Yours to beSKayserliche Freihait vnd Priuilegiumfur die Buechtruckher.Ir Maximilian der Ander, von Gottes gnäden Erwelter Römischer Kayser / zu allen zeiten Mhe-rer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behaim /Dalmatien / Croatien vnnd Sclauonien rc. Kunig /4Ertzhertzogh zu Osterreich / Hertzogh zw Burgundi /SSteir / Karnten / Crain vnd Württemberg rc. Grauezw Tiroll etc. Bekennen offentlich mit disem brieff / vnd thuen kundt aller-meniglich / Als der Hochgeborn / Wilhelm Hertzog zw Gulich / Cleffvnd Perga / rc. vnser lieber Ohaim / Schwager vnnd Furst / ain Reforma-tion vnd Ordnung gerichtlicher Proceß / in baiden seiner Lieb Fürstenthum-ben Gulich vnd Perga / verfassen vnnd auffrichten lassen / Welche wir her-nachmals auff seiner Lieb ersuechen vnnd bit / genediglich Confirmirt vndbestettigt / Darauff sein Lieb dieselb Ioanni Oridryo vnd Alberto Buys / beidenBuechtruckhern in seiner Lieb Statt Dusseldorff zu trucken beuolhen / Vndvns verner gehorsamblich angelangt vnnd gebetten/ Dieweill jetzgemeltebeide Buechtrucker zu Dusseldorf solch werckh mit nit geringem jrem darle-gen verrichten mussten / vnnd inen beschwerlich fallen wurde / wo obberurteseiner Lieb verfasste Reformation vnnd Ordnung der gerichtlichen Proceß /von andern zw irem nutz vnd vortaill / jnen aber zu mircklichem schaden vndnachtaill / alßbaldt nachgetruckht vnd verkaufft werden sollte / Das wir ehe-gemelten seiner Lieb Buechtruckhern zu Dusseldorff / zu vorkomung solchesjres schadens / hierjnen mit vnser Kayserlichen hilff vnd fursehung zuerschei-nen gnediglich geruchten / Das wir demnach genediglich angesehen solchgedachts vnsers lieben Schwagers vnnd Fursten vnderthenig bitte / vnndermelten seiner Lieb Buechtruckhern / dise gnad gethan / v Freihait gegeben /Thuen vnnd geben jnen die auch hiemit von Romischer Kaiserlicher macht /wissentlich inn crafft ditz brieffs / Also das gedachte beide Buechtruckher zuDusseldorff / obangeregte Reformation vnd gerichtliche Ordnung / truckenvnd offentlich außgehen lassen / vnd jnen solche niemandts jnerhalb zehenJaren / die negsten nach dato ditz brieffs volgennt / weder haimblich noch of-fentlich nachtrucken / noch auch also nachgetruckht verfueren / vmbtragen /fail haben / oder verkauffen solle jn kain weise. Vnd gepietten darauf allenvnd jeden vnsern vnnd des Reichs / auch vnserer Konigreich Erblichen Fur-stenthumb vnd Lande vnderthonen vnd getreuwen / was wirden / Standtsoder wesens die sein / vnnd innsonderhait allen Buechtruckhern / Buech-fuerern vnd Buechuerfuerern / bej vermeidung vnser vngnad vnd straff / vnddarzu ainer Peen / Nemblich zehen marckh Löttigs Goldes / vns halb in vn-ser vnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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