ESEANGottesgnaden wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich / Cleue vnd Berg /Graue zu der Marck vn Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thun allen vnsern Amptleuten /Vögten / Richtern / Scholtissen /EScheffen / Geschworen / Bürger-meistern / Heupt vnd Vndergerichtern / auch allen vnd jeden vnsern Geistlichen vnd Weltlichen vnderthanen / Angehörigen vndverwandten / wes Standts oder wesens die seind / vnd sunst mennigklichen zuwissen / Nachdem die tägliche erfarung bezeugt /das an den Heupt vnd vnder Gerichtern beider vnser Furstenthumben Gulich vnd Berg / allerley mißbreuch vnd vnrichtigkeit, deren etliche gemeinen beschriebenen Rechten, etliche auchder naturlichen erbar vn billicheit vngemeß vnd zuwider / eingerissen, Vnnd aber vnsere Rethe, Ritterschafft vnnd Stedte zumehrmaln vnderthenige ansuchung gethan / gute ordnung /besserung vnd Reformation derwegen fürzunemen / Das wirdarumb Gott dem Allmechtigen zu lob vnd ehr / vnd gemeltenvnsern Fürstenthumben / Landen vnd vnderthanen, auch ange-hörigen vnd verwandten zu gutem vnd wolfart / vnnd sonst zumehrung vnnd forderung gemeynes nutzs / ein kurtze form Ge-richtlichs Proceß / sambt erklerung ettlicher felle / stellen vnd be-greiffen lassen, welche durch gemeine Ritterschafft vnd Stedteobgenanter vnser Fürstenthumben / nach vorgehabtem rath /auff der Römischer Keyserlicher Maiestat, ꝛc. vnsers allergne-digsten Herrn gnedigste Approbation / Confirmation vnndbestetti-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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