xxxvijGVolgt hernach Erklerungvnnd bericht / wie die nichtig vnnd vnrechtigkeitder Processen vnnd vrtheilen zu verhüten, auchin ettlichen sachen vnnd fellen / so in vnseren Fur-stenthumben Gůlich vnnd Berg gemeinlich fuͤr-fallen / vnnd in rechtfertigung getzogen werdenn /nach beschlus der sachen / vnnd derselbigen gele-genheit / zu vrtheilenn / sampt dero felle bil-liger vnnd rechtmessiger erklerung /so in vngleichen verstandtgetzogen werdenmöchten.Cap.xxxix.Achdem die tegliche erfa-rung betzeugt / Wieuill vnndmancherley böser schedlicher vnjrriger mißbreuch / so wol durchvnordentlichē proceß des Rech-ten / als auch nichtig vnd vnrichtigkeit der vrtheilen / bißanherin vbung gewesen, dardurchdan die partheien zu mircklicherbeschwerung / nachtheill / kostenvnnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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