Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxxiiijFolgt hernach weitere be-richtung / wie sich nicht allein die Gerichts-schreiber / sonder auch die No-tarien halten sollen.In jheder Gerichtsschreiber vndNotarius sal sich zum höchstenbefleissigen / sein Ampt nach ge-meinen Rechten / außgangnerGerichts ordnung / vnd sonst löblicher gewonheit vnd gebrauch ei-nes jeden orts / getrewlich vnd vf-richtig zu vbe / sonderlich auch einProthocoll darin bey alle handlungen so vor jme ergangen / vdarauß gegebene Instrumenta wie sich geburt / registrirt sein / zuverwaren, vnd nach seinem absterben zu verlassen, damit, ob die vß-gegebene Originall Jnstrumenten verloꝛen / oder dern in andereweg nott sein wurde / oder aber jrenthalben argwon vnd zweiuelentstehen möchte, das man dem allem nützlich vnd bestendiglichabhelffen kündte.Jn dem aber sol er sich mit gutem vleiß beschonen vnd hueten /das er nicht mehr oder weniger, dann was vor ihme als offnenNotario / vnd den Zeugen darzu genommen / gehandelt / trewlichauffschreibe, vnd auff niemandts ansagen oder Relation gepflegter handlung / wie glaubwirdig der auch sey / sich vertrauwe / vndsolichs in sein Prothocoll einschreiben thue / Auch nicht gestatte /das jhemandts anders dan er selbst die außstreckung vnd Extention