Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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ſclxvjEBeuelhschrifft ann alleAmptleuth vnnd Beuelhaber beider Fursten-thumben Gülich vnd Berg / wie es mitden Hoffsgedingen vnnd Laet-bencken zu halten.Wilhelm Hertzog / rc.Jebe getrewen, Als wir in dem ver-gangen jhair funff vnnd funffzig / einReformation / wie es hinfürter mitdem Proceß vnnd sonst an vnsern Ge-richtern zuhalten / verkünden vnd auß-gehen lassen / welche auch durch die Ro-Key. Maiest. vnsern AllergnedigstenHerin bestettigt / Gleichßfals ein son-dere Ordnung vnd Proceß / in sachenvnsere Lehen belangendt, mit in denTruck gegeben vnnd verkündigt, Vnnd aber neben den gemeinenvnd Lehen guetern, noch andere, nemlich Hoffs vnd Laeten gue-ter, darüber in ettlichen fellen durch die Hoffsgeding vnd Laet-benck erkandt vnd geurtheillt wirdt, fürhanden, an wellichenGerichtern doch obgemelter vnser außgangner vnnd bestettigterReformation / zum wenigsten souill den Proceß belangt / bißan-her / wie wir bericht / nicht nachgesetzt / Dieweill dan ordentlich /gebuͤrlich vnd gleichmessig Recht / vnnd desselben außfuerung inallen Gerichtern billig gehalten werden sol / So ist vnser meinungvnnd