Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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kcixrigen / auch erfolgte gnugsame erkundigung / vnd empfangenenbericht / das er N. mit keinen notturfftigen vormundern versorgt /ihme vermittels vnserm Gerichtlichen Decret, den Erbaren Naals darzu nutz vnd beqwem / zu solichem Curatoren gesetzt vnndverordent / setzen vn verordnen hiemit / wie solichs im Rechten ambündigsten vnd bestendigsten geschehen kan / soll oder mach. Allsodas er alles so N.dem er zu einem Vormunder / pfleger vnd fürweser obbestimbter sachen verordent / zu gut vnnd nutz dienen mag /nach seinem besten verstandt / getrewlich vnd mit vleiß furbꝛingenvnnd handlen / auch die warheit ohn einich geferde gebrauchen /wes ihme vndienlich vermeiden / vnd sonst alles was einem getre-wen Vormunder / pfleger vnd furweser zustehet vnd geburt / ohnealle geferde vnd argelist thun vnnd lassen soll. Welchs er N. auchallso angenomen, vnnd den gewonlichen eidt daruff erstattet. Zuvrkhundt / etc.Nota: Wa der minderjhäriger selbst vor Gericht erscheinen / vnihme einen Curatoren ad litem zuuerordnen bitten wurde, dar-nach das Curatorium mutatis mutandis zu stellen.Form eines gewaldts zu latin gnant Actorium / wiedie vormunder in sachen jrer pflegkinder je-mandt anders volmacht zugeben.Ir Scholteiß vnnd Scheffen des Gerichts N.Thun kundt vnd bekennen hiemit offentlich / dasheut dato eigener personen fur vns kommen vnd erschienen sein N. vnd N. Vormunder A. vnd B.weilant N. vnd N. eheleuthen nachgelassener vn-mundiger kinder / vnd haben alßbaldt furtragen vn erzellen lassen /Nachdem sich zwisschen jnē alß von wegen gedachter jrer pflegkinder an einem, vnd N. andertheils etliche sachen vnerortert er-halten theten, dieselbige sie mit geburlichem Rechten außfun-dig zu machen bedacht, vnd doch solichs anderer ihrer nottwen-diger geschefft halber eigener Person nicht verrichten kundten /S iijDas