Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

exviijwonlichen eidt derwegen gethan / vnd krafft dessen gelobt vn zugesagt / derselben vormunderschafft wie obsteit alles möglichē vleißnachzukommen / bey verpfendung / verpflichtung vnd obligationaller ihrer jtziger vnd kunfftiger / ligender vnd farender haab vndguter. One geuerde vnd argelist. Daruff wir dan ihnen alßbaldtdie administration vnd verwaltung decernirt vnd beuolhen / decerniren vnd beuelhen in crafft dises, Welche vormunderschafft wirallso mit vnserm ordentlichen interponirtem Decret confirmirtvnd beuestiget. In vrkhundt der warheit / ꝛc.Nota: Wa kheine verwandten furhanden / so zu der vormun-derschafft beqweem / also das andere frembden verordent werdenmusten / darnach / wie auch nach gelegenheit vnd vnderscheidt derTutorschafft vnd Curatorschaffte / vnd sunst nach gestalt der vmb-stende / diese form Curatorij mutatis mutandis zustellen. Vnd were in-sonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / das die knaben v-ber vierzehen jhar / vnd die medlein vber zwelff jaren selbst vmb dievormunderschaft mit anzusuchen vn zu bitten haben / Derwegensolichs in den Curatorien auch zu versorgen.Form wie den minderjerigen Curatoresad litem zuuerordnen.Jr Scholtheis vnd Scheffen zu N. thun kunt /Mzeugen vnd bekennen hiemit / das vns heut datoA. gerichtlich angelangt / wie er N. etlicher sa-Qchen halber mit Recht zu besprechen gemeint /Ob er nun wol denselben als minderjhärigenbleissig ermant, sich durch vns als seine ordentliche Richter einenCuratoren / der jnen im Rechten wie sich geburt vertretten thete /geben vn verordnen zu lassen / were er doch dem bißanher nit nachkommen, vnd derwegen gebetten, das wir tragende RichterlichenAmbts halber bestimpte N. mit solichem Curatoren notturfftig-lich versehen wolten. Deweill wir dan diß ansuechen vnnd bittdem Rechten vnd billigkeit gemeeß befonden / haben wir mit vorgegender geburlicher ladung vnd furheisschung gerurtes minderiharigen