Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exlixG. B.StheOrdnung des gerichtli-chen Proceß in den Lehensachen fur Stadt-halter vnnd Mannen van Lehen.Wie das Mangericht besatzt vnd an-gestalt werden soll.Cap. xv.S sal in alwege das Mangerichtnit allein mit Adelichē / redelichenvnd verstendigen personen besatzt /sonder auch sunst alle sachen dahingericht werdē / das menniglichembillich / vnpärtheisch / außtreglichvrtheill vn Recht widerfare / auchaller vbermessiger vnkost / so denpartheien zerung des Stadt-halters / Man van Lehen / vnd gerichts personen schwerlich entsteit / souiell ihmmer moͤglich vndthunlich / verhuet vnd vermitten werde.Van Fürſprecheren.Cap. xvj.Achdem für beschwerlich vnnd verdechtlich ge-acht / das die streitbare partheien jheder einenden Mannen van Lehen / welche vber die sach darumb die Rechtfertigung angestalt / auch RechtN iij