Ordnung des Berichtli-chen Process / vnnd erstlich vanvnderscheidt der Ge-richten.Jeweil in vnsern Fürstenthumben vnnd Landen von al-ters her viererley Rechten / nem-lich Fürderlich Recht / Vnuer-tzoglich Recht / Kommer Recht,vnd Noitgericht / sein gebrauchtworden / Damit dan dieselbige /ein jedes in seynen fellen / hinfür-ter in guter ordnung gehaltenwerde / vnd der gemein Man sichdarnach destobaß zu richten wisse / So haben wir vor gut vnd nutzlich angesehen / den vnderscheid derselbigen kürtzlich zu erkleren.Vnd erstlich / Souil das Fürderlich Recht belangt (welchsallzeyt statt hat / wann ordentlicher weyß vff die bestimpte Ge-richts tage / mit ansetzug der gewönlicher Dilation oder bestun-dung fürgefaren wirt) dasselbig sall in denen sachen / so sich tzwischen den Parthyen erhalten, welche vnder dem Gericht dar diesachen in rechtfertigung hangen gesessen seyn / gleichmessig ge-braucht werden.Aber das Vnuertzoglich Recht (welchs ist / wann summarieoder schlechtlich / on eynige formlichen Proceß / mit verkurtzungder ordentlicher Dilation / furgefaren wirdet) soll allein Geistli-cheitzA ij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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