waltung haben, in keine nachtheill oder schaden gefürt werde,soll der Gerichsbott nach beschehenem zuschlag oder verbott,solichs dem beklagten persönlich / so seyn person zu finden / vnndwa er nicht inheymisch were, seiner eheligher haußfrauwen,oder verstendigen kindern / oder anderm haußgesind anzeigen /damit der beklagter der vnwissenschafft halber sich nit zu entschuldigen hab. So aber einiche entschuldigung erheblich befunden, soll dieselbige durch das Gericht angenomen werden.Wa aber der beklagter / als inhaber vnnd besitzer derselbigengüter / hinder dem Gerichtszwangck darunder soliche güter ge-legen / nit gesessen were / so soll der Bott dem Pechter oder Halffman van wegen des Gerichts beuelh thun, den beschehenen zu-schlag vnuertzöglich dem beklagten zuuerkündigen / mit der warnung, wa er darinn seumich befonden wurde, das er dann al-len vffgewanten kosten tragen vnd leiden soll. Jedoch sollen dievnsere vann der Ritterschafft durch vnserer Richter schrifftlichgefordert werden.Vnd dieweill es an vielen Gerichte dermassen herkhommen /vnnd gebraucht, das dem beklagten sechs wochen sein gegeben,vnd zugelassen worden, das er fur vmbganck derselbigen, vffdie ansprach des klegers zu anworten nicht schuldich: Damitdann solicher gewonheit, da die streitige sachen, erb vnd erb-zall beruren, nicht abgebrochen, vnnd hinwiderumb auch allemuthwillige außbleiben des beklagten, vnnd verlengerung desgerichtlichen Proceß vermitten werde / sollen die erste viertzehentage solicher sechs wochen für den ersten / dergleichen die negstfol-gende viertzehen tage für den zweyten, vnd die vberige viertzchentage für den letsten vnnd entlichen peremptoriall oder schließli-chen termyn gehalten, auch die Feyrtage, welche in berürtensechs wochen fallen wurden, nicht abgekürtzt, dann mit darzugerechent werden. Vnd wiewoll für vmbganck bestimpter zeit,gegen den beklagten/ als einen vngehorsamen/ nit kan mit demRechten furgefaren werden / Jedoch so der beklagter willig we-re / vff den termyn der erster / oder zweyter viertzehen tage / vf derklagender Parthey anspraich zu antworten / vnd des letsten ter-mynsB
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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