ccvijForm eines Curatorij / oder wie Vormunderzu geben vnd zubestettigen.Jr Richter vnd Scheffen zu N. Thun kundt /zeugen vnd bekennen hiemit offentlich / Nach-dem vns heut angelangt / wie A. vnd B. Ehe-leute in Gott verstorben / vnd N. vnd N. minderjhärige Kinder nachgelassen / Derwegen wirAmpts halber ersucht / dieselbige mit notturfftigen Vormundernzuuersorgen / Oweill wir dan durch vleissige erkundigung befon-den / das dieselbe ihren volkhommen alter noch nicht erreicht / vndihnen von ihren Eltern, oder sonst, kheine Vormunder oder pfle-ger geburlicher weiß verordnet, So haben wir tragenden Rich-terlichen Ampts halber, gerurten minderjhärigen N. vnd N. alsjre negste angeborne vormunder / vnd zu solicher vormunderschaftnutz vnd beqwem, darzu ernant, verordent vnd bestettigt, ernen-nen, verordnen vnnd bestettigen hiemit, Allso das sie der vurßjhrer minderjhärigen pflegkinder Personen treuwlich fursteen /auch ihre haab vnd guter, vnd alle jhre sachen so sie gegen mennig-lichen, vnd hin widerumb menniglich gegen sie einicher ding hal-ber zuthun, oder kunfftiger zeit furgenomen werden mochten, invnd ausserhalb Rechtens, gegen jhederman bestes vleiß vertret-ten / versteen / vergaen, verantworten vnd beschirmen sollen vndmögen / Von bestimpten haab vnd guetern ein rechtmessig Inuentarium / wie sich geburt auffrichten / vnd die in ihren nutz nit kheren /was bemelten ihren pflegkindern nutzlich / thun vn handlen / wasihnen vnnutz vnd schedtlich / verhueten / jhre ligende guter / Zinßoder Rhent ohne Richtliche erkandtnuß oder Decret nit ver-eusseren / verpfenden oder beschweren / auch gebürliche Rechnungihres innemens vnnd außgebens zu seiner zeit furbringen, wasdeßfals ihren pflegkindern zukompt, denselben trewlich vnd vff-richtig folgen lassen / verrichten vnd bezalen / vn sonst alles andersthun vnd handlen, was treuwen, vffrichtigen vnd frommen Vormundern zuthun eigt vnd geburt. Welche Vormunderschafft N.ond N. in massen vurß allso wircklich an sich genomen, den ge-wonli-ij
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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