Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxxiiF.S.SOrdnung an den Man-heusern.Cap. j.Ann Gottesgnaden / Wir Wilhelm Her-tzog zu Gülich / Cleue vnnd Berg /Graue zu der Marck vnd Rauenß-berg / Herr zu Rauenstein / rc.Thůn allen vnd jeden vnsern Amptleuthen / Beuelhabern vn vnderthaSnen / sonderlich aber vnsern Stadt-haltern vnnd Lehenschreibern an vnsern Manheusern, derglei-chen vnsern Lehenleuthen, vnd allen andern in vnd außlendigen,an gerurten vnsern Manheusern zuthun haben / oder künftig zu-thun krigen werden / auch sonst jhedermenniglich / was wirden /wesens oder standts die seint, hiemit zuwissen, Nachdem wir be-funden / das in gerurten vnsern Manheusern vielerley mißbreuchvnd vnuerstandt ingerissen / darauß nicht allein vnß / sonder auchvnsern Lehenleuthen vnd andern nachtheill vnd beschwernus er-wachssen / vnd fürnemlich /Das ettliche Stadthalter der Lehen sich weithers vnderno-men, dan sie van vnß oder vnsern Voruattern beuelh gehadt.Das ettliche jren beuelh nit recht verstanden noch gebraucht.Das