Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxixOnn Gottesgnaden / wir Wilhelm Her-tzog zu Gülich / Cleue vnnd Berg /Graue zu der Marck / vnnd Ra-uenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thuen allen vnsern Amptleuthen /Vögten / Richtern / Schultheissen /Scheffen / Geschworen / Burger-Smeistern / Haubt vnd Vndergerich-tern / auch allen vnd jheden vnsern Geistlichen vnd Weltlichen vn-derthanen / angehörigen vnd verwandten / vnserer Fürstenthum-ben vnd lande, Gülich, Berg, vnd Rauenßberg, wes Standtsoder wesens die seindt / vnd sonst menniglichen zu wissen. Wie-woll wir in dem vergangnen jhar sechs vnd viertzig bey der Rö-mischer Keyserlicher Maiestatt vnserm allergnedigsten Herrn einPriuilegium erlangt, das von kheinem Bey oder Endturtheill,erkandtnuß oder Decret / so durch vnß oder vnsere Rhete außgesprochen vnd eröffnet / da die hauptsach nicht vber vierhondert gülden Reinisch werdt / appellirt / sonder dieselbige Vrtheill / erkant-nussen vnd Decret gantz krefftig vnd mechtig sein / stet bleiben /vnd vollnstreckt werden sollen, ꝛc. ferner inhalts desselbigen Pri-uilegij / Welchs wir in dem verlauffenen jhar acht vnnd viertzigerstlich, vnnd folgendts in Septembri des verschienen jharsSechszig nochmals am Keyserlichen Chamergericht publicie-ren / auch in dem jhar funff vnd funfftzig durch einen gemeinen kir-chen rüff verkundigen, vnd darneben vermelden lassen, wie es nitallein von gereiden guetern, sonder mit von erbschafft, da diesel-bige die vierhondert gülden Reinisch nicht werdt, zu verstehen,Wel