Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxcixchen zwischen ihme eins, vnnd B, andertheils noch vnerortertschwebende / notturftig vnd dienstlich sein sollen / Compulsoriallvnd zwanckbrieff wider euch zu erkennen vnd außgehen zu lassengebetten, Das wir ihme dieselbige erkant, Vnnd erfordern euchdemnach von Gerichts vnd Rechtswegen hiemit, das ihr gnan-tem N. oder seinem volmechtigen Anwaldt ermelter Statuten,Priuilegien, Ordination vnd Contracten zu solichem handelldienlich / auß ewerm Gerichts oder Stadtbuch vff seine zimblichebelhonung, glaubliche vnd besiegelte vrkundt gebet, sich der imRechten haben zu gebrauchen / vnd hierinnen euch nicht verhinderen lasset / damit er an seiner gerechtigkeit nicht verkürtzt / vnd wirwa jhr vngehorsam erscheinen wurden / weiter wider euch vorzu-faren nicht verursacht werden. Datum rc.Citation zu eröffnung des Vrtheils.Ir N. Empieten euch A. vnsern gruß / vnd fue-gen euch hiemit zu wissen / Als jhr ein zeitlanckmit ewerm widertheill B. für vns ewer zusa-men gebrechen halber zu recht gestanden / vnd soPweit procedirt / das jhr zu beiden theilen darinconcludirt, vnd bey vns vmb Vrtheil vnd Recht angehalten, Sohaben wir numehe ein Vrtheill in schrifften verfast, welchs wireuch vff N. tag zu fruer tagzeit allhie vff vnser gewonlicher Ge-richts stat zueroffenen gemeint / Heischen vnd laden euch derhalbmit dieser vnser Citation Peremptorie / das ihr vff bestimbte zeitvnd platz durch euch selbst oder ewern vollmechtigen Anwaldt er-scheinet / gerurt Vrtheill zu verlesen vnd außzusprechen sehet vndanhöret. Dan jhr erscheinen also oder nicht / Soll nichtdesto we-niger vff ewers gegentheils B. beklagten gehorsamlich darkom-men vnd bitten, mit publicierung des Vrtheils geschehen wasbillig vnd recht ist. Darnach jhr euch hat zu richten. Geben vndervnſerm ꝛc.Nota: Wann der Anwaldt furhanden vnnd zugegen / bedarfman die Parthey zu eröffnung des Vrtheils nicht citieren.FormaR iiij