhärigen bleissig ermant, sich durch vns als seine ordentliche Richter einen Curatoren / der jnen im Rechten wie sich geburt vertretten thete / geben vn verordnen zu lassen / were er doch dem bißanher nit nach kommen, vnd derwegen gebetten, das wir tragende Richterlichen Ambts halber bestimpte N. mit solichem Curatoren notturfftiglich versehen wolten. Deweill wir dan diß ansuechen vnnd bitt dem Rechten vnd billigkeit gemeeß befonden / haben wir mit vorge gender geburlicher ladung vnd furheisschung gerurtes minderiha rigen kcix rigen / auch erfolgte gnugsame erkundigung / vnd empfangenen bericht / das er N. mit keinen notturfftigen vormundern versorgt / ihme vermittels vnserm Gerichtlichen Decret, den Erbaren Na als darzu nutz vnd beqwem / zu solichem Curatoren gesetzt vnnd verordent / setzen vn verordnen hiemit / wie solichs im Rechten am bündigsten vnd bestendigsten geschehen kan / soll oder mach. Allso das er alles so N.dem er zu einem Vormunder / pfleger vnd fürwe ser obbestimbter sachen verordent / zu gut vnnd nutz dienen mag / nach seinem besten verstandt / getrewlich vnd mit vleiß furbꝛingen vnnd handlen / auch die warheit ohn einich geferde gebrauchen / wes ihme vndienlich vermeiden / vnd sonst alles was einem getrewen Vormunder / pfleger vnd furweser zustehet vnd geburt / ohne alle geferde vnd argelist thun vnnd lassen soll. Welchs er N. auch allso angenomen, vnnd den gewonlichen eidt daruff erstattet. Zu vrkhundt / etc. Nota: Wa der minderjhäriger selbst vor Gericht erscheinen / vn ihme einen Curatoren ad litem zuuerordnen bitten wurde, darnach das Curatorium mutatis mutandis zu stellen. Form eines gewaldts zu latin gnant Actorium / wie die vormunder in sachen jrer pflegkinder jemandt anders volmacht zugeben. Ir Scholteiß vnnd Scheffen des Gerichts N. Thun kundt vnd bekennen hiemit offentlich / das heut dato eigener personen fur vns kommen vnd er schienen sein N. vnd N. Vormunder A. vnd B. weilant N. vnd N. eheleuthen nachgelassener vnmundiger kinder / vnd haben alßbaldt furtragen vn erzellen lassen / Nachdem sich zwisschen jnē alß von wegen gedachter jrer pflegkin der an einem, vnd N. andertheils etliche sachen vnerortert erhalten theten, dieselbige sie mit geburlichem Rechten außfundig zu machen bedacht, vnd doch solichs anderer ihrer nottwendiger geschefft halber eigener Person nicht verrichten kundten / S iij Das Das sie demnach in aller besier form vnd manieren, wie solichs im Rechten am krefftigsten vnd bestendigsten geschehen konne, in solicher vnd allen andern bemelter ihrer pflegkinder jetzigen vnnd kunfftigen sachen vn̄ handlungen, ihren vngetzweiuelten Actoren (oder Actores) Anwaldt vnd vollmechtigen gesetzt, verordnet vnd ernant, wie sie auch hiemit setzt, verordnen vnd ernenen thetē, den erbaren (oder die Erbare) N. Gebende demselben vollkommene macht vnd gewaldt, in allen obbestimbten sachen vnd handlungen in namen vnd von wegen jhrer vnd gemelter jhrer pflegkinder für Scholteiß vnd Scheffen zu N. vnd vort fur allen andern Richtern, Commissarien vnd Beuelhabern, Gerichtern vnd örtern, dahin soliche sachen nun oder kunfftiglich erwachssen vnd gelangen kündten oder mochten / zuerscheinen / nach aller notturfft vnd gegen jhedermenniglich in Recht zu handlen, Clag vnnd gegenklag / anwort / in vnd widerrede / vnd sonst alle mundtliche vnnd schrifftliche notturft der sachen inzubrengen / dem gerichtlichen krieg zubeuestigen, den Eidt fur geferde, vnd alle andere zimliche Eide, ob gleich auch die sach entlich damit zuentscheiden / in ihrer der gewaltgeberseele, vnd sonst wie sich geburt zuerstatten, zeugen vnd schrifftliche vrkhunden furzustellen vnd einzulegen, vnd gegen der widertheill furgestalte vnd eingelegte zu excipieren / alle wesentliche termyn zuhalten, in der sachen zu schliessen, bei vnd Endturtheil zu bitten vnd anzuhören / daruon zu appelliren / die Appellation zuuerfolgen, kosten vnd schaden zu taxiren vnd zuuerrichten begeren / deßgleichen einen oder mehr Affteranwelde an seine stat zu vndersetzen / vnd denselben gewaldt widerumb an sich zunemen so offt ihme gelieben wurde, vnd sonst alles anders hirin zu thun vnd zuhandlen, was sie die gewaldtgeber selbst thun vnd handlen solten / kundten oder mochten. Vnd haben darneben bestimbte gewaldtgeber zugesagt vnd vestiglich versprochen, wes gemelter N. Actor, oder dessen vndergesetzten Anwelde also thun vn handlen, das sie vnnd ihre pflegkinder solchs jhederzeit, bei verpfendung aller ihrer haab vnnd guter, gereidt vnnd vngereidt, die sie itzo haben / oder kunfftiglich bekhommen mochten / geneme / stett / vnd ve stiglich / auch ihnen den Actoren von allen beschwerden schadtloß halten solten vnd wolten. Dweill nun alles vurß vor vns Schul teiß ccxj keiß vnd Scheffen vorgenant erzelter massen geschiet vnnd ergangen / berurter constituirter Actor auch disse volmacht gutwillich vnd außtrucklich an sich genomen / vnd darauff den gewonlichen Eidt erstattet, So haben wir vnsers tragenden Richterlichen Ampts halber vnser Decret hieruber wie sich zu Recht geburt / interponirt / vnd in vrkundt der warheit ꝛc. Nota des Actoris Eidt findt man hieroben vndter dem Tittell / Von Curatoren / Cap. xlviij. Endt der Ordnung. O S ERRATA blat linia blat linia iiij heꝛnach inſeriere lxiiij xviij der aller Cap. vnd gleich ermassen setz auch lxiiij xx der auch mit die andere capita / da die sonst in lxxv xij in zeit derselben driternen mangelen. lxxv xix auch wider das xix xx das er lxxv xxiiij vnd an andern xxix v bleibe lxxxij xxvij welchem xxix xxvj bewiesen / V glei lxxxviij xvij Sonn das chermassen corrigiere da sonst an lxxxix oder Mutter mher ortern die litter e fur i auß vn xcv xviij erbt jhe der / vnnd verstandt gesatzt. nit (jeder) xxxij xxij beclagten viij einichem xxxv xxxv solicher weiterer evj. nach der xxiij linien soll folgen Caxliij xj das der put xcvj. vnnd die folgende capita xliij xxviij alters nach der zall vort zu continuiren. xlv j. iij.xxiij.xxv. sie cxxiij xiiij so an xlv ij anzeigten vffzusehen cxxxv xij xxvij gestatten cxlv xxvij vermannen liij xxiiij freund cliiij xxviij zuantworten liiij xxiiij solichen ccij xv sich des ander ccij xxij er auch lviij xvi derselbigen cciiij 1 beschwerde