cxxvijOrdnung der Richter,Scheffen, Gerichtsschreiber, Fürsprecher vnndBotten vnderhaltung vnd gefelle / in bey-den Fürstentumben Gulichvnd Berg.Cap. cviij.Jeweill vnbillich / dartzubeschwerlich were, das einer amGericht vergeblich sitzen / vnd vmbeins andern will / seine eigne sa-chen zurugk stellen / auch zu zeitenversaumen / vnd dargegen keine er-getzung haben solte / Damit danbemelte Gerichts personen ihrenamptern destobaß außwarten mögen / So haben wir Hertzog / rc.obgenant / mit raith vnd fürwissen der verordenten vnserer Landschaften geordnet, das nu hinfürter Richter vnnd Scheffen vffder partheien kosten in den Tauernen, wirdts oder andern heu-sern nicht zeren, sonder sich des gentzlichen enthalten, vnnd mitnachfolgender besoldung benügen lassen sollen.Nemblich, Richter vnd Scheffen sollen vff einem jheden Ge-richtstag, von einer sachen, darin alsdann procedirt vnd gehan-delt, vnerwogen ob der partheien, sie seien kleger oder beklag-ten, so darzu gehörig, vill oder wenig sein, zwelf Cölnisch albusL iiijhaben
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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