Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xviijgegen fürzubringen / warumb solichs nicht geschehen soll. Vndso der beklagter vff den bestimpten tag abermals nicht erschei-nen / sonder vngehorsamlich außbleiben würde / soll der klegerin massen wie fürstehet / in die geforderte gueter auß dem erstenDecret oder erkandtnuß eingesatzt werden.Wa aber die klag personlich/ als vmb zusage/ bürgschafft/schuldt / schaden / v dergleichen geschehen / alßdan sol man den kleger in des beklagten güter / nach maß vnd grösse seiner schuldt /so in der klage angetzeigt, vnd summarie oder kürtzlich liquidirtvnd außfundich gemacht / einsetzen.Vnd wann die einsetzung auß der erster erkandtnuß gesche-hen, so soll dieselbige dem beklagten verkündigt, Wa er dannbinnen jars frist nach solicher einsatzung khommen / dem klegerallen kösten vnd schaden entrichten / vnd gebürliche versicherungzu Recht zu stehen / vnd gegen jme die sach wie recht ist / außzu-füren / thun wurde / so soll er zugelassen / darauff auch die erkan-te einsetzung abgethan / vnd in der heuptsachen fur Gericht vortgefaren werden.So aber der beklagter in wendig jars frist nicht erscheinen /noch sein vngehorsam / wie obstehet / entschuldigen wurde / soll ervmb die possession vnnd besitz des guts/ darin der kleger durchdas erste Decret gesatzt ist, zu klagen nit gehort, sonder der pos-ses vnd gebrauch bey dem kleger / vff die beschehen rechtmessigeeinsetzung bleiben / jedoch den beklagten vff den eigenthumb zu kla-gen vnd zu handlen dardurch vnbenomen sein.Wann nu der kleger nach gethaner einsetzung / der güter jarvnnd tag gebraucht / vnnd darzwischen niemandt dieselbige zu-uerthedingen sich annimpt, so soll er vff sein begeren, in solicheguter nach furgehender ladung / so dem beklagten verkündigtwerden soll / auß dem tzweyten Decret oder erkandtnuß wider-umb eingesatzt, vnd wan soliche einsetzung abermals geschehen,bey dem gutt so lang gehandthabt werden/ biß er darauß mitRecht