Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Das sie demnach in aller besier form vnd manieren, wie solichsim Rechten am krefftigsten vnd bestendigsten geschehen konne, insolicher vnd allen andern bemelter ihrer pflegkinder jetzigen vnndkunfftigen sachen vn̄ handlungen, ihren vngetzweiuelten Actoren(oder Actores) Anwaldt vnd vollmechtigen gesetzt, verordnetvnd ernant, wie sie auch hiemit setzt, verordnen vnd ernenen thetē,den erbaren (oder die Erbare) N. Gebende demselben vollkomme-ne macht vnd gewaldt, in allen obbestimbten sachen vnd handlun-gen in namen vnd von wegen jhrer vnd gemelter jhrer pflegkinderfür Scholteiß vnd Scheffen zu N. vnd vort fur allen andern Rich-tern, Commissarien vnd Beuelhabern, Gerichtern vnd örtern,dahin soliche sachen nun oder kunfftiglich erwachssen vnd gelan-gen kündten oder mochten / zuerscheinen / nach aller notturfft vndgegen jhedermenniglich in Recht zu handlen, Clag vnnd gegen-klag / anwort / in vnd widerrede / vnd sonst alle mundtliche vnndschrifftliche notturft der sachen inzubrengen / dem gerichtlichen kriegzubeuestigen, den Eidt fur geferde, vnd alle andere zimliche Eide,ob gleich auch die sach entlich damit zuentscheiden / in ihrer der ge-waltgeberseele, vnd sonst wie sich geburt zuerstatten, zeugen vndschrifftliche vrkhunden furzustellen vnd einzulegen, vnd gegen derwidertheill furgestalte vnd eingelegte zu excipieren / alle wesentli-che termyn zuhalten, in der sachen zu schliessen, bei vnd Endtur-theil zu bitten vnd anzuhören / daruon zu appelliren / die Appella-tion zuuerfolgen, kosten vnd schaden zu taxiren vnd zuuerrichtenbegeren / deßgleichen einen oder mehr Affteranwelde an seine statzu vndersetzen / vnd denselben gewaldt widerumb an sich zunemenso offt ihme gelieben wurde, vnd sonst alles anders hirin zu thunvnd zuhandlen, was sie die gewaldtgeber selbst thun vnd handlensolten / kundten oder mochten. Vnd haben darneben bestimbte ge-waldtgeber zugesagt vnd vestiglich versprochen, wes gemelter N.Actor, oder dessen vndergesetzten Anwelde also thun vn handlen,das sie vnnd ihre pflegkinder solchs jhederzeit, bei verpfendungaller ihrer haab vnnd guter, gereidt vnnd vngereidt, die sie itzohaben / oder kunfftiglich bekhommen mochten / geneme / stett / vnd vestiglich / auch ihnen den Actoren von allen beschwerden schadtloßhalten solten vnd wolten. Dweill nun alles vurß vor vns Schulteiß